Leitlinien für nachgeschaltete Anwender

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitlinien für nachgeschaltete Anwender"

Transkript

1 Leitlinien für nachgeschaltete Anwender Januar 2008 Leitlinien zur Umsetzung von REACH

2 RECHTLICHER HINWEIS In den vorliegenden Leitlinien zu REACH wird erläutert, welche Verpflichtungen sich aus der REACH-Verordnung ergeben und wie sie zu erfüllen sind. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der REACH-Verordnung. Bei den hier vorliegenden Informationen handelt es sich nicht um Rechtsauskünfte. Die Europäische Chemikalienagentur übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt dieser Leitlinien. HAFTUNGSAUSSCHLUSS Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Arbeitsübersetzung aus der Quellsprache Englisch. Diese Übersetzung wurde vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt und auf Vollständigkeit geprüft. Der wissenschaftlich-fachliche Wortlaut wird noch einer Überprüfung unterzogen. Es sei darauf hingewiesen, dass ausschließlich die ebenfalls von dieser Website abrufbare englische Fassung als Originalfassung anzusehen ist. Europäische Chemikalienagentur, 2008 Wiedergabe nur mit Quellenangabe gestattet. 2

3 VORWORT Diese Leitlinien erläutern die Anforderungen an nachgeschaltete Anwender gemäß der REACH- Verordnung. Das vorliegende Dokument gehört zu einer Reihe von Leitlinien, die allen Beteiligten helfen sollen, ihre Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung zu erfüllen. Die Dokumente dieser Reihe enthalten ausführliche Hinweise zu grundlegenden REACH-Prozessen sowie zu bestimmten wissenschaftlichen und/oder technischen Methoden, die in der Industrie oder in Behörden in Verbindung mit der REACH-Verordnung anzuwenden sind. Die Leitlinien wurden in den REACH-Umsetzungsprojekten (RIP) unter Federführung der Dienststellen der Europäischen Kommission und mit Beteiligung aller Akteure Mitgliedstaaten, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen erarbeitet und zur Diskussion gestellt. Sie finden diese Leitlinien auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur ( Neue Leitlinien und aktualisierte Fassungen bestehender Leitlinien sollen ebenfalls auf dieser Website veröffentlicht werden. Dieses Dokument stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). 1 1 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, ). 3

4

5 LEITLINIEN FÜR NACHGESCHALTETE ANWENDER INHALT VORWORT...3 INHALT HINWEISE ZUR VERWENDUNG DIESER LEITLINIEN ZUSAMMENFASSUNG Wesentliche Verpflichtungen nachgeschalteter Anwender Wann müssen nachgeschaltete Anwender die Vorschriften der REACH-Verordnung berücksichtigen? Was müssen Sie tun, wenn Sie ein Sicherheitsdatenblatt erhalten? Prüfung und Umsetzung des Expositionsszenarios Was muss ich tun, wenn ich kein Sicherheitsdatenblatt erhalten habe? Mit der Herstellung von Zubereitungen befasste Unternehmen Importeure von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen außerhalb der EU ROLLEN UND VERPFLICHTUNGEN Die für nachgeschaltete Anwender wesentlichen Elemente von REACH Folgen einer Registrierung für nachgeschaltete Anwender Registrierungstermine für Hersteller und Importeure Registrierung und nachgeschaltete Anwender Bestimmung von Rollen und Verpflichtungen Wer ist gemäß der REACH-Verordnung als nachgeschalteter Anwender zu betrachten, und wie kann ich feststellen, welche Rollen mir zukommen? Bestimmung der Rolle eines Herstellers oder Importeurs Bestimmung der Rollen nachgeschalteter Anwender Sonstige Rollen gemäß der REACH-Verordnung Übersicht über mögliche Verpflichtungen VORBEREITUNG AUF DIE UMSETZUNG DER REACH-VERORDNUNG Einleitung Die Vorteile einer frühzeitigen Vorbereitung Welche Vorteile hat eine frühzeitige Abstimmung mit den Lieferanten? Welche Vorteile hat eine frühzeitige Abstimmung mit den Kunden? Folgen einer versäumten Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung Was geschieht, wenn ein Stoff nicht registriert wird? Was geschieht, wenn ein Stoff registriert wurde, das betreffende Expositionsszenario meine Verwendung aber nicht abdeckt? Welche Auswirkungen hat eine Zulassung? Benötigte Informationen

6 LEITLINIEN FÜR NACHGESCHALTETE ANWENDER Welche Informationen benötige ich, und wie kann ich mich entsprechend vorbereiten? Was geschieht mit vertraulichen Geschäftsinformationen? Verstehen, welche Stoffe Sie verwenden und wie Sie diese Stoffe verwenden Verständnis des von Ihnen verwendeten Stoffs Informationsquellen Sammeln der Daten Übermittlung von Informationen an Lieferanten AUFGRUND VON MIT STOFFEN, ZUBEREITUNGEN ODER ERZEUGNISSEN ZUGEGANGENEN INFORMATIONEN ERFORDERLICHE MASSNAHMEN Einleitung Ablauf bei Maßnahmen nach dem Erhalt von Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen Ablauf bei Maßnahmen aufgrund von Informationen zu Erzeugnissen PRÜFUNG AUF KONFORMITÄT MIT DEM EXPOSITIONSSZENARIO Anforderungen hinsichtlich der Konformität mit dem Expositionsszenario Erläuterung von Schlüsselbegriffen Verwendung Verwendungsbedingungen Betriebliche Bedingungen Risikomanagementmaßnahmen Skalierung Prüfung auf Konformität mit dem Expositionsszenario Ablauf bei der Prüfung auf Konformität mit einem Expositionsszenario In Erzeugnisse aufgenommene Stoffe oder Zubereitungen VORGEHEN, WENN EINE VERWENDUNG NICHT DURCH DAS EXPOSITIONSSZENARIO ABGEDECKT IST Einleitung Ablauf und Erläuterung zur Entscheidungsfindung, wenn die betreffende Verwendung im Expositionsszenario nicht abgedeckt ist ERSTELLEN EINES STOFFSICHERHEITSBERICHTS ALS NACHGESCHALTETER ANWENDER (DU CSR) Was ist unter der Stoffsicherheitsbeurteilung eines nachgeschalteten Anwenders zu verstehen? Anforderungen an die Erstellung einer Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender Beurteilung eines einzelnen Stoffs Beurteilung einer Zubereitung Fälle, in denen Formulierer die Stoffsicherheit beurteilen können Nachweis einer sicheren Verwendung Ablauf bei Stoffsicherheitsbeurteilungen durch nachgeschaltete Anwender

7 LEITLINIEN FÜR NACHGESCHALTETE ANWENDER 7.6 Erstellung einer Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender Titel der Expositionsszenarien Erfassen von Informationen zu Expositionsszenarien Expositionsszenarien für Prozesse Expositionsszenarien für Erzeugnisse Expositionsszenarien für Abfälle Quantifizierung von Expositionshöhen Vernachlässigbare oder unwahrscheinliche Expositionswege Maßgebliche Expositionswege Messwerte Datenmodelle Zusammenstellen von Informationen zu Gefährdungen Risikobeschreibung Wiederholung der Beurteilung Verfeinerung der Informationen über Gefährdungen Verfeinerung der Expositionsbeurteilung Dokumentation der Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders für eine Zubereitung Ablauf bei der Erstellung von Stoffsicherheitsberichten für Zubereitungen durch nachgeschaltete Anwender BEANTRAGUNG DER ERFASSUNG EINER VERWENDUNG ALS IDENTIFIZIERTE VERWENDUNG Einleitung Ablauf und Erläuterungen zum Antrag auf Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung Erhalt von Informationen von Kunden, mit denen über eine Verwendung informiert wird ERFASSUNG VON INFORMATIONEN ZU VERWENDUNGEN Informationen zu Ihren eigenen Verwendungen Informationen zu Verwendungen der Kunden Ablauf und Erläuterungen zur Beschaffung von Informationen über Verwendungen MITTEILUNG NEUER INFORMATIONEN ÜBER RISIKEN AN LIEFERANTEN Einleitung Ablauf und Erläuterung zur Mitteilung neuer Informationen über Gefährdungen INFORMATIONEN ÜBER DIE ANGEMESSENHEIT DES RISIKOMANAGEMENTS Einleitung Wann Risikomanagementmaßnahmen als unangemessen betrachtet werden können Über ein Expositionsszenario mitgeteilte Risikomanagementmaßnahmen Unter Überschrift 8 des Sicherheitsdatenblatts mitgeteilte Risikomanagementmaßnahmen

8 LEITLINIEN FÜR NACHGESCHALTETE ANWENDER 11.3 Welche Informationen mitzuteilen sind Ablauf bei der Übermittlung von Informationen, welche die Angemessenheit von Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen ERFÜLLUNG DER ZULASSUNGSANFORDERUNGEN Einleitung Zulassungsanträge Ablauf bei der Erfüllung von Zulassungsbedingungen ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF BESCHRÄNKUNGEN Einleitung Ablauf und Erläuterungen zur Sicherstellung der Konformität in Bezug auf Beschränkungen VON FORMULIERERN VORZULEGENDE INFORMATIONEN ÜBER ZUBEREITUNGEN Rechtliche Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung im Zusammenhang mit Zubereitungen Zugegangene und zu übermittelnde Informationen Ablauf bei der Erstellung von Informationen über Zubereitungen für nachgeschaltete Akteure KONFORMITÄT MIT DER REACH-VERORDNUNG BEI HÄNDLERN Einführung in den Abschnitt über Händler Kurze Übersicht über die für Händler maßgeblichen Bestimmungen der REACH-Verordnung Verpflichtungen von Händlern Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen Was geschieht, wenn ein Stoff für eine Verwendung eines Ihrer Kunden nicht registriert wurde?

