Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Supply Chain Management (MSCM) Neufassung

Ähnliche Dokumente
Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden Masterstudiengang Manuelle Therapie (OMT 1 ) Neufassung

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Management in Nonprofit-Organisationen. Neufassung

Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden Masterstudiengang Gesundheitsmanagement / Health Management.

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Business Management. Neufassung

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Management in der Gesundheitsversorgung. Neufassung

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Business and Management. Neufassung

UND ORDNUNG. Neufassung

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext sozialer Kohäsion

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Online- Masterstudiengang Medieninformatik

ORDNUNG GERMANISTIK FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Architektur

1. Änderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit: Lokale Gestaltung sozialer Teilhabe

ORDNUNG PSYCHOLOGIE: SCHWERPUNKT KLINISCHE PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Psychologie

Vorläufige Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Präventive Soziale Arbeit an der

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext Sozialer Kohäsion

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Management digitaler Medien

Musterordnung 3 (Zugang und Zulassung richten sich nach einer Kombination der Note mit einem weiteren Kriterium, hier der besonderen Motivation)

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Supply Chain Management (MSCM)

ORDNUNG LITERATUR UND KULTUR IN EUROPA FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

Beschlossen vom Senat der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth in seiner Sitzung am 24. Oktober 2017

Ordnung über den Zugang und die Zulassung zu den konsekutiven Masterstudiengängen

Finanz- und Wirtschaftsmathematik

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt

Amtliche. Bekanntmachungen Verkündungsblatt

Fakultät 3 Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden Masterstudiengang Public Health der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 58 - Nr. 6 / 2011 ( ) - Seite 3 -

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Organisationskulturen und Wissenstransfer

Beschlossen vom Senat der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth in seiner Sitzung am 20. Juni 2017

ORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN

ORDNUNG WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 88 - Nr. 08 / 2014 ( ) - Seite 43

ORDNUNG BODEN, GEWÄSSER, ALTLASTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG ZU DEM MASTERSTUDIENGANG FAKULTÄT AGRARWISSENSCHAFTEN UND LANDSCHAFTSARCHITEKTUR

Nr. 1/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 37 von 57

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die Bachelorstudiengänge Elektrotechnik/Informationstechnik,

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Masterstudiengang

Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik

ORDNUNG. Der Fakultätsrat der Fakultät Bauwesen hat am folgende Ordnung beschlossen: Geltungsbereich

3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist

Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover

vom Lesefassung-

Stand: Geltungsbereich

Nr. 01/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 6 von 36

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt

Verkündungsblatt

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt. Nr Fakultät 3 (5 Exemplare) Institute der Fakultät 3 GB 1 (18 Ex)

ORDNUNG KULTURGESCHICHTLICHEN KONTEXT

ORDNUNG WIRTSCHAFTS- UND SOZIALGEOGRAPHIE FACHBEREICH KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

Neufassung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Lehramt an Grundschulen

ORDNUNG WIRTSCHAFTS- UND SOZIALGEOGRAPHIE FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

vom Lesefassung -

ORDNUNG EUROPÄISCHE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE FACHBEREICH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Ordnung über den "Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Fachmasterstudiengänge. Deutsch als Fremdsprache, Deutschland-Osteuropa:

ORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

Verkündungsblatt 9/2016 vom Inhalt. Verkündungen. Seite 2

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Psychologie an der Technischen Universität Braunschweig

Nr. 7/2011 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 16

Amtliches Mitteilungsblatt 6/2008

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den. Masterstudiengang Bevölkerungsmedizin und Gesundheitswesen (Public Health)

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt

Amtliche Mitteilungen / 35. Jahrgang 4/

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt

Amtliches Mitteilungsblatt 20/2012

auf der Grundlage der Musterordnung 3

1 Geltungsbereich. als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Medizinisches Informationsmanagement.

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 88 - Nr. 08 / 2014 ( ) - Seite 31 -

1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Pharmaingenieurwesen.

