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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM Anhang 1.1 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente (SR 784.101.113/1.1) Technische und administrative Vorschriften betreffend die Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden des öffentlichen Tele- fondienstes Ausgabe 6: 14.11.2014 Inkrafttreten: 01.01.2015

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 3 1.1 Geltungsbereich... 3 1.2 Referenzen... 3 1.3 Abkürzungen... 4 2 Pflichten der Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung... 4 2.1 Führung der Verzeichnisse... 4 2.2 Inhalt der Verzeichnisse... 4 2.2.1 E.164-Nummer... 5 2.2.2 Name und Vorname oder Firmenname... 5 2.2.3 (Aufgehoben)... 5 2.2.4 Adresse... 5 2.2.5 Kennzeichen «Wünscht keine Werbung!»... 5 2.2.6 Tarif... 5 2.2.7 Spezifische Informationen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Verzeichnisdaten... 5 2.3 Erhebung und Änderung der Verzeichnisdaten... 6 2.4 Bereitstellung der Verzeichnisdaten... 7 2.4.1 Online-Zugang... 8 2.4.2 Blockweise Übertragung und Aktualisierungen... 8 2.5 Übertragung der gesetzlichen Verpflichtungen... 8 2/8

1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Die vorliegenden technischen und administrativen Vorschriften (TAV) bilden Anhang 1.1 der Verord- nung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) über Fernmeldedienste und Adressierungsele- mente [4]. Sie stützen sich auf die Artikel 12d und 21 FMG [1] und die Artikel 11, 31 und 88 FDV [2]. Diese Vorschriften richten sich an die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung im Bereich der Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondienstes. Sie regeln insbeson- dere den Mindestinhalt der Verzeichnisse, die Regeln, welche die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung bei der Führung ihrer Verzeichnisse und bei der Zurverfügungstellung der in diesen Verzeichnissen enthaltenen Informationen an Dritte zu beachten haben, sowie die Regeln, welche Dritte bei der Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu beachten haben. 1.2 Referenzen [1] SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) [2] SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) [3] SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) [4] RS 784.101.113 Ordonnance de l Office fédéral de la communication du 9 décembre 1997 sur les services de télécommunication et les ressources d adressage [5] SR 784.101.113 / 2.2 Anhang 2.2 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente: Nummerierungsplan E.164 [6] ITU-T E.115 Computerized Directory Assistance [7] Empfehlung W3C Extensible Markup Language (XML) 1.0 (Fifth Edition) [8] RFC 959 des IAB File Transfer Protocol (FTP) Die TAV sowie die Nummerierungspläne sind auf der Internetseite www.bakom.admin.ch abrufbar. Sie können ebenfalls beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, CH-2501 Biel bezogen werden. Die International Telecommunication Union (ITU)-T-Empfehlungen können bei der ITU, place des Nations, CH-1211 Genève 20, bezogen werden (www.itu.int). Die Empfehlungen des World Wide Web Consortium (W3C) sind auf der Internetadresse www.w3c.org verfügbar. Die Requests for Comments (RFC) des Internet Architecture Board (IAB) sind auf der Internetadresse www.ietf.org verfügbar. 3/8

