Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre
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- Eike Haupt
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1 1 Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre - Richtlinien für die Verwendung der Fördermittel - 1. Grundsätze der Mittelverwendung Allgemeine Bestimmungen: 1. Kinderbetreuungszuschläge: Bei allen Förderarten können Kinderbetreuungszuschläge gewährt werden und zwar 155 Euro für ein Kind, 205 Euro für zwei Kinder und 255 Euro für drei oder mehr Kinder unter 12 Jahren. 2. Vereinbarung zum Abschlussbericht: Bei allen Förderarten ist spätestens 2 Monate nach dem Ende der Förderung von der geförderten Nachwuchswissenschaftlerin unaufgefordert ein Abschlussbericht vorzulegen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck Vereinbarung zum Abschlussbericht mit der Beantragung der Fördermaßnahme vorzulegen. Postdoktorandinnen, Habilitandinnen und Inhaberinnen eines Stipendiums für den exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs legen einen Bericht über den gesamten Förderzeitraum vor und stellen insbesondere die Arbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar. Wird eine Habilitation bis zum Schluss gefördert, genügt eine Mitteilung über die Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit und eine Mitteilung über den voraussichtlichen weiteren zeitlichen Ablauf des Verfahrens. 3. Erwerbstätigkeit/ bezahlte Lehrtätigkeit: Grundsätzlich haben die geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen ihre gesamte Arbeitskraft für ihr wissenschaftliches Vorhaben einzusetzen. Abweichend davon können Bezieherinnen eines Stipendiums für Postdoktorandinnen, Habilitandinnen oder exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs eine über die geforderte Lehrtätigkeit hinausgehende bezahlte Lehrtätigkeit von bis zu 4 SWS ausüben. In begründeten Ausnahmefällen sind außerdem sog. Teilzeitstipendien mit gekürzter Dotation möglich. 4. Vergabezeitraum / Verlängerungsmöglichkeiten: Der Vergabezeitraum für die Stipendien beträgt jeweils maximal 1 Jahr. 5. Auslandsaufenthalte zu Forschungszwecken: Bei allen Förderarten sind im Rahmen der Förderung befristete Auslandsaufenthalte zu Forschungszwecken möglich. Während dieser Forschungsaufenthalte kann das Stipendium
2 2 weiter gezahlt werden, wenn die betreuende Person bestätigt, dass der Forschungsaufenthalt dem Erreichen der geförderten wissenschaftlichen Qualifikation dient. 6. Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Anträge von Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können berücksichtigt werden, wenn die Bewerberin zum Zeitpunkt der Bewerbung ihren Lebensmittelpunkt in der BRD hat und hier eine wissenschaftliche Karriere, insbesondere eine Hochschulprofessur anstrebt. Bei Aufenthalten im Rahmen einer vom Heimatland finanzierten Förderung ist eine Förderung ausgeschlossen. 7. Beantragung: Förderanträge sind im Büro der Universitäts- Frauenbeauftragten einzureichen. Eine Beratung der Interessentin vor Antragstellung im Büro der Universitäts-Frauenbeauftragten wird nachdrücklich empfohlen. Die Entscheidung über die Förderung trifft die Kommission für wissenschaftlichen Nachwuchs und Gleichstellung der Universität. 2. Fördermöglichkeiten bei Maßnahmen zur Qualifizierung von Frauen für eine Professur 2.1 Promotionsstipendien: Promotionsstipendien können nur für die Abschlussphase einer Promotion bei überdurchschnittlichen Leistungen vergeben werden. Es können nur wissenschaftliche Promotionen gefördert werden, die als Grundlage für die Weiterqualifizierung auf eine Professur dienen. Die Stipendienhöhe beträgt Euro. Die Stipendiendauer beträgt 1 Jahr. Eine Verlängerung ist nicht möglich. b) Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse c) Gutachten von zwei Hochschullehrerinnen bzw -lehrern, d) Bescheinigung des Dekanats über den Tag der Anmeldung des Promotionsvorhabens, e) eine ausführliche Projektbeschreibung, die die bereits geleisteten Arbeiten für die Dissertation erläutert und ein genaues inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm für den beantragten Förderzeitraum sowie die Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan enthält,
3 3 g) ggf. Schriftenverzeichnis, 2.2 Stipendien für Postdoktorandinnen: Durch diese Förderung soll es promovierten Frauen ermöglicht werden, ein zu einer Universitätslaufbahn (Juniorprofessur oder Habilitation) befähigendes Projekt zu beginnen, weiterzuführen und/oder abzuschließen. Bewerberinnen sollen die Promotion in der Regel mindestens mit der Note sehr gut (magna cum laude) abgeschlossen haben. Außerdem darf die Dauer der Promotion in der Regel 4 Jahre nicht überschritten haben. Die Stipendienhöhe beträgt Euro. Die Bewilligungsdauer des Stipendiums beträgt jeweils 1 Jahr. Die Fakultät, der das Projekt zuzuordnen ist, muss die enge institutionelle Anbindung der Stipendiatin gewährleisten. Eine Mitwirkung der Stipendiatin in der Lehre für die Dauer der Förderung ist erwünscht (empfohlen werden 2 SWS). b) Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse, c) Gutachten von mindestens zwei Hochschullehrerinnen bzw. -lehrern, d) Stellungnahme zur engen institutionellen Anbindung der Stipendiatin durch die Fakultät, der das Projekt zuzuordnen ist, e) eine den wissenschaftlichen Gepflogenheiten entsprechende Beschreibung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit (Thema, Aufgabenstellung und Ziel, Arbeitsprogramm, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten) durch die Stipendiatin sowie eine Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan, 2.3 Habilitationsstipendien: Gefördert werden Nachwuchswissenschaftlerinnen, die eine Habilitation gem. Art. 65 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Mai 2006 anstreben. Bewerberinnen müssen die Annahme als Habilitandin durch die Fakultät nachweisen.
4 4 Die Stipendienhöhe beträgt Euro. Die Bewilligungsdauer des Stipendiums beträgt jeweils 1 Jahr. Eine Mitwirkung der Stipendiatin in der Lehre für die Dauer der Förderung ist erwünscht. a) Nachweis des Habilitationsstatus durch die Fakultät, b) einen (tabellarischen) Lebenslauf, c) Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse, d) Gutachten von mindestens zwei Hochschullehrerinnen bzw. -lehrern, e) eine den wissenschaftlichen Gepflogenheiten entsprechende Beschreibung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit (Thema, Aufgabenstellung und Ziel, Arbeitsprogramm, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten) sowie eine Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan, 2.4 Stipendien für den exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs: Diese Förderung soll es Nachwuchswissenschaftlerinnen, die ihre Habilitationsschrift bereits eingereicht haben ermöglichen, die wissenschaftliche Tätigkeit in der Phase zwischen Abgabe der Arbeit und Abschluss des Habilitationsverfahrens, längstens aber bis zur Berufung auf eine Professur weiterzuführen. Die Stipendienhöhe beträgt Euro. Die Bewilligungsdauer des Stipendiums beträgt jeweils 1 Jahr. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen durchzuführen. b) Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse, c) Gutachten von mindestens zwei Hochschullehrerinnen bzw. -lehrern, d) eine detaillierte Beschreibung des geplanten wissenschaftlichen Vorhabens (Aufgabenstellung und Ziel, Arbeitsprogramm etc.) sowie eine Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan,
5 5 e) Bestätigung der Fakultät, dass die Habilitationsschrift eingereicht ist und das Habilitationsverfahren eingeleitet wird,
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