Ordnung für die Führung der Kirchenbücher (Kirchenbuchordnung) vom 4. November , 2

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Transkript:

Kirchenbuchordnung KBuVO 6.104-101 M Ordnung für die Führung der Kirchenbücher (Kirchenbuchordnung) vom 4. November 2000 1, 2 (KABl S. 73) 1 Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt gemäß 16 Absatz 1 und Absatz 2 Kirchenmitgliedschaftsausführungs- und -ergänzungsgesetz seit dem 2. April 2016 entsprechend auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche. 13.09.2018 Nordkirche 1

6.104-101 M KBuVO Kirchenbuchordnung Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeines Kirchenbücher 1 Verzeichnis 2 Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Zuständigkeit 3 Eintragung in die Kirchenbücher 4 Mitteilungen von Eintragungen 5 Form der Kirchenbücher 6 Zeitpunkt der Eintragung 7 Unterlagen für die Eintragung 8 Form der Eintragung 9 Änderungen, Berichtigung, Sperrvermerk 10 Aufbewahrung und Sicherung 11 Dritter Abschnitt: Einzelheiten zur Führung der Kirchenbücher und Verzeichnisse A. Taufbuch Angaben für das Taufbuch 12 Nottaufen 13 Annahme als Kind (Adoption) 14 B. Konfirmationsbuch Angaben für das Konfirmationsbuch 15 C. Traubuch Angaben für das Traubuch 16 Buch anlässlich der Gottesdienste zur Eheschließung 17 D. Bestattungsbuch Angaben für das Bestattungsbuch 18 Eintragungen in besonderen Fällen 19 2 13.09.2018 Nordkirche

Kirchenbuchordnung KBuVO 6.104-101 M E. Aufnahmebuch Angaben für das Aufnahmebuch 20 F. Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche Angaben für das Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche 21 Vierter Abschnitt: Bescheinigungen und Abschriften Benutzung der Kirchenbücher und Verzeichnisse Benutzung der Kirchenbücher und Verzeichnisse 22 Bescheinigungen 23 Abschriften 24 Berechtigte 25 Auskünfte 26 Gebühren 27 Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen Rechtliche Bedeutung der älteren Kirchenbücher 28 Kirchenbücher in verbundenen Kirchgemeinden 29 Kirchenbücher in vereinigten Kirchgemeinden 30 Sprachregelung 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 32 13.09.2018 Nordkirche 3

6.104-101 M KBuVO Kirchenbuchordnung In Ausführung des 16 Kirchenmitgliedschaftsgesetz erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung: Erster Abschnitt: Allgemeines 1 Kirchenbücher (1) Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Handlungen mit Rechtsfolge. (2) In das Kirchenbuch sind einzutragen: a) die Taufe, b) die Konfirmation, c) die Trauung, d) der Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung, e) die Bestattung, f) die Aufnahme, der Übertritt und die Wiederaufnahme in die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs. (3) 1Die Eintragung einer Amtshandlung in das Kirchenbuch beurkundet, dass die Amtshandlung vorgenommen worden ist. 2Ist eine Amtshandlung nicht in das Kirchenbuch eingetragen worden, so wird ihre Gültigkeit davon nicht berührt. 2 Verzeichnis 1Neben den Kirchenbüchern ist ein Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche zu führen. 2Dieses Verzeichnis kann als Anhang zum Taufbuch geführt werden. 3Für die Führung dieses Verzeichnisses gelten die Bestimmungen für die Kirchenbuchführung entsprechend. Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen 3 Zuständigkeit (1) 1Die Kirchenbücher werden in den Kirchgemeinden vom zuständigen Kirchenbuchführer geführt (kirchenbuchführende Stelle). 2Die Führung der Kirchenbücher mehrerer 4 13.09.2018 Nordkirche