ORDNUNG POLITIKWISSENSCHAFT: DEMOKRATISCHES REGIEREN UND ZIVILGESELLSCHAFT (DRZ) FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen. (1) Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang MMI ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber

ORDNUNG BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE FACHBEREICH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften

Zugangs- und Zulassungsordnung

ORDNUNG KUNST UND KOMMUNIKATION FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Nr. 1/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 49 von 57

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Lehramt für Sonderpädagogik

Neufassung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Informationsmanagement und Informationstechnologie

Änderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang

Verkündungsblatt

veröffentlicht im Verkündungsblatt 1/2010 vom , 1. Änderung veröffentlicht im Verkündungsblatt 2/2012 vom

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Pharmaingenieurwesen an der TU Braunschweig

Nr. 2/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von 25

ORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

ORDNUNG MASTERSTUDIENGANG WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN NICHT-KONSEKUTIVEN

Verkündungsblatt. Inhalt

Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sozial- und Organisationspädagogik (Master of Arts)

ORDNUNG. Bek. d. MWK vom UOS AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 3/1999 vom , S. 24

Transkript:

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Supply Chain Management (MSCM) Neufassung Beschlossen vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 06.07.2016, genehmigt vom Präsidium am 14.09.2016, genehmigt durch den Stiftungsrat am 13.10.2016, veröffentlicht am 28.10.2016 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang International Supply Chain Management (MSCM). (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang International Supply Chain Management ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna- Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss erworben hat, oder b) an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz festgestellt, sowie c) eine qualifizierte, in der Regel nach dem Hochschulabschluss erworbene berufspraktische Erfahrung, die mindestens ein Jahr gedauert haben soll in einer Einrichtung / Unternehmen des wirtschafts-, ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Bereichs nachweisen kann. Eine berufspraktische Erfahrung in einer Einrichtung oder einem Unternehmen mit einem auf den wirtschafts-, ingenieur- oder naturwissenschaftichen Bereich bezogenen Berufsfeld ist einer Tätigkeit in einer Einrichtung / Unternehmen des wirtschafts-, ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Bereichs gleichgestellt. sowie d) Kenntnisse der englischen Sprache mit mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erworben hat; der Nachweis ist bis zum Ende des ersten Fachsemesters durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats oder Beste-

hen eines schriftlichen Sprachkompetenztests zu erbringen. Die Zulassung erfolgt bis zum Nachweis auflösend bedingt. e) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau DSH 2 der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) nachweisen. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine vorläufige Zulassung für Bewerberinnen und Bewerber ohne Nachweis deutscher Sprachkenntnisse unter der Bedingung, dass bis zum Vorlesungsbeginn mindestens das Niveau B1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen (oder gleichwertige Nachweise) und bis zum Vorlesungsbeginn des dritten Fachsemesters das Niveau C1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen, nachgewiesen werden. Die Zulassung erlischt, wenn mindestens einer der beiden Nachweise nicht fristgerecht erbracht wird. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Masterstudiengang International Supply Chain Management beginnt jeweils zum Wintersemester. Die Online-Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli für das Wintersemester bei dem Bewerber-Portal der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Sind bis zum 15. Juli weniger Bewerbungen eingegangen als Studienplätze zur Verfügung stehen, dann können bis zum Beginn der ersten Vorlesung weitere Bewerbungen angenommen werden, soweit die Anzahl der Bewerbungen nicht die Anzahl der verfügbaren Studienplätze überschreitet. Die Annahme der Bewerbungen richtet sich nach dem Eingang der Online-Bewerbung. Dabei müssen die Bewerbungsunterlagen vollständig vorliegen. (3) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Nachweis eines Hochschulabschlusses nach 2 a) oder b), b) tabellarischer Lebenslauf, c) Nachweis der erforderlichen berufspraktischen Erfahrung nach Maßgabe des 2 c), d) Nachweis über die Kenntnisse der englischen Sprache gem. 2 d), e) Motivationsschreiben gem. 4 Abs. 3, f) soweit erforderlich, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache gem. 2 e). (4) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- und fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Anhand der Abschlussnote des Bachelorabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses gemäß 2 a) oder b) in Kombination mit der Bewertung eines Motivationsschreibens gemäß Abs. 3, der Dauer und der Einschlägigkeit der berufspraktischen Erfahrung sowie der Dauer des Studien- und/oder Arbeitsaufenthaltes im Ausland wird eine Rangliste entsprechend des Punkteverfahrens nach Abs. 4 gebildet. (3) Der Nachweis der besonderen Motivation erfolgt durch ein dem Bewerbungsschreiben beizufügendes Motivationsschreiben, in dem Folgendes darzulegen ist: a) auf Grund welcher spezifischen Begabungen und Interessen die Bewerberin oder der Bewerber sich für diesen Studiengang besonders geeignet hält,

