REACH. Die Neugestaltung der EU-Chemikalienpolitik
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- Kajetan Beutel
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1 REACH Die Neugestaltung der EU-Chemikalienpolitik Dr. Matthias Peters Verband der Chemischen Industrie e.v. Landesverband Nord Oldenburg, 2. September
2 Wer sind wir? Unser Sitz ist Hannover Wir vertreten ca. 265 Mitgliedsunternehmen mit rund Beschäftigten 2
3 Struktur des Vortags Was ist REACH eigentlich? Bilanz der Vorregistrierung Neu Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Wege zur REACH-konformen Verwendung 3
4 Elemente der REACH-Verordnung Stoffe > 1 t/a keine Mengenschwelle best. Stoffgruppen Einzelfälle keine Mengenschwelle Registrierung Evaluierung Testvorschläge (>100 t/a) Compliance Check Verdachtsstoffe Autorisierung (u.a. CMR, PBT) oder Beschränkung von Verwendungen Info entlang der Produktkette Sicherheitsdatenblatt für Stoffe oder Zubereitungen 4
5 Keine Daten Kein Markt! Alle registrierungspflichtigen Stoffe > 1 t/a müssen vorregistriert oder registriert sein! Die Herstellung, der Import und das Inverkehrbringen von nicht vorregistrierten oder nicht registrieren registrierungspflichtigen Stoffen > 1 t/a ist verboten! (Art. 5) 5
6 Fristen für die Registrierung (Art. 23) Ab 1. Juni 2008 Registrierungspflicht für non-phase-in Stoffe Option für phase-in Stoffe Bis 30. November 2010 (3,5 Jahre) Stoffe > t/a, R 50/53 > 100 t/a, CMR 1+2 > 1 t/a Bis 31. Mai 2013 (6 Jahre) Stoffe t/a Bis 31. Mai 2018 (11 Jahre) Stoffe t/a 6
7 Bedeutung der Vorregistrierung Zeitgewinn Je nach Menge und Stoffeigenschaften müssen Stoffe spätestens bis zum 1. Juni 2018 registriert werden. Folgen für Unternehmen mit Vorregistrierung ohne Vorregistrierung Sofortige Registrierung am 1. Juni 2008 oder Einstellung der Herstellung, des Imports und des Inverkehrbringens! 7
8 Vorregistrierung Bilanz 2,75 Mio. Vorregistrierungen von Stoffen von ca Rechtspersonen ca Einträge mit Frist 30. November 2010 ca Einträge mit Frist 31. Mai 2013 ca Einträge mit Frist 31. Mai
9 Anzahl Dossiers bis 30. November 2010? Unternehmen teilen der ECHA mit, Stoffe registrieren zu wollen Zu ca Stoffen bestehen SIEF Die ECHA rechnet mit Ca Registrierungen von Lead Registrants Ca Registrierungsdossiers insgesamt Offene Frage: Kann die IT diesen Datenfluss bewältigen? 9
10 Neue Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt (SDB) Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der REACH-Verordnung (453/2010) im Amtsblatt der Europäischen Union L 133 auf S. 1 ff. vom 31. Mai 2010 Änderung des Anhangs II Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts Diese Änderung ist im Internet zu finden auf der Seite: HTML 10
11 Neue Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt (SDB) II Zahlreiche neue Anforderungen an Inhalt und Format u. a.: Die Nummer der einzelnen Fassungen ist anzugeben Das SDB darf keine leere Unterabschnitte aufweisen Telefonnummer einer öffentlichen Beratungsstelle/Giftinfo ist anzugeben Nennung PBT, vpvb Stoffe ab 0,1% Sind Daten angegeben, die keine Einstufung zulassen, muss folgender Hinweis angegeben werden: Wird der verfügbare Datenbestand zugrunde gelegt, sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt 11
12 Neue Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt (SDB) III Übergangsfristen Stoffe und neue Gemische: 1.Dezember 2010 Gemische: Gemische: 1.Dezember 2012 (vor dem 1.Dezember 2010 mindestens einmal vermarktet) 1. Juni
13 Neue Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt (SDB) IV Aufgaben für Unternehmen Anpassung des geänderten Layouts Aufnahme der neuen Inhalte Konsequenz: Anpassung IT-Systeme Aufgrund erst im Mai veröffentlichter Verordnung sind Programme noch nicht verfügbar bzw. in der Testphase 13
14 Revision Anhang II zum Sicherheitsdatenblatt Mai 2010 Juni 2010 November.2010 Januar 2011 ab Februar 2011 Veröffentlichung der Änderung Anhang II zum SDB Start Entwicklung IT-Tool Testphase Frühester Implementierungszeitpunkt Fehlende Daten einspeisen, Beginn der Erstellung der neuen SDB Duldungsfrist bis 1. Dezember 2012 Bei Erhalt der Registrierungsnummer unverzügliche Änderung des SDB (nach Anh. II REACH alt ) 14
15 Neue Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt (SDB) V Technische Probleme im Bezug auf die Erstellung von Expositionsszenarien für SDB Relevante Europäische Leitlinie ist erst am 27. Mai 2010 beschlossen worden! Bis dahin gab es mehrmals umfassende Änderungen, bzgl. Inhalten und Struktur. Die Industrie muss nun die bereits gesammelten vorhandenen Informationen zu Verwendungen und Expositionsszenarien teils umstrukturieren und neu aufbereiten. Arbeiten zu einem XML-Standardformat noch nicht abgeschlossen. 15