Kirchenbuchordnung KBuVO 6.104-101 M Kirchgemeinden kann einer gemeinsamen Stelle (z. B. Kirchenbuchamt) übertragen werden. (2) 1Kirchenbuchführer ist der zuständige Pastor oder eine vom Kirchgemeinderat bestellte Person. 2Name und Amtsdauer des jeweiligen Kirchenbuchführers sind in den Kirchenbüchern zu vermerken. (3) Nicht als Kirchenbuchführer im Sinne dieser Ordnung gilt eine vom zuständigen Kirchenbuchführer (Absatz 2 Satz 1) nur mit Eintragungen beauftragte Hilfskraft. 4 Eintragung in die Kirchenbücher (1) 1Die Amtshandlung wird in die Kirchenbücher der Kirchgemeinde eingetragen, in deren Zuständigkeitsbereich sie vollzogen worden ist 1. 2Eintragungen von Bestattungen auf Friedhöfen für mehrere Kirchgemeinden erfolgen nur als Eintragung ohne Nummer in der Kirchgemeinde des letzten Wohnsitzes. 3Wenn die Bestattung innerhalb der Kirchgemeinde des letzten Wohnsitzes vollzogen worden ist, wird sie mit Nummer eingetragen. (2) Die Eintragungen sind jahrgangsweise mit laufender Nummer zu versehen. (3) 1Die Kirchgemeinde des Wohnsitzes trägt eine Amtshandlung, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich vollzogen worden ist, ohne Nummer in ihr Kirchenbuch ein 2. 2Wenn eine Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen Kirchgemeinde begründet worden ist, ist die Eintragung ohne Nummer dort vorzunehmen. 5 Mitteilungen von Eintragungen (1) Kirchenbuchführende Stellen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. (2) Nicht in der Kirchgemeinde des Wohnsitzes vollzogene Amtshandlungen sind innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland der Kirchgemeinde des Wohnsitzes mitzuteilen, die nach 4 Absatz 3 die Amtshandlung ohne Nummer einzutragen hat. (3) Die kirchenbuchführenden Stellen sind verpflichtet, die sich aus den Kirchenbüchern ergebenden Daten über Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen sowie die Daten über Aufnahmen, Übertritte, Wiederaufnahmen und Austritte von Kirchenmitgliedern umgehend dem Kirchlichen Meldeamt mitzuteilen, welches das Gemeindegliederverzeichnis führt. (4) 1Mitgliedschaftsbegründende Amtshandlungen (Taufe, Aufnahme, Übertritt und Wiederaufnahme) sind vom Kirchlichen Meldeamt der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde zur Fortschreibung des Melderegisters mitzuteilen und, sofern Kirchensteuer- 1 Das heißt: auch Bestattungen werden in das Kirchenbuch der Kirchgemeinde eingetragen, in deren Bereich der Friedhof belegen ist. 2 Bei Personen ohne festen Wohnsitz gilt der letzte Aufenthaltsort als Wohnsitzkirchgemeinde. 13.09.2018 Nordkirche 5

6.104-101 M KBuVO Kirchenbuchordnung pflicht besteht, auch denjenigen Stellen, die mit der Verwaltung der Kirchensteuer beauftragt sind. 2Übertritte sind der Kirchgemeinde mitzuteilen, von der der Übertritt erfolgt ist. 6 Form der Kirchenbücher (1) 1Die Kirchenbücher sind nach dem vom Oberkirchenrat vorgegebenen amtlichen Muster in Buchform zu führen. 2Für jede Art von Amtshandlungen ( 1 Absatz 2) ist ein eigenes Kirchenbuch gemäß 12 ff. zu führen 1. (2) 1Mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Oberkirchenrates dürfen Kirchenbücher auch in Loseblattform geführt werden; das gilt auch für EDV-gestützte Verfahren. 2Die losen Blätter sind in angemessenen Zeitabständen fest zu binden. (3) 1Die Eintragungen müssen mit dokumentenechten Schreibmitteln vorgenommen werden. 2Insbesondere sind alterungsbeständiges Papier und archivtechnisch unbedenkliche Drucktechniken bei der automatisierten Fertigung des Kirchenbuches zu verwenden. 7 Zeitpunkt der Eintragung (1) 1Die Amtshandlungen sind unverzüglich in die Kirchenbücher einzutragen. 2Die in 5 genannten Stellen sind umgehend zu benachrichtigen. (2) 1Ist die Eintragung unterblieben, so ist sie aufgrund der schriftlichen Angaben des Pastors, der die Amtshandlung vollzogen hat, oder aufgrund von Zeugenerklärungen oder Urkunden nachzuholen. 2Die Grundlage für die Eintragung ist im Kirchenbuch genau zu bezeichnen. 8 Unterlagen für die Eintragung (1) 1Unterlagen für die Eintragung von Amtshandlungen mit Nummer sind die schriftliche Bestätigung des Pastors, der die Amtshandlung vollzogen hat, und die vom Standesamt für kirchliche Zwecke ausgestellten Bescheinigungen. 2Die Eintragung ist auf den amtlichen Formularen zu bestätigen. 3 9 Absatz 1 gilt sinngemäß. (2) 1Der Pastor, der die Amtshandlung vollzogen hat, ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der für die Eintragung erforderlichen Angaben verantwortlich. 2Können notwendige Angaben für die Eintragung nicht nachgewiesen werden, ist dies bei»bemerkungen«zu erläutern. (3) Unterlagen für die Eintragung ohne Nummer sind die Mitteilungen anderer kirchenbuchführender Stellen über vollzogene Amtshandlungen. 1 Die verschiedenen Amtshandlungen sind getrennt zu führen. 6 13.09.2018 Nordkirche