b) ob sich die Bewerberin oder der Bewerber mit dem anzustrebenden Beruf identifiziert, Die Motivationsschreiben werden von der Auswahlkommission bewertet. Dabei werden für j e- den der zwei Parameter entweder 0 (nicht gegeben) oder 5 Punkte (gegeben) vergeben. (4) Die Kriterien der Eignung gemäß Abs. 2 werden anhand der nachfolgenden Punkteschemata bewertet und durch Addierung der vergebenen Punkte der Grad der Eignung ermittelt. Anhand der addierten Punktzahlen wird eine Rangliste gebildet und die vorhandenen Studienplätze werden -beginnend mit der höchsten Punktzahl abwärts- danach vergeben. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Note (Maximal 55 Punkte) Note Punkte 1,0 55 1,1 54 1,2 53 1,3 52 1,4, 51 1,5 50 1,6 49 1,7 48 1,8 47 1,9 46 2,0 45 2,1 44 2,2 43 2,3 42 2,4 41 2,5 40 2,6 39 2,7 38 2,8 37 2,9 36 3,0 35 3,1 34 3,2 33 3,3 32 3,4 31 Motivation (Maximal 10 Punkte) Berufspraktische Erfahrung (Maximal 20 Punkte) Die in 4 Abs. 3 Für jedes Jahr berufspraktischer genannten Kriterien sind mit jeweils 5 Erfahrung in einer Punkten zu gewichtenternehmen des Einrichtung / Un- wirtschafts-, ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Bereichs gem. 2 c) über die für den Zugang geforderte Berufspraxis hinaus werden 2 Punkte vergeben. Einschlägigkeit der berufspraktischen Erfahrung (Maximal 10 Punkte) Für jedes Berufsjahr in einer Position mit Budgetverantwortung wird 1 Punkt vergeben. Für jedes Berufsjahr mit Personalverantwortung wird 1 Punkt vergeben. Für jedes Berufsjahr in einer Position mit Budgetund Personalverantwortung werden 2 Punkte vergeben. Auslandsaufenthalt (Maximal 5 Punkte) Für jedes Jahr des Studien- und/oder Arbeitsaufenthaltes im Ausland wird 1 Punkt vergeben.

3,5 30 3,6 29 3,7 28 3,8 27 3,9 26 4,0 25 (5) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. 5 Auswahlkommissionen für den Masterstudiengang International Supply Chain Management (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften auf Vorschlag des Beauftragten für den Masterstudiengang International Supply Chain Management eine Auswahlkommission. (2) Der Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an, die der Hochschullehreroder der Mitarbeitergruppe angehören müssen sowie ein beratendes Mitglied der Studierendengruppe. Die Mitglieder der Hochschullehrer- oder Mitarbeitergruppe bestehen aus je einem Mitglied der Fachhochschule Münster, der Hochschule Osnabrück sowie der in dem Studiengang Lehrenden der Saxion Universities of Applied Sciences. Die Mitglieder werden durch den Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, b) Bewertung der Motivationsschreiben, c) Erstellung der Rangliste, d) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber, e) schriftliche Dokumentation und Begründung der Entscheidungen. 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Er enthält gleichzeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs. 2 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn

abgeschlossen. 7 Zulassung für höhere Semester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, b) die im gleichen Studiengang aa) im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren, bb) bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren, cc) an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren, dd) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe cc) fällt, eingeschrieben sind oder waren, ee) für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können oder c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der Fallgruppen des Absatzes 1 entscheiden über die Zulassung die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, bei gleichem Ergebnis die Durchschnittsnote und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 8 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Hochschule Osnabrück in Kraft.