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Transkript:

0.110.038.04 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 239 ausgegeben am 18. September 2014 Kundmachung vom 16. September 2014 der Beschlüsse Nr. 59/2014 bis 61/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. April 2014 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. April 2014 Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 59/2014 bis 61/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 59/2014 bis 61/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef Fassung: 11.04.2014 1

0.110.038.04 Europäischer Wirtschaftsraum Anhang 1 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2014 vom 10. April 2014 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens Der Gemeinsame EWR-Ausschuss - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/ 2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission 1 ist in das EWR- Abkommen aufzunehmen. 2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 werden die Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 2 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission 3 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind. 3. Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 4 wurde nicht in das Abkommen aufgenommen; daher gelten die spezifischen Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Entscheidung festgelegt sind, nicht für die EFTA-Staaten. 4. Die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitglied- 2 Fassung: 11.04.2014

Europäischer Wirtschaftsraum 0.110.038.04 staaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 5 wurde nicht in das Abkommen aufgenommen, weshalb die Meldepflichten sowie die Emissionsgrenzwerte, die in der Entscheidung festgelegt sind, nicht für die EFTA-Staaten gelten. 5. Die EFTA-Staaten werden in das Unionsregister und das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) einbezogen. Der Zentralverwalter des EUTL erfüllt seine Aufgaben auch im Hinblick auf die EFTA-Staaten, wobei die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter bei Bedarf die erforderlichen Anweisungen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 auf die EFTA-Staaten erteilt. 6. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass aufgrund der Besonderheit des EU-Emissionshandelssystems und des damit verbundenen standardisierten und sicheren Registrierungssystems gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 über die Einrichtung eines Unionsregisters besondere Regeln für die Speicherung von und den Zugriff auf Daten im Zusammenhang mit dem Unionsregister erforderlich sind, damit gewährleistet ist, dass die Treibhausgasemissionszertifikate den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls entsprechen und Übertragungen solcher Zertifikate mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind. 7. Das Unionsregister sollte die Ausweitung des Emissionshandelssystems der EU auf die EFTA-Staaten widerspiegeln. Laut Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 7 umfassen das EU-Gesamtkonto, das EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr, das EU-Auktionskonto, das EU-Zuteilungskonto, das EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer, das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate und das EU-Konto für die Sonderreserve die Zertifikate der EFTA-Staaten. 8. Die Vertragsparteien erkennen den spezifischen Charakter des Unionsregisters und des EUTL sowie die Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf die sichere Führung und die Wartung des Systems an. Daher sollte die Kommission bei Bedarf die sofortige Sperrung des Zugangs gemäss der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 unter Berücksichtigung der Rolle der EFTA-Überwachungsbehörde gewährleisten können. Von Fassung: 11.04.2014 3

0.110.038.04 Europäischer Wirtschaftsraum dieser Lösung bleiben künftige Fragen in Zusammenhang mit der Zwei- Pfeiler-Struktur im Rahmen des EWR-Abkommens unberührt. 9. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Vertragsstaats, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission, der Europäische Rechnungshof, Eurojust und die zuständigen Behörden gemäss Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und gemäss Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9, die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Verwaltungen der Vertragsparteien und die zuständigen Behörden gemäss Art. 18 der Richtlinie 2003/87/EG das Recht haben müssen, in genau festgelegten Fällen bestimmte im Unionsregister und im EUTL gespeicherte Daten zu beziehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 erforderlich ist. 10. Aus dem gleichen Grund erkennen die Vertragsparteien an - wenngleich unter Verweis darauf, dass der Beschluss 2009/371/JHA 10 des Rates nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde -, dass Europol ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt wird. 11. Die Vertragsparteien weisen jedoch darauf hin, dass die Gewährung von Informationsrechten und ständigem Lesezugriff gemäss Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 nicht bedeutet, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie die Steuerverwaltung oder der Steuervollzug in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Verordnung den genannten Institutionen andere als die in Art. 110 ausdrücklich vorgesehenen Rechte überträgt. 12. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden hat folgenden Beschluss erlassen: Art. 1 Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text von Nummer 21 ana (Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission) erhält folgende Fassung: "32013 R 0389: Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen 4 Fassung: 11.04.2014

