Ordnung zur Vergabe von Stipendien für den wissenschaftlichen Nachwuchs der FernUniversität in Hagen vom 28. Juni 2016

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Transkript:

Ordnung zur Vergabe von Stipendien für den wissenschaftlichen Nachwuchs der FernUniversität in Hagen vom 28. Juni 2016 Die FernUniversität in Hagen hat auf der Grundlage des 2 Abs. 4 S.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW S. 547) folgende Ordnung zur Vergabe von Stipendien für den wissenschaftlichen Nachwuchs erlassen: Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Regelungen zur Vergabe von Stipendien 1 Zweck der Förderung 2 Allgemeine Verfahrensregelungen 3 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen 4 Höhe der Stipendien 5 Zuschläge für Reisekosten 6 Dauer der Förderung 7 Weiterbewilligung bzw. Beendigung der Stipendien 8 Widerruf, Erstattung II. Stipendien der Hochschule 9 Vergabe der Stipendien durch die Hochschule III. Stipendien der Fakultäten 10 Vergabe der Stipendien durch die Fakultäten IV. In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 11 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung I. Allgemeine Regelungen zur Vergabe von Stipendien 1 Zweck der Förderung Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden nach Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der jeweils bereitgestellten Mittel Stipendien sowie Zuschläge für Reisekosten und ggf. Kinderzuschlag an besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte im Rahmen eines qualitätsgesicherten Vergabeverfahrens gewährt. 5

2 Allgemeine Verfahrensregelungen (1) Die Stipendien sind mindestens hochschulöffentlich auszuschreiben. Die entsprechenden Vergabekriterien werden durch das jeweilige Vergabegremium festgelegt. (2) Die Vergabe des Stipendiums erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid. Er enthält die Gründe für die Vergabe sowie die voraussichtliche Gesamtdauer der Förderung. (3) Eine ablehnende Entscheidung ist dem Bewerber / der Bewerberin schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 3 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen (1) a) Graduierten-Stipendien: Wer an der FernUniversität in Hagen eingeschrieben und zur Promotion zugelassen ist, kann auf Grundlage des Vergabeverfahrens zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten, wenn die im Rahmen dieser Ordnung beschriebenen Voraussetzungen des Vergabeverfahrens erfüllt sind und das wissenschaftliche Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt. b) Postdoc-Stipendien: Wer als Postdoc an der FernUniversität beschäftigt ist oder bestrebt ist, eine Postdoc-Stelle an der FernUniversität durch externe Mittel einzuwerben, kann auf Grundlage der vorliegenden Vergabeordnung zur Unterstützung von Postdoc-Projekten ein Stipendium erhalten, wenn die im Rahmen dieser Ordnung beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind und das wissenschaftliche Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt. (2) Ein Stipendium kann nicht bewilligt werden, soweit der Bewerber / die Bewerberin für denselben Zweck und den gleichen Zeitraum eine andere Förderung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat. Hiervon kann in begründeten Fällen abgewichen werden. (3) Ein Grundstipendium für Graduierte kann erhalten, wer neben den weiteren Anforderungen der Ausschreibung Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen, und sich 1. im Anschluss an einen Hochschulabschluss 2. oder bei Ausbildungsgängen, in denen nach einem Hochschulabschluss eine praktische Ausbildung oder ein beruflicher Vorbereitungsdienst gefordert wird, während einer Unterbrechung oder unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsgangs auf die Promotion vorbereitet. (4) Ein Anschubstipendium für Graduierte mit einer Förderdauer von maximal sechs Monaten kann erhalten, wer sich nach einem überdurchschnittlichen Hochschulabschluss in der Konzeptionsphase eines Promotionsvorhabens befindet und mit dem geplanten Promotionsvorhaben einen forschungsrelevanten Beitrag erwarten lässt und sich um eine längerfristige anderweitige Förderung seiner Promotion bemüht. (5) Ein Abschlussstipendium für Graduierte mit einer Förderdauer von maximal zwölf Monaten kann erhalten, wer sich in der Abschlussphase des Promotionsvorhabens befindet und ein überdurchschnittliches Ergebnis seiner Promotion erwarten lässt. 6

