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Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe und Betriebskostenpauschalen bei Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen ab 1. Juli 2014 GKV-Spitzenverband Stand: 15.08.2014 Seite 1 von 7

Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe und Betriebskostenpauschalen bei Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen Änderungshistorie: 0991 15.08.2014 neu aufgenommen GKV-SV 0992 15.08.2014 neu aufgenommen GKV-SV 1090 15.08.2014 neu aufgenommen GKV-SV 1190 15.08.2014 neu aufgenommen GKV-SV 1290 15.08.2014 neu aufgenommen GKV-SV 1690 15.08.2014 neu aufgenommen GKV-SV 1691 15.08.2014 neu aufgenommen GKV-SV 1692 15.08.2014 neu aufgenommen GKV-SV 1790 15.08.2014 neu aufgenommen GKV-SV 1791 15.08.2014 neu aufgenommen GKV-SV 1792 15.08.2014 neu aufgenommen GKV-SV 3810 28.08.2012 neu aufgenommen GKV-SV 3910 28.08.2012 neu aufgenommen GKV-SV 3920 28.08.2012 neu aufgenommen GKV-SV 900 ff. 02.07.2012 Positionsnummern im Bereich H - Betriebskostenpauschalen auf 4 Stellen GKV-SV erweitert 9600 02.07.2012 neu aufgenommen GKV-SV Erläuterung zur Endziffer der vierstelligen Positionsnummer XXX0 XXX1 XXX2 Leistungen mit der Endziffer 0 werden bei der Abrechnung verwendet für ambulante hebammenhilfliche Leistungen an der Versicherten. Ambulante hebammenhilfliche Leistungen im Sinne dieser Bestimmung liegen auch vor, wenn sich die Versicherte in einer Einrichtung befindet, ohne dass der Aufenthalt für die Versicherte im unmittelbaren Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett steht (z.b. Kinderkrankenhaus, Psychiatrie, Beinbruch mit Krankenhausaufenthalt). Leistungen mit der Endziffer 1 werden bei der Abrechnung verwendet, wenn die Leistungen durch Beleghebammen während des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten erfolgen. Damit umfasst sind auch Geburten, bei denen die Versicherte das Krankenhaus nach der Geburt zeitnah wieder verlässt. Dabei sind die Beleghebammen in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst tätig. c) Leistungen mit der Endziffer 2 werden bei der Abrechnung verwendet, wenn die Leistungen durch Beleghebammen während des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten in einer 1:1-Betreuung erfolgen. Damit umfasst sind auch Geburten, bei denen die Versicherte das Krankenhaus nach der Geburt zeitnah wieder verlässt. Zwischen den Beleghebammen und den Versicherten wurde dabei im Voraus die 1:1-Betreuung vereinbart und die Geburt im Krankenhaus durchgeführt, ohne dass Leistungen an anderen Versicherten parallel erfolgten. Kann die 1:1-Betreuung aus unvorhersehbaren Gründen tatsächlich nicht umgesetzt werden, so wird die Endziffer 1 verwendet. d) Bei der Abrechnung von Wegegeldpositionen durch Beleghebammen werden die Positionsnummern gemäß den Buchstaben b) und c) mit den Endziffern 1 und 2 angewendet. Werden dabei von den Beleghebammen auf dem gleichen Weg auch Leistungen nach Buchstabe a) für weitere Versicherte erbracht, erfolgt die anteilige Abrechnung der Wegegeldpositionen für sämtliche Versicherte mit den Positionsnrn., die mit der Endziffer 0 enden. GKV-Spitzenverband Stand: 15.08.2014 Seite 2 von 7

A : Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung 0100 Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium 0101 Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium 0102 Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium 0200 Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt, mind. 30 Min., je angef. 15 Min. 0300 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren 0400 von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen, je 0401 von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen, je 0402 von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen, je 0500 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangenen 30 0501 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangenen 30 0502 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangenen 30 0510 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr, für jede angefangene halbe 0511 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr, für jede angefangene halbe 0512 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr, für jede angefangene halbe 0600 Cardiotokographische Überwachung 0601 Cardiotokographische Überwachung 0602 Cardiotokographische Überwachung 0700 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe je Unterrichtsstunde 0800 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens 14 Unterrichtseinheiten á 30 Minuten B : Geburtshilfe 0901 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 0902 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 0911 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 0912 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 0991 Haftpflichtzulage für eine Geburt zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.06.2015 im Krankenhaus als Beleghebamme 0992 Haftpflichtzulage für die Geburt zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.06.2015 im Krankenhaus als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 1000 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 1010 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 1090 Haftpflichtzulage für eine außerklinische Geburt zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.06.2015 in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 1100 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung 1110 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 1190 Haftpflichtzulage für eine Geburt zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.06.2015 in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung 1200 Hilfe bei einer Hausgeburt GKV-Spitzenverband Stand: 15.08.2014 Seite 3 von 7

1210 Hilfe bei einer Hausgeburt zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 1290 Haftpflichtzulage für eine Hausgeburt zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.06.2015 1300 Hilfe bei einer Fehlgeburt 1301 Hilfe bei einer Fehlgeburt 1302 Hilfe bei einer Fehlgeburt 1310 Hilfe bei einer Fehlgeburt zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 1311 Hilfe bei einer Fehlgeburt zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 1312 Hilfe bei einer Fehlgeburt zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 1400 Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme DR III oder IV 1401 Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme DR III oder IV 1402 Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme DR III oder IV 1500 Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und 1501 Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und 1502 Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und 1600 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt 1601 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt 1602 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt 1610 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt gem. Nr. 1600 zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr) 1611 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt gem. Nr. 1601 zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr) 1612 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt gem. Nr. 1602 zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr) 1690 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.06.2015 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 1691 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.06.2015 als Beleghebamme 1692 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.06.2015 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 1700 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde 1701 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde 1702 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde 1710 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr, für jede angefangene halbe Stunde 1711 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr, für jede angefangene halbe Stunde 1712 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr, für jede angefangene halbe Stunde 1790 Haftpflichtzulage für eine 2. Hebamme für Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.06.2015, für jede angefangene halbe Stunde als ambulante hebammenhilfliche Leistung 1791 Haftpflichtzulage für 2. Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.06.2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme 1792 Haftpflichtzulage für 2. Hebamme für Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.06.2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung GKV-Spitzenverband Stand: 15.08.2014 Seite 4 von 7

C : Leistungen während des Wochenbetts 1800 Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 1810 Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 1900 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 1800 für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Geburt 2001 Aufsuchende Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen 2002 Aufsuchende Wochenbettbetreuung im Krankenhaus oder in einer außerklinischen 2011 Aufsuchende Wochenbettbetreuung in einem GKrankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung nach der Geburt zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 2012 Aufsuchende Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung nach der Geburt zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 2100 Aufsuchende Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt 2110 Aufsuchende Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2200 Zuschlag für eine aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 1800 bis 2110, für das zweite und 2201 Zuschlag für eine aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 1800 bis 2110, für das zweite und 2202 Zuschlag für eine aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 1800 bis 2110, für das zweite und 2300 Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium 2301 Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium 2302 Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium 2400 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder (U1) 2401 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder (U1) 2402 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder (U1) 2500 von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen, je 2501 von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen, je 2502 von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen, je D : Sonstige Leistungen 2600 Überwachung, je angefangene halbe Stunde 2601 Überwachung, je angefangene halbe Stunde 2602 Überwachung, je angefangene halbe Stunde 2610 Überwachung zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr, je angefangene halbe Stunde 2611 Überwachung zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr, je angefangene halbe Stunde 2612 Überwachung zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr, je angefangene halbe Stunde 2700 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe GKV-Spitzenverband Stand: 15.08.2014 Seite 5 von 7

