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ANHANG. Anlage. zu dem. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

* ENTWURF EINES BERICHTS

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2018) 249 final - ANNEXES 1 to 2.

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.9.2018 COM(2018) 606 final 2018/0316 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss einer Vereinbarung mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts DE DE

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS BEGRÜNDUNG Durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 1, die allgemein als eu-lisa bezeichnet wird, errichtet, um das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (im Folgenden SIS II ), des Visa-Informationssystems (im Folgenden VIS ) und des Eurodac sowie gegebenenfalls soweit dies in den betreffenden Rechtsinstrumenten vorgesehen ist die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement weiterer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Artikel 67 bis 89 AEUV zu gewährleisten. Die technische Unterstützung für den gesonderten geschützten elektronischen Übermittlungsweg DubliNet nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, der von den zuständigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten für den Austausch von Informationen über Asylbewerber zum Zweck der internationalen Sicherheit genutzt wird, wurde durch eine am 31. Juli 2014 geschlossene Dienstleistungsvereinbarung von der Kommission an eu-lisa übertragen. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2226 2 am 29. Dezember 2017 wurde der Agentur die Verantwortung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Einreise- /Ausreisesystems (EES) übertragen. In Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 heißt es: Nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung werden Vereinbarungen ausgearbeitet, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen. Die in Artikel 37 genannten Länder sind Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (im Folgenden die assoziierten Länder ). Die Beteiligung assoziierter Länder an der Arbeit der Agentur ist ein notwendiger Schritt angesichts ihrer Assoziierung am Schengen-Besitzstand und an Dublin- und Eurodacbezogenen Maßnahmen sowie ihrer Beteiligung an den von der Agentur betriebenen Großsystemen. Auf dieser Grundlage legte die Kommission dem Rat am 29. Februar 2012 eine Empfehlung vor, die Kommission zu ermächtigen, Verhandlungen über eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzunehmen. Am 24. Juli 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Agentur aufzunehmen. 1 2 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1). Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20). DE 1 DE

Die Verhandlungen wurden gemeinsam mit allen assoziierten Ländern geführt. Es fanden mehrere Verhandlungsrunden statt. Mit Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion für Migration und Inneres vom 21. April 2016 wurden die assoziierten Länder darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gemäß den entsprechenden Assoziierungsabkommen vor der Paraphierung der Vereinbarung noch förmlich von der Schweiz und Norwegen anzunehmen ist. Die Schweiz teilte dem Rat mit, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 am 11. April 2017 erfüllt hat. Norwegen teilte dem Rat mit, dass es seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Annahme der Verordnung am 16. August 2017 erfüllt hat. Anschließend waren unter anderem Anpassungen erforderlich, um den Entwurf der Vereinbarung nach dem Inkrafttreten der EES-Verordnung entsprechend anzupassen und künftige Dublin-bezogene Systeme abzudecken. Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates informiert und angehört. Der endgültige Wortlaut des Entwurfs der Vereinbarung wurde am 15. Juni 2018 paraphiert. 2. VERHANDLUNGSERGEBNISSE Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Gesetzgeber in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 und vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass die im Entwurf vorliegende Vereinbarung von der Union angenommen werden kann. Der Inhalt der Vereinbarung in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Entwurf der Vereinbarung sieht die umfassende Beteiligung Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins an der Arbeit der Agentur [Artikel 1], die Vertretung im Verwaltungsrat der Agentur mit eingeschränktem Stimmrecht bei bestimmten Beschlüssen [Artikel 2], die Vertretung in den Beratergruppen der Agentur mit eingeschränktem Stimmrecht in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Beschlüsse [Artikel 3], die jährliche finanzielle Beteiligung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins am Haushalt der Agentur, die sich betreffend die Systeme SIS, VIS, DubliNet und EES nach dem Anteil des BIP ihrer Länder am gesamten BIP aller an den Arbeiten der Agentur beteiligten Staaten berechnet, und betreffend Eurodac als (für jedes assoziierte Land spezifischer) fester Prozentsatz, der für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Mitteln festgelegt wird [Artikel 4 und Anhang I] vor. In dem Entwurf der Vereinbarung sind ferner die Rechtsstellung der Agentur in Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein [Artikel 5], die Haftung der Agentur gegenüber Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein [Artikel 6], die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur durch Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein [Artikel 7], die Vorrechte und Immunitäten der Agentur in Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein sowie die Möglichkeit der Agentur, in Abweichung von den Bestimmungen des Beamtenstatuts Staatsangehörige Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins auf Vertragsbasis einzustellen [Artikel 9], definiert. Schließlich umfasst der Vereinbarungsentwurf Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung [Artikel 10], zur Streitbeilegung [Artikel 12], zum Inkrafttreten [Artikel 14] und zur Gültigkeit und Beendigung [Artikel 15]. DE 2 DE

3. RECHTLICHE ASPEKTE Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird nach Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 AEUV vorgelegt. Er stellt das Rechtsinstrument für den Abschluss der Vereinbarung dar. Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit hierüber beschließen. Die Zuständigkeit der EU für den Abschluss dieser Vereinbarung ergibt sich ausdrücklich aus Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, der vorsieht, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung Vereinbarungen ausgearbeitet werden, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen. Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v ist für den Abschluss der Vereinbarung die Zustimmung des Parlaments erforderlich. Die Vereinbarung wird die Beteiligung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an den Arbeiten der Agentur mit eingeschränktem Stimmrecht ermöglichen und angemessene finanzielle Beiträge an die Agentur gewährleisten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Artikel 4 und Anhang I des Vereinbarungsentwurfs enthalten Bestimmungen über den jährlichen finanziellen Beitrag Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins zum Haushalt der Agentur. 5. SCHLUSSFOLGERUNG In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses schlägt die Kommission dem Rat vor, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Namen der Union zu genehmigen. DE 3 DE

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES 2018/0316 (NLE) über den Abschluss einer Vereinbarung mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss 2018/XX des Rates vom { } wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT- Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorbehaltlich ihres Abschlusses am {...} durch {...} unterzeichnet. (2) Wie in Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ausgeführt, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Verordnung, die für sie bindend ist. Irland beantragte, sich an dieser Verordnung gemäß den dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokollen Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (Protokoll über den Schengen-Besitzstand) und Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach ihrer Annahme zu beteiligen. Sie sollten daher Artikel 37 der Verordnung durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss. (3) Wie in Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung, die für Dänemark nicht bindend ist. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss. Da dieser Beschluss, soweit 3 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1). DE 4 DE

er das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sowie durch den Beschluss 2007/533/JI 5 des Rates eingerichtete Schengener Informationssystem (SIS II), das durch den Beschluss 2004/512/EG des Rates 6 eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) und das durch die Verordnung (EU) 2017/226 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtete Einreise- /Ausreisesystem betrifft, auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses, ob es den Beschluss in innerstaatliches Recht umsetzt. Auf der Grundlage des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags sowie über Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens 8 teilt Dänemark der Kommission mit, ob es den Inhalt dieser Beschlusses, soweit er Eurodac und DubliNet betrifft, umsetzen wird HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt. 4 5 6 7 8 Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4). Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63). Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5). Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20). ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38. DE 5 DE

Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 14 Absatz 4 der Vereinbarung zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am [ ] Im Namen des Rates Der Präsident DE 6 DE