Kirchenbuchordnung KBuVO 6.104-101 M 9 Form der Eintragung (1) 1Die Eintragung hat mit dem Inhalt der Unterlagen überein zu stimmen; Personen- und Ortsnamen sind buchstabengetreu wiederzugeben. 2In Zweifelsfällen sind die standesamtlichen Bescheinigungen maßgeblich. (2) 1Bei der Angabe des Bekenntnisses wird nur die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft eingetragen. 2Wer keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, ist als»konfessionslos«zu bezeichnen. (3) 1Jede einzelne Eintragung ist vom Kirchenbuchführer zu unterschreiben. 2Die Benutzung eines Namensstempels ist unzulässig. (4) 1Für jedes Kirchenbuch ist ein alphabetisches Namensverzeichnis zu führen. 2In das Namensverzeichnis zum Traubuch sind auch weitere frühere Namen einzutragen. (5) Am Schluss eines Jahrgangs hat der Kirchenbuchführer die Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum, Siegel und Unterschrift zu bescheinigen. 10 Änderung, Berichtigung und Sperrvermerk (1) Änderungen, Berichtigungen und Sperrvermerke sind in folgenden Fällen zulässig: a) Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler, b) Berichtigung nachträglich bescheinigter, inhaltlich unrichtiger oder unvollständiger Eintragungen, c) Eintragung nachträglicher, vom Standesamt beurkundeter Änderungen des Personenstandes, des Namens oder anderer Angaben, d) 1Sperrvermerke. 2Diese sind auf amtliche Veranlassung oder in besonders begründeten Fällen auf Antrag (vgl. 14 Absatz 2) einzutragen. 3Die Eintragung erfolgt bei»bemerkungen«, beginnt mit dem Wort»Sperrvermerk:«, nennt den Sachverhalt sowie die Veranlassung und ist vom Kirchenbuchführer mit Datum zu unterschreiben. 4Hinweise auf Sperrvermerke sind auf der Rückseite des Titelblattes anzubringen. (2) 1Änderungen und Berichtigungen erfolgen nur in Form einer Richtigstellung bei»bemerkungen«. 2Die Richtigstellung nennt den Sachverhalt und die Unterlage, auf die sie sich bezieht, und ist vom Kirchenbuchführer mit Datum zu unterschreiben. 3Bei Kirchenbuchführung in Loseblattform, einschließlich EDV-gestützter Verfahren, sind Sperrvermerke und Richtigstellungen auf dem Kirchenbuchblatt vorzunehmen. 4Unzulässig ist jede Veränderung des Textes durch Radieren, Überkleben oder Ausstreichen, durch Verbessern, Markieren oder Nachzeichnen der Schriftzüge sowie das Heraustrennen von Blättern. 13.09.2018 Nordkirche 7

