MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) VOM 17. MÄRZ 2017 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 30. Juni 2016 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, 8887 Mels betreffend WALENSTADT (SG), WAFFENPLATZ; TEILSANIERUNG GEBÄUDE AT stellt fest: 1. Das Baumanagement Ost der armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 30. Juni 2016 das Projekt Teilsanierung der Kaserne AT zur Beurteilung ein. Gemäss Vorprüfung vom 5. Februar 2016 führte die Genehmigungsbehörde dazu ein vereinfachtes militärisches Plangenehmigungsverfahren durch. Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Die Kaserne AT stammt aus dem Jahr 1930 und wurde im Jahr 1988 komplett saniert. Nach knapp 30 Jahren sind Anlagen wie Lüftung oder die Kücheneinrichtung am Ende ihrer Nutzungsdauer angelangt und bergen zunehmend ein betriebliches und hygienisches Risiko. Hinzu kommt Handlungsbedarf beim Brandschutz sowie bei der Erdbebensicherheit des Gebäudes. Die geplanten Massnahmen sollen diese Missstände beheben. 2. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch. Der Kanton St. Gallen übermittelte seine Stellungnahme der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 13. September 2016 zusammen mit derjenigen der Gemeinde Walenstadt vom 7. September 2016. Die Eidg. Arbeitsinspektion SECO nahm mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 Stellung. Schliesslich stimmte das Bundesamt für Umwelt BAFU im Schreiben vom 17. Oktober 2016 zum Sanierungsvorhaben antragslos zu.

3. Die Gesuchstellerin nahm mit Schreiben vom 6. Februar 2017 abschliessend Stellung und reichte gleichzeitig ein Protokoll zu den Akten, das Objektschutzmassnahmen gegen die Schattenbachlawine definiert, welche in die Planung aufgenommen werden sollen. II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Die Sanierung der Kaserne AT hat militärische Gründe, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c und d, Art. 2 MPV). 2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a. Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10). b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. c. Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant. B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme der Gemeinde Walenstadt und des BAFU Der Gemeinderat Walenstadt hat keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben und stimmt den geplanten Massnahmen antragslos zu. 2. Stellungnahme des Kantons St. Gallen Nach der kantonsinternen Vernehmlassung des Projekts hat das Baudepartement des Kantons St. Gallen der vorgelegten Planung antragslos zugestimmt. Die Sektion Naturgefahren des Tiefbauamts legt der Gesuchstellerin aber nahe, Objektschutzmassnahmen gegen die Gefahr durch die Schattenbachlawine (100-jähriges Ereignis) zu prüfen. 3. Stellungnahme des BAFU Das BAFU hat keine Einwände gegen den Innenausbau der Kaserne und stimmt der Planung antragslos zu. 4. Stellungnahme der Eidg. Arbeitsinspektion Die Eidg. Arbeitsinspektion des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) hat die Pläne geprüft. Ihre Anträge und Hinweise betreffen den Umbau sowie auch die spätere Betriebsphase. 2/5

