Amtliche Mitteilungen EAZW
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- Joachim Raske
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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Amtliche Mitteilungen EAZW Unterbindung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften bei rechtswidrigem Aufenthalt Vorbereitungen im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen Ehen und eingetragene Partnerschaften bei rechtswidrigem Aufenthalt Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt, gestützt auf Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe a der Zivilstandsverordnung (ZStV), folgende amtliche Mitteilungen mit Weisungscharakter.
2 Inhalt 1 Ausgangslage 3 2 Vorbereitungen im Hinblick auf die Einführung der neuen Bestimmungen 3 3 Überprüfung der Vorbereitungen 4 4 Ausbildung und andere Fragen zu ZEMIS 4 5 Zukünftige Nutzung von ZEMIS 4 6 Inkrafttreten und Weisungscharakter 5 Änderungstabelle Änderung per 1. März 2010 Telefonnummer und Faxnummer des Zemis-Supportes ALT Kapitel/Seite NEU Kapitel/Seite Schluss Ziffer 2, Seite 4 Schluss Ziffer 2, Seite 4 2/5
3 1 Ausgangslage Am 12. Juni 2009 hat das Parlament die gesetzlichen Änderungen zur Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt verabschiedet. Das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) sowie das Partnerschaftsgesetz (PartG) werden in diesem Zusammenhang ebenfalls geändert. Die vom Parlament verabschiedeten Gesetzesänderungen (BBL ) sind im Internet publiziert ( Die Änderungen sehen vor, dass in Zukunft ausländische Verlobte im Ehevorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen. Im Weiteren werden die Zivilstandsbehörden einen im Vergleich zu heute erweiterten Zugriff auf das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) haben und sie werden verpflichtet sein, die Identität von Verlobten, die ihren rechtmässigen Aufenthalt nicht nachweisen, der zuständigen Behörde zu melden. Diese Neuerungen werden auch für eingetragene Partnerschaften gelten. Die Referendumsfrist ist am 1. Oktober 2009 unbenutzt abgelaufen. 2 Vorbereitungen im Hinblick auf die Einführung der neuen Bestimmungen Die genannten Bestimmungen werden voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Abklärungen des Bundesamtes für Migration (BFM) haben ergeben, dass diese Frist notwendig ist, damit die betroffenen Informatiksysteme vor der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen entsprechend angepasst werden können. Zudem berücksichtigt diese Frist die gegenwärtig erfolgenden Änderungen im Bereich der Visavorschriften. Bis am 1. Januar 2011 müssen alle Zivilstandsämter sowie die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst einen Online-Zugang (direkter Zugriff mittels Abrufverfahren) zu den Datenbeständen aus dem Ausländer- und Asylbereich und aus dem Visabereich haben (davon ausgenommen sind Informationen rein organisatorischer Natur oder Informationen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt, die für die Migrationsbehörden von Interesse sind). Die Erweiterung der bereits bestehenden Zugriffsrechte auf ZEMIS (vgl. Art. 9 Bst. k und Art. 10 Bst. i der ZEMIS-Verordnung) wird im Hinblick auf die Inkraftsetzung der genannten Bestimmungen am 1. Januar 2011 automatisch erfolgen. Zivilstandsämter und kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst, die schon heute Zugriff auf ZEMIS haben, brauchen diesen daher nicht erneut zu beantragen. Um das reibungslose Inkrafttreten der neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2011 sicherzustellen, sorgen die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst dafür, dass der Zugriff auf ZEMIS für sie und die ihnen unterstellten Zivilstandsämter bis spätestens 30. Juni 2010 beantragt wird. 3/5
4 Das Zugriffsbegehren ist direkt an das Bundesamt für Migration (BFM) zu richten (gleiches gilt für die Meldung allfälliger Benutzeränderungen). Die Adresse lautet wie folgt: Bundesamt für Migration (BFM) ZEMIS Support Tel.: Quellenweg 6 Fax: Bern [email protected] 3 Überprüfung der Vorbereitungen Die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst haben dem EAZW bis spätestens 16. Juli 2010 schriftlich zu bestätigen, dass der Zugriff auf ZEMIS für sie und die ihnen unterstellten Zivilstandsämter beantragt wurde bzw. dass diese Stellen bereits einen Zugriff auf ZEMIS haben. 4 Ausbildung und andere Fragen zu ZEMIS Zuständig für den Betrieb und die Benutzerverwaltung von ZEMIS ist der ZEMIS-Support des BFM. Fragen im Zusammenhang mit ZEMIS sind direkt an den ZEMIS-Support zu richten; das EAZW ist nicht in der Lage, diese zu beantworten. Änderungen betreffend ZEMIS-Benutzerinnen und -Benutzer (z.b. infolge von Personalmutationen auf einem Zivilstandsamt) sind ebenfalls direkt dem ZEMIS-Support zu melden (siehe Adresse unter Ziff. 2 hievor). Der ZEMIS-Support wird vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Januar 2011 eine Benutzerschulung in den Kantonen organisieren. Zur Vereinbarung der Schulungstermine werden deshalb im Laufe des Sommers 2010 alle kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst kontaktiert. Über die Einzelheiten wird der ZEMIS-Support informieren. 5 Zukünftige Nutzung von ZEMIS Für den Betrieb von ZEMIS bleibt auch nach dem 1. Januar 2011 das BFM zuständig. Mutationen werden weiterhin dem ZEMIS-Support mitzuteilen sein. Der nachträgliche Erlass ausführlicher Weisungen bleibt vorbehalten. 4/5
5 6 Inkrafttreten und Weisungscharakter Die vorliegenden Mitteilungen treten sofort in Kraft. Sie haben Weisungscharakter (Art. 84 Abs. 3 Bst. a ZStV). EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN EAZW Mario Massa R:\PRIVAT\EAZW\EAZW\140 Amtliche Mitteilungen\140.7 Ehe bei rechtswidrigem Aufenthalt\ 140.7_AM_Ehe bei rechtswidrigem Aufenthalt_D 3_Mrz 10_V 2.0 d.doc 5/5
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