Europäischer Wirtschaftsraum 0.110.038.04 Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: a) Die Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten, deren Betreiber und die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betreffen, werden in das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) eingetragen. Der Zentralverwalter führt die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind. b) In Art. 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Die EFTA-Überwachungsbehörde koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen EFTA-Staaten und dem Zentralverwalter.' c) In Art. 34 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: Das Wort Kommission' wird durch das Wort EFTA-Überwachungsbehörde' ersetzt, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA- Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.' d) In Art. 51 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2, Art. 54 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: Sind nationale Zuteilungstabellen der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen.' e) In Art. 59 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: Sind internationale Zuteilungstabellen der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen.' f) In Art. 96 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Konten betroffen, so unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über die dem Zentralverwalter erteilten Anweisungen und die Gründe für diese Anweisungen. Fassung: 11.04.2014 5

0.110.038.04 Europäischer Wirtschaftsraum Falls die Sperrung des Zugangs nicht horizontal ist und sofern sie sich auf einzelne unter die Gerichtsbarkeit der EFTA-Staaten fallende Konten bezieht, nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen auf der Grundlage der Erläuterungen der Kommission einen Beschluss über die Anwendbarkeit der Anweisungen der Kommission an. Ergeht kein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anweisungen der Kommission oder der vom Zentralverwalter getroffenen Massnahmen.' g) In Art. 97 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: Das Wort Kommission' wird durch das Wort EFTA-Überwachungsbehörde' ersetzt, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA- Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.' h) In Art. 99 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: Ein nationaler Verwalter eines EFTA-Staats kann bei der EFTA- Überwachungsbehörde beantragen, dass gemäss Abs. 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die EFTA-Überwachungsbehörde den Zentralverwalter in Absprache mit der Kommission an, die betreffenden Vorgänge neu zu starten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die bei einem späteren Antrag erfüllt sein müssen, mit.' i) In Art. 110 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen, so können diese Daten vom Zentralverwalter nach vorheriger Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.' j) In Art. 110 Abs. 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: Europol unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission über die Verwendung der Daten, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.'" 2. Der Text von Nummer 21an (Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission) wird gestrichen. Art. 2 6 Fassung: 11.04.2014

Europäischer Wirtschaftsraum 0.110.038.04 Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 11. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 11. Art. 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. April 2014. (Es folgen die Unterschriften) Fassung: 11.04.2014 7

0.110.038.04 Europäischer Wirtschaftsraum Anhang 2 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2014 vom 10. April 2014 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens Der Gemeinsame EWR-Ausschuss - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden - hat folgenden Beschluss erlassen: Art. 1 In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21alg (Beschluss 2013/448/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "21alh. 32013 R 1123: Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 299 vom 9.11.2013, S. 32)." Art. 2 8 Fassung: 11.04.2014

Europäischer Wirtschaftsraum 0.110.038.04 Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 11. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 13, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2014 vom 10. April 2014 14, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Art. 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. April 2014. (Es folgen die Unterschriften) Fassung: 11.04.2014 9

0.110.038.04 Europäischer Wirtschaftsraum Anhang 3 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2014 vom 10. April 2014 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens Der Gemeinsame EWR-Ausschuss - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 hinsichtlich der Treibhauspotenziale von anderen Treibhausgasen als CO2 15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden - hat folgenden Beschluss erlassen: Art. 1 In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21apg (Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32014 R 0206: Verordnung (EU) Nr. 206/2014 der Kommission vom 4. März 2014 (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 27)" Art. 2 10 Fassung: 11.04.2014

Europäischer Wirtschaftsraum 0.110.038.04 Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 206/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 11. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 16. Art. 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. April 2014. (Es folgen die Unterschriften) Fassung: 11.04.2014 11

0.110.038.04 Europäischer Wirtschaftsraum 1 ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1. 2 ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1. 3 ABl. L 315 vom 29.11.2011, S. 1. 4 ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1. 5 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. 6 ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. 7 ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38. 8 ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16. 9 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. 10 ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. 11 Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. 12 ABl. L 299 vom 9.11.2013, S. 32. 13 Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. 14 ABl. L 256 vom 28.8.2014, S. 36. 15 ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 27. 16 Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. 12 Fassung: 11.04.2014