1.3 Abkürzungen DTD FTP HTTP HTTPS IP RS SSH SSL XML Document Type Definition (Dokumenttypdeklaration verwendet im Zusammenhang mit der erweiterbaren Auszeichnungssprache XML) File Transfer Protocol (Protokoll zum Datenaustausch) Hypertext Transfer Protocol (Protokoll zur Hypertext-Übertragung) HTTP over SSL Internet Protocol (Internet Protokoll) Systematische Rechtssammlung (des Bundesrechts) Secure Shell (Protokoll zur Herstellung einer sicheren Verbindung zu einem entfernten Rechner) Secure Socket Layer (Informationsübertragungsprotokoll zur Sicherstellung der Authentifi- zierung, der Vertraulichkeit und der Integrität der ausgetauschten Daten) Extensible Markup Language (erweiterbare Auszeichnungssprache) 2 Pflichten der Anbieterinnen von Diensten der Grundver- sorgung 2.1 Führung der Verzeichnisse Gemäss Artikel 21 FMG [1] müssen die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung ein Ver- zeichnis ihrer Kundinnen und Kunden führen. Diese Pflicht gilt auch für Fernmeldedienstanbieterinnen, die den Zugang zu Diensten der Grundver- sorgung mittels eines virtuellen Anschlusspunktes (zum Beispiel Telefondienste auf IP Netzen) bereit- stellen, welcher über eine E.164-Nummer [5] definiert ist. 2.2 Inhalt der Verzeichnisse Die Verzeichnisse der Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung enthalten die Verzeichnisda- ten. Die Verzeichnisdaten der Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung umfassen: - die Datensätze ihrer Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondienstes, die gemäss Arti- kel 12d Absatz 1 FMG [1] die Aufnahme in die veröffentlichten Verzeichnisse verlangt bzw. nicht untersagt haben. Gemäss Artikel 11 FDV [2] bestehen diese Datensätze (oder Verzeich- niseinträge) mindestens aus den unter Ziffer 2.2.1 bis 2.2.6 aufgeführten Informationen; - die Datensätze aller anderen Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondienstes. Diese Datensätze bestehen mindestens aus den unter Ziffer 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 aufgeführten In- formationen. Zur Vereinfachung der Verwaltung der Datensätze und der Präsentation der Dritten zur Verfügung gestellten Verzeichniseinträge müssen spezifische Informationen in die Datensätze aufgenommen werden. Diese spezifischen Informationen sind unter Ziffer 2.2.7 im Einzelnen beschrieben. Die Datensätze und die entsprechenden spezifischen Informationen bilden zusammen die Verzeich- nisdaten. 4/8

2.2.1 E.164-Nummer Es handelt sich um eine Nummer (oder eine Nummernfolge für Unternehmen DDI Number Range) des Nummerierungsplans E.164 [5], die einen Zugangspunkt zum öffentlichen Telefondienst definiert. Die Kundinnen und Kunden entscheiden selbst, welche E.164-Nummern in die Verzeichnisse einge- tragen werden und welche Informationen dieser E.164-Nummer beigefügt werden. Für eine E.164- Nummer können mehrere Einträge existieren. Zum Beispiel kann eine Kundin oder ein Kunde mit einem Telefonanschluss mit mehreren Nummern entscheiden, in den Verzeichnissen nur die Hauptnummer zu publizieren. Sie oder er kann aber auch verlangen, dass für jedes ihrer oder seiner Familienmitglieder unter der gleichen Nummer ein Eintrag erstellt wird. 2.2.2 Name und Vorname oder Firmenname Es handelt sich dabei um den Namen und den Vornamen für natürliche Personen oder um den Fir- mennamen für juristische Personen. 2.2.3 1 (Aufgehoben) 2.2.4 Adresse Anhand der Adresse kann ein Ort geografisch situiert werden, der einen direkten Bezug zur Kundin oder zum Kunden hat, oder zum durch die E.164-Nummer definierten Zugangspunkt zum öffentlichen Telefondienst hat. Die Adresse umfasst die Strasse, die Hausnummer, die Postleitzahl, den Ortsnamen und den Kanton. 2.2.5 Kennzeichen «Wünscht keine Werbung!» Auf Verlangen der Kundinnen oder Kunden kann dieses in der Regel in Form eines Sterns ( * ) darge- stellte Kennzeichen in die sie betreffenden Informationen aufgenommen werden, um festzulegen, dass sie keine Werbemitteilungen erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwer- bung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1 FDV [2]). 2.2.6 Tarif Es handelt sich um den Tarif, der entsprechend Artikel 13 Absatz 1bis PBV [3] mit der E.164-Nummer veröffentlicht werden muss, wenn Letztere eine entgeltliche Mehrwertdienstenummer ist. 2.2.7 Spezifische Informationen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Ver- zeichnisdaten Neben den Informationen, welche die Datensätze bilden, werden bestimmte spezifische Informationen benötigt, um deren Verwaltung und die Präsentation der Dritten zur Verfügung gestellten Einträge zu vereinfachen. Diese spezifischen Informationen werden in Form von zusätzlichen Feldern übertragen, die mit den Informationsfeldern der einzelnen Datensätze verknüpft sind. Für die Endbenutzerinnen und -benutzer sind sie nicht sichtbar. Einzige Ausnahme bildet das Informationsfeld «Dienstart» (Ziffer 2.2.7.2). 1 aufgehoben ab Ausgabe 6 5/8