6.104-101 M KBuVO Kirchenbuchordnung (3) Wird ein Blatt überschlagen oder muss eine irrtümlich begonnene Eintragung abgebrochen werden, ist das Blatt oder die Eintragung durchzustreichen und der Sachverhalt zu vermerken. (4) Bei Einsatz eines EDV-gestützten Verfahrens ist sicherzustellen, dass nachträgliche Änderungen und Berichtigungen von Eintragungen im Datenbestand eindeutig erkennbar sind und der ursprüngliche Text erhalten bleibt. 11 Aufbewahrung und Sicherung (1) 1Die Kirchenbücher, Gemeindegliederverzeichnisse und die Sammlung amtlicher Bescheinigungen sind in verschließbaren, feuerhemmenden Schränken in sauberen, trockenen und belüftbaren, kirchlichen Amtsräumen sorgfältig und dauernd aufzubewahren. 2Die Erfordernisse des Brandschutzes und des Datenschutzes sind zu beachten. 3Schadhafte Bände sind im Einvernehmen mit dem Landeskirchlichen Archiv zu restaurieren. (2) 1Kirchenbücher dürfen nur bei dringender Gefahr (Feuer, Wasser usw.), auf Anordnung oder Anforderung der Aufsichtsbehörde oder mit deren Zustimmung von ihrem Aufbewahrungsort entfernt werden. 2Das Ausleihen an Dritte ist untersagt. (3) 1Für Unterlagen nach 8 Absatz 1 und 3 beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Abschluss des Jahrgangs. 2Die Frist beginnt für Kirchenbücher in Loseblattform erst nach dem Einbinden. (4) Der Oberkirchenrat legt fest, ob zur Sicherung der Kirchenbücher Zweitüberlieferungen (Zweitschriften, Sicherungsfilme) zu schaffen sind, die an einer anderen Stelle als die Kirchenbücher aufzubewahren sind. (5) Der Oberkirchenrat kann festlegen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort abgeschlossene Kirchenbücher aufzubewahren sind. Dritter Abschnitt: Einzelheiten zur Führung der Kirchenbücher und Verzeichnisse (1) In das Taufbuch sind einzutragen: A. Taufbuch 12 Angaben für das Taufbuch a) Familienname und Vornamen des Täuflings, b) Anschrift des Täuflings, bei Kindtaufen die der Eltern, 8 13.09.2018 Nordkirche

Kirchenbuchordnung KBuVO 6.104-101 M c) Ort und Tag der Geburt, d) Ort, Kirche (oder sonstige Taufstätte) und Tag der Taufe, e) Angaben über die Eltern, gegebenenfalls über die Stief- oder Adoptiveltern: 1. Vornamen und Familienname (Ehename, Geburtsname, persönlich geführter Name), 2. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, f) Angaben über die Paten: 1. Vor- und Familiennamen, 2. Zugehörigkeit zu einer Kirche, g) Taufspruch, h) taufender Pastor, i) bei»bemerkungen«u. a. Namen von Pflegeeltern, Änderungen des Namens, Berichtigungen. (2) Bei religionsmündigen Kindern 1 und bei Erwachsenen können die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe e und f entfallen. 13 Nottaufen Bei Nottaufen sind die Namen des Taufenden und des Pastors, der die Nottaufe bestätigt hat, einzutragen. 14 Annahme als Kind (Adoption) (1) Bei Annahme als Kind (Adoption) vor der Taufe kann die Eintragung der leiblichen Eltern mit ihrer Zustimmung auf Wunsch der Adoptiveltern erfolgen. (2) 1Sollen bei Adoption nach der Taufe die Namen der leiblichen Eltern im Interesse des Täuflings nicht bekannt werden, so ist auf amtliche Veranlassung oder auf Antrag ein entsprechender Sperrvermerk bei»bemerkungen«aufzunehmen. 2Antragsberechtigt ist der gesetzliche Vertreter des Kindes oder das Jugendamt. 1 Siehe Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung, abgedruckt in der Rechtssammlung Teil 1 S. 36. [Red. Anm.: Dieser amtliche Fußnotenverweis bezieht sich nicht auf diese Rechtssammlung, sondern auf die frühere Rechtssammlung der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Das Kirchengesetz über die religiöse Kindererziehung in seiner jeweils geltenden Fassung ist unter der Ordnungsnummer 2.121 Bestandteil dieser Rechtssammlung.] 13.09.2018 Nordkirche 9

