Technische und administrative Vorschriften
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- Nadine Stein
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM SR / 2.6 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Verwendung von Kurznummern ohne formelle Zuteilung Ausgabe 6 : Entwurf vom Inkrafttreten : 1. Quartal 2007 BAKOM Zukunftstrasse 44 Postfach CH-2501 Biel-Bienne
2 Inhaltverzeichnis 1 Allgemeines Geltungsbereich Referenzen Abkürzungen Allgemeine Anforderungen Kurznummern zur Unterstützung der Kundinnen und Kunden Kurznummer 113 Kundendienst Kurznummer 1141 Manuelle Vermittlung internationaler Verbindungen Kurznummer 1144 Manuelle Vermittlung für die Benutzerinnen und Benutzer von Mobiltelefonen Kurznummer 1145 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität Kurznummer 175 Störungsdienst Kurznummern für interne Zwecke der Betriebsdienste (171((x)y) und 176((x)y)) Für den Zugang zu den Auskunftsdiensten zu den Teilnehmerverzeichnissen verwendbare Kurznummern Kurznummer 111 Auskunftsdienst zu den nationalen Teilnehmerverzeichnissen Kurznummer 1151 Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Österreichs Kurznummer 1152 Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Deutschlands Kurznummer 1153 Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Frankreichs Kurznummer 1154 Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Italiens Kurznummer 1159 Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen der übrigen Länder Modalitäten der Ausserbetriebsetzung der Kurznummern 111 und 115x Für die Bereitstellung von Diensten für ausländische Roaming- Mobilfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer, die sich in der Schweiz aufhalten, verwendbare Kurznummern (international inbound roaming) /8
3 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Die Grundlage der vorliegenden technischen und administrativen Vorschriften bildet Art. 32 Abs. 5 der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) [1]. Sie beschreiben die Regeln betreffend die Kurznummern, die von den Fernmeldedienstanbieterinnen ohne formelle Zuteilung genutzt werden können. 1.2 Referenzen [1] SR Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) [2] SR Verordnung vom xx. Xxxxxxxxxxx 2007 über Fernmeldedienste (FDV) [3] SR Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) [4] SR / 2.2 Nummerierungsplan E.164/2002 [5] SR / 2.12 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Kurznummern der Auskunftsdienste zu den Teilnehmerverzeichnissen Alle Gesetzestexte mit SR Referenzen sind in der systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert und auf der Internetseite abrufbar. Sie können ebenfalls beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, CH-3003 Bern, bezogen werden. Die technischen und administrativen Vorschriften sowie die Nummerierungspläne sind auf der Internetseite abrufbar. Sie können ebenfalls beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, CH-2501 Biel bezogen werden. 1.3 Abkürzungen AEFV Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich AT Abschaltungstermin BAKOM Bundesamt für Kommunikation FDA Fernmeldedienstanbieter FDV Verordnung über Fernmeldedienste FMG Fernmeldegesetz SR Systematische Rechtssammlung (des Bundesrechts) TAV Technische und administrative Vorschriften 3/8