Diese spezifischen Informationen sind obligatorisch und wie folgt beschrieben. 2.2.7.1 Datensatzidentifikator Der Datensatzidentifikator stellt den primären Schlüssel einer Verzeichnisdatenbank dar und identifi- ziert einmalig jeden Dritten zur Verfügung gestellten Datensatz. 2.2.7.2 Dienstart Die Kundinnen und Kunden können einen besonderen Dienst für eine bestimmte E.164-Nummer defi- nieren (beispielsweise eine Nummer für den Faxdienst). Das Feld «Dienstart» kann einen oder mehre- re Werte enthalten (z.b. «Festnetztelefonnummer», «Mobiltelefonnummer» und/oder «Faxnummer»). 2.2.7.3 Herkunft der Daten Das Feld «Herkunft der Daten» enthält den Namen der Anbieterin von Diensten der Grundversorgung, die für die Bereitstellung der Informationen des betreffenden Eintrags verantwortlich ist. 2.2.7.4 Vertraulichkeitsparameter Das Feld «Vertraulichkeitsparameter» gibt an, dass bezüglich Veröffentlichung der mit dem entspre- chenden Datensatz verbundenen Informationen gewisse Einschränkungen zu beachten sind. Der Wert «privat» bedeutet, dass die Informationen des Datensatzes nur im Rahmen eines Verbin- dungsherstellungsdienstes gemäss Artikel 31 Absatz 2 bis FDV [2] genutzt werden dürfen. Der Wert «nur Umkehrsuche» bedeutet, dass die mit dem Datensatz verbundenen Informationen nur in der Umkehrsuchfunktion (Suche nach der Adresse des Inhabers ausgehend von der E.164-Num- mer) der Verzeichnisdienste genutzt werden dürfen. 2.2.7.5 Bearbeitungsart Das Feld «Bearbeitungsart» wird hauptsächlich im Rahmen der Aktualisierung der Verzeichnisdaten verwendet und legt fest, wie ein bestimmter Eintrag behandelt wird. Das Feld «Bearbeitungsart» kann einen der folgenden Werte enthalten: - «Neuer Eintrag» im Falle der Erstellung eines neuen Eintrags in einem Verzeichnis (beispiels- weise bei einem neuen Vertrag); - «Portabilität IN» im Falle der Erstellung eines Eintrags infolge der erfolgreichen Portierung ei- ner Nummer (Nummer wird in die Datenbank aufgenommen); - «Portabilität OUT» im Falle der Löschung eines Eintrags infolge der erfolgreichen Portierung einer Nummer (Nummer wird aus der Datenbank gelöscht); - «Löschung» im Falle der Löschung eines Eintrags beispielsweise infolge einer Vertragskündi- gung; - «Mutation» im Falle der Änderung eines Eintrags (Adressänderung usw.). Man spricht von Mu- tation, wenn der Eintrag geändert wird, die E.164-Nummer aber unverändert und bei der glei- chen Anbieterin von Diensten der Grundversorgung in Betrieb bleibt. 2.3 Erhebung und Änderung der Verzeichnisdaten Aufgrund ihrer speziellen Beziehung zu ihren Kundinnen und Kunden sind die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung am besten in der Lage, eine laufende Aktualisierung der Verzeichnis- daten ihrer Kundinnen und Kunden sicherzustellen und als zentrale Anlaufstelle für den Eintrag in das Verzeichnis zu dienen. 6/8