6.104-101 M KBuVO Kirchenbuchordnung In das Konfirmationsbuch sind einzutragen: B. Konfirmationsbuch 15 Angaben für das Konfirmationsbuch a) Familienname und Vornamen des Konfirmierten, b) Anschrift, c) Ort und Tag der Geburt, d) Ort und Tag der Taufe, e) Ort, Kirche und Tag der Konfirmation, f) Konfirmationsspruch, g) bei Abweichung Wohnsitzkirchgemeinde, h) bei automatisierter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens, i) Namen der Erziehungsberechtigten, j) konfirmierender Pastor. In das Traubuch sind einzutragen: C. Traubuch 16 Angaben für das Traubuch a) Familiennamen (Ehename, Geburtsnamen, persönlich geführte Namen) und Vornamen der Eheleute, b) Bekenntnis, c) Ort und Tag der Geburt, d) Ort und Tag der Taufe, e) Anschrift, f) Ort und Tag der standesamtlichen Eheschließung, g) Ort, Kirche und Tag der Trauung, h) Trauspruch, i) trauender Pastor, j) Familienstand vor der Eheschließung, k) Angaben über die Eltern, 10 13.09.2018 Nordkirche

Kirchenbuchordnung KBuVO 6.104-101 M l) bei automatisierter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens, m) bei»bemerkungen«u. a. Hinweis auf Dispens, Mitwirkung von Geistlichen anderer Kirchen. 17 Buch anlässlich der Gottesdienste zur Eheschließung (1) In das Buch anlässlich des Gottesdienstes zur Eheschließung sind einzutragen: a) Familiennamen (Ehename, Geburtsnamen, persönlich geführte Namen) und Vornamen der Eheleute, b) Bekenntnis, c) Ort und Tag der Geburt, d) Ort und Tag der Taufe, e) Anschrift, f) Ort und Tag der standesamtlichen Eheschließung, g) Ort, Kirche und Tag des Gottesdienstes, h) Bibelwort, i) Pastor, der den Gottesdienst leitet, j) Familienstand vor der Eheschließung, k) Angaben über die Eltern, l) bei automatisierter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens, m) bei»bemerkungen«u. a. Hinweis auf Dispens, Mitwirkung von Geistlichen anderer Kirchen. (2) Dieses Buch kann als Anhang zum Traubuch geführt werden. In das Bestattungsbuch sind einzutragen: D. Bestattungsbuch 18 Angaben für das Bestattungsbuch a) Familienname und Vornamen des Verstorbenen, b) letzte Anschrift, c) Ort und Tag der Geburt, d) Bekenntnis, e) Familienstand, 13.09.2018 Nordkirche 11

6.104-101 M KBuVO Kirchenbuchordnung f) Ort und Tag des Todes, g) Ort, Tag und Art der Bestattung/kirchlichen Amtshandlung, h) bei Minderjährigen Name der Eltern, i) Bibeltext der Ansprache, j) bei automatisierter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens, k) bestattender Pastor. 19 Eintragungen in besonderen Fällen (1) 1Für Einäscherungen (Feuerbestattungen) gilt Folgendes: Werden Trauerfeier und Urnenbeisetzung als Amtshandlung vollzogen, so wird eine als Amtshandlung eingetragen. 2Die andere Amtshandlung wird bei»bemerkungen«mit Angabe von Ort, Tag und Pastor nachgetragen. (2) Bei anderen Arten der Bestattung ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Bestattungen von Totgeburten sind in das Bestattungsbuch einzutragen. E. Aufnahmebuch 20 Angaben für das Aufnahmebuch (1) In das Aufnahmebuch sind Aufnahmen, Übertritte und Wiederaufnahmen einzutragen. (2) In das Aufnahmebuch sind einzutragen: a) Familiennamen und Vornamen, b) Anschrift, c) Ort und Tag der Geburt, d) Ort und Tag der Taufe, Konfession, e) gegebenenfalls Ort und Tag des Austritts, f) bisherige Zugehörigkeit zu einer Kirche oder religiösen Gemeinschaft, g) Ort und Tag der Aufnahme. (3) Dieses Buch kann als Anhang zum Taufbuch geführt werden. 12 13.09.2018 Nordkirche

