Fachtechnische Weisungen Infostar
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- Kristian Huber
- vor 7 Jahren
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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Fachbereich Infostar FIS Fachtechnische Weisungen Infostar Erfassung und Verknüpfung von verstorbenen Personen für die Ausstellung eines Ausweises über den registrierten Familienstand Erfassung und Verknüpfung von verstorbenen Personen Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen EAZW hat die vorliegenden fachtechnischen Weisungen Infostar am 12. Mai 2015 genehmigt.
2 Inhalt 1. Ausgangslage 3 2. Lösung Person als verwitwet in Infostar erfasst Verknüpfung zum verstorbenen Ehepartner Person als verwitwet in Infostar erfasst, verstorben in Infostar Verknüpfung zum vorverstorbenen Ehepartner Beide Personen im Familienregister verstorben Rückerfassung Auswirkungen auf den Ausweis über den registrierten Familienstand _ Genehmigung Inkrafttreten 17 2/17
3 1. Ausgangslage Ist ein Ehepartner vor der Einführung von Infostar verstorben und der andere dagegen in Infostar erfasst und mit den gemeinsamen Kindern verknüpft, kann zur Ausstellung eines die verstorbene Person erfasst und verknüpft werden. Die Erfassung und Verknüpfung ist nicht obligatorisch. Wird sie aber durchgeführt, muss sie wie nachstehend gezeigt verarbeitet werden. 2. Lösung 2.1 Person als verwitwet in Infostar erfasst Verknüpfung zum verstorbenen Ehepartner Ein Ehepartner ist vor der Einführung von Infostar verstorben. Der Tod wurde entsprechend im Familienregister eingetragen. Der überlebende Ehepartner wurde in Infostar als verwitwet rückerfasst und mit allfälligen Kindern verknüpft. Eine Verknüpfung zum verstorbenen Ehepartner darf nur hergestellt werden, wenn der Zivilstand des überlebenden Ehepartners nicht geändert hat. Der früher verstorbene Ehepartner wird gestützt auf das Familienregister als verheiratet mit dem Lebensstatus gestorben rückerfasst (Maske 5.11 / Angaben Tod ausfüllen), die Verknüpfung zu allfälligen Kindern wird dabei hergestellt. Ereignisdatum ist das Todesdatum. ACHTUNG: aus technischen Gründen darf keine Verknüpfung von der verstorbenen Person zum bereits rückerfassten Ehepartner hergestellt werden. Die Verknüpfung erfolgt von der verwitweten Person aus. 3/17
4 4/17
5 Für die verwitwete Person wird ein neuer Stand (letztes Ereignisdatum) erstellt, damit sie mit dem früher verstorbenen Ehepartner verknüpft werden kann: 5/17
6 Neuer Eintrag mit letztem Ereignisdatum Grund für neuen Geschäftsfall Person auswählen 6/17
7 Früher verstorbenen Ehepartner suchen, Masken 5.14 und 5.15 ausfüllen Auflösungsgrund: Tod Datum von: Heiratsdatum erfassen 7/17
8 Todesort eintragen Kommentar erfassen 8/17
9 2.2 Person als verwitwet in Infostar erfasst, verstorben in Infostar Verknüpfung zum vorverstorbenen Ehepartner Ein Ehepartner ist vor der Einführung von Infostar verstorben. Der Tod wurde entsprechend im Familienregister eingetragen. Der überlebende Ehepartner wurde in Infostar als verwitwet rückerfasst und dabei mit allfälligen Kindern verknüpft. Dieser Tod wurde in Infostar beurkundet. Eine Verknüpfung zum früher verstorbenen Ehepartner darf nur hergestellt werden, wenn der Zivilstand des nachträglich verstorbenen Ehepartners vor dessen Tod nicht geändert hat und die Eheleute beim Tod des ersten Ehepartners verheiratet gewesen waren. Der früher verstorbene Ehepartner wird gestützt auf das Familienregister als verheiratet mit dem Lebensstatus gestorben rückerfasst (Maske 5.11 / Angaben Tod ausfüllen), die Verknüpfung zu allfälligen Kindern wird dabei hergestellt. Ereignisdatum ist das Todesdatum. ACHTUNG: aus technischen Gründen darf keine Verknüpfung von der vorverstorbenen Person zum rückerfassten Ehepartner hergestellt werden. Die Verknüpfung erfolgt immer von der nachfolgend (in Infostar) verstorbenen Person aus. Für die verwitwete Person wird ein neuer Geschäftsfall Person mit einem neuen Stand (letztes Ereignisdatum) erstellt, damit sie mit dem früher verstorbenen Ehepartner verknüpft werden kann. Neuer Geschäftsfall Person mit letztem Ereignisdatum 9/17
10 Grund für neuen Geschäftsfall Person auswählen 10/17
11 Früher verstorbenen Ehepartner suchen, Masken 5.14 und 5.15 ausfüllen Auflösungsgrund: Tod Datum von: Heiratsdatum erfassen 11/17
12 Todesort eintragen Kommentar erfassen 12/17
13 2.3 Beide Personen im Familienregister verstorben Rückerfassung Beide Ehepartner sind vor der Einführung von Infostar verstorben. Beispiel: Tod Ehemann / Tod Ehefrau Der Tod wurde entsprechend im Familienregister eingetragen. Der früher verstorbene Ehepartner wird gestützt auf das Familienregister als verheiratet mit dem Lebensstatus gestorben rückerfasst (Maske 5.11 / Angaben Tod ausfüllen), die Verknüpfung zu allfälligen Kindern wird dabei hergestellt. Ereignisdatum ist das Todesdatum. Der später verstorbene Ehepartner wird aus dem Familienregister als verwitwet und mit dem Lebensstatus gestorben rückerfasst. Ereignisdatum ist sein eigenes Todesdatum. Maske 5.11 / Angaben Tod ausfüllen und die Verknüpfung zu allfälligen Kindern herstellen. Anschliessend ist die Verknüpfung zum früher verstorbenen Ehegatten herzustellen. Dabei sind auf den Masken 5.14 und 5.15 die fehlenden Daten zu ergänzen. 13/17
14 Angaben zum Tod der erstverstorbenen Person 14/17
15 Angaben zum Tod der zweitverstorbenen Person Früher verstorbenen Ehepartner suchen, Masken 5.14 und 5.15 ausfüllen 15/17
16 Auflösungsgrund: Tod Datum von: Heiratsdatum erfassen Todesort eintragen 16/17
17 2.4 Auswirkungen auf den Ausweis über den registrierten Familienstand Der Inhalt des hängt vom Zivilstand der Person ab, für welche er ausgestellt wird: Ist deren Zivilstand verheiratet, enthält ihr Ausweis den Ehegatten. Ist sie demgegenüber verwitwet, wird der Ehegatte nicht aufgeführt. Beispiel: Auf dem Ausweis über den registrierten Familienstand der überlebenden Ehefrau (Zivilstand: verwitwet) erscheint der vorverstorbene Ehegatte nicht. Dessen Zivilstand ist verheiratet. Auf seinem Dokument wird deshalb die Ehegattin aufgeführt. 3. Genehmigung Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen EAZW hat gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 Ziffer 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe a der Zivilstandsverordnung (ZStV) die vorliegende fachtechnische Weisung am genehmigt. 4. Inkrafttreten Die vorliegende fachtechnische Weisung Infostar tritt am 01. März 2016 in Kraft. FACHBEREICH INFOSTAR FIS Rodolfo Semprevivo 17/17
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