WOJCIECH RAFAŁ WIEWIÓROWSKI Stellvertretender Datenschutzbeauftragter

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Transkript:

WOJCIECH RAFAŁ WIEWIÓROWSKI Stellvertretender Datenschutzbeauftragter Herrn Carlo des DORIDES Exekutivdirektor Agentur für das Europäische GNSS Janovskeho 438/2 170 00 Prag 7 Holesovice, Tschechische Republik Brüssel, 14. Juni 2016 WW/SS/sn/D(2016)1273 C 2016-0263 Bitte richten Sie alle Schreiben an: edps@edps.europa.eu Betr.: Stellungnahme des EDSB zur Vorabkontrolle von Verarbeitungen im Zusammenhang mit der Auswahl von Vertrauenspersonen und dem informellen Verfahren bei mutmaßlicher Belästigung bei der Agentur für das Europäische GNSS (Fall 2016-0263) Sehr geehrter Herr Dorides, wir haben Ihre am 9. März 2016 gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (Verordnung) übermittelte Meldung zur Vorabkontrolle von Verarbeitungen im Zusammenhang mit der Auswahl von Vertrauenspersonen und dem informellen Verfahren bei mutmaßlicher Belästigung bei der Agentur für das Europäische GNSS geprüft. Für die Abgabe dieser Stellungnahme des EDSB gilt die in Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung festgelegte Frist von zwei Monaten, Aussetzungen 1 nicht mit eingerechnet. Der EDSB sollte daher seine Stellungnahme spätestens am 14. Juni 2016 vorlegen. Am 18. Februar 2011 hat der EDSB Leitlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auswahl von Vertrauenspersonen und in informellen Verfahren bei Belästigung in europäischen Organen und Einrichtungen herausgegeben (Leitlinien des EDSB) 2. Auf dieser Grundlage wird der EDSB die Praktiken der Agentur für das Europäische GNSS, die den 1 Das Verfahren wurde gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung am 10. März 2016 ausgesetzt, weil weitere Auskünfte erbeten wurden. Die Agentur für das Europäische GNSS hat am 6. April 2016 geantwortet. Der Entwurf wurde dem DSB am 2. Juni 2016 mit der Bitte um Anmerkungen übermittelt, die am 10. Juni 2016 eingingen. 2 https://secure.edps.europa.eu/edpsweb/webdav/site/mysite/shared/documents/supervision/guidelines/11-02-18_harassment_guidelines_de.pdf 1

Grundsätzen der Verordnung und den Leitlinien des EDSB anscheinend nicht entsprechen, ermitteln und untersuchen und der Agentur geeignete Empfehlungen unterbreiten. 1) Rechtmäßigkeit Die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung muss durch eine der fünf in Artikel 5 der Verordnung genannten Rechtsgrundlagen gerechtfertigt sein. Die geprüften Verarbeitungen sind gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung rechtmäßig. Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung sieht zwei Elemente vor: Die Verarbeitung muss auf den Verträgen oder einem anderen Rechtsakt der EU basieren und für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur für das Europäische GNSS erforderlich sein, die aufgrund der Verträge im öffentlichen Interesse ausgeführt werden. Im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit werden die beiden Verarbeitungen in Verbindung mit der Auswahl von Vertrauenspersonen und dem informellen Verfahren bei mutmaßlicher Belästigung offenkundig im öffentlichen Interesse ausgeführt und tragen zur Verwaltung der Ressourcen und zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Agentur bei 3. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage definiert Artikel 12a des Beamtenstatuts Mobbing und sexuelle Belästigung und untersagt derartiges Verhalten. Darüber hinaus hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer gemäß Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf würdige Arbeitsbedingungen. Allerdings enthält weder das Beamtenstatut noch die Charta Einzelheiten und spezifische Bestimmungen zu Verarbeitungen in beiden Verfahren. Die Agentur für das Europäische GNSS sollte daher weitere Einzelheiten zu den Modalitäten der Verarbeitungen beider Verfahren in einem spezifischen Rechtsinstrument (Erklärung, Handbuch, interne Vorschriften) festschreiben, das für die Mitarbeiter der Agentur gilt. In diesen spezifischen Bestimmungen sollte das Vorgehen in beiden Verfahren dargelegt werden, um im Interesse der Agentur für das Europäische GNSS für Rechtssicherheit, Klarheit und Eindeutigkeit zu sorgen. Darin sollten den von den Verfahren betroffenen Personen die erforderlichen Informationen über ihre Rechte und deren Ausübung vermittelt werden. Gemäß den vom DSB der Agentur vorgelegten Anmerkungen plant die Kommission, Durchführungsbestimmungen für Verfahren in Verbindung mit Belästigung zu erlassen. Die Agentur für das Europäische GNSS würde gerne die Verabschiedung dieser Bestimmungen abwarten und diese sinngemäß im Lichte von Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts anwenden 4. Die Agentur für das Europäische GNSS sollte die Durchführungsbestimmungen der Kommission sinngemäß umsetzen, sobald diese erlassen wurden. In der Zwischenzeit sollte in Fällen, in denen die Agentur für das Europäische GNSS ein informelles Verfahren wegen mutmaßlicher Belästigung einleiten muss, der EDSB konsultiert werden, bevor eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall erfolgt. Die Agentur für das Europäische GNSS sollte ein spezifisches Rechtsinstrument erlassen, um genaue Bestimmungen zu Verarbeitungen in beiden Verfahren festzulegen. 3 Siehe auch Erwägung 27 der Verordnung. 4 Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen... gelten sinngemäß für Agenturen. 2

2) Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen Im Sinne von Artikel 11 und 12 der Verordnung hat die Agentur für das Europäische GNSS dem EDSB eine Datenschutzerklärung vorgelegt, in der eindeutig zwischen den in den einzelnen Verfahren anwendbaren Grundsätzen unterschieden wird. Um eine Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz hinsichtlich der im Rahmen der Auswahl von Vertrauenspersonen und eines informellen Verfahrens bei mutmaßlicher Belästigung verarbeiteten Daten zu gewährleisten, sollte die Agentur für das Europäische GNSS auch alle betroffenen Personen von der spezifischen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie von ihren spezifischen Rechten und anderen Informationen zur Verarbeitung gemäß Artikel 11 und 12 der Verordnung in Kenntnis setzen. Inhalt der allgemeinen und spezifischen Datenschutzerklärungen: Im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung sollte die Agentur für das Europäische GNSS in der Datenschutzerklärung Erläuterungen zur Bedeutung des Rechts auf Berichtigung in beiden Verfahren bereitstellen: In Verfahren zur Auswahl von Vertrauenspersonen sind Bewerber berechtigt, ihre Kontaktdaten und Daten zur Identifizierung ihrer Person jederzeit während des Auswahlverfahrens zu berichtigen, selbst nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Sie sind ebenfalls berechtigt, vor Ablauf der Bewerbungsfrist zu beantragen, dass zusätzliche Beurteilungen zu ihrer Akte hinzugenommen werden, die ihre Bewerbung um eine Stelle als Vertrauensperson stützen können. Bei informellen Verfahren bedeutet das Recht auf Berichtigung, dass die betroffenen Personen (mutmaßlicher Belästiger und mutmaßliches Opfer) beantragen können, dass zusätzliche Informationen in ihre Akte aufgenommen werden, beispielsweise weitere Zeugenaussagen und verfahrensrelevante Dokumente. Die Agentur für das Europäische GNSS sollte alle potenziell betroffenen Personen mithilfe der Datenschutzerklärung über die Bedeutung des Berichtigungsrechts in beiden geprüften Verfahren unterrichten. Hinweis: Die Agentur für das Europäische GNSS sollte alle betroffenen Personen über die spezifische Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren, bevor ein spezifisches Verfahren im Sinne von Artikel 11 und 12 der Verordnung eingeleitet wird. 3) Mögliche Einschränkungen der Informations-, Zugangs- und Berichtigungsrechte der betroffenen Personen: Wenn die Agentur für das Europäische GNSS alle betroffenen Personen über die spezifische Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet, sollte sie auch über mögliche Einschränkungen ihrer Informations-, Zugangs- und Berichtigungsrechte informieren. 3