9 LEITLINIEN FÜR NACHGESCHALTETE ANWENDER TABELLEN Tabelle 1 Prüfung des Expositionsszenarios Tabelle 2 Bestimmung von Rollen Hersteller/Importeure von Stoffen, die als solche oder in Zubereitungen oder Erzeugnissen verwendet werden Tabelle 3 Bestimmung von Rollen nachgeschaltete Anwender von Stoffen als solchen oder in Zubereitungen (Alle in der folgenden Tabelle genannten Rollen beziehen sich auf nachgeschaltete Anwender im Sinne der REACH-Verordnung.) Tabelle 4 Bestimmung von Rollen (keine nachgeschalteten Anwender oder Hersteller/Importeure) Tabelle 5 Bestimmung möglicher Verpflichtungen bei verschiedenen Rollen Tabelle 6 Wesentliche Punkte für die Vorbereitung auf die Umsetzung der REACH-Verordnung Tabelle 7 Erstellen einer Liste der verwendeten chemischen Ausgangsmaterialien (Stoffe und Zubereitungen) Tabelle 8 Beispiel eines Stoffverzeichnisses Tabelle 9 Für die Erfüllung der Verpflichtungen nachgeschalteter Anwender maßgebliche Informationen auf dem Sicherheitsdatenblatt Tabelle 10 Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen Tabelle 11 Art der skalierungsrelevanten Informationen in Expositionsszenarien Tabelle 12 Beziehungen zwischen Expositionsdeterminanten und Expositionen Tabelle 13 Möglichkeiten, wenn eine Verwendung im Expositionsszenario nicht abgedeckt ist Tabelle 14 Prüfung, ob Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Stoffsicherheitsbericht als nachgeschalteter Anwender anwendbar sind Tabelle 15 Aufgaben und benötigtes Fachwissen zur Erstellung einer DU CSA Tabelle 16 Bei der Festlegung des Umfangs der Beurteilung zu berücksichtigende Lebenszyklusphasen Tabelle 17 Zusammenstellung von Daten zu Gefährdungen Tabelle 18 Risikobeschreibung für sämtliche Expositionswege Tabelle 19 Bei der Bearbeitung von Lieferantenfragebogen zu berücksichtigende Informationsquellen zu Ihren eigenen Verwendungen eines Stoffes Tabelle 20 Weiterleitung von Informationen zu gefährlichen Stoffen und Zubereitungen Tabelle 21 Von der Zulassungspflicht ausgenommene Verwendungen Tabelle 22 Von der Konzentration in einer Zubereitung abhängige Ausnahmen Tabelle 23 Ausnahmen unter bestimmten Umständen Tabelle 24 Zusammenstellung von Daten der verschiedenen gefährlichen Stoffe für die jeweilige Verwendung und die betreffende Phase im Lebenszyklus in einer Liste Tabelle 25 Neue Informationen auf einem Sicherheitsdatenblatt (siehe auch Anhang II der REACH- Verordnung) Tabelle 26 Informationsfluss innerhalb der Lieferkette ABBILDUNGEN Abbildung 2-1 Registrierungsfristen und Konsequenzen für nachgeschaltete Anwender Abbildung 3-1 Ablauf Kriterien für die Gewichtung des Kommunikationsbedarfs Abbildung 3-2 Wesentliche Daten für die Vorbereitung auf die Umsetzung von REACH Abbildung 4-1 Aufgrund von Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen erforderliche Maßnahmen Abbildung 4-2 Maßnahmen aufgrund von Informationen zu Erzeugnissen Abbildung 5-1 Ablauf bei der Prüfung auf Konformität mit dem ES Abbildung 6-1 Entscheidungsbaum für den Fall, dass Ihre Verwendung im ES nicht abgedeckt ist Abbildung 7-1 Prozess der Erstellung von Stoffsicherheitsbeurteilungen durch nachgeschaltete Anwender Abbildung 7-2 Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders für Zubereitungen Abbildung 7-3 Ablauf bei der Erstellung einer Stoffsicherheitsbeurteilung durch einen nachgeschalteten Anwender Abbildung 7-4 Extrusionsprozess mit Emissionswegen und Risikomanagement Abbildung 7-5 Stoffsicherheitsbericht nachgeschalteter Anwender bei Zubereitungen Abbildung 8-1 Ablauf bei der Stellung des Antrags auf Erfassung einer Verwendung als identifizierte Verwendung Abbildung 9-1 Ablauf bei der Erfassung von Informationen über Verwendungen

10 LEITLINIEN FÜR NACHGESCHALTETE ANWENDER Abbildung 10-1 Ablauf neue Informationen zu Gefährdungen Abbildung 11-1 Mitteilung von Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen Abbildung 12-1 Erfüllung von Zulassungsanforderungen Abbildung 13-1 Ablauf bei der Prüfung auf Konformität in Bezug auf Beschränkungen Abbildung 14 1 Von einem Formulierer nachgeschalteten Akteuren in der Lieferkette zu übermittelnde Informationen Abbildung 14-2 Maßnahmen zur Erstellung von nachgeschalteten Akteuren zu übermittelnden Informationen zu Zubereitungen Abbildung 15-1 Händler innerhalb der Lieferkette BEISPIELE Beispiel 1 Verwendungsbeispiele Beispiel 2 Beispiele für betriebliche Bedingungen Beispiel 3 Vergleich der identifizierten Verwendung mit Ihrer eigenen Verwendung Beispiel 4 Prüfung von Verfahren und Tätigkeiten Beispiel 5 Prüfung von betrieblichen Bedingungen Beispiel 6 Prüfung von Risikomanagementmaßnahmen Beispiel 7 Anwendung des Deskriptorsystems zur Beschreibung von Verwendungen Beispiel 8 Messdaten Aceton am Arbeitsplatz Beispiel 9 Verwendung von Messdaten anderer Stoffe ANHÄNGE ANHANG 1: REFERENZINFORMATIONEN ZU EXPOSITIONSSZENARIEN Was ist ein Expositionsszenario? Wer ist nach Maßgabe der REACH-Verordnung verpflichtet, Expositionsszenarien zu erstellen? Was bedeutet die Aussage, dass ein Expositionsszenario den Lebenszyklus eines Stoffes abdeckt? Wozu wird ein Expositionsszenario verwendet? Was wird innerhalb der Lieferkette im Expositionsszenario mitgeteilt? Beziehen sich Expositionsszenarien immer auf einen bestimmten Stoff? Was genau ist mit dem Begriff Exposition gemeint? Wie ist ein Expositionsszenario aufgebaut? Warum wird eine Expositionsabschätzung benötigt? ANHANG 2: FORMAT DES EXPOSITIONSSZENARIOS UND ERLÄUTERUNGEN ANHANG 3: FORM DER DOKUMENTATION BEI EXPOSITIONSSZENARIEN, BEI DENEN MINDESTENS DIE VERWENDUNGSBEDINGUNGEN EINGEHALTEN WERDEN ANHANG 4: BEISPIELE FÜR EXPOSITIONSSZENARIEN BEI ZUBEREITUNGEN REINIGUNGSPRODUKTE ANHANG 5: BEISPIEL EINES EXPOSITIONSSZENARIOS FÜR EINE ZUBEREITUNG DEKOLACK ANHANG 6: RECHTSVORSCHRIFTEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE IM ZUSAMMENHANG MIT DER REACH-VERORDNUNG ANHANG 7: EINE STRUKTURIERTE ÜBERSICHT ÜBER DEN KOMMUNIKATIONSBEDARF INNERHALB DER LIEFERKETTE

11 HINWEISE ZUR VERWENDUNG DIESER LEITLINIEN 0 HINWEISE ZUR VERWENDUNG DIESER LEITLINIEN Diese Leitlinien sind für nachgeschaltete Anwender chemischer Stoffe vorgesehen. Als nachgeschalteter Anwender wird bezeichnet, wer in Verbindung mit seiner industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet. Viele Unternehmenstypen können nachgeschaltete Anwender sein (u. a. Formulierer von Zubereitungen, Produzenten von Erzeugnissen, Handwerker, Werkstätten und Dienstleister oder Umfüller). Diese Leitlinien richten sich auch an andere Akteure der Lieferkette, die zwar nicht als nachgeschaltete Anwender oder Hersteller oder Importeure zu betrachten sind, aber trotzdem Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung zu erfüllen haben. Dazu zählen z. B. Händler, Einzelhändler und Lagerhalter. Diese Leitlinien sind in mehrere Kapitel gegliedert. Die einleitenden Kapitel (Kapitel 1, 2 und 3) vermitteln Hintergrundinformationen (in Form einer Übersicht über die REACH-Verordnung und über die Rollen und Verpflichtungen nachgeschalteter Anwender sowie durch Hinweise dazu, wie sich nachgeschaltete Anwender auf die Umsetzung der REACH-Verordnung vorbereiten können); außerdem verweisen die einleitenden Kapitel auf die maßgeblichen Kapitel im Hauptteil der Leitlinien, die Ihnen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen helfen sollen. Die Kapitel im Hauptteil vermitteln ausführlichere Informationen, die Sie bei der Erfüllung spezifischer Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung unterstützen sollen. Diese Kapitel sind alle ähnlich aufgebaut: 1) Zusammenfassung und Erläuterung der betreffenden Anforderung, 2) Ablaufdiagramme zur Erläuterung der Gesamtprozesse (Konformität mit der REACH-Verordnung, Kommunikation mit vor- und nachgeschalteten Akteuren) und 3) Erläuterungen der Abläufe mit zusätzlichen Hinweisen und Verweisen auf weiterführende Informationen. Diese Leitlinien decken sämtliche Verpflichtungen ab, die Sie als nachgeschalteter Anwender im Rahmen der REACH-Verordnung möglicherweise erfüllen müssen, und erläutern die unterschiedlichen Gegebenheiten, mit denen Sie konfrontiert sein können. Teilweise werden diese Informationen für Sie vielleicht allenfalls gelegentlich von Bedeutung sein. Allgemeine Informationen zur REACH-Verordnung sowie ein Tool, das Ihnen die Bestimmung Ihrer Rollen und Ihrer Verpflichtungen im Rahmen der REACH-Verordnung im Zusammenhang mit den von Ihnen verwendeten Stoffen erleichtern soll, finden Sie unter Diese Leitlinien sind so gegliedert, dass Sie sich auf die für Sie maßgeblichen Kapitel beschränken können. Es wird nicht erwartet, dass Sie die Leitlinien vollständig lesen. Über die folgenden Fragen gelangen Sie zu den betreffenden Kapiteln der Leitlinien. 1. Was ist die REACH-Verordnung und was bedeutet die REACH-Verordnung für mich? Eine Zusammenfassung der REACH-Verordnung und der Anforderungen im Rahmen der REACH-Verordnung finden Sie in Kapitel Ich bin ein nachgeschalteter Anwender; welche Anforderungen muss ich erfüllen? Sind Sie wirklich ein nachgeschalteter Anwender? Verstehen Sie die von Ihnen nach Maßgabe der REACH-Verordnung zu erfüllenden Anforderungen und wissen Sie, wann Sie diese Anforderungen erfüllen müssen? Wenn nein, lesen Sie bitte Kapitel 2. 11