4 2 Allgemeine Anforderungen Die Kurznummern des Nummerierungsplans [5], die von den Fernmeldedienstanbieterinnen ohne formelle Zuteilung verwendet werden können, sind auf die Nummern, die in den vorliegenden Vorschriften genannt werden, beschränkt (siehe nachfolgende Tabellen 1 bis 4). Die über Kurznummern ohne formelle Zuteilung verwendbaren Dienste für die Öffentlichkeit müssen jederzeit landesweit in den drei Amtssprachen verfügbar sein. Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die diese Kurznummern für die Bereitstellung von Diensten für die Öffentlichkeit verwenden, müssen dem BAKOM auf Ende des Kalenderjahres für jede verwendete Kurznummer die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben. Die für die einzelnen Kurznummern ohne formelle Zuteilung geltenden Verwendungsbedingungen werden unter Kap. 2.1 bis 2.4 beschrieben. Tabelle 1: Nummer Kurznummern zur Unterstützung der Kundinnen und Kunden Bezeichnung 113** Kundendienst 1141* Manuelle Vermittlung internationaler Verbindungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Festnetztelefondienstes 1144* Manuelle Vermittlung für die Benutzerinnen und Benutzer von Mobiltelefonen 1145 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität 175* Störungsdienst für die Leistungen des öffentlichen Telefondienstes * Ausserbetriebnahme bis 31. Dezember 2007 ** Ausserbetriebnahme mit Inkrafttreten der vorliegenden TAV Tabelle 2: Nummer 171(x(y))** 176(x(y))** Kurznummern für interne Betriebsdienste Bezeichnung Interne Zwecke der Betriebsdienste der Fernmeldedienstanbieterinnen Interne Zwecke der Betriebsdienste der Fernmeldedienstanbieterinnen ** Ausserbetriebnahme mit Inkrafttreten der vorliegenden TAV Tabelle 3: Nummer Kurznummern für die Auskunftsdienste zu den Teilnehmerverzeichnissen Bezeichnung 111* Auskunftsdienst zu den nationalen Teilnehmerverzeichnissen 1151* Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Österreichs 1152* Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Deutschlands 1153* Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Frankreichs 1154* Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Italiens 1159* Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen der übrigen Länder (ohne Schweiz, Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien) 4/8
5 * Ausserbetriebnahme bis 31. Dezember 2006 Tabelle 4: Kurznummern für die Bereitstellung von Diensten für ausländische Roaming- Mobilfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer, die sich in der Schweiz aufhalten (international inbound roaming services) Nummer Bezeichnung 1... bis 9...* International-Inbound-Roaming-Dienste * Der Zugang zu den Diensten, die über diese Nummern bereitgestellt werden, ist den ausländischen Mobilfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern vorbehalten. 2.1 Kurznummern zur Unterstützung der Kundinnen und Kunden Die in Tabelle 1 aufgeführten Kurznummern können von den Fernmeldedienstanbieterinnen ohne formelle Zuteilung verwendet werden, um ihren Kundinnen und Kunden Unterstützungsdienste bereitzustellen. Die Verwendung der verschiedenen Kurznummern wird unter Kap bis beschrieben Kurznummer 113 Kundendienst Diese Kurznummer wird mit Inkrafttreten der vorliegenden TAV ausser Betrieb genommen Kurznummer 1141 Manuelle Vermittlung internationaler Verbindungen Die Fernmeldedienstanbieterinnen können die Kurznummer 1141 für den Zugang ihrer Kundinnen und Kunden zur manuellen Vermittlung des internationalen Telefondienstes verwenden. Da dieser Dienst von jeder Fernmeldedienstanbieterin einzeln angeboten wird, entfällt die Interoperabilitätspflicht. Gemäss Artikel 54, Absatz 6bis der AEFV [3] müssen die FDA die Nutzung dieser Kurznummern bis 31. Dezember 2007 einstellen Kurznummer 1144 Manuelle Vermittlung für die Benutzerinnen und Benutzer von Mobiltelefonen Die Anbieterinnen von Mobiltelefondiensten können die Kurznummer 1144 für den Zugang zu ihren manuellen Vermittlungsdiensten verwenden. Da dieser Dienst von jeder Fernmeldedienstanbieterin einzeln angeboten wird, entfällt die Interoperabilitätspflicht. Gemäss Artikel 54, Absatz 6bis der AEFV [3] müssen die FDA die Nutzung dieser Kurznummern bis 31. Dezember 2007 einstellen Kurznummer 1145 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter MobilitätVermittlungs- und Auskunftsdienst für Sehbehinderte und Blinde Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, den Zugang zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über einen Auskunftsdienst sowie einen Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter 5/8