So kann beispielsweise in einzelnen Verfahren zur Auswahl von Vertrauenspersonen das Zugangsrecht des Bewerbers zum Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens aufgrund des geheimen Charakters der Beratungen des Prüfungsausschusses 5 sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen 6 eingeschränkt werden. Auch das Recht des Bewerbers auf Berichtigung von Dokumenten, die sich auf das Auswahlverfahren beziehen 7, kann nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Unterlagen beschränkt werden, um objektive Bedingungen für die Auswahl und eine Verarbeitung nach Treu und Glauben sicherzustellen. Im Falle eines informellen Verfahrens kann eine frühzeitige Information der von der Untersuchung betroffenen Person über die mutmaßliche Belästigung das Verfahren beeinträchtigen. Das Zugangsrecht der von der Untersuchung betroffenen Person kann beschränkt werden, um das mutmaßliche Opfer zu schützen. Ein anderes Beispiel für eine Einschränkung des Zugangsrechts wäre die Beschränkung des Zugangs der von der Untersuchung betroffenen Person zu Informationen über die Identität von Zeugen, um die Rechte und Freiheiten des Zeugen zu schützen. Die Agentur für das Europäische GNSS sollte die vorstehend genannten Beispiele für Einschränkungen zur Kenntnis nehmen und in den betreffenden Datenschutzerklärungen auf die mögliche Anwendung von Artikel 20 Absätze 3 und 5 der Verordnung bei Verfahren zur Auswahl von Vertrauenspersonen und informellen Verfahren verweisen. Der EDSB unterstreicht, dass in Fällen, in denen die Agentur für das Europäische GNSS im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung eine Einschränkung des Rechts auf Information, Auskunft, Berichtigung usw. beschließt oder die Anwendung von Artikel 20 Absätze 3 und 4 aufschiebt 8, eine solche Entscheidung unbedingt fallweise zu treffen ist. Die Agentur für das Europäische GNSS sollte auf jeden Fall in der Lage sein, Beweismittel vorzulegen, die eine solche Entscheidung detailliert begründen (also eine mit Gründen versehene Entscheidung). Aus den Gründen sollte hervorgehen, dass die Bereitstellung von Informationen/Zugang/usw. dem informellen Verfahren tatsächlich schaden oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen gefährden würde, und sie sollten dokumentiert werden, bevor eine Einschränkung oder ein Aufschub beschlossen wird 9. Die Agentur für das Europäische GNSS sollte sich in der Datenschutzerklärung auf die mögliche Anwendung von Artikel 20 der Verordnung in beiden geprüften Verfahren beziehen. Hinweis: Die Agentur für das Europäische GNSS sollte sicherstellen, dass im Falle der Einschränkung eines Rechts die entsprechende Entscheidung in geeigneter Weise dokumentiert wird. 5 Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts: Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim. 6 Siehe Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung. 7 So sollte es beispielsweise weiterhin möglich sein, Kontaktdaten zu berichtigen (da dies das Auswahlverfahren nicht betrifft), wohingegen es nicht möglich sein sollte, zusätzliche Informationen zur Begründung der Bewerbung hinzuzufügen. 8 Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung. 9 Diese Art von Dokumentation fordert der EDSB bei der Untersuchung von Beschwerden unter Bezugnahme auf Artikel 20. 4

Der EDSB erwartet von der Agentur für das Europäische GNSS, dass diese Informationen darüber vorlegt, was hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen als Rechtsgrundlage für Verfahren in Verbindung mit Belästigung geplant ist, und innerhalb einer Frist von drei Monaten eine aktualisierte Version der Meldung und Datenschutzerklärung übermittelt, um nachzuweisen, dass die Agentur für das Europäische GNSS die vorstehenden Empfehlungen in diesem Aspekt umgesetzt hat. Mit freundlichen Grüßen (unterzeichnet) Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI Verteiler: Herr Olivier LAMBINET, Verwaltungsdirektor Frau Triinu VOLMER, Datenschutzbeauftragte 5