(6) Ein Postdoc-Stipendium im Sinne eines Anschub- oder Abschlussstipendiums kann erhalten, wer nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens ein Postdoc-Projekt an der FernUniversität durchführt bzw. durchführen möchte. Die Promotion muss mindestens mit der Note magna cum laude abgeschlossen worden sein. (7) Übt ein Stipendiat / eine Stipendiatin neben der Bearbeitung seines / ihres wissenschaftlichen Vorhabens eine Berufstätigkeit aus, so ist eine Förderung nach dieser Ordnung ausgeschlossen, sofern es sich um eine Tätigkeit mit einem Umfang von mehr als zehn Zeitstunden wöchentlich handelt. Soll von einem Doktoranden / einer Doktorandin eine wissenschaftliche Tätigkeit an der FernUniversität in Hagen ausgeübt werden, so ist nur ein Arbeitsverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft möglich. Die Beschäftigungsdauer richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben. Die Beschäftigung von Postdocs als wissenschaftliche Hilfskraft ist nicht möglich. 4 Höhe der Stipendien (1) Die Stipendiensätze für Promovierende und Postdocs orientieren sich an den Stipendiensätzen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), die in den Verwendungsrichtlinien für DFG-Graduiertenkollegs festgelegt sind. Die Stipendiensätze der FernUniversität werden dementsprechend mit jeder Stipendienausschreibung geprüft und gegebenenfalls an die aktuellen DFG-Sätze angepasst. (2) Der Stipendiat / die Stipendiatin erhält einen Zuschlag (Kinderzuschlag) wenn er / sie mindestens ein Kind zu unterhalten hat. Orientierungsgrundlage für die Höhe der Zuschläge sind die entsprechenden DFG-Sätze für Kinderzuschläge, die in den Verwendungsrichtlinien für DFG- Graduiertenkollegs festgelegt sind. Als Kinder gelten die in 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen. (3) Erhalten beide Ehegatten Stipendien oder erhält der Ehegatte / die Ehegattin des Stipendiaten / der Stipendiatin eine Förderung für denselben Zweck, so wird der Kinderzuschlag nur einmal gewährt. 5 Zuschläge für Reisekosten (1) Stipendiaten / Stipendiatinnen können zur Förderung ihrer Promotion bzw. ihres Postdoc- Projekts auf Antrag Zuschläge für Reisekosten erhalten, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion bzw. das Postdoc-Projekt erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist. Reisekosten umfassen Fahrtkosten und erhöhte Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft (z.b. Reise zu Vorträgen, Besprechungen, Tagungen etc.). Sie sind nach der niedrigsten Stufe des Landesreisekostengesetzes NRW zu berechnen. Die max. Höhe der Reisekostenzuschüsse sind den jeweiligen Ausschreibungen der Stipendien zu entnehmen. (2) Reisekosten werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in dieser Ordnung oder auf Grund dieser Ordnung vorgesehenen Leistungsnachweise. 7

6 Dauer der Förderung (1) Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel beim Grundstipendium zwei Jahre, beim Abschlussstipendium bis zu zwölf Monate, beim Anschubstipendium drei bis sechs Monate. (2) Grundstipendien werden zunächst für zwei Jahre bewilligt. Auf Antrag des Stipendiaten / der Stipendiatin ist vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu entscheiden, ob eine Fortsetzung der Förderung um ein weiteres Jahr gerechtfertigt ist. Die maximale Förderdauer beträgt drei Jahre. Abschlussstipendien werden bis zu 12 Monate bewilligt. Anschubstipendien werden je nach Ausschreibung für drei bis sechs Monate vergeben und in der Regel nicht verlängert. (3) Abweichend von Abs. 1 kann ein Stipendium für einen kürzeren Zeitraum bewilligt werden, wenn der Förderungszweck in diesem Zeitraum erreicht werden kann oder danach der Übergang in eine andere Förderungsform zu erwarten ist. (4) Die Bewilligung endet spätestens: 1. mit Ablauf des Monats der mündlichen Prüfung (Rigorosum oder Disputation) bzw. des Habilitationsvortrags oder 2. mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat / die Stipendiatin eine nicht mit 3 (7) zu vereinbarende Berufstätigkeit aufnimmt. (5) Unterbricht der Stipendiat / die Stipendiatin sein / ihr wissenschaftliches Vorhaben, so unterrichtet er / sie das Vergabegremium unverzüglich. Die Zahlung des Stipendiums ist vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, von dem Stipendiaten / der Stipendiatin nicht zu vertretenden Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. Zeigt der Stipendiat / die Stipendiatin das Ende der Unterbrechung an, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden; die Bewilligung kann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Ergeben sich wegen der Dauer der Unterbrechung Zweifel, ob das wissenschaftliche Vorhaben in der verbleibenden Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, so ist über die Verlängerung der Bewilligung in dem Verfahren nach 7 zu entscheiden; die Verlängerung kann mit einer Weiterbewilligung verbunden werden. (6) Unterbricht eine Stipendiatin ihr wissenschaftliches Vorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach ihrer Entbindung, wird das Stipendium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung in Höhe von zwei Dritteln weiter gezahlt. Die Bewilligungsdauer verlängert sich um die Hälfte des Zeitraums dieser Unterbrechung. 7 Weiterbewilligung bzw. Beendigung der Stipendien (1) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums nach dem ersten Bewilligungszeitraum legt der Stipendiat / die Stipendiatin dem Vergabegremium einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf und die Ergebnisse der bisherigen Arbeit sowie ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. (2) Der Betreuer / die Betreuerin des Vorhabens gibt zu dem Bericht der Stipendiatin / des Stipendiaten ein Gutachten über die von dem Stipendiaten / der Stipendiatin bisher erbrachten Leistungen ab. Es kann das Gutachten eines / einer weiteren Professors / Professorin oder Privatdozenten / Privatdozentin verlangt werden. 8