12 HINWEISE ZUR VERWENDUNG DIESER LEITLINIEN 3. Wie soll ich mich auf die Umsetzung der REACH-Verordnung vorbereiten? Wissen Sie, was Sie tun müssen, um die Anforderungen im Rahmen der REACH-Verordnung zu erfüllen, und wissen Sie, wann Sie etwas unternehmen müssen? Wissen Sie, welche Informationen Sie benötigen werden und wo Sie diese Informationen finden? Wissen Sie, wie und wo Sie sich im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung mit Ihren Lieferanten in Verbindung setzen müssen? Wenn nein, lesen Sie bitte Kapitel Was muss ich tun, wenn ich Informationen von meinen Lieferanten erhalte? Wenn Sie Informationen mit Stoffen erhalten, die Sie entweder als solche oder in Zubereitungen oder Erzeugnissen verwenden, müssen Sie auf diese Informationen reagieren. Lesen Sie dazu bitte Kapitel Was ist zu tun, wenn die Informationen auch die Beschreibung eines Expositionszenariums beinhalten? Ein Expositionsszenario beschreibt Möglichkeiten zur sicheren Verwendung eines Stoffes. Sie müssen prüfen, ob Sie die Anforderungen in Verbindung mit dem betreffenden Expositionsszenario erfüllen. Lesen Sie dazu bitte Kapitel Wie ist zu verfahren, wenn meine Verwendung durch das Expositionsszenario nicht abgedeckt ist? In diesem Fall müssen Sie selbst entscheiden, wie weiter zu verfahren ist. Entsprechende Informationen finden Sie in Kapitel Wie erstelle ich eine Stoffsicherheitsbeurteilung als nachgeschalteter Anwender? Wenn Sie als nachgeschalteter Anwender eine Stoffsicherheitsbeurteilung erstellen möchten, verfahren Sie, wie in Kapitel 7 beschrieben. 8. Wie informiere ich meinen Lieferanten über die von mir beabsichtigte Verwendung? Wenn Sie Ihrem Lieferanten die von Ihnen beabsichtigte Verwendung mitteilen möchten, damit dieser oder ein sonstiger Akteur der Lieferkette dies in seinem Expositionsszenario berücksichtigen kann, lesen Sie bitte Kapitel Welche Informationen benötigt mein Lieferant und wie erhalte ich diese Informationen? Wenn Sie Ihren Lieferanten über die von Ihnen beabsichtigte Verwendung informieren möchten, benötigt er Angaben dazu, wie Sie den betreffenden Stoff anwenden werden. Hinweise zur Art der Angaben und zur Beschaffung der nötigen Informationen finden Sie in Kapitel Was geschieht, wenn mir neue Informationen über mit bestimmten Stoffen verbundene Gefährdungen vorliegen? Sie müssen diese Informationen an Ihren Lieferanten weitergeben. Entsprechende Hinweise finden Sie in Kapitel Wie ist zu verfahren, wenn mir Informationen vorliegen, welche die im Sicherheitsdatenblatt oder im Expositionsszenario beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen? Die REACH-Verordnung sieht vor, dass Sie derartige Informationen an Ihren Lieferanten weitergeben. Lesen Sie bitte Kapitel Was wird als Zulassung bezeichnet, und was bedeutet eine Zulassung für mich? Wenn für einen Stoff eine Zulassung benötigt wird, gelten besondere Anforderungen. Lesen Sie dazu bitte Kapitel Was ist unter Beschränkungen zu verstehen? Beschränkungen können für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Stoffe gelten. Lesen Sie dazu bitte Kapitel Ich formuliere Zubereitungen. Was muss ich beachten? Für Zubereitungen gelten besondere Anforderungen. Lesen Sie dazu bitte Kapitel Ich bin Händler. Welche Verpflichtungen bestehen für mich im Rahmen von REACH? Händler sind zwar keine nachgeschalteten Anwender, unterliegen aber trotzdem bestimmten in der REACH-Verordnung vorgesehenen Anforderungen. Lesen Sie dazu bitte Kapitel

13 ZUSAMMENFASSUNG 1 ZUSAMMENFASSUNG REACH 2 ist die neue Chemikalienverordnung, mit der die menschliche Gesundheit und die Umwelt weitgehend vor chemischen Stoffen geschützt und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen gefördert werden sollen. Eines der Hauptelemente der REACH-Verordnung ist die Verpflichtung zur Registrierung von Stoffen; Hersteller und Importeure von Stoffen sind verpflichtet, der Europäischen Chemikalienagentur eine definierte Gruppe von Informationen in Form eines Registrierungsdossiers vorzulegen. Diese Informationen betreffen die mit den Stoffen verbundenen Gefährdungen sowie die Frage, ob die Verwendung dieser Stoffe mit Risiken einhergehen könnte. Die Hersteller und die Importeure bestimmter gefährlicher Stoffe müssen Art und Umfang dieser Risiken in einer so genannten Stoffsicherheitsbeurteilung genau beschreiben. Für gewisse sehr gefährliche Stoffe wird eine Zulassung benötigt, damit die Stoffe verwendet werden können, und für die Verwendung bestimmter Stoffe können Beschränkungen festgelegt werden. Nach Maßgabe der REACH-Verordnung können nachgeschaltete Anwender Stoffe nur dann in Verkehr bringen oder verwenden, wenn diese gemäß der REACH-Verordnung registriert wurden. Nachgeschaltete Anwender erhalten Informationen über gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie über die mit der Verwendung dieser Stoffe verbundenen Risiken und über Maßnahmen zur Beherrschung dieser Risiken weiterhin in Form von Sicherheitsdatenblättern. Manchmal ist einem Sicherheitsdatenblatt ein so genanntes Expositionsszenario als Anhang beigefügt. Dieses Expositionsszenario enthält genauere Informationen dahingehend, wie die betreffenden Stoffe oder Zubereitungen sicher verwendet werden können und wie Sie sich, Ihre Kunden und die Umwelt vor entsprechenden Risiken schützen können. Wenn Ihre Verwendung nicht abgedeckt ist, lassen Sie Ihren Lieferanten ein Expositionsszenario für Ihre Verwendung ausarbeiten; ansonsten müssen Sie möglicherweise einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Sie müssen die Risikomanagementmaßnahmen durchführen und alle Beschränkungen für die Verwendung des betreffenden Stoffs einhalten. Nachgeschaltete Anwender sind ferner verpflichtet, bestimmte Informationen an vor- und nachgeschaltete Akteure innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. 1.1 Wesentliche Verpflichtungen nachgeschalteter Anwender Für Sie als nachgeschalteter Anwender bestehen nach Maßgabe der REACH-Verordnung in erster Linie die folgenden Verpflichtungen: 1. Sie müssen die Anweisungen auf den Ihnen übermittelten Sicherheitsdatenblättern und in den manchen Sicherheitsdatenblättern beigefügten Expositionsszenarien befolgen. Wenn Ihre Verwendung durch die vorhandenen Expositionsszenarien nicht abgedeckt ist, können Sie Ihren Lieferanten bitten, Ihre Verwendung in ein Expositionsszenario aufzunehmen; ansonsten müssen Sie möglicherweise einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen. 2. Sie müssen sich an Ihre Lieferanten wenden, wenn Ihnen neue Informationen zur mit dem betreffenden Stoff oder der betreffenden Zubereitung verbundenen Gefährdung vorliegen oder wenn Sie die Risikomanagementmaßnahmen nicht für angemessen halten. 3. Sie müssen Ihren Kunden die maßgeblichen Informationen zur Verfügung stellen: 2 REACH (Registration, Evaluation Authorisation und Restriction of Chemicals = Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe); siehe auch 13

14 ZUSAMMENFASSUNG a. Informationen zu Gefährdungen und zur sicheren Verwendung sowie Hinweise zu einem geeigneten Risikomanagement für Ihre Zubereitungen (wenn Sie Zubereitungen formulieren) und b. Informationen zu sehr gefährlichen Stoffen, die auf der Kandidatenliste der möglicherweise zulassungspflichtigen Stoffe geführt werden und in von Ihnen hergestellten Erzeugnissen in einer Konzentration von über 0,1 Gew.-% vorliegen (wenn Sie als Hersteller tätig sind) Wann müssen nachgeschaltete Anwender die Vorschriften der REACH-Verordnung berücksichtigen? Die REACH-Verordnung trat am 1. Juni 2007 in Kraft. Seit diesem Datum sind die Vorschriften im Zusammenhang mit der Weitergabe von Informationen in der Lieferkette (z. B. die Verpflichtung zur Vorlage von Sicherheitsdatenblättern bei Lieferung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen) rechtswirksam. Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Registrierung von Stoffen gelten allerdings erst am dem 1. Juni Die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines von einem Lieferanten erstellten Expositionsszenarios (bzw. zur Erstellung von Expositionsszenarien für noch nicht abgedeckte Verwendungen) wird erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende nachgeschaltete Anwender ein Sicherheitsdatenblatt mit einer Registrierungsnummer erhalten hat. Nachgeschaltete Anwender können ausschließlich gemäß der REACH-Verordnung registrierte Stoffe in Verkehr bringen. Entsprechend können Ihre Produkte ausschließlich Stoffe enthalten, für die die folgenden Bedingungen gelten: Die Stoffe wurden vom Lieferanten in Mengen unter 1 t/a erzeugt/eingeführt, oder die Stoffe sind nicht registrierungspflichtig (gemäß dem Geltungsbereich und den Ausnahmeregelungen in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung), oder die Stoffe wurden vorregistriert, und der Registrierungstermin wurde entsprechend verschoben, oder die Stoffe wurden bereits registriert. Vergewissern Sie sich, dass Ihr Lieferant über die REACH-Verordnung informiert ist und seinen Verpflichtungen nachkommt. Lassen Sie sich eine Erklärung ausstellen, in der Ihr Lieferant bestätigt, dass er über seine Verpflichtungen informiert ist, diese Verpflichtungen einhält und dass er sicherstellt, dass auch seine Lieferanten die in der REACH-Verordnung enthaltenen Vorschriften beachten; außerdem sollten Sie sich bestätigen lassen, dass eine Vorregistrierung bereits erfolgt ist oder in Kürze vorgenommen wird. Nach Möglichkeit sollten Sie sich auf die Umsetzung der REACH-Verordnung vorbereiten, indem Sie sich zunächst bei Ihren Lieferanten erkundigen, ob diese Vorregistrierungen und Registrierungen beabsichtigen, und indem Sie sich über Ihre Verwendungen abstimmen, damit sie bei der Registrierung berücksichtigt werden können. Wenn Ihnen Informationen zu den betreffenden Stoffen vorliegen (z. B. Testdaten), können Sie sich mit der Chemikalienagentur in Verbindung setzen, um sich in das SIEF (Substance information Exchange Forum = Forum zum Austausch von Stoffinformationen) aufnehmen zu lassen. (Beachten Sie dazu bitte die Hinweise in den Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten.) 14

