Internationales Übereinkommen betreffend das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie

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Transkript:

Übersetzung 1 Internationales Übereinkommen betreffend das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie 0.822.15 Abgeschlossen in Bern am 26. September 1906 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 1907 2 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 10. Januar 1908 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1912 (Stand am 11. August 2010) Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Schweizerische Bundesrat, vom Wunsche beseelt, die Förderung des Arbeiterschutzes durch Aufstellung gemeinsamer Bestimmungen zu erleichtern, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen betreffend die Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie zu treffen, und als ihre Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: Art. 1 Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, auf ihrem Gebiet die Herstellung, die Einfuhr und den Verkauf von Zündhölzchen, die weissen (gelben) Phosphor enthalten, zu verbieten. Art. 2 Jeder der vertragschliessenden Staaten hat die Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die nötig sind, um auf seinem Gebiete die genaue Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens zu sichern. Die Regierungen werden auf diplomatischem Wege die auf ihrem Gebiete in Kraft bestehenden oder in Kraft tretenden Gesetze und Verordnungen betreffend den Inhalt des gegenwärtigen Übereinkommens gegenseitig austauschen, ebenso auch die Berichte über die Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen. BS 14 56; BBl 1907 V 1038 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 24 59 1

0.822.15 Arbeitnehmerschutz Art. 3 Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens sollen auf eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorat nur dann anwendbar sein, wenn eine entsprechende Erklärung in ihrem oder seinem Namen durch den Mutterstaat an den Schweizerischen Bundesrat stattgefunden hat. Art. 4 Das gegenwärtige Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 31. Dezember 1908 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt werden. Über diese Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt drei Jahre nach dem Schluss des Hinterlegungsprotokolls in Kraft. Art. 5 Die am gegenwärtigen Übereinkommen nicht beteiligten Staaten können ihren Beitritt durch eine Erklärung kundtun, die an den Schweizerischen Bundesrat gerichtet und von ihm allen andern Vertragsstaaten mitgeteilt wird. Die in Artikel 4 vorgesehene Frist für das Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens wird für die an ihm nicht beteiligten Staaten, wie für die Kolonien, Besitzungen oder Protektorate auf fünf Jahre, vom Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärung an gerechnet, festgesetzt. Art. 6 Das gegenwärtige Übereinkommen kann weder durch die Vertragsstaaten noch durch die später beitretenden Staaten, Kolonien, Besitzungen oder Protektorate vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren, vom Schluss des Hinterlegungsprotokolls an gerechnet, gekündigt werden. Das Übereinkommen kann hierauf von Jahr zu Jahr gekündigt werden. Die Kündigung wird erst ein Jahr nach der durch die betreffende Regierung, oder, wenn es sich um eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorat handelt, durch den Mutterstaat an den Schweizerischen Bundesrat schriftlich erfolgten Mitteilung wirksam; der Bundesrat bringt diese sofort allen andern Vertragsstaaten zur Kenntnis. Die Wirkung der Kündigung bleibt auf denjenigen Staat, diejenige Kolonie, Besitzung oder dasjenige Protektorat beschränkt, in dessen oder deren Namen sie erfolgt ist. 2

Verbot der Verwendung von weissem Phosphor in der Zündholzindustrie 0.822.15 Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet. Ausgefertigt in Bern, den sechsundzwanzigsten September eintausendneunhundertundsechs, in einem einzigen Exemplar, das im schweizerischen Bundesarchiv niedergelegt, und von dem jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift zugestellt werden soll. (Es folgen die Unterschriften) 3

0.822.15 Arbeitnehmerschutz Geltungsbereich am 11. August 2010 3 Vertragsstaaten Ratifikation, Beitritt (B), Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Ägypten 7. April 1932 B 7. April 1937 Argentinien 16. Oktober 1936 B 16. Oktober 1941 Australien 30. Dezember 1919 B 30. Dezember 1924 Belgien 8. Dezember 1922 B 8. Dezember 1927 Bulgarien 1. November 1926 B 1. November 1931 Chile 28. Januar 1936 B 28. Januar 1941 China 6. Dezember 1923 B 6. Dezember 1928 Côte d Ivoire 27. September 1968 N 7. August 1960 Dänemark 4. März 1908 1. Januar 1912 Färöer 4. März 1908 1. Januar 1912 Deutschland 12. Juni 1908 1. Januar 1912 Estland 02. Februar 1923 02. Februar 1928 Fidschi 4. Oktober 1971 N 10. Oktober 1970 Finnland 13. Oktober 1921 B 13. Oktober 1926 Frankreich 23. Dezember 1908 1. Januar 1912 Französisch Polynesien 15. Januar 1910 B 15. Januar 1915 Neukaledonien 26. November 1909 B 26. November 1914 Réunion 15. Januar 1910 B 15. Januar 1915 Gambia 28. Mai 1968 N 18. Februar 1965 Indien 30. Dezember 1919 B 30. Dezember 1924 Iran 5. Juni 1933 B 5. Juni 1938 Irland 15. April 1926 N 6. Dezember 1921 Israel 19. April 1968 B 19. April 1973 Italien 6. Juli 1910 B 6. Juli 1915 Japan 14. Oktober 1921 B 14. Oktober 1926 Kanada 20. September 1914 B 20. September 1919 Luxemburg 12. November 1907 1. Januar 1912 Madagaskar 12. August 1968 N 26. Juni 1960 Mali 8. Juni 1968 N 22. September 1960 Malta 16. Mai 1966 N 21. September 1964 Marokko 5. Juli 1927 B 5. Juli 1932 Mauretanien 13. Juli 1968 N 28. November 1960 Mauritius 12. August 1970 N 12. März 1968 Montenegro 26. März 2007 N 3. Juni 2006 Neuseeland 27. November 1911 B 27. November 1916 Niederlande 8. September 1908 1. Januar 1912 Niger 15. April 1972 N 3. August 1960 Norwegen 10. Juli 1914 B 10. Juli 1919 Österreich 23. März 1921 B 23. März 1926 3 AS 1971 323, 1974 1409 und 2010 3809. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). 4

Verbot der Verwendung von weissem Phosphor in der Zündholzindustrie 0.822.15 Vertragsstaaten Ratifikation, Beitritt (B), Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Polen 14. Januar 1921 B 14. Januar 1926 Rumänien 21. Juli 1921 B 21. Juli 1926 Schweden 10. April 1920 B 10. April 1925 Schweiz 10. Januar 1908 1. Januar 1912 Senegal 29. Dezember 1967 N 20. August 1960 Serbien 24. Dezember 1929 B 24. Dezember 1934 Spanien 29. Oktober 1909 B 29. Oktober 1914 Südafrika 6. Dezember 1910 B 3. Mai 1914 Türkei 17. Februar 1933 B 17. Februar 1938 Uganda 8. April 1965 B 8. April 1970 Ungarn 19. November 1925 B 19. November 1930 Vereinigtes Königreich 28. Dezember 1908 B 28. Dezember 1913 Bermudas 19. Dezember 1910 B 19. Dezember 1915 Gibraltar 4. Januar 1910 B 4. Januar 1915 Zypern 22. Februar 1968 N 16. August 1960 5

0.822.15 Arbeitnehmerschutz 6