des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes

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geändert durch Satzungen vom , , , , , , , , und

Transkript:

Gebührensatzung für die Wasserversorgung des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes Die Verbandsversammlung des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes hat am 17.05.2018 aufgrund des 28 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBI. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl I S. 1578), der 6 und 7 der Satzung des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes vom 17. November 2000 (AmtsBl. M-V 2000 S. 1511, Ostsee-Zeitung vom 30. Dezember 2000, Norddeutsche Neueste Nachrichten vom 27. Dezember 2000), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 202), der 43, 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBI. S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765), und 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. S. 146), das zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. S. 584) geändert worden ist, folgende Satzung beschlossen: Gebührensatzung für die Wasserversorgung des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes 1 Erhebung von Gebühren und Kostenersatz (1) Der Warnow-Wasser- und Abwasserverband, nachstehend Verband genannt, betreibt gemäß 1 der Satzung über die Wasserversorgung der Grundstücke im Verbandsgebiet des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes (Wasserversorgungssatzung) in seinem Verbandsgebiet eine öffentliche Einrichtung für die zentrale Wasserversorgung. (2) Der Verband erhebt nach dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen. Die Gebühren werden erhoben als Benutzungsgebühren für die Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind; sie gliedert sich in: a) Grundgebühr Die Grundgebühr wird zur Deckung der Kosten der Vorhaltung einer bestimmten jederzeitigen Benutzungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlichen Benutzung erhoben. Sie deckt damit einen Teil der festen Kosten einer Einrichtung, die mengenunabhängig, d.h. unabhängig vom Maß der Benutzung auf die Gebührenschuldner verteilt werden. 1

b) Mengengebühr Die Mengengebühr wird nach dem Maß der tatsächlichen Benutzung erhoben. Das Maß der Benutzung ergibt sich aus der ermittelten Trinkwasserbezugsmenge. Sie wird zur Deckung der restlichen festen Kosten sowie der variablen, mengenabhängigen Kosten erhoben. (3) Der Verband erhebt außerdem nach dieser Satzung Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse. (4) Ergänzend zu dieser Satzung gilt, soweit die vorliegende Satzung nicht präzisierende oder anderslautende Vorschriften enthält, die Wasserversorgungssatzung des Verbandes. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Heranziehungszeitraum nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Damit ist Gebührenschuldner in der Regel der Eigentümer des Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner. Mehrere aus gleichem Rechtsgrund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Wohnungs- oder Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. (2) Der Wechsel des Gebührenschuldners ist dem Verband unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (3) Der bisherige Gebührenpflichtige haftet gesamtschuldnerisch neben dem neuen Pflichtigen, wenn er es versäumt, dem Verband die Rechtsänderung anzuzeigen. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Verband Kenntnis von der Rechtsänderung erlangt. (4) Die Gebührenschuldner haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Mitarbeiter des Verbandes und/oder der Nordwasser GmbH das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 3 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss Q 3 des verwendeten Wasserzählers berechnet. Sofern die Größe des auf dem Grundstück vorhandenen Wasserzählers noch nach dem Nenndurchfluss Q n angegeben wird, wird die Grundgebühr danach berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr für jeden Wasserzähler berechnet. Sofern ein Grundstück über keinen Wasserzähler verfügt, wird der Dauerdurchfluss Q 3 eines Wasserzählers festgesetzt, der nach den geltenden DIN-Vorschriften erforderlich sein würde, um die zugeführte Wassermenge zu messen. 2

(2) Die Grundgebühr beträgt monatlich: Q 3 in m³/h Q n in m³/h Grundgebühr in EUR/Monat (MID) (EWG) inkl. 7 % USt Q 3 2,5 bis Q n 1,5 12,05 12,89 Q 3 4,0 bis Q n 2,5 19,28 20,62 Q 3 10,0 bis Q n 6,0 48,20 51,56 Q 3 16,0 bis Q n 10,0 77,12 82,50 Q 3 25,0 bis Q n 15,0 120,50 128,90 Q 3 40,0 bis Q n 30,0 192,80 206,24 Q 3 63,0 bis Q n 50,0 303,66 324,83 Q 3 100,0 bis Q n 60,0 482,00 515,60 Q 3 160,0 771,20 825,18 (3) Die Mengengebühr wird nach der Menge der Wasserentnahme berechnet. Die Mengengebühr beträgt netto 1,30 Euro, inkl. 7 % USt. 1,39 Euro pro entnommenen m³ Trinkwasser. 4 Berechnungsfehler (1) Ergibt sich bei der Prüfung eines Wasserzählers nach den entsprechenden Bestimmungen der Wasserversorgungssatzung des Verbandes in der z. Z. geltenden Fassung, dass der Wasserzähler durchschnittlich über die Verkehrsfehlergrenze von +/- 10 % hinaus falsch anzeigt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. (2) Ist die Größe des Fehlers nicht oder nicht einwandfrei für den ganzen Zeitraum der fehlerhaften Anzeige festzustellen oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt der Verband den Verbrauch unter angemessener Berücksichtigung des Verbrauchs der letzten drei Heranziehungszeiträume und der Angaben des Gebührenpflichtigen. 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Für die Grundgebühr entsteht die Gebührenpflicht ab dem ersten Tag des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Wasserversorgung. Für die Mengengebühr entsteht die Gebührenpflicht ab dem ersten Tag der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Wasserversorgung. Frühestens jedoch entsteht die Gebührenpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Wasserversorgung getrennt wurde. 3