15 ZUSAMMENFASSUNG Was müssen Sie tun, wenn Sie ein Sicherheitsdatenblatt erhalten? Gemäß der REACH-Verordnung müssen Sie die auf dem Sicherheitsdatenblatt beschriebenen Anforderungen sowie wenn Ihrem Sicherheitsdatenblatt ein Expositionsszenario als Anhang beigefügt wurde die im Expositionsszenario genannten Bedingungen erfüllen. Wenn Ihre Verwendung nicht abgedeckt ist oder wenn von Ihrer Verwendung abgeraten wird, müssen Sie einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen Prüfung und Umsetzung des Expositionsszenarios Einigen Sicherheitsdatenblättern ist ein Expositionsszenario beigefügt. Diese Expositionsszenarien wurden mit der REACH-Verordnung eingeführt. Maßgeblich ist, ob der betreffende Stoff gefährlich ist und in welcher Menge der Stoff vom registrierenden Hersteller oder Importeur erzeugt bzw. eingeführt wird. Wenn Sie ein Sicherheitsdatenblatt mit einem Expositionsszenario erhalten, müssen Sie sich vergewissern, dass Sie die dort beschriebenen Bedingungen erfüllen können. Die wesentlichen dazu erforderlichen Schritte werden in der folgenden Tabelle 1 beschrieben. Beachten Sie bitte, dass Sie nicht nur die Anforderungen gemäß der REACH-Verordnung erfüllen, sondern darüber hinaus auch die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern und zum Umweltschutz einhalten müssen Was muss ich tun, wenn ich kein Sicherheitsdatenblatt erhalten habe? Auch wenn für Ihren Stoff kein Sicherheitsdatenblatt vorliegt, müssen Sie die Ihnen von Ihrem Lieferanten auf anderem Wege mitgeteilten Risikomanagementmaßnahmen umsetzen (und die nachgeschalteten Akteure der Lieferkette entsprechend informieren). 15

16 ZUSAMMENFASSUNG Tabelle 1 Prüfung des Expositionsszenarios 1. Lesen Sie zu Ihrer Information die Beschreibung der Verwendung im ersten Teil des Expositionsszenarios. Wenn sich die Beschreibung der Verwendung sehr von der Art und Weise unterscheidet, in der Sie das betreffende Erzeugnis verwenden, setzen Sie sich mit Ihrem Lieferanten in Verbindung. 2. Das Expositionsszenario wird Informationen dahingehend enthalten, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung verwendet werden kann. Prüfen Sie diese Informationen im Hinblick darauf, wie Sie den Stoff oder die Zubereitung verwenden möchten. Wenn Sie den Stoff oder die Zubereitung in einer Weise verwenden möchten, bei der eine stärkere Exposition gegeben ist (z. B. weil Sie einen Stoff oder eine Zubereitung häufiger, in größeren Mengen oder auf andere Weise verwenden möchten), können Sie die Bedingungen des Expositionsszenarios unter Umständen nicht erfüllen. In diesem Fall sollten Sie sich mit Ihrem Lieferanten in Verbindung setzen. 3. Im Expositionsszenario werden auch Risikomanagementmaßnahmen beschrieben. Vergleichen Sie die dort beschriebenen Maßnahmen mit Ihren Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern sowie der Verbraucher und der Umwelt. Beurteilen Sie, ob Ihre Maßnahmen mindestens ebenso wirksam sind wie die im Expositionsszenario empfohlenen Maßnahmen. Informieren Sie Ihren Lieferanten, wenn Sie die von ihm empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen für ungeeignet halten. 4. Wenn sich Ihre Verwendung des Stoffs bzw. der Zubereitung von den im Expositionsszenario beschriebenen Verwendungen unterscheidet, kann sie mit Risiken für Ihre Arbeitnehmer sowie für die Verbraucher und für die Umwelt verbunden sein. In diesem Fall haben Sie verschiedene Möglichkeiten: Sie können z. B. Ihren Lieferanten bitten, ein Expositionsszenario für Ihre Verwendungsbedingungen zu erstellen, Sie können Ihre Arbeitsverfahren modifizieren, Sie können genauer untersuchen, ob tatsächlich ein Risiko besteht, und Sie können prüfen, ob auch weniger gefährliche Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden können. 1.2 Mit der Herstellung von Zubereitungen befasste Unternehmen Wenn Ihr Unternehmen Zubereitungen herstellt, müssen Sie die bereits heute vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter genau so auch gemäß der REACH-Verordnung vorlegen. Bei der Herstellung der Zubereitungen müssen Sie die maßgeblichen Informationen in den Sicherheitsdatenblättern und den Expositionsszenarien berücksichtigen, die Sie von Ihrem Lieferanten erhalten haben. Wichtig ist, dass die Informationen in den Expositionsszenarien mit den Informationen in den Sicherheitsdatenblättern im Einklang stehen. Dies sicherzustellen, ist eine neue Aufgabe, da nicht nur Informationen bezüglich der mit Stoffen und Zubereitungen verbundenen Gefährdungen für Ihr Sicherheitsdatenblatt zusammengefasst, sondern auch Informationen über Expositionen und Verwendungsbedingungen zusammengestellt und an Ihre Kunden weitergeleitet werden müssen. 16

17 ZUSAMMENFASSUNG 1.3 Importeure von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen außerhalb der EU Unabhängig vom Typ Ihrer gewerblichen Tätigkeit sollten Sie prüfen, ob Sie chemische Stoffe oder Zubereitungen (einschließlich u. a. Reinigungsmitteln, Lösungsmitteln und ähnlichen Erzeugnissen) außerhalb der EU kaufen. Wenn Sie für die Einfuhr von Stoffen oder Zubereitungen in die EU verantwortlich sind, sind Sie gemäß der REACH-Verordnung als Importeur zu betrachten und müssen die Stoffe möglicherweise registrieren. Auch wenn Sie Erzeugnisse einführen, müssen Sie unter Umständen Vorschriften nach Maßgabe der REACH-Verordnung erfüllen. Wenn Sie Erzeugnisse von einem Lieferanten in einem anderen EU 3 -Land beziehen, sind Sie kein Importeur, und müssen keine Registrierung vornehmen. Erwerben Sie Stoffe oder Zubereitungen von einem Lieferanten außerhalb der EU, der einen Alleinvertreter in der EU hat, 4 sind Sie ein nachgeschalteter Anwender im Sinne der REACH-Verordnung und müssen ebenfalls keine Registrierung vornehmen. 3 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern; Lieferanten in der Schweiz werden als Lieferanten außerhalb der EU betrachtet. Lieferanten in Norwegen, Island und Liechtenstein werden als EU-Lieferanten betrachtet, sobald die betreffenden Länder die REACH-Verordnung umgesetzt haben. 4 Erkundigen Sie sich bei Ihren außerhalb der EU ansässigen Lieferanten, ob diese einen Alleinvertreter haben. 17

18 ROLLEN UND VERPFLICHTUNGEN 2 ROLLEN UND VERPFLICHTUNGEN In diesem Abschnitt werden die für nachgeschaltete Anwender wesentlichen Elemente der REACH- Verordnung beschrieben. Die Folgen einer Registrierung für nachgeschaltete Anwender werden erläutert, und nachgeschaltete Anwender werden durch entsprechende Anweisungen bei der Bestimmung ihrer Rollen und Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung unterstützt. Alternativ können sich nachgeschaltete Anwender auch über das webbasierte Navigations-Tool ( über ihre Rollen und Verpflichtungen informieren. 2.1 Die für nachgeschaltete Anwender wesentlichen Elemente von REACH Die für nachgeschaltete Anwender wichtigsten Elemente der REACH-Verordnung werden in REACH in Titel V (Artikel 37-39) beschrieben: 1. Wenn Sie gefährliche Stoffe und Zubereitungen verwenden, erhalten Sie Sicherheitsdatenblätter, denen gemäß der REACH-Verordnung eines oder mehrere Expositionsszenarien beigefügt sein können. Ein Expositionsszenario beschreibt, wie ein Stoff oder eine Zubereitung in sicherer Weise verwendet werden kann; außerdem werden die Risikomanagementmaßnahmen erläutert, die zur Beherrschung von Risiken für Menschen und für die Umwelt durchzuführen sind. Wenn Sie ein Expositionsszenario erhalten, müssen Sie prüfen, ob Ihre aktuelle Verwendung abdeckt ist und ob Sie die in diesem Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen erfüllen. Wenn Sie einen Stoff oder eine Zubereitung nicht unter den im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen verwenden, oder wenn Ihre Verwendung im Expositionsszenario nicht abgedeckt ist, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können Ihren Lieferanten über Ihre Verwendung/Verwendungsbedingungen informieren, damit der Lieferant ein Expositionsszenario erstellen kann, das Ihre Verwendungsbedingungen abdeckt; Sie können Ihre Verwendungsbedingungen entsprechend dem Expositionsszenario des Lieferanten modifizieren; Sie können einen anderen Lieferanten suchen, dessen Expositionsszenario Ihre Verwendungsbedingungen abdeckt; Sie können einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen; 5 oder: Sie können einen alternativen Stoff, eine alternative Zubereitung oder einen alternativen Prozess wählen und von einer Verwendung des ursprünglich vorgesehenen Stoffs/der ursprünglich vorgesehenen Zubereitung absehen. 2. Auch wenn Sie gefährliche Zubereitungen in Verkehr bringen (als Formulierer), müssen Sie Ihren Kunden Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen. Unter Umständen müssen Sie dazu Expositionsszenarien konsolidieren oder entwickeln, in denen die Verwendung von Stoffen durch nachgeschaltete Anwender berücksichtigt wird, und diese Expositionsszenarien Ihrem Sicherheitsdatenblatt beifügen (siehe Artikel 31 der REACH- Verordnung). 3. Die Kommunikation innerhalb der Lieferkette über die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen wird im Rahmen der REACH-Verordnung erheblich verstärkt: 5 Diese Bestimmung gilt für den Fall, dass keine der Ausnahmeregelungen des Artikels 37 Absatz 4 Buchstaben a bis f auf Sie anwendbar ist. 18