2800 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings 2810 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr 2820 Zuschlag für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach 2800 und 2810 für das zweite und 2900 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium E : Wegegeld 3000 je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Tag 3001 je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Tag 3002 je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Tag 3010 anteiliges Wegegeld, je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Tag 3011 anteiliges Wegegeld, je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Tag 3012 anteiliges Wegegeld, je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Tag 3100 je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Nacht 3101 je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Nacht 3102 je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Nacht 3110 anteiliges Wegegeld, je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Nacht 3111 anteiliges Wegegeld, je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Nacht 3112 anteiliges Wegegeld, je Besuch, Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometer, bei Nacht 3200 Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Tag 3201 Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Tag 3202 Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Tag 3210 anteiliges Wegegeld, Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Tag 3211 anteiliges Wegegeld, Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Tag 3212 anteiliges Wegegeld, Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Tag 3300 Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Nacht 3301 Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Nacht 3302 Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Nacht 3310 anteiliges Wegegeld, Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Nacht 3311 anteiliges Wegegeld, Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Nacht 3312 anteiliges Wegegeld, Einzelkilometer bei Entfernung von mehr als 2 Kilometer bei Nacht 3350 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel 3351 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel 3352 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel F : Auslagen für Material 3400 Materialpauschale für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung 3500 Materialpauschale für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen 3600 Materialpauschale für die Hilfe bei einer Geburt 3700 Materialpauschale für die Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen zusätzlich 3800 Materialpauschale für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung, wenn diese nicht mehr als vier Tage nach der Geburt übernommen wird. GKV-Spitzenverband Stand: 15.08.2014 Seite 6 von 7

3810 Materialpauschale Neugeborenen-Screening 3900 Materialpauschale für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung, wenn diese später als vier Tage nach der Geburt übernommen wird. 3910 Materialpauschale Fäden ziehen Dammnaht als ambulante hebammenhilfliche Leistung 3920 Materialpauschale Fäden/Klammern entfernen Sectionaht als ambulante hebammenhilfliche Leistung 4000 Perinatalerhebung bei einer außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten G : Einzelabrechnung Arzneimittel 5000 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Antidiarrhoika 5100 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Antiemetika 5200 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Antihypotonika 5300 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Dermatika 5400 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Ophtalmika 5500 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Vitamin D auch in Kombination mit Fluorsalzen 5600 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Vitamin K 5700 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Antimykotika 5800 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Carminativa 5900 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Galle- und Lebertherapeutika 6000 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Phytotherapie 6100 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe Homöopathie 6200 Arzneimittel aus der Wirkstoffgruppe anthroposophischen Medizin 8000 Sonstige Auslagen: Mit dieser Gebührenziffer sind Auslagen abzurechnen, die nicht in den Positionen 5000 bis 6200 beschrieben sind. H : Betriebskostenpauschalen 9000 Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines QM-Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat. 9100 Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bis zum Zeitpunkt der Einführung eines QM-Systems. 9200 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach weniger als 4 Stunden nach dem Einsetzen von Eröffnungswehen oder dem Blasensprung, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines QM-Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat. 9300 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach weniger als 4 Stunden nach dem Einsetzen von Eröffnungswehen oder dem Blasensprung bis zum Zeitpunkt der Einführung eines QM-Systems. 9400 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach mehr als 4 Stunden nach dem Einsetzen von Eröffnungswehen oder dem Blasensprung, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines QM-Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat. 9500 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach mehr als 4 Stunden nach dem Einsetzen von Eröffnungswehen oder dem Blasensprung bis zum Zeitpunkt der Einführung eines QM-Systems. 9600 Zusätzliche Pauschale für Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta) bei Abrechnung der Positionsnummern 9000 oder 9100 GKV-Spitzenverband Stand: 15.08.2014 Seite 7 von 7