6 Entstehung der Gebührenschuld, Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren werden jeweils nach Ablauf des Heranziehungszeitraumes durch schriftlichen Bescheid des Verbandes endgültig festgesetzt, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. Mit der endgültigen Festsetzung der Benutzungsgebühren für den zurückliegenden Heranziehungszeitraum werden gleichzeitig für den beginnenden nachfolgenden Heranziehungszeitraum jeweils monatlich zu entrichtende Vorauszahlungen für die Benutzungsgebühr festgesetzt. Vorauszahlungen sind jeweils zum 05. eines Monats fällig. Bei der Mengengebühr erfolgt die Festsetzung unter Zugrundelegung der bezogenen Wassermenge des zurückliegenden Heranziehungszeitraumes. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals, so kann der Verband die Vorauszahlungen durch gesonderten Bescheid festsetzen. Bei der Mengengebühr erfolgt die Festsetzung durch Schätzung anhand von Erfahrungszahlen für den Verbrauch von Grundstücken ähnlicher Nutzung und unter Berücksichtigung der im Einzelfall bedeutsamen Umstände. (3) Der Heranziehungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist das Kalenderjahr. Bei Entstehung der Gebührenpflicht während des Zeitraumes ist Heranziehungszeitraum der Restteil des Jahres. Abweichend hiervon kann als Heranziehungszeitraum der Kalendermonat angeordnet werden, wenn die monatlich bezogene Trinkwassermenge 500 m³ übersteigt. Entspricht der Heranziehungszeitraum dem Kalendermonat, werden keine Vorauszahlungen verlangt. Ist die dem Grundstück zugeführte Trinkwassermenge für einen anderen Zeitraum festgestellt worden, so ist diese auf den Heranziehungszeitraum umzurechnen. (4) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit Ablauf des Heranziehungszeitraumes. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Heranziehungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld am Ende des Benutzungsverhältnisses. In den Fällen des 2 Abs. 2 (Wechsel des Gebührenschuldners) entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Gebührenschuldner mit Beginn des auf den Übergang der Gebührenpflicht folgenden Monats, für den neuen Gebührenschuldner mit Ablauf des Heranziehungszeitraumes. (5) Ändern sich während des Heranziehungszeitraumes die Gebühren, so wird bei der Mengengebühr die für die neuen Gebühren maßgebliche Menge zeitanteilig berechnet. Bei der Grundgebühr erfolgt die Aufteilung zeitanteilig. (6) Die endgültig festgesetzte Benutzungsgebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (7) Mit der endgültigen Festsetzung der Mengengebühr wird dieser die Summe der für denselben Heranziehungszeitraum bereits geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt. Der Betrag, um den die endgültig festgesetzte Mengengebühr die Vorauszahlungen übersteigt, ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 4

Der Betrag, um den die Benutzungsgebühr die Vorauszahlungen unterschreitet, wird unbar ausgezahlt. (8) Die durch den bisherigen Gebührenbescheid festgesetzten Vorauszahlungen sind innerhalb des darauffolgenden Heranziehungszeitraumes solange weiterhin zu zahlen, wie ein neuer Gebührenbescheid noch nicht ergangen ist. 7 Grundstücksanschlusskosten Die Kosten für die Herstellung und Beseitigung eines Grundstücksanschlusses sind zu erstatten. Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 8 Entstehung des Erstattungsanspruches Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses. Im Falle der Beseitigung eines Anschusses mit der Beendigung der Maßnahme. 9 Vorausleistungen Auf den künftigen Erstattungsanspruch können nach Beantragung des Grundstücksanschlusses vom Erstattungspflichtigen ( 10) Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erstattungsbetrages verlangt werden. Die gezahlte Vorausleistung wird mit dem endgültigen Erstattungsbetrag verrechnet. 10 Veranlagung und Fälligkeit Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 11 Erstattungspflichtige Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. 12 Beauftragung Dritter Der Verband hat mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Gebührenberechnung, der Ausfertigung und Versendung der Gebühren- und Kostenersatzbescheide die Nordwasser GmbH, Rostock, beauftragt. 5

13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft. Rostock, den 25.05.2018 Der Vorstand Ines Gründel Joachim Hünecke Karin Helke Frank Giese Veröffentlicht unter www.wwav.de/bekanntmachungen am 29.05.2018 Hinweis: Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Warnow- Wasser- und Abwasserverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs-, oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden (Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011, 5 Abs. 5). 6