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Merkblatt für die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) bei der Landeshauptstadt München Referat für Gesundheit und Umwelt - RGU-S-KVA - Schwanthalerstr. 69 80336 München Stand: November 2015 Sprechzeiten: Montag - Donnerstag 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag k e i n e Sprechzeiten Zimmer 219 Tel. 089 / 233 9 63 00 Internetadresse: e-mail Adresse: www.muenchen.de/heilpraktiker s-kva.rgu@muenchen.de 1

Inhaltsverzeichnis 1. Voraussetzungen...3 2. Erlaubniserwerb...3 2.1 Anmeldeverfahren...3 Notwendige Unterlagen:...3 a) Antragsformular...3 b) vollständiger Lebenslauf...3 c) Personalausweis oder Reisepass...3 d) Hauptschulabschlusszeugnis bzw. gleich- oder höherwertige Bildungsnachweise...3 e) Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)...3 f) Ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass Ihnen nicht in gesundheitlicher Hinsicht die für die Ausübung des Berufes Heilpraktiker, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, erforderliche Eignung fehlt...4 g) Nicht EU-Staatsangehörige haben eine gültige Aufenthalts- wie auch Arbeitserlaubnis nachzuweisen...4 Kosten...4 Anmeldeschluss...5 2.2 Überprüfungsverfahren...5 Überprüfungstermine (schriftlich)...5 Einladung zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung...5 Überprüfungstag...5 Inhalt der Überprüfung...5 2.3 Ergebnismitteilung...6 nach schriftlicher Kenntnisüberprüfung...6 nach mündlicher Kenntnisüberprüfung...6 Schmuckurkunde...7 3. Niederlassung im Stadtgebiet München...7 4. Rechtsgrundlagen...7 2

1. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind, dass die Antragstellerin/der Antragsteller a) das 25. Lebensjahr vollendet hat, b) mindestens eine abgeschlossene Volks- bzw. Hauptschulbildung nachweisen kann, c) sittlich zuverlässig ist; insbesondere keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vorliegen, d) in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs Heilpraktiker, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie geeignet ist, e) in einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweist, dass die Ausübung der Heilkunde, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, durch sie/ihn keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen wird. f) ihren/seinen Wohnsitz in München hat oder erstmalig als Heilpraktiker im Stadtgebiet München tätig sein wird (in diesem Fall bitte zusätzliche schriftliche Zusicherung und Nachweise wie z.b. Anstellungsvertrag in einer bereits bestehenden Heilpraktikerpraxis, Mietvertrag über Praxisräumlichkeiten im Stadtgebiet München etc. beilegen). Wird der Bewerberin/dem Bewerber nachgewiesen, dass sie/er falsche Angaben gemacht hat, um in den Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Behörde zu gelangen, kann die Erlaubnis widerrufen werden. 2. Erlaubniserwerb 2.1 Anmeldeverfahren - Notwendige Unterlagen: a) Antragsformular (Hier ist das amtliche Formblatt des RGU zu verwenden, erhältlich im Internet als Download oder beim RGU anzufordern) b) vollständiger Lebenslauf (hand- oder maschinenschriftlich, tabellarisch oder Fließtext) c) Personalausweis oder Reisepass (Die Bewerberin/Der Bewerber muss sich bei Antragstellung durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass des jeweiligen Landes ausweisen. Die ggf. notwendige Übersetzung der Ausweisdokumente durch einen staatlich anerkannten Übersetzer ist selbst zu beschaffen; Kosten hierfür werden nicht übernommen. Neben dem Original ist eine einfache Kopie mitzubringen bzw. einen beglaubigte Kopie zuzusenden.) d) Hauptschulabschlusszeugnis bzw. gleich- oder höherwertige Bildungsnachweise (Ausländische Bildungsnachweise sind nach Rücksprache mit RGU-S-KVA in Übersetzung durch einen staatlich anerkannten Übersetzer einzureichen; Kosten hierfür werden nicht übernommen. Die Vorlage von Nachweisen über den Besuch von Heilpraktikerausbildungseinrichtungen sind nicht erforderlich.) e) Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O) (Das Führungszeugnis ist beim Kreisverwaltungsreferat oder in Ihrem örtlich zuständigen Bürgerbüro zu beantragen und wird von dort innerhalb von ca. vier Wochen direkt an RGU-S-KVA geleitet. Bei Antragsstellung darf das Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein; der Beleg über die Beantragung ist dem RGU-S-KVA am Tag der Anmeldung vorzulegen.) 3

f) Ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass Ihnen nicht in gesundheitlicher Hinsicht die für die Ausübung des Berufes Heilpraktiker, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, erforderliche Eignung fehlt. (Das Attest kann jeder niedergelassene Arzt Ausnahme Zahnarzt ausstellen. Es ist das Formblatt des RGU zu verwenden; die Untersuchung darf bei Antragsstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.) g) Nicht EU-Staatsangehörige haben eine gültige Aufenthalts- wie auch Arbeitserlaubnis nachzuweisen. (Ist die/der ausländische Antragstellerin/Antragsteller nicht berechtigt, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann die Erlaubnis versagt werden, da ein berechtigtes Interesse an deren Ausstellung fehlt.) Folgende Unterlagen sind einzureichen im Original: - Antragsformular - vollständiger Lebenslauf - Führungszeugnis Belegart O - Gesundheitszeugnis - Erklärung über erstmalige Aufnahme der Heilpraktikertätigkeit in München, falls kein amtlicher Wohnsitz in München-Stadt mit Mietvertrag, Anstellungsvertrag etc. in Kopie mit Vorlage des Originals oder amtlich beglaubigte Kopie (bei Zusendung per Post nur amtlich beglaubigte Kopie beilegen): - Hauptschulabschlusszeugnis bzw. gleich- oder höherwertige Bildungsnachweise - Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Nicht EU-Staatsangehörige - Personalausweis oder Reisepass - Kosten Sie erhalten bei Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung Ihren Ablehnungsbescheid zusammen mit einer Zahlungsaufforderung über derzeit 322,19. Im Fall des Bestehens der schriftlichen Prüfung erhalten Sie erst nach der mündlichen Prüfung eine Zahlungsaufforderung über derzeit ca. 550-600 (unabhängig davon, ob die mündliche Prüfung bestanden wurde oder nicht). Die Kostenpunkte ergeben sich aus den untenstehenden Rechnungsposten: Bearbeitungs- und Bescheidgebühr 120 Gebühr für die Kenntnisüberprüfung 350 (schriftlicher Teil 200, mündlicher Teil 150 ) Gebühr für Postzustellungsauftrag 2,19 Aufwandsentschädigung für die gesetzlich vorgeschriebenen Beisitzer plus anteilige Fahrtkosten mindestens 80 4

Schmuckurkunde (optional) 30 Die Bearbeitungsgebühr bei Antragsrücknahme beträgt 50 ; ein Verschieben der Prüfung ist n i c h t möglich Neuanmeldung erforderlich! - Anmeldeschluss ist in jedem Jahr - der 15. Juni für die im Oktober stattfindende Kenntnisüberprüfung und - der 15. Dezember für die im März stattfindende Kenntnisüberprüfung. Die frühestmögliche Anmeldung kann für eine Prüfung im März jeweils ab 1. Juli des Vorjahres, für eine Prüfung im Oktober frühestens ab 1. Januar des selben Jahres erfolgen. 2.2 Überprüfungsverfahren - Überprüfungstermine (schriftlich) Es finden zwei Überprüfungen im Jahr statt. 3. Mittwoch im März (Anmeldeschluss 15.12. des Vorjahres) sowie 2. Mittwoch im Oktober (Anmeldeschluss 15.06. des selben Jahres). - Einladung zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung Das Versenden der Einladungen zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung erfolgt unabhängig von RGU-S-KVA durch die Fachbehörde Gesundheitsamt spätestens zwei Wochen vor Überprüfungstermin. - Überprüfungstag Am Tag der Kenntnisüberprüfung ist ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen. An diesem Tag findet im RGU-S-KVA K E I N Parteiverkehr statt - Inhalt der Überprüfung Im nachstehenden Sinn sind Gegenstände der Überprüfung: Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie, Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich gegenüber den heilkundlichen Behandlungen, welche Ärzten und allgemeinen Heilpraktikern vorbehalten sind, Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen sowie körperlicher Krankheitsbilder, die psychische Symptome hervorrufen können, Psychopathologie, gängige psychotherapeutische Verfahren mit Indikation und Kontraindikation Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen von Krankheitswert, 5

Kenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht. Für Bayern hat hierzu das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit mit Bekanntmachung vom 05.08.1994 u. a. folgendes ausgeführt: Die Überprüfung gemäß 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DV zum Heilpraktikergesetz nimmt das... Gesundheitsamt vor. Die Überprüfung darf sich nicht auf allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde erstrecken. Die Antragsstellenden müssen vielmehr, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen sowie auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild nachweisen und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Die Betroffenen haben danach in der Überprüfung darzutun, ob sie insbesondere in der Lage sind, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, als solche zu erkennen und von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich. Maßstab für die Überprüfungsgegenstände im Bereich der heilkundlichen Psychotherapie können und müssen im übrigen stets diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die nach dem Stand der Wissenschaft im Interesse des gesundheitlichen Schutzes der heilungsuchenden Bevölkerung und der einzelnen Patienten unverzichtbar sind. In der Überprüfung ist auch darauf zu achten, ob die Antragstellenden die Gewähr dafür bieten, dass sie sich auch nach Erteilung der Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie beschränken und die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie zu den Ärzten und Heilpraktikern vorbehaltenen Bereichen der Heilkunde beachten werden. 2.3 Ergebnismitteilung - nach schriftlicher Kenntnisüberprüfung Hat der Prüfling bei der schriftlichen Überprüfung mindestens 21 der insgesamt 28 vorgelegten Fragen zutreffend beantwortet, wird er zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen. Die mündlichen Überprüfungstermine beginnen frühestens drei Wochen NACH dem schriftlichen Teil der Kenntnisüberprüfung und erstrecken sich über ca. zwei Monate. Die Einladung zur mündlichen Kenntnisüberprüfung mit den Angaben über Termin und Ort ergeht schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin durch die Fachbehörde Gesundheitsamt. Terminwünsche oder auszuschließende Tage können am Tag der schriftlichen Prüfung auf dem Prüfungsblatt vermerkt werden und werden nach Möglichkeit berücksichtigt, grundsätzlich sollte sich aber im genannten Zeitraum bereit gehalten werden. Die mündliche Überprüfung dauert pro Person mindestens 20 Minuten. Wurde der schriftliche Teil der Kenntnisüberprüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling innerhalb drei Monaten einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. - nach mündlicher Kenntnisüberprüfung Nach Bestehen der mündlichen Überprüfung kann der Prüfling nach ca. vier Wochen mit dem Erhalt des Erlaubnisbescheides rechnen. Wurde die Überprüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling nach Abschluss des gesamten Überprüfungsverfahrens einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Das Ergebnis wird allerdings im Anschluss an die mündliche Kenntnisüberprüfung bekannt 6

gegeben. - Schmuckurkunde Gegen eine Gebühr in Höhe von insgesamt 30,- ist eine Schmuckurkunde zusätzlich zum Erlaubnisbescheid bei RGU-S-KVA erhältlich. Diese ist entweder gleich auf dem Antragsformular (durch Ankreuzen) oder zu einem späteren Zeitpunkt unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Prüfungsjahr und Abgabe der Einverständniserklärung über die Gebühren in Höhe von 30,- zu beantragen. Ein eigenes Formular dafür ist auf der Seite www.muenchen.de/heilpraktiker downloadbar. 3. Niederlassung im Stadtgebiet München Die tatsächliche selbständige Berufsausübung bzw. Praxiseröffnung ist dem Referat für Gesundheit und Umwelt, RGU-HU-IHM (Bayerstr. 28 a, Zi. 2041, Tel. 233 4 78 65), spätestens am Tag der Eröffnung bzw. Aufnahme der Tätigkeit zu melden (Art. 12 Abs. 2 GDVG). Wer der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig (Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 GDVG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,- belegt werden. Über Abrechnungsmodalitäten wie z.b. mit Krankenkassen etc. kann seitens des RGU keine Auskunft erteilt werden. 4. Rechtsgrundlagen Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vom 23.12.1976 (BayRS 2010-1-I) in der jeweils gültigen Fassung Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (KG) vom 20.02.1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F) i.v.m. (KVz) vom 12.10.2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F) in der jeweils gültigen Fassung Heilpraktikergesetz (HeilprG) vom 17.02.1939 (BGBl III 2122-2) in der jeweils gültigen Fassung 1. Durchführungsverordnung zum HeilprG (1. DV HeilprG) vom 18.02.1939 (BGBl III 2122-2-1) in der jeweils gültigen Fassung Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24.07.2003 (BayRS 2120-1-UG) in der jeweils gültigen Fassung Rechtsbehelf bei Ablehnung: Widerspruchsverfahren Hinweise: Aufgrund der eingeschränkten Behandlungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland benötigt jede Person, die nicht Arzt ist und die Heilkunde ausüben will, eine Erlaubnis ( 1 Abs. 1 HeilprG). Unter den Begriff der Ausübung der Heilkunde fällt prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird ( 1 Abs. 2 HeilprG). Hierbei müssen aber nicht alle vorgenannten Begriffsmerkmale erfüllt sein, es genügt teilweise bereits ein einzelnes Faktum, z.b. Feststellung von Krankheiten. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993 (NJW 1993, S. 2395) können Personen, die die Heilkunde nur auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben wollen und keine 7