19 ROLLEN UND VERPFLICHTUNGEN Die REACH-Verordnung führt zu einer Ausweitung des Umfangs von Informationen, die Ihnen von Ihren Lieferanten mitzuteilen sind, damit Sie Stoffe in sicherer Weise verwenden können. Außerdem sieht die REACH-Verordnung vor, dass Sie Ihren Lieferanten neue Informationen mitteilen, die Ihnen im Zusammenhang mit Gefährdungen und Zweifeln an der Eignung empfohlener Risikomanagementmaßnahmen vorliegen. Sie müssen gleichermaßen mit vorgeschalteten und mit nachgeschalteten Akteuren innerhalb der Lieferkette kommunizieren (z. B. wenn Sie einen Lieferanten proaktiv über Ihre Verwendungen informieren oder wenn Sie Informationen über die Verwendungen bei einem Kunden einholen). Möglicherweise werden Sie auch aufgefordert, Informationen weiterzuleiten (z. B. an vorgeschaltete Akteure innerhalb der Lieferkette, wenn einem Kunden neue Informationen über Stoffeigenschaften vorliegen, oder an nachgeschaltete Akteure innerhalb der Lieferkette, wenn Registranten um Auskünfte über die Endverwendung ihrer Stoffe gebeten haben). 4. Die Verwendung gewisser Stoffe kann zulassungspflichtig sein. Ihr Lieferant weist gegebenenfalls darauf hin (gewöhnlich im Sicherheitsdatenblatt). Einen entsprechenden Stoff können Sie verwenden, wenn die Verwendung gemäß den Bedingungen der Zulassung erfolgt, die einem innerhalb Ihrer Lieferkette Ihnen vorgeschalteten Akteur erteilt wurde. Wenn Ihre Verwendung nicht durch eine entsprechende Zulassung abgedeckt ist und Sie trotzdem diese Verwendung fortsetzen möchten, müssen Sie eine Zulassung für Ihre eigene Verwendung sowie ggf. für Verwendungen Ihrer Kunden beantragen (REACH-Verordnung Artikel 56). 5. Die Verwendung und das Inverkehrbringen einiger Stoffe können Beschränkungen oder Verboten unterliegen. Gemäß der Richtlinie über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen (76/769/EWG) bestehende Beschränkungen wurden in die REACH-Verordnung übernommen. 6. Wenn Sie Erzeugnisse herstellen oder einführen, müssen Sie möglicherweise Stoffe registrieren, die aus den betreffenden Erzeugnissen freigesetzt werden sollen. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn die vorgesehene Verwendung des betreffenden Stoffs bereits durch eine Registrierung abgedeckt ist. Wenn das jeweilige Erzeugnis bestimmte besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% (Massenprozent, w/w) enthält, müssen Sie möglicherweise die Chemikalienagentur benachrichtigen und Ihre Kunden über die sichere Verwendung des betreffenden Erzeugnisses informieren; maßgeblich ist dabei die Menge des verwendeten Stoffs sowie die Frage, ob eine Exposition ausgeschlossen werden kann (REACH-Verordnung Artikel 7 und Artikel 33 Absatz 1). Auch die Verbraucher von Erzeugnissen können sich nach diesen Stoffen erkundigen (REACH-Verordnung Artikel 33 Absatz 2). Diese Liste wurde bewusst vereinfacht, um einen Überblick über die REACH-Verordnung zu vermitteln. Weitere und ausführlichere Informationen über die gesamte REACH-Verordnung finden Sie auf der Website der Chemikalienagentur ( Welche Verpflichtungen neu auf Sie zukommen und wie Sie diese Verpflichtungen erfüllen müssen, wird später in diesen Leitlinien ausführlicher erläutert. Insbesondere Kapitel 3 enthält Informationen dahingehend, wie Sie sich auf Ihre Verpflichtungen nach Maßgabe der REACH-Verordnung einstellen können. Die meisten derzeitigen rechtlichen Anforderungen für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen beispielsweise zum Schutz von Arbeitnehmern sowie der Verbraucher und der 19

20 ROLLEN UND VERPFLICHTUNGEN Umwelt werden parallel zur REACH-Verordnung weiterhin gelten Folgen einer Registrierung für nachgeschaltete Anwender Sie sind nicht verpflichtet, die von Ihnen verwendeten Stoffe zu registrieren. Die Registrierung dieser Stoffe durch die jeweiligen Hersteller und Importeure wirkt sich für Sie jedoch auf unterschiedliche Weise aus: Nicht registrierte Stoffe werden auf dem EU-Markt nicht mehr verfügbar sein; Die Einstufung und die Kennzeichnung einiger Stoffe können sich ändern, und wenn Sie die betreffenden Stoffe als Formulierer verwenden, müssen Sie die Einstufung Ihrer Erzeugnisse und die Sicherheitsdatenblätter entsprechend ändern. Sicherheitsdatenblätter werden ebenfalls aktualisiert oder um während des Registrierungsprozesses erhaltene Informationen ergänzt. Wenn Sie ein Sicherheitsdatenblatt erhalten, dem ein Expositionsszenario beigefügt ist, ergeben sich weitere Verpflichtungen für Sie. 2.3 Registrierungstermine für Hersteller und Importeure Hersteller/Importeure von Stoffen werden ab dem 1. Juni 2008 mit der Registrierung von Stoffen beginnen, die in einem Umfang von mindestens 1 t pro Jahr und Hersteller/Importeur erzeugt bzw. eingeführt werden. Gemäß Richtlinie 67/548/EWG notifizierte Stoffe, die anhand ihrer ELINCS- Nummer identifiziert werden können, sind als bereits gemäß der REACH-Verordnung registriert zu betrachten. 7 Die REACH-Verordnung sieht bei den meisten Stoffen auch die Möglichkeit vor, dass Hersteller/Importeure die Registrierung zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. zwischen 2010 und 2018, vornehmen, wenn bereits eine Vorregistrierung erfolgt ist. Bei der Vorregistrierung übermitteln Sie der Chemikalienagentur den Namen des jeweiligen Stoffs und die Registrierungsfrist. Die Vorregistrierungsphase beginnt am 1. Juni 2008 und läuft am 1. Dezember 2008 aus. Der Vorregistrierungsprozess kommt für die folgenden auch als Phase-in-Stoffe bezeichneten Stoffe in Betracht: für alle EINECS-Stoffe (außer Polymeren); (1981 wurden ca Stoffe für das Verzeichnis der auf dem EU-Markt vorhandenen chemischen Stoffe angemeldet; nur etwa dieser Stoffe werden jedoch in Mengen von über 1 t/a auf dem Markt gehandelt) und für alle Stoffe, die in der EU (einschließlich der neuen Mitgliedstaaten) hergestellt wurden, aber seit dem 1. Juni 1992 in der EU nicht in Verkehr gebracht wurden (d. h. die ausschließlich für den Export hergestellt wurden); dies ist mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. 6 Über einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren gilt die Registrierungspflicht nicht für Stoffe, die für die Zwecke einer produkt- und verfahrensorientierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von einem Hersteller oder einem Produzenten von Erzeugnissen hergestellt oder von einem Importeur eingeführt werden. In diesen Fällen muss der Hersteller/Importeur bzw. der Produzent des betreffenden Erzeugnisses die Agentur benachrichtigen. Weitere Informationen in diesem Zusammenhang finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung. 7 Wenn bestehende Mengenschwellen überschritten werden, müssen Hersteller/Importeure möglicherweise weitere Informationen vorlegen. Wirkstoffe zur Verwendung in Bioziden und in Pflanzenschutzerzeugnissen werden ebenfalls als bereits registriert betrachtet. 20