Kirchenbuchordnung KBuVO 6.104-101 M F. Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche 21 Angaben für das Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche (1) In das Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche sind einzutragen: a) Familienname und Vornamen, b) Anschrift, c) Ort und Tag der Geburt, d) Ort und Tag der Taufe, e) Ort und Tag des Austritts oder Übertritts zu einer anderen Kirche, f) Behörde und Geschäftszeichen, g) bei automatisierter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens. (2) Unterlage für die Eintragung in das Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche ist die amtliche Bescheinigung über die Erklärung des Austritts oder die Mitteilung über den Übertritt. Vierter Abschnitt: Bescheinigungen und Abschriften, Benutzung der Kirchenbücher und Verzeichnisse 22 Benutzung der Kirchenbüchern und Verzeichnisse (1) Von Eintragungen in Kirchenbüchern und Verzeichnissen können Berechtigten (siehe 25) von Amts wegen oder auf Antrag Bescheinigungen und Abschriften ausgestellt werden. (2) 1Für die Einsichtnahme in Kirchenbücher und Verzeichnisse sind die Vorschriften des kirchlichen Archivrechts anzuwenden 1. 2Wird persönliche Einsichtnahme in das Taufbuch gewünscht, ist sicherzustellen, dass im Falle einer Adoption keine Tatsache offenbar werden darf, die geeignet ist, die Adoption und ihre Umstände aufzudecken. (3) Anträge sollen ausreichende Angaben zum Zweck der Benutzung und zur Ermittlung der Eintragung enthalten. 1 Abgedruckt in der Rechtssammlung Teil 1 K.53, K.531, K.532, K.5322. [Red. Anm.: Dieser amtliche Fußnotenverweis bezieht sich nicht auf diese Rechtssammlung, sondern auf die frühere Rechtssammlung der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.] 13.09.2018 Nordkirche 13

6.104-101 M KBuVO Kirchenbuchordnung 23 Bescheinigungen (1) 1Bescheinigungen (Kirchenbuchauszüge) geben den wesentlichen Inhalt der Eintragungen wieder. 2Sie haben die gleiche Beweiskraft wie die Eintragung, nach der sie gefertigt sind. (2) Bescheinigungen dürfen aufgrund von Zweitüberlieferungen ( 11 Absatz 4) nur ausgestellt werden, wenn die Originale vernichtet, abhanden gekommen oder aus anderen Gründen unzugänglich sind. (3) 1Bei Namensänderungen wird nur der zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung gültige Name wiedergegeben. 2Bei angenommenen Personen (Adoptierten) werden als Eltern nur die Annehmenden (Adoptiveltern) wiedergegeben. (4) 1Für Gemeinden und Gemeindeteile, die umbenannt worden sind, ist in Bescheinigungen der Name zu benutzen, der bei der Eintragung verwandt wurde. 2Der neue Name kann in Klammern mit dem Zusatz»jetzt«hinzugefügt werden. (5) Bei jeder Bescheinigung ist anzugeben, ob sie aufgrund einer Kirchenbucheintragung mit oder ohne Nummer, nach der Zweitüberlieferung oder nach einem Verzeichnis ausgestellt ist. (6) 1Bescheinigungen sind unter Angabe von Ort und Datum vom Kirchenbuchführer oder von der die abgeschlossenen Kirchenbücher verwahrenden Stelle zu unterschreiben und zu siegeln; es soll das amtliche Formular verwendet werden. 2Die Benutzung eines Namensstempels ist nicht statthaft. 24 Abschriften (1) Von den Kirchenbucheintragungen mit Nummer können auf Antrag auch Abschriften gefertigt werden. (2) 1Abschriften sind als solche zu bezeichnen und mit der Quellenangabe (Fundstelle) zu versehen. 2Sie sind vollständige, wortgetreue, bei Personen- und Ortsnamen buchstabengetreue Wiedergaben der Eintragungen einschließlich zugehöriger Spaltenüberschriften. 3Bei automatisierter Kirchenbuchführung entfallen die Spaltenüberschriften. (3) 1Beglaubigte Abschriften sind unter Angabe von Ort und Datum vom Kirchenbuchführer zu unterschreiben und zu siegeln. 2Die Benutzung eines Namensstempels ist nicht statthaft. 3Die Beglaubigung lautet:»es wird beglaubigt, dass die vorstehende Abschrift mit der Eintragung im Originalkirchenbuch (Originalverzeichnis) der Kirchgemeinde, Jahrgang, Monat, Seite, Nummer übereinstimmt«. 14 13.09.2018 Nordkirche