Diplomprüfung im Studiengang Psychologie abgelegt haben, in der das Fach Klinische Psychologie Gegenstand dieser Prüfung war, die eingeschränkte Erlaubnis im Sinne des 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz erwerben. Diese Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie berechtigt jedoch nicht dazu, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen. Ebenso berechtigt sie nach dem am 01.01.1999 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) nicht dazu, die Berufsbezeichnung Psychotherapeut zu führen. Das unbefugte Führen von Berufsbezeichnungen ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind ( 132 a Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 Abs. 2 StGB). Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mitgeteilt, dass die nicht abzukürzende Berufsbezeichnung Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie aus strafrechtlicher Sicht unbedenklich ist. Der Besuch einer Heilpraktikerschule ist nicht notwendig. Dem RGU-S-KVA ist es nicht möglich, über die verschiedenen Ausbildungseinrichtungen für Heilpraktiker Auskunft zu geben. Grundsätzlich sind alle diese Schulen rein privater Natur, eine Überwachung hinsichtlich ihrer Lehrpläne, Dozenten, usw., erfolgt nicht. Der Begriff sittliche Zuverlässigkeit ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung zu sehen. Sie stellt eine persönliche Eigenschaft dar, die einen Maßstab für die künftige ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Ob die/der Bewerberin/ Bewerber das Fehlen dieser Eigenschaft zu vertreten hat, ist unerheblich. Dies bedeutet, dass nicht nur schwere sittliche oder strafrechtliche Verfehlungen zur Ablehnung führen können, sondern auch leichte Fehler und Verstöße, die für sich alleine zu keiner Unzuverlässigkeit führen würden, bei Häufung aber den Schluss zulassen können, dass die/der Bewerberin/Bewerber nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Allein das Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen beweist nicht die sittliche Zuverlässigkeit. Bei der Antragstellung hat die/der Bewerberin/Bewerber eine Erklärung abzugeben, ob gegen sie/ihn derzeit ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Die Amtssprache ist deutsch (Art. 23 Abs. 1 BayVwVfG). Hieraus und aus der Tatsache, dass das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wie vorstehend ausgeführt den Nachweis einer hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache als integralen Bestandteil der Überprüfung festgelegt hat, folgt, dass grundsätzlich keinerlei sprachliche Hilfsmittel (Wörterbücher u.ä.) zur Überprüfung zugelassen sind. Dies gilt insbesondere auch für Bewerberinnen/Bewerber mit nicht-deutscher Muttersprache. Sachlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sind die unteren Verwaltungsbehörden (= Kreisverwaltungsbehörden), also die Landratsämter als auch die die kreisfreien Städte wie die Landeshauptstadt München hier: Referat für Gesundheit und Umwelt, Sachgebiet RGU-S-KVA ( 3 Abs.1 1. DV HeilprG); Die örtliche Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei der Behörde, in deren Bezirk die/der Bewerberin/Bewerber die Heilpraktikertätigkeit erstmals ausüben möchte (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Sie versichern auf dem Antrag, dass der Ort Ihrer erstmaligen Heilpraktikertätigkeit das Stadtgebiet München sein soll. Die einmal erteilte Erlaubnis gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Sie berechtigt grundsätzlich zur Ausübung des Heilpraktikerberufes, eine gesonderte Niederlassungserlaubnis ist nicht notwendig. Das Heilpraktikergesetz und die hierfür ergangenen Durchführungsverordnungen sind Bundesrecht. Daraus resultierend gelten die Erlaubnisvoraussetzungen grundsätzlich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Von Bundesland zu Bundesland können aber die 8

geforderten Nachweise, die Kosten und insbesondere auch die Kenntnisüberprüfungen verschieden sein. 9