Sie verlangt, dass ihr die Fertigstellung der Anlage schriftlich mitgeteilt wird. 5. Abschliessende Stellungnahme der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin erklärt sich mit den Anträgen der Fachbehörden einverstanden und nahm sich dem Ratschlag der kantonalen Gebäudeversicherung an. Sie verweist für die Definition der Objektschutzmassnahmen gegen die Schattenbachlawine auf das beiliegende Protokoll einer Sitzung unter Sicherheitsspezialisten zum konkreten Bauprojekt und sichert der Genehmigungsbehörde die Umsetzung der beschlossenen Massnahmen zu. 6. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Raumordnung, Standortrisiko Das Kasernenareal ist im Perimeter des Waffenplatzes gemäss Sachplan Waffen- und Schiessplätze abgebildet und ist einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeordnet. Die vorgesehenen Arbeiten bleiben äusserlich kaum wahrnehmbar, weshalb auch Dritte nicht tangiert werden. Dem Vorhaben steht aus raumplanerischer Sicht nichts entgegen. Den Kanton verlangt das Risiko der Schattenbachlawine in der Planung zu berücksichtigen und entsprechende Schutzmassnahmen zu prüfen. Es handelt sich um ein Gebiet mittlerer Gefährdung mit grossem Schadenspotential bereits ab einem 100-jährigen Ereignis. Die Gesuchstellerin suchte im weiteren Verlauf des Verfahrens das Gespräch mit Objektschutzspezialisten. An einer gemeinsamen Sitzung mit Vertretern des Kantons, der Gemeinde Walenstadt und bundeseigenen Fachleuten wurde die Situation analysiert und mögliche Schutzmassnamen festgelegt. Berstende Fenster bergen ein gewisses Personenrisiko. Die Druck- und Sogbelastung bei Lawinenniedergängen übersteigt mit 2.2 3.6 kn/m 2 das Belastungsmaximum um das Zwei- bis Dreifache. Demgegenüber bleibt die Tragfähigkeit des Gebäudes gemäss Berechnungen stets gewährleistet. Unter Berücksichtigung von Ereigniswahrscheinlichkeit und der kantonal gängigen Praxis, 3 5% des Gebäudewerts für Objektschutzmassnahmen einzusetzen, schlagen die Fachleute einen in drei Prioritätsstufen unterteilten Fensterersatz an der Nordfassade vor. Ein kompletter Fensterersatz steht in keinem Verhältnis zum eher geringen Schadenrisiko. Der gewählte Ansatz, über ein Kostendach von ca. 150 000 CHF primär Fenster in jenen Räumen zu ersetzen, in denen sich Personen länger aufhalten ist nachvollziehbar und situationsgerecht. Die Genehmigungsbehörde ist mit dem Vorgehen, wie es unter Pt. 4.4 und 5.1 des Protokolls vom 7. Februar 2017 skizziert wird, einverstanden und verpflichtet die Gesuchstellerin über eine Auflage, entsprechende Massnahme in der beschriebenen Grössenordnung umzusetzen. b. Abfälle / Schadstoffe Beim Umgang mit Abfällen ist gemäss der Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600) und der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) vorzugehen. Die BAFU- Publikation Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Dezember 2001) ist zu berücksichtigen. Aufgrund des fortgeschrittenen Gebäudealters liess die Gesuchstellerin ein Schadstoffscreening durchführen. Die Sichtbeurteilung zeigte, dass lediglich geringfügige, diffuse Belastungen im Betonboden sowie am Korrosionsschutz der Lifttüre vorliegen, da zahlreiche Bauteile und Gerätschaften nach 1990 ersetzt wurden. Insgesamt kommt das Gutachten zum Schluss, dass keine Gefährdungssituation besteht oder durch die Arbeiten entsteht. Es sind keine weiteren Massnahmen notwendig. c. Arbeitssicherheit In ihrer Stellungnahme thematisiert die Eidg. Arbeitsinspektion SECO verschiedene Gefahren 3/5

für Gebäudenutzer und die Bauarbeiter. Ihre Beurteilung ist detailliert und muss im Rahmen der Ausführungsplanung beachtet werden. Die Brandschutzpläne sind in ihrem Sinne anzupassen, wobei auf allfällige militärische Besonderheiten gebührend Rücksicht zu nehmen ist. Bei Bedarf ist die Fachstelle Safety & Security der armasuisse Immobilien beizuziehen. Dazu ergeht eine Auflage. C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind. und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, vom 30. Juni 2016 in Sachen Walenstadt (SG), Waffenplatz; Teilsanierung Gebäude AT wird gemäss dem Bauprojektdossier vom 30. Juni 2016 (Pläne inklusive) unter Auflagen genehmigt. 2. Auflagen a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde Walenstadt mindestens zwei Wochen vor Baubeginn mitzuteilen. b. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und die Eidg. Arbeitsinspektion zu einer Abnahme einzuladen. c. Die Brandschutzplanung ist vor Baubeginn mit dem Fachberater Safety & Security zu bereinigen. d. Schutzmassnahmen gegen die Schattenbachlawine sind dem Protokoll vom 7. Februar 2017 zur Besprechung der Objektschutzmassnahmen entsprechend umzusetzen. e. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an. 3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt. 5. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die 4/5

Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT i.a. Der Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher Eröffnung an armasuisse Immobilien, Verteidigungsbauten, 3000 Bern8887 Mels (Beilage: 2 Gesuchsdossiers, per Kurier) Amt für Raumentwicklung und Geoinformationen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen (R) Gemeinde Walenstadt, Rathaus, Bahnhofstrasse 19, 8880 Walenstadt (R) z K an armasuisse Immobilien, SIP armasuisse Immobilien, UNS Armeestab, Immo V Kommando Waffenplatz Walenstadt, Kaserne, 8880 Walenstadt BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Eidgenössische Arbeitsinspektion, Holzikofenweg 36, 3003 Bern Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich 5/5