Gemäss Artikel 31 Absatz 1 FDV [2] sind die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung also für die Erhebung dieser Verzeichnisdaten bei ihren Kundinnen und Kunden verantwortlich und allein berechtigt, diese Daten auf deren Verlangen zu ändern. Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung sind also verpflichtet, die Verzeichnisdaten zu ändern, wenn ihre Kundinnen und Kunden dies verlangen. Sie sind nicht verpflichtet, die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, müssen aber sicherstellen, dass sie den Angaben der Kundinnen und Kun- den entsprechen. Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung können es ablehnen, einen Eintrag in das Ver- zeichnis aufzunehmen, der offensichtlich unrichtig ist oder einem rechtswidrigen Zweck dient, und sie können einen solchen Eintrag aus dem Verzeichnis entfernen. Eine solche Massnahme ist der Kundin oder dem Kunden mitzuteilen. 2.4 Bereitstellung der Verzeichnisdaten Gemäss Artikel 31 Absatz 2 und 2 bis FDV [2] sind die Anbieterinnen von Diensten der Grundversor- gung verpflichtet, den Berechtigten gemäss Artikel 21 Absatz 2 FMG [1] die Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden bereitzustellen, - welche die Aufnahme in veröffentlichte Verzeichnisse verlangt bzw. nicht untersagt haben; - die nicht in den veröffentlichten Verzeichnissen eingetragen sein wollen, sich aber einverstan- den erklären, im Rahmen eines Verbindungsherstellungsdienstes erreicht zu werden. Zu diesem Zweck müssen die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung die unter Ziffer 2.4.1 und 2.4.2 beschriebenen Protokolle realisieren. Der Online-Zugang und die blockweise Übertragung der Verzeichnisdaten über das öffentliche Inter- net muss verschlüsselt und geschützt erfolgen (z.b. mittels SSL für HTTPS oder SSH). Die Realisierung der XML-Sprache erfordert eine klare und genaue Definition der an der Schnittstelle zwischen Dienstanbieterinnen und Dritten übertragenen Daten. Es empfiehlt sich, dass der Fernmel- desektor und insbesondere die Fernmeldedienstanbieterinnen und die interessierten Unternehmen diese DTD gemeinsam erarbeitet. Die durch die XML-Sprache zu definierenden Felder sind in der folgenden Tabelle beschrieben. Attribut: XML-Tag: Beschreibung: E.164-Nummer E164number S. Ziffer 2.2.1 Name / Firmenname Name S. Ziffer 2.2.2 Vorname Firstname S. Ziffer 2.2.2 Strasse Street S. Ziffer 2.2.4 Hausnummer Streetnumber S. Ziffer 2.2.4 PLZ Postcode S. Ziffer 2.2.4 Ort Locality S. Ziffer 2.2.4 Kanton Canton S. Ziffer 2.2.4 Kennzeichen «Wünscht keine Werbung!» Noadvertisingflag S. Ziffer 2.2.5 Tarif Tariff S. Ziffer 2.2.6 Datensatzidentifikator Datasetid S. Ziffer 2.2.7.1 Dienstart Servicetypeset S. Ziffer 2.2.7.2 Herkunft der Daten Tsp S. Ziffer 2.2.7.3 7/8

Vertraulichkeitsparameter Privacy S. Ziffer 2.2.7.4 Bearbeitungsart Processing S. Ziffer 2.2.7.5 Tabelle 1: Beschreibung der für die Realisierung der XML-Sprache zu definierenden Attribute 2.4.1 Online-Zugang Der Online-Zugang zu den Verzeichnisdaten bedeutet, dass mit Hilfe präziser Suchkriterien online nach einem oder mehreren Einträgen gesucht werden kann. Der Online-Zugang zu den Verzeichnisdaten muss möglich sein: - nach den in der Empfehlung E.115 des ITU-T [6] definierten Grundsätzen und - nach den Spezifikationen der XML-/HTTP-Sprache des W3C [7] 2.4.2 Blockweise Übertragung und Aktualisierungen Die blockweise Übertragung der Verzeichnisdaten bedeutet, dass die gesamten Verzeichnisdaten oder Teile davon in einem Mal zur Verfügung gestellt werden. Das Auswahlkriterium bei der teilweisen Bereitstellung von Verzeichnisdaten muss sich auf die Postleitzahl und/oder den Kanton beziehen. Nach der blockweisen Übertragung der Verzeichnisdaten muss die Aktualisierung dieser Daten min- destens täglich oder in grösseren Abständen möglich sein, wobei der Aktualisierungszeitraum höchs- tens 6 Monate beträgt. Die blockweise Übertragung der Verzeichnisdaten und ihre regelmässige Aktualisierung muss möglich sein: - mittels Datenaustauschprotokoll FTP (RFC 959) des IAB [8] und - nach den Spezifikationen der XML-/HTTP-Sprache des W3C [7] Bemerkung: Das Format der mittels FTP übermittelten Daten muss dem für die XML-Sprache definierten Format (Tabelle 1, Kapitel 2.4) entsprechen. 2.5 Übertragung der gesetzlichen Verpflichtungen Falls Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung Dritte für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss Artikel 31 Absatz 3 FDV [2] beiziehen, müssen sie sicherstellen, dass das geltende Recht, im Besonderen die vorliegenden Vorschriften, erfüllt wird. Biel/Bienne, 14. November 2014 Bundesamt für Kommunikation BAKOM Philipp Metzger Direktor 8/8