6 Mobilität bereitzustellen (Art. 159 Abs.1 Bst. g FDV [3]). Der Zugang zu diesem Dienst muss jederzeit über die Kurznummer 1145 gewährleistet werden. Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung sind verpflichtet, die Interoperabilität der über die Kurznummer 1145 angebotenen Dienste sicherzustellen, sofern sie nicht selbst einen identischen Dienst über diese Kurznummer bereitstellen Kurznummer 175 Störungsdienst Die Fernmeldedienstanbieterinnen können die Kurznummer 175 für den Zugang zu ihrem Störungsdienst für die Leistungen des öffentlichen Telefondienstes verwenden. Da dieser Dienst von jeder Fernmeldedienstanbieterin einzeln angeboten wird, entfällt die Interoperabilitätspflicht. Gemäss Artikel 54, Absatz 6ter der AEFV [3] müssen die FDA die Nutzung dieser Kurznummern bis 31. Dezember 2007 einstellen. 2.2 Kurznummern für interne Zwecke der Betriebsdienste (171((x)y) und 176((x)y)) Diese Kurznummern werden mit Inkrafttreten der vorliegenden TAV ausser Betrieb genommen. 2.3 Für den Zugang zu den Auskunftsdiensten zu den Teilnehmerverzeichnissen verwendbare Kurznummern Der Zugang zu den Auskunftsdiensten zu den Teilnehmerverzeichnissen muss über die 18xy- Kurznummern bereitgestellt werden (vgl. TAV betreffend die Kurznummern der Auskunftsdienste zu den Teilnehmerverzeichnissen [4]). Aus historischen Gründen könnten konnten die in Tabelle 3 aufgeführten Kurznummern von den Fernmeldedienstanbieterinnen immer noch ohne formelle Zuteilung für die Bereitstellung des Zugangs zu den Auskunftsdiensten zu den Teilnehmerverzeichnissen verwendet werden. Gemäss Artikel 54 Absatz 6 AEFV stellen die Fernmeldedienstanbieterinnen den Betrieb dieser Kurznummern bis zum spätestens 31. Dezember 2006 ein (siehe Kap ). Die Verwendung der verschiedenen Kurznummern wird unter Kap bis beschrieben Kurznummer 111 Auskunftsdienst zu den nationalen Teilnehmerverzeichnissen Kurznummer 1151 Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Österreichs Kurznummer 1152 Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Deutschlands 6/8
7 2.3.4 Kurznummer 1153 Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Frankreichs Kurznummer 1154 Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen Italiens Kurznummer 1159 Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen der übrigen Länder Modalitäten der Ausserbetriebsetzung der Kurznummern 111 und 115x Dieses Kapitel definiert die Mindestanforderungen, welche von den Fernmeldedienstanbieterinnen, die die Kurznummern 111 und 115x nutzen (Betreiberinnen), bei der Ausserbetriebsetzung dieser Nummern beachtet werden müssen. Die Betreiberinnen der Nummern 111 und 115x können gemeinsam mit den Inhaberinnen der neuen 18xy-Nummern zusätzliche Modalitäten vereinbaren. Jede Betreiberin legt das Datum der Ausserbetriebsetzung der Kurznummern 111 und 115x auf ihrem eigenen Netz fest. Sie teilt dem BAKOM dieses Datum, welches nicht nach dem liegen darf, mindestens drei Monate vor der Ausserbetriebsetzung mit. Der Prozess der Abschaltung der Kurznummern 111 und 115x ist in drei Phasen gegliedert: die Phase vor der Vorbereitungsphase, die eigentliche Vorbereitungsphase und die Übergangsphase. Die Vorbereitungsphase bezeichnet die Zeitspanne von drei Monaten vor dem Abschaltungstermin. Vor der Vorbereitungsphase können die Betreiberinnen bei Anrufen auf die Kurznummern 111 und 115x einen Sprechtext abspielen, der die Anrufenden über die Ausserbetriebsetzung der angerufenen Nummer zu einem bestimmten Datum informiert. Während der