Kirchenbuchordnung KBuVO 6.104-101 M 25 Berechtigte (1) Eine Bescheinigung ist den Personen auszustellen, auf die sich die Eintragung bezieht, den gesetzlichen Vertretern sowie bei nachgewiesenem rechtlichen Interesse auch den nächsten Angehörigen. (2) Im Übrigen werden Bescheinigungen und Abschriften nur erteilt an a) Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie für ihre Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge, ferner für die von diesen Personen Bevollmächtigten, b) Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, c) Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit. (3) 1Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf von der gesperrten Eintragung nur der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und bei minderjährigen oder betreuten Personen dem Vormund, deren gesetzlichen Vertretern oder bestellten Betreuern eine Bescheinigung oder Abschrift ausgestellt oder Auskunft erteilt werden. 2Diese Beschränkung entfällt mit dem Tode der Person, auf die sich die Eintragung bezieht. 26 Auskünfte 1Auskünfte aus Kirchenbüchern werden an die nach 25 Absatz 2 Berechtigten mündlich oder schriftlich in unbeglaubigter Form erteilt. 2Das Erteilen von Auskünften beschränkt sich auf die Beantwortung bestimmter Einzelfragen. 3Werden Auskünfte aus dem Taufbuch erbeten ist sicherzustellen, dass im Falle einer Adoption keine Tatsache offenbar werden darf, die geeignet ist, die Adoption und ihre Umstände aufzudecken. 27 Gebühren (1) Bescheinigungen für Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, deren gesetzlichen Vertretern oder nächsten Angehörigen sind nach Vollzug einer Amtshandlung oder zur Vorlage für kirchliche Zwecke gebührenfrei auszustellen. (2) Im Übrigen werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erhoben 1. 1 Die Gebührenordnung ist in der Rechtssammlung abgedruckt Teil 1 K.532 und Teil 1 K.5322. [Red. Anm.: Dieser amtliche Fußnotenverweis bezieht sich nicht auf diese Rechtssammlung, sondern auf die frühere Rechtssammlung der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.] 13.09.2018 Nordkirche 15

6.104-101 M KBuVO Kirchenbuchordnung Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen 28 Rechtliche Bedeutung der älteren Kirchenbücher 1Kirchenbücher, die vor Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes am 1. Januar 1876 oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung geführt worden sind, gelten als öffentliche Personenstandsregister. 2Auszüge daraus haben die Bedeutung standesamtlicher Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. 3Das Gleiche gilt für solche Beurkundungen, deren zivilrechtlicher Anlass vor Einführung der Personenstandsregister liegt, während die entsprechende Amtshandlung (Taufe und Bestattung) jedoch erst nach Einführung der Personenstandsregister erfolgt ist. 29 Kirchenbücher in verbundenen Kirchgemeinden In verbundenen Kirchgemeinden werden für jede Kirchgemeinde eigene Kirchenbücher geführt. 30 Kirchenbücher in vereinigten Kirchgemeinden 1Werden Kirchgemeinden vereinigt, werden ab Inkrafttreten der Vereinigung neue Kirchenbücher angelegt. 2Die bisherigen Kirchenbücher werden geschlossen. 31 Sprachregelung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form. 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. Advent 2000 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Kirchenbuchordnung vom 4. Juli 1929 (KABl S. 115) einschließlich aller Änderungen außer Kraft. 16 13.09.2018 Nordkirche