(3) Nach Beendigung der Förderung legt der Stipendiat / die Stipendiatin dem Vergabegremium einen Bericht über sein / ihr Vorhaben während der gesamten Förderungsdauer vor und erläutert das Ergebnis des Vorhabens. Ist die Dissertation oder Habilitation eingereicht, so genügt die entsprechende Mitteilung an das entsprechende Vergabegremium. Im Falle von Anschubstipendien, die an die Zielsetzung der Einwerbung externer Stipendien oder Drittmittel geknüpft sind, legt der Stipendiat / die Stipendiatin dem zuständigen Gremium den im Stipendienzeitraum ausgearbeiteten Stipendien- bzw. Forschungsantrag vor. Gleiches gilt für anderweitige, an das Stipendium geknüpfte Ergebnisse von Postdoc-Projekten. (4) Kann der Stipendiat / die Stipendiatin bis zur Beendigung der Förderung ausnahmsweise die Dissertation, die Habilitation oder den angestrebten Drittmittelantrag nicht einreichen, oder anderweitige, an das Stipendium geknüpfte Projektergebnisse nicht vorweisen, so legt er / sie die Gründe schriftlich dar, beschreibt den erreichten Stand des Vorhabens und äußert sich zu seinem beabsichtigten Fortgang. In diesem Fall ist der Stipendiat / die Stipendiatin verpflichtet, bis zur Einreichung der Dissertation, der Habilitation oder des angestrebten Drittmittelantrags bzw. bis zur Fertigstellung anderweitiger mit dem Stipendium verbundener Projektergebnisse mindestens drei Jahre nach Beendigung der Förderung jährlich zu einem festzusetzenden Termin schriftlich über den Stand des Vorhabens zu berichten. 8 Widerruf, Erstattung (1) Der Zuwendungsbescheid wird nach Anhörung des Stipendiaten / der Stipendiatin mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass er / sie sich nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht und dies zu vertreten hat. Lagen diese Tatsachen in der zurückliegenden Förderungszeit bereits vor, so kann der Zuwendungsbescheid insoweit auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Stipendiat / die Stipendiatin von sich aus die Aufgabe des Vorhabens erklärt. Unberechtigt erhaltene Mittel sind vom Stipendiaten / von der Stipendiatin zurückzuerstatten. (2) Sonstige Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. II. Stipendien der Hochschule 9 Vergabe der Stipendien durch die Hochschule Über die Gewährung eines Stipendiums für Doktoranden und Doktorandinnen sowie für Postdocs durch die Hochschule entscheidet das zuständige Gremium der Hochschule. Die Vergabekriterien werden in der jeweiligen Ausschreibung festgelegt. 9

III. Stipendien der Fakultäten 10 Vergabe der Stipendien durch die Fakultäten Über die Gewährung eines Graduiertenstipendiums oder Postdoc-Stipendiums im Rahmen der von einem Lehrgebiet oder einer Fakultät bereitgestellten Mittel entscheidet der / die Inhaber/in des Lehrgebiets bzw. der / die Dekan/in zusammen mit einem von dem Fakultätsrat festgelegten Gremium. Die Vergabekriterien werden in der Ausschreibung festgelegt. IV. In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 11 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung zur Vergabe von Graduiertenstipendien der FernUniversität in Hagen vom 01. März 2013 in der Fassung vom 14. Mai 2014 außer Kraft. Ausgefertigt und genehmigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 01. Juni 2016. Hagen, den 28. Juni 2016 Die Rektorin der FernUniversität in Hagen gez. Universitätsprofessorin Dr. Ada Pellert 10