21 ROLLEN UND VERPFLICHTUNGEN In der Richtlinie 67/548 genannte No Longer Polymers (NLP) 8 Nicht-Phase-in-Stoffe sind ab dem 1. Juni 2008 zu registrieren; bis zu diesem Zeitpunkt können sie weiter hergestellt, eingeführt und in Verkehr gebracht werden. Phase-in-Stoffe sind im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 1. Dezember 2008 vorzuregistrieren, wenn beabsichtigt ist, die verlängerten Registrierungsfristen gemäß Artikel 23 REACH- Verordnung in Anspruch zu nehmen. 9 Die Fristen für die Registrierung von vorregistrierten Phase-in-Stoffen hängen von den jeweiligen Mengen und der jeweiligen Einstufung ab. Die Mengenschwellen beziehen sich auf die Menge eines Stoffes, die pro Jahr insgesamt von einem Hersteller erzeugt oder von einem Importeur eingeführt wird. Es gelten die folgenden Fristen: 30. November Stoffe, die in einem Umfang von mindestens 1000 t/a hergestellt oder eingeführt werden, - bekannte, als CMR-Kategorien 1 und 2 (carcinogenic, mutagenic and/or reprotoxic = karzinogen, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend) eingestufte Stoffe in einem Umfang von mindestens 1 t/a, - als R50/53 eingestufte Stoffe in einem Umfang von mindestens 100 t/a. 31. Mai 2013: alle übrigen in einem Umfang von mindestens 100 t/a hergestellten oder eingeführten Stoffe. 31. Mai 2018: alle sonstigen in einem Umfang von mindestens 1 t/a hergestellten oder eingeführten Stoffe. 2.4 Registrierung und nachgeschaltete Anwender Nach Möglichkeit sollten Sie sich vor Auslaufen der Vorregistrierungsfrist mit Ihren Lieferanten in Verbindung setzen und sicherstellen, dass diese die von Ihnen verwendeten Stoffe tatsächlich vorregistrieren. Bis zum 1. Januar 2009 wird die Chemikalienagentur auf ihrer Website eine Liste vorregistrierter Stoffe veröffentlichen. Dort können Sie feststellen, ob und wann ein von Ihnen als solcher oder in Zubereitungen verwendeter Stoff voraussichtlich registriert werden wird. Wenn ein von Ihnen verwendeter Stoff in der Liste nicht enthalten ist, können Sie gegenüber der Chemikalienagentur Ihr Interesse an diesem Stoff zum Ausdruck bringen (siehe Kapitel 3 dieser Leitlinien). Die Chemikalienagentur wird dann auf ihrer Website den Namen des betreffenden 8 Für Polymere waren in der Richtlinie 67/548/EWG besondere Bestimmungen vorgesehen. Der Begriff Polymer wurde in der siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG (Richtlinie 92/32/EWG) näher definiert. Daher gelten einige Stoffe, die gemäß den Vorschriften zur Erfassung von Stoffen im EINECS-Verzeichnis als Polymere betrachtet wurden, in der siebten Änderung nicht mehr als Polymere. Der Ministerrat hat erklärt, dass für diese No-longer Polymers keine rückwirkende Meldepflicht bestehen solle. 9 Wenn ein Unternehmen die Vorregistrierung nicht rechtzeitig vornimmt (oder vorzunehmen wünscht), muss das Unternehmen seine Tätigkeit in Verbindung mit den betreffenden Stoffen aussetzen und die Stoffe unverzüglich registrieren. Für die Herstellung und das Inverkehrbringen dieser Stoffe im Zeitraum vom Ende der Vorregistrierungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die betreffenden Tätigkeiten aussetzt, können nach nationalen Rechtsvorschriften Bußgelder festgesetzt werden. Entsprechend können auch nachgeschaltete Verwendungen dieser Stoffe gefährdet sein. Tätigkeiten in Verbindung mit den betreffenden Stoffen können dann frühestens drei Wochen nach Übermittlung eines vollständigen Registrierungsdossiers wieder aufgenommen werden. 21

DAS ERWEITERTE SICHERHEITSDATENBLATT: RECHTSGRUNDLAGEN, ERSTELLUNG UND ANWENDUNG

DAS ERWEITERTE SICHERHEITSDATENBLATT: RECHTSGRUNDLAGEN, ERSTELLUNG UND ANWENDUNG DAS ERWEITERTE SICHERHEITSDATENBLATT: RECHTSGRUNDLAGEN, ERSTELLUNG UND ANWENDUNG Christian Eppelsheim, Wacker Chemie AG CREATING TOMORROW'S SOLUTIONS INHALTSÜBERSICHT Stoffsicherheitsbeurteilung und Stoffsicherheitsbericht

Mehr

Sind Sie bereit für die neue europäische Chemikaliengesetzgebung?

Sind Sie bereit für die neue europäische Chemikaliengesetzgebung? Sind Sie bereit für die neue europäische Chemikaliengesetzgebung? Sehr geehrte Geschäftspartner, mit einem umfassenden Portfolio aus rund 25.000 Produkten von über 5.000 Lieferanten sowie der Belieferung

Mehr

REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien

REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien Regierung von Niederbayern -Gewerbeaufsichtsamt- REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien Merkblatt für Betriebe Was ist REACH? REACH steht für Registration,

Mehr

REACH - Eine Kurzinformation

REACH - Eine Kurzinformation EuroWindoor Information REACH REACH - Eine Kurzinformation August 2016 Ausgabe August 2016 EuroWindoor Information REACH In Zusammenarbeit mit: Technische Angaben und Empfehlungen dieser Mitgliederinfo

Mehr

Symbol zur Kennzeichnung von Medizinprodukten Anforderungen zur Kennzeichnung von phthalathaltigen Medizinprodukten

Symbol zur Kennzeichnung von Medizinprodukten Anforderungen zur Kennzeichnung von phthalathaltigen Medizinprodukten ÖNORM EN 15986 Ausgabe: 2011-04-15 Symbol zur Kennzeichnung von Medizinprodukten Anforderungen zur Kennzeichnung von phthalathaltigen Medizinprodukten Symbol for use in the labelling of medical devices

Mehr

Anwendertraining REACH EXCEL TOOL

Anwendertraining REACH EXCEL TOOL Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu 3. ANWENDUNG REACH Excel Tool Beispielhafte gemeinsame interaktive Anwendung

Mehr

Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung. Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation. Dr.

Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung. Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation. Dr. Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation Dr. Elmar Böhlen REACH Vorgeschichte 1982 Chemikaliengesetz Anmeldepflicht für neue

Mehr

REACH AUS LIEFERANTENSICHT

REACH AUS LIEFERANTENSICHT REACH AUS LIEFERANTENSICHT Christian Eppelsheim, Wacker Chemie AG, Juli 2007 CREATING TOMORROW'S SOLUTIONS ÜBERSICHT Zeitplan der REACH-Umsetzung Pflichten für Hersteller und Importeure Vorbereitung in

Mehr

REACH in zehn Minuten

REACH in zehn Minuten REACH in zehn Minuten Die Europäische Union hat eine Chemikalienverordnung 1 erlassen. Sie ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr sind, werden

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

REACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden. Antonia Reihlen, Ökopol GmbH

REACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden. Antonia Reihlen, Ökopol GmbH REACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden Antonia Reihlen, Ökopol GmbH Überblick Stand des REACH-Gesetzgebungsverfahrens Was ist REACH? Anforderungen an Anwender Mögliche Überwachungsaufgaben

Mehr

ICS 61.060 Ersatz für CEN ISO/TR 16178:2010. Deutsche Fassung

ICS 61.060 Ersatz für CEN ISO/TR 16178:2010. Deutsche Fassung TECHNISCHER BERICHT TECHNICAL REPORT RAPPORT TECHNIQUE CEN ISO/TR 16178 September 2012 ICS 61.060 Ersatz für CEN ISO/TR 16178:2010 Deutsche Fassung Schuhe - Möglicherweise in Schuhen und Schuhbestandteilen

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnellere

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Handwerkskammer Chemnitz Abteilung Berufsbildung Herrn Andrè Pollrich Limbacher Straße 195 09116 Chemnitz Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus

Mehr

REACH - Eine Kurzinformation

REACH - Eine Kurzinformation VFF Mitgliederinfo REACH REACH - Eine Kurzinformation April 2009 Ausgabe April 2009 Mitgliederinfo REACH Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.v. In Zusammenarbeit mit: Bundesverband Flachglas

Mehr

REACH EXCEL TOOL. 19. März 2013. Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu

REACH EXCEL TOOL. 19. März 2013. Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER www.reach.lu - www.clp.lu Inhalt 1. REACH in Kürze 2. Warum ein REACH Excel Tool? 3. Anwendung REACH Excel Tool 4. Wo finde ich

Mehr

REACH in zehn Minuten

REACH in zehn Minuten REACH in zehn Minuten Die Europäische Union hat eine Chemikalienverordnung 1 erlassen. Sie tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr sind, werden einer

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Information und Beratung Handwerkskammer Reutlingen, Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen Karl-Heinz Goller, Telefon 07121 2142-260, E-Mail: karl-heinz.goller@hwk-reutlingen.de

Mehr

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe. Flurförderzeuge. Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe. Flurförderzeuge. Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Flurförderzeuge FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge 05.2012 (DE) - Abgasemission - I n d e x 1 Einleitung... 2 2 Umfang...

Mehr

Betroffenheitscheck: REACH. Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter

Betroffenheitscheck: REACH. Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter REACH Betroffenheitscheck: Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter IHK Hannover 2. September 2008 Vortrag: Dr. Hans-Bernhard

Mehr

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) 1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März

Mehr

REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?!

REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?! REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?! INNO.CNT Jahreskongress 2013 Fellbach, den 20.02.2013 Umgang mit Stoffverboten, 20.06.2012 1 Nanotechnologie und REACh Nanotechnologie

Mehr

REACH eine Einführung. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Bielefeld, 02. Juni 2016

REACH eine Einführung. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Bielefeld, 02. Juni 2016 REACH eine Einführung Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Bielefeld, 02. Juni 2016 Die BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin Ressortforschungseinrichtung im Bereich des BMAS

Mehr

Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

Erstellung von Sicherheitsdatenblättern L E I T L I N I E N I N K Ü R Z E Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Ziel dieser Leitlinien ist es, in einfachen Worten die wichtigsten Prinzipien und Pflichten bei der Erstellung und Bereitstellung

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1968L0360 DE 01.05.2004 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Kunststoffe Thermoplastische Stretchfolien zum Umwickeln von Ballen Anforderungen und Prüfverfahren

Kunststoffe Thermoplastische Stretchfolien zum Umwickeln von Ballen Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN 14932 Ausgabe: 2007-02-01 Kunststoffe Thermoplastische Stretchfolien zum Umwickeln von Ballen Anforderungen und Prüfverfahren Plastics Stretch thermoplastic films for wrapping bales Requirements

Mehr

ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.2.2016 COM(2016) 70 final ANNEX 1 ANHANG zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten

Mehr

ÖNORM EN Möbel Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln Teil 2: Eine einem Streichholz vergleichbare Gasflamme als Zündquelle

ÖNORM EN Möbel Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln Teil 2: Eine einem Streichholz vergleichbare Gasflamme als Zündquelle ÖNORM EN 1021-2 Ausgabe: 2006-04-01 Normengruppen A und A4 Ident (IDT) mit EN 1021-2:2006 Ersatz für Ausgabe 1994-03 ICS 13.220.40; 97.140 Möbel Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln Teil 2: Eine

Mehr

ANHANG III FINANZ- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN. Leitaktion 1 Schulbildung

ANHANG III FINANZ- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN. Leitaktion 1 Schulbildung ANHANG III FINANZ- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN Leitaktion 1 Schulbildung I. EINLEITUNG Dieser Anhang ergänzt die Regeln für die Verwendung des Zuschusses unter den verschiedenen Budgetkategorien für das im

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Information und Beratung Handwerkskammer Reutlingen, Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen Karl-Heinz Goller, Telefon 07121 2412-260, E-Mail: karl-heinz.goller@hwk-reutlingen.de

Mehr

EN ISO Getreide, Hülsenfrüchte und Mahlerzeugnisse Probenahme statischer Partien

EN ISO Getreide, Hülsenfrüchte und Mahlerzeugnisse Probenahme statischer Partien ÖNORM EN ISO 13690 Ausgabe: 2007-04-01 Getreide, Hülsenfrüchte und Mahlerzeugnisse Probenahme statischer Partien (ISO 13690:1999) Cereals, pulses and milled products Sampling of static batches (ISO 13690:1999)

Mehr

Nichtaktive chirurgische Implantate Besondere Anforderungen an Herz- und Gefäßimplantate

Nichtaktive chirurgische Implantate Besondere Anforderungen an Herz- und Gefäßimplantate ÖNORM EN 12006-2 Ausgabe: 2009-09-15 Nichtaktive chirurgische Implantate Besondere Anforderungen an Herz- und Gefäßimplantate Teil 2: Gefäßprothesen, einschließlich Herzklappen- Gefäßstutzen Non active

Mehr

Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0%

Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0% STAT/14/81 21. Mai 2014 Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0% In der EU28 stiegen die Strompreise 1 für

Mehr

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.3.2011 KOM(2011) 138 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER

Mehr

ILNAS-EN 14804:2005. Anbieter von Sprachreisen - Anforderungen. Organisateurs de séjours ou stages linguistiques - Exigences

ILNAS-EN 14804:2005. Anbieter von Sprachreisen - Anforderungen. Organisateurs de séjours ou stages linguistiques - Exigences Anbieter von Sprachreisen - Anforderungen Organisateurs de séjours ou stages linguistiques - Exigences Language study tour providers - Requirements 06/2005 Nationales Vorwort Diese Europäische Norm EN

Mehr

Übersicht. Unterstützung von KMUs REACH 2018

Übersicht. Unterstützung von KMUs REACH 2018 Unterstützung von KMUs REACH 2018 REACH wie geht das? 15 April 2015, Berlin Dr. Doris Thiemann Europäische Chemikalienagentur Helsinki Übersicht Warum? Zielsetzung Wer? Akteure Wann? Registrierungsperiode

Mehr

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa. Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Innergemeinschaftliche

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa. Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Innergemeinschaftliche Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ja, für alle nein Leistungen künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche

Mehr

ÖNORM EN Fettarme Lebensmittel Bestimmung von Chlormequat und Mepiquat LC-MS/MS-Verfahren

ÖNORM EN Fettarme Lebensmittel Bestimmung von Chlormequat und Mepiquat LC-MS/MS-Verfahren ÖNORM EN 15055 Ausgabe: 2006-07-01 Normengruppe N Ident (IDT) mit EN 15055:2006 ICS 67.060; 67.080.01 Fettarme Lebensmittel Bestimmung von Chlormequat und Mepiquat LC-MS/MS-Verfahren Non fatty foods Determination

Mehr

Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern EÄNDERT DURCH ARTIEK L LEITLINIEN Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Version 2.0 Dezember 2013 2 Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Version 2.0 Dezember 2013 Version

Mehr

Von der Beschaffung bis zur Entsorgung: Die Informationskette in Bauprodukten

Von der Beschaffung bis zur Entsorgung: Die Informationskette in Bauprodukten Von der Beschaffung bis zur Entsorgung: Die Informationskette in Bauprodukten Lars Tietjen Umweltbundesamt Dessau-Roßlau Gliederung Einführung Chemikalienrechtliche Instrumente REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006

Mehr

Zweite Schätzung für das erste Quartal 2015 BIP im Euroraum und in der EU28 um 0,4% gestiegen +1,0% bzw. +1,5% im Vergleich zum ersten Quartal 2014

Zweite Schätzung für das erste Quartal 2015 BIP im Euroraum und in der EU28 um 0,4% gestiegen +1,0% bzw. +1,5% im Vergleich zum ersten Quartal 2014 2005Q1 2005Q2 2005Q3 2005Q4 2006Q1 2006Q2 2006Q3 2006Q4 2007Q1 2007Q2 2007Q3 2007Q4 2008Q1 2008Q2 2008Q3 2008Q4 2009Q1 2009Q2 2009Q3 2009Q4 2010Q1 2010Q2 2010Q3 2010Q4 2011Q1 2011Q2 2011Q3 2011Q4 2012Q1

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnelle Bearbeitung. Für das Verfahren wird

Mehr

ENTWURF ÖNORM EN 14169-1

ENTWURF ÖNORM EN 14169-1 ENTWURF ÖNORM EN 14169-1 Ausgabe: 2011-06-01 Schutzprofile für Sichere Signaturerstellungseinheiten Teil 1: Überblick Protection profiles for secure signature creation device Part 1: Overview Profiles

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und

Mehr

Arbeitslosigkeit nach der Finanz- und Wirtschaftskrise (Teil 1)

Arbeitslosigkeit nach der Finanz- und Wirtschaftskrise (Teil 1) (Teil 1) Ausgewählte europäische Staaten, im Jahr 2010 und Veränderung der Spanien 2010 20,1 77,9 Estland 16,9 207,3 Slowakei Irland 13,7 14,4 117,5 51,6 Griechenland Portugal 12,0 12,6 41,2 63,6 Türkei

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlung und radioaktive Kontamination

Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlung und radioaktive Kontamination ÖNORM EN 421 Ausgabe: 2010-07-01 Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlung und radioaktive Kontamination Protective gloves against ionizing radiation and radioactive contamination Gants de protection

Mehr

Wichtige Informationen zur weiteren Verwendung Cr(VI)-haltiger Passivierungen

Wichtige Informationen zur weiteren Verwendung Cr(VI)-haltiger Passivierungen Wichtige Informationen zur weiteren Verwendung Cr(VI)-haltiger Passivierungen Seit geraumer Zeit ist das Zulassungsverfahren für Chromtrioxid (CrO3) sowie der daraus entstehenden Säuren (inklusive Oligomere)

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

ENTWURF ÖNORM EN 15782

ENTWURF ÖNORM EN 15782 ENTWURF ÖNORM EN 15782 Ausgabe: 2008-06-01 Futtermittel Bestimmung von Nicarbazin Hochleistungsflüssigchromatographisches Verfahren Animal feeding stuffs Determination of nicarbazin High-performance liquid

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

Informationen für unsere Kunden REACH

Informationen für unsere Kunden REACH Informationen für unsere Kunden REACH 2 3 Hintergrund von REACH Im Interesse der Verbraucher hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Handel mit chemischen Substanzen möglichst sicher zu gestalten.

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens 27.11.2014 L 342/27 BESCHLUSS S GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens R GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf

Mehr

Leonardo Kontaktstelle Hochschule Wirtschaft Rheinland Pfalz.

Leonardo Kontaktstelle Hochschule Wirtschaft Rheinland Pfalz. stelle www.erasmuspraktika.de stelle EU Programm ERASMUS+ Praktikum Förderung von: Studierenden Graduierten à DAAD (Deutscher Akademischer Austauschdienst) Zielländer EU - Mitgliedstaaten: EU - Kandidatenländer:

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-11/0492 vom 26. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

ICS ; Ersatz für CEN/TS 13388:2013. Deutsche Fassung. Kupfer und Kupferlegierungen - Übersicht über Zusammensetzungen und Produkte

ICS ; Ersatz für CEN/TS 13388:2013. Deutsche Fassung. Kupfer und Kupferlegierungen - Übersicht über Zusammensetzungen und Produkte TECHNISCHE SPEZIFIKATION TECHNICAL SPECIFICATION SPÉCIFICATION TECHNIQUE CEN/TS 13388 Mai 2015 ICS 77.120.30; 77.150.30 Ersatz für CEN/TS 13388:2013 Deutsche Fassung Kupfer und Kupferlegierungen - Übersicht

Mehr

REACH. Das neue EU-Chemikalienrecht. 22. Juni 2007 IHK Potsdam. Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin

REACH. Das neue EU-Chemikalienrecht. 22. Juni 2007 IHK Potsdam. Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin REACH Das neue EU-Chemikalienrecht 22. Juni 2007 IHK Potsdam Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Abfallrecht

Mehr

Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten

Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten Lars Tietjen 1 Einstufung und Kennzeichnung für Kunststoffrecycler nach CLP-VO Stand der Aktivitäten ECHA zur Schaffung eines Leitfadens zu Abfall und zurückgewonnene

Mehr

ENTWURF ÖNORM EN ISO 18739

ENTWURF ÖNORM EN ISO 18739 ENTWURF ÖNORM EN ISO 18739 Ausgabe: 2015-04-01 Zahnheilkunde Vokabular der Prozesskette für CAD/CAM-Systeme (ISO/DIS 18739:2015) Dentistry Vocabulary of process chain for CAD/CAM systems (ISO/DIS 18739:2015)

Mehr

FUCHS für REACH. Das aktuelle europäische Chemikalienrecht

FUCHS für REACH. Das aktuelle europäische Chemikalienrecht FUCHS für REACH Das aktuelle europäische Chemikalienrecht 1/2009 Vorwort Die wichtigsten Ziele von REACH sind der verbesserte Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken aus chemischen

Mehr

REACH, die neue Chemikalien-Verordnung: ein Leitfaden für Handwerksbetriebe

REACH, die neue Chemikalien-Verordnung: ein Leitfaden für Handwerksbetriebe Leitfaden zur Chemikalienverordnung REACH REACH, die neue Chemikalien-Verordnung: ein Leitfaden für Handwerksbetriebe Viele chemische Stoffe auf dem europäischen Markt sind bislang nicht auf ihre Gefährlichkeit

Mehr

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls Erklärungen und Vorbehalte

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls Erklärungen und Vorbehalte ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Ärztekammer Berlin Abteilung 3 - Berufsbildung Friedrichstraße 16 10969 Berlin Hinweise zum Antrag: Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus ( 15 BQFG) Die mit * gekennzeichneten Felder sind freiwillig auszufüllen sie ermöglichen eine schnelle Bearbeitung.