Vorbereitungsphase müssen die Betreiberinnen ihre Kunden schriftlich über die baldige Ausserbetriebsetzung der Nummer 111 oder 115x informieren und ihnen die Liste aller 18xy- Nummern liefern, die in Betrieb sind. Zudem müssen sie bei jedem Anruf auf die Kurznummern 111 und 115x vor der Diensterbringung einen Sprechtext abspielen, der die Anrufenden über die Ausserbetriebsetzung der angerufenen Nummer zum von der Betreiberin festgesetzten Termin informiert. Die Übergangsphase bezeichnet die Zeitspanne von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten nach der Ausserbetriebsetzung. 7/8
8 Während der Übergangsphase müssen die Betreiberinnen bei jedem Anruf auf die Kurznummern 111 und 115x einen Sprechtext abspielen, der die Anrufenden darüber informiert, dass die angerufene Kurznummer definitiv ausser Betrieb gesetzt und durch die neuen 18xy-Nummern ersetzt wurde. Anschliessend muss die Verbindung unterbrochen werden. Nach der Übergangsphase müssen die Betreiberinnen bei jedem Anruf auf die Kurznummern 111 und 115x den Standard-Sprechtext "Diese Nummer ist ungültig" abspielen. Anschliessend muss die Verbindung unterbrochen werden. Vor und während der Vorbereitungsphase sowie während der Übergangsphase müssen die Sprechtexte kostenlos abgespielt werden. Die Mitteilung muss kurz sein und in mindestens zwei Amtssprachen der jeweiligen Region erfolgen. Damit die Betreiberinnen der bisherigen und der neuen Nummern für Auskunftsdienste zu den Teilnehmerverzeichnissen gleich behandelt werden, darf der Sprechtext dem Anrufenden auf keinen Fall eine bestimmte Nummer angeben. Dagegen darf auf Informationsquellen verwiesen werden, die alle 18xy-Nummern, die in Betrieb sind, auf transparente, neutrale und diskriminierungsfreie Art und Weise auflisten (zum Beispiel: Internet-Seite, Informationsdienst über oder 084x-Nummern, genaue Seite im Telefonbuch usw.). Dabei sind insbesondere die Vorschriften betreffend die Preisbekanntgabe einzuhalten. 2.4 Für die Bereitstellung von Diensten für ausländische Roaming- Mobilfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer, die sich in der Schweiz aufhalten, verwendbare Kurznummern (international inbound roaming) Alle Kurznummern mit drei oder mehr Ziffern (1... bis 9...), die nicht zum Nummerierungsplan [5] gehören, können von den Fernmeldedienstanbieterinnen für die Bereitstellung von Diensten für ausländische Roaming-Mobilfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer, die sich in der Schweiz aufhalten, verwendet werden, sofern folgende Regeln eingehalten werden: Die verwendeten Nummern dürfen nicht mit den Kurznummern des Nummerierungsplans [5], die in der Schweiz zugeteilt wurden, in Konflikt treten. Letztere müssen für die ausländischen Roaming-Teilnehmerinnen und -teilnehmer, die sich in der Schweiz aufhalten, ausnahmslos erreichbar bleiben. Die verwendeten Nummern beschränken sich auf diejenigen Nummern, die in den Herkunftsländern der ausländischen Roaming-Teilnehmerinnen und -teilnehmer, die sich in der Schweiz aufhalten, für den Zugang zu bestimmten Diensten legal verwendet werden (z.b. Sprachbox, Unterstützung der Kundinnen und Kunden). Die verwendeten Nummern sind ausschliesslich für die Bereitstellung von Diensten für ausländische Mobilfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer bestimmt. Die Anrufe von Schweizer Telefonanschlüssen auf diese Nummern müssen zurückgewiesen werden, oder es muss ein kostenloses automatisches Anrufbeantwortungssystem eingerichtet werden, das mitteilt, dass diese Nummern ungültig sind. Da diese Dienste von jeder Fernmeldedienstanbieterin einzeln angeboten werden, entfällt die Interoperabilitätspflicht. Biel, Bundesamt für Kommunikation BAKOM Dr. Martin Dumermuth Direktor 8/8
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