16 Informationsfluss entlang der Produktkette Hersteller/Importeur/ Händler Kunden Kunde überprüft SDB: Verwendung abgedeckt? Erweitertes Sicherheitsdatenblatt (SDB) Kunde kann Lieferant seine Verwendungen mitteilen ( identified uses ) Ziel: Abdeckung seiner Verwendung im SDB *Meldung nicht erforderlich, wenn die Menge des verwendeten Stoffes unter 1 Tonne pro Jahr liegt. Nein Kunde erstellt eigenen Chemical Safety Report für diese Verwendung Meldung an die zentrale Behörde* 16
17 Zwei Sprachen zur Kommunikation von Verwendungen Verwendungsdeskriptorenmodell (Use-Descriptor-System) Ausgehend vom Stoff, seinen Eigenschaften, seiner Verwendung und Exposition Generische Expositionsszenarien (GES) Ausgehend vom Prozess und den Anwendungsbedingungen, unter denen ein Stoff verwendet wird 17
18 Use-Descriptor-System Verwendungsdeskriptorenmodell SU: Sector of Use (Branche der Verwendung) PC: Chemical Product Category (Chemische PROC: Produktkategorie) Process Category (Prozesskategorie) ERC: Environmental Release Category (Kategorie der Freisetzung in die Umwelt) AC: Article Category (Erzeugniskategorie) 18
19 Generische Expositionsszenarien (GES) Branchenspezifische Anwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen zusammengestellt durch Fachverbände (z. B. Eurometaux) Beispiele: Pulvermetallurgie, Metallanwendungen Online-Bibliothek auf den Internetseiten von cefic: 19
20 Welche Angaben sollten Anwender gegenüber Lieferanten machen? Angaben des Lieferanten Verwendung ist sicher Kunde Keine (weitere) Kommunikation mit Lieferanten erforderlich Muss erforderliche Risikomanagementmaßnahmen einhalten Muss seinen Kunden sichere Verwendungsbedingungen mitteilen Verwendung (noch) nicht sicher Kunde Weitere Verfeinerungsschritte erforderlich Kann seinem Lieferanten weitere Angaben liefern oder Verwendung selbst melden 20
21 Optionen der Kunden bevor der Lieferant registriert hat Kunde kann seinen Lieferanten bevor dieser registriert hat ersuchen eine Verwendung bei seiner Stoffsicherheitsbeurteilung zu berücksichtigen. Das Ersuchen muss mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Registrierungsfrist des Lieferanten erfolgen (z. B. bis 30. November 2009 bei Stoffen > t/a) Lieferant muss die mitgeteilten Verwendungen berücksichtigen 21
22 Optionen der Kunden bevor der Lieferant registriert hat II Problem: Vom Lieferanten berücksichtigte Verwendungen werden nicht unbedingt von ihm identifizierte Verwendungen Falls der Lieferant seine Unterstützung versagt, muss der Lieferant sich einen anderen Lieferanten suchen, selbst eine Stoffsicherheitsbewertung für diese Verwendung durchführen oder diese Verwendung einstellen. 22
23 Optionen der Kunden nachdem der Lieferant registriert hat Kunden erhalten ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt (SDB) mit Aussagen zu den vom Lieferanten identifizierten Verwendungen Kunde muss prüfen, ob er seine Verwendungen darin wiederfindet Wenn ja, muss er die Anforderungen des Lieferanten zum Risikomanagement einhalten Wenn nein, muss der Kunde selbst aktiv werden 23
24 Optionen der Kunden nachdem der Lieferant registriert hat II Wenn seine Verwendung nicht vom Lieferanten identifiziert worden ist, kann der Kunde seinen Lieferanten ersuchen, seine Verwendung zu identifizieren, sich einen anderen Lieferanten suchen, selbst eine Stoffsicherheitsbewertung für diese Verwendung durchführen oder diese Verwendung einstellen. Kunden haben nach Erhalt des SDB zwölf Monate Zeit, um diese Anforderungen zu erfüllen (Art. 39) 24
25 Umgang mit identifizierten Verwendungen Im Unternehmen Gegenüber Lieferanten Gegenüber Kunden 25
26 Umgang mit identifizierten Verwendungen II Im Unternehmen Welche Verwendungen habe ich bzw. haben meine Kunden? Wer soll diese Verwendungen registrieren/melden? Kommunikation im Unternehmen, was erlaubt ist und was nicht Welche Risikomanagementmaßnahmen muss ich einhalten bzw. ergreifen 26
27 Umgang mit identifizierten Verwendungen III Gegenüber Lieferanten Aufnahme der Verwendungen, die der Lieferant abdecken soll, in die Spezifikationen für den Einkauf Mitteilung von (weiteren) Verwendungen an den Lieferanten? 27
28 Umgang mit identifizierten Verwendungen IV Gegenüber Kunden Mitteilung der unterstützten Verwendungen an die Kunden Aufnahme der unterstützten Verwendungen inklusive Leitlinien zur sicheren Verwendung in die Produktinformationen (z. B. Sicherheitsdatenblatt) 28
29 Was passiert bei Verstößen? Zuständigkeiten für den Vollzug des Stoffrechtes bleiben in Niedersachsen unverändert Staatliches Gewerbeaufsichtsamt als Ansprechpartner Fahrlässige Verstöße entsprechen einer Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis zu Euro) Vorsätzliche Verstöße sind Straftaten Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (in schweren Fällen bis zu fünf Jahren!) 29
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 30
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