Mehr

Binnenmarktanzeiger Leistung nach Mitgliedstaat Rumänien

Binnenmarktanzeiger Leistung nach Mitgliedstaat Rumänien Binnenmarktanzeiger Leistung nach Mitgliedstaat Rumänien (Berichtszeitraum: 2013-2014) Umsetzung des EU-Rechts Mit einem Umsetzungsdefizit in Bezug auf den Binnenmarkt von 1,1 % (14 Richtlinien) zählt

Mehr

EN ISO 15841 ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: 2014-11-15 (ISO 15841:2014)

EN ISO 15841 ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: 2014-11-15 (ISO 15841:2014) ÖNORM EN ISO 15841 Ausgabe: 2014-11-15 Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire Fils pour utilisation

Mehr

Überprüfung von Umwelttechnologien (ETV)

Überprüfung von Umwelttechnologien (ETV) Überprüfung von Umwelttechnologien (ETV) 20/02/2008-21/03/2008 371 Antworten 0. TEILNAHME Land DE Deutschland 63 (17%) NL Niederlande 44 (11.9%) CZ Tschechische Republik 30 (8.1%) PL Polen 22 (5.9%) UK

Mehr

Grundzüge der REACH-Verordnung

Grundzüge der REACH-Verordnung Grundzüge der REACH-Verordnung Veranstaltung des Netzwerks REACH@Baden-Württemberg Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) für Hersteller, Händler und Anwender am 21.02.2013, Stuttgart Meike Thorenz Regierungspräsidium

Mehr

EN ISO Leder Chemische Prüfungen Bestimmung des ph. Leather Chemical tests Determination of ph (ISO 4045:2008)

EN ISO Leder Chemische Prüfungen Bestimmung des ph. Leather Chemical tests Determination of ph (ISO 4045:2008) ÖNORM EN ISO 4045 Ausgabe: 2008-05-01 Leder Chemische Prüfungen Bestimmung des ph Leather Chemical tests Determination of ph Cuir Essais chimiques Détermination du ph Medieninhaber und Hersteller ON Österreichisches

Mehr

DEUTSCHE NORM DIN EN ISO 14912. Gasanalyse Umrechnung von Zusammensetzungsangaben für Gasgemische (ISO 14912:2003); Deutsche Fassung EN IS0 14912:2006

DEUTSCHE NORM DIN EN ISO 14912. Gasanalyse Umrechnung von Zusammensetzungsangaben für Gasgemische (ISO 14912:2003); Deutsche Fassung EN IS0 14912:2006 DEUTSCHE NORM DIN EN ISO 14912 November 2006 D ICS 71.040.40 Gasanalyse Umrechnung von Zusammensetzungsangaben für Gasgemische ; Deutsche Fassung EN IS0 14912:2006 Gas analysis Conversion of gas mixture

Mehr

Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)

Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) Übersetzung 1 Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) 0.741.611.1 Abgeschlossen in Genf am 5. Juli 1978 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt

Mehr

Erwerbstätigenquoten nach Anzahl der Kinder*

Erwerbstätigenquoten nach Anzahl der Kinder* Erwerbstätigenquoten nach Anzahl der Kinder* In Prozent, nach Frauen und Männern zwischen 25 bis 54 Jahren, Europäische Union **, 2009 Frauen 75,8 71,3 69,2 3 oder mehr 54,7 * Kinder sind all diejenigen

Mehr

Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht

Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für

Mehr

REACH Praxisführer zur Expositionsbewertung und zur Kommunikation in den Lieferketten

REACH Praxisführer zur Expositionsbewertung und zur Kommunikation in den Lieferketten VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. zur Expositionsbewertung und zur Kommunikation in den Lieferketten UBA/BDI Fachworkshop Kommunikation von Verwendungen und Exposition unter REACH Dr. Angelika Praxisführer-Projekt:

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2006R1907 DE 27.06.2009 005.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B C1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 1993R3199 DE 01.07.2013 009.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 3199/93 DER KOMMISSION

Mehr

ILNAS-EN ISO 15841:2014

ILNAS-EN ISO 15841:2014 Zahnheilkunde - Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry - Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire - Fils pour utilisation en orthodontie (ISO 15841:2014)

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0166 vom 18. Juni 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Sicherheitsdatenblätter unter REACH. Dr. Anja Knietsch, BAuA. Siegburg, 1. Juli 2015

Sicherheitsdatenblätter unter REACH. Dr. Anja Knietsch, BAuA. Siegburg, 1. Juli 2015 Sicherheitsdatenblätter unter REACH Dr. Anja Knietsch, BAuA Siegburg, 1. Juli 2015 Übersicht Leitfäden und Hilfestellungen Gesetzliche Regelung / Aktuelles Alte Fragen und neue Fragen zum Sicherheitsdatenblatt

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union 16.1.2004 L 10/5 VERORDNUNG (EG) Nr. 65/2004 R KOMMISSION vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen DIE KOMMISSION

Mehr

Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren

Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren Dipl.-Geogr. Eila Eichhorn IDU IT+Umwelt GmbH Was ist ein AZB? Inhalt eines AZB? Wer muss einen AZB vorlegen? 01.10.2015 Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren

Mehr

15/2015-21. Januar 2015. Anteil innovativer Unternehmen in der Europäischen Union, 2010-2012 (in % der Unternehmen)

15/2015-21. Januar 2015. Anteil innovativer Unternehmen in der Europäischen Union, 2010-2012 (in % der Unternehmen) 15/2015-21. Januar 2015 Innovationserhebung der Gemeinschaft (2012) Anteil der n in der EU im Zeitraum 2010-2012 unter 50% gesunken Organisations- und Marketinginnovationen liegen knapp vor Produktund

Mehr

TomTom WEBFLEET neue Abonnements und Preise

TomTom WEBFLEET neue Abonnements und Preise TomTom WEBFLEET neue Abonnements und Preise Fragen und Antworten Was möchten Sie bekanntgeben? TomTom WORK gibt die Verfügbarkeit der neuen TomTom WEBFLEET-Tarife und deren Preise bekannt. Die neuen Tarife

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0296 vom 27. August Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0296 vom 27. August Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-15/0296 vom 27. August 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2009R0041 DE 10.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER

Mehr

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Case Id: 7aca2723-3737-4448-a229-10374ad78489 Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Fields marked with are mandatory. Einleitung Selbständige Handelsvertreter sind Gewerbetreibende,

Mehr

REACH Verordnung VCI - Helpdesk

REACH Verordnung VCI - Helpdesk REACH Verordnung VCI - Helpdesk Wolfgang Blümel Verband der Chemischen Industrie Landesverband Nordost 17. Juni 2008 Zeitablauf 1. Juni 2007 Inkrafttreten der Verordnung 1. Juni 2008 Beginn Vorregistrierung

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 14. Januar 2010 (15.01) (OR. en) 5349/10 NLEG 5 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 8. Januar 2010 Empfänger: Generalsekretariat des

Mehr

EM2016-Fussball.de. Spielplan EM 2016 Qualifikation. Spieltag 1. Datum Uhrzeit Gruppe Heim Gast Ergebnis

EM2016-Fussball.de. Spielplan EM 2016 Qualifikation. Spieltag 1. Datum Uhrzeit Gruppe Heim Gast Ergebnis Spieltag 1 07.09.2014 18:00 D Georgien - Irland 18:00 I Dänemark - Armenien 18:00 F Ungarn - Nordirland 20:45 D Deutschland - Schottland 20:45 D Gibraltar - Polen 20:45 I Portugal - Albanien 20:45 F Färöer

Mehr

1 Einleitung 1.1 Ausgangssituation. (SVHC-Liste).

1 Einleitung 1.1 Ausgangssituation. (SVHC-Liste). Vorwort 1 2 Vorwort Anfang der 1990er Jahre erließ das Land Berlin das Verwendungsverbot von Aluminium als Baustoff, gegen das der Gesamtverband der Aluminiumindustrie (GDA) erfolgreich Einspruch eingelegt

Mehr

ETA-11/0493 vom 15. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-11/0493 vom 15. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-11/0493 vom 15. April 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

ILNAS-EN ISO 14602:2011

ILNAS-EN ISO 14602:2011 Nichtaktive chirurgische Implantate - Implantate zur Osteosynthese - Besondere Anforderungen (ISO 14602:2010) Implants chirurgicaux non actifs - Implants pour ostéosynthèse - Exigences particulières (ISO

Mehr

Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente

Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente Mitgliedsnummer Ärzteversorgung Niedersachsen Gutenberghof 7 30159 Hannover Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente 1. Personalien: Name: _ Vorname: Geburtsname: Geburtsdatum: Geburtsort: _ Straße: Familienstand:

Mehr

EN 16601-80 ÖNORM. Raumfahrt-Projektmanagement. Teil 80: Risikomanagement. Ausgabe: 2014-11-15. Space project management Part 80: Risk management

EN 16601-80 ÖNORM. Raumfahrt-Projektmanagement. Teil 80: Risikomanagement. Ausgabe: 2014-11-15. Space project management Part 80: Risk management ÖNORM EN 16601-80 Ausgabe: 2014-11-15 Raumfahrt-Projektmanagement Teil 80: Risikomanagement Space project management Part 80: Risk management Systèmes spatiaux Partie 80: Management des risques Medieninhaber

Mehr