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Besondere Bedingung Nr SOLL & HABEN - Sachen der Betriebsinhaber und Dienstnehmer

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Die Antragstellerin ist mitversicherte Person zum mit der

Der Antragsgegnerin wird die Zahlung von ,-- aus der Einbruchsdiebstahlversicherung zur Polizzennr. '''''''''''' empfohlen.

Artikel 1 Versichertes Risiko; Vergrösserung des versicherten Risikos

Der antragsgegnerischen Versicherung wird empfohlen, die Kündigung des Vertrages zur Polizzennr. '''''''''''''' per anzuerkennen.

Der Antragsteller hat per bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Unfallversicherung zur Polizzennr. '''''''''' abgeschlossen.

Der antragsgegnerischen Versicherung wird die Deckung des Schadenfalles '''''''''''''''''''' aus der

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Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden Versicherte Gefahren

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3. Als Personenschaden im Sinne des Abs 1 gelten:

Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Polizzennr. ' ''''''' abgeschlossen.

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ARTIKEL 24 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

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Der Antragsgegnerin wird die Deckung des Schadens am Kfz, Marke '''''' ''', Kennzeichen '''''' ''' vom (Schadennr. ''''''''''') empfohlen.

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Begründung. Folgender Sachverhalt steht zwischen den Parteien außer Streit:

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604 - KÜNDIGUNG NACH DEM EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES

Artikel 10 Welche Gefahren sind versichert?

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Der antragsgegnerischen Versicherung wird die Zahlung von 5.596,-- aus der Unfallversicherung zur Polizzennr. ''''' '''''''''' empfohlen.

Der Antragsteller ist Versicherungsmakler mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung seit 1998.

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Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. '' '''' '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Begründung. Folgender Sachverhalt wird als unstrittig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

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Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung zur Polizzennr. ''''''''' eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Warenkreditausfallsversicherung zur Polizzennr. '''''''''''' abgeschlossen.

Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. ''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Der Antrag des Antragstellers, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles ''''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Begründung. Nach der Aktenlage besteht im Wesentlichen folgender unbestrittener Sachverhalt:

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gegen beschlossen: Begründung Zwischen den Streitteilen wurde zur Polizzennummer eine Eigenheimversicherung abgeschlossen.

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Der Antrag, der Antragsgegnerin die Deckung des Rechtsschutzfalles '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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gegen beschlossen: Begründung

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Der Antrag der Antragstellerin, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Wasserschadens in, zu empfehlen, wird zurückgewiesen.

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Der Antrag der Antragstellerin, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles ''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalls '''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadens Nr. vom Juli 2008 zu empfehlen, wird abgewiesen.

gegen beschlossen: Begründung

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gegen beschlossen: Begründung

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Der antragsgegnerischen Versicherung wird empfohlen, dem Antragsteller Deckung für den Rechtsschutzfall ''''' '''''''' zu gewähren.

Hingegen wird das Mehrbegehren auf Abstandnahme weiterer Prämienvorschreibungen zurückgewiesen. Begründung

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Begründung. Folgender Sachverhalt wird als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt:

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7 Ob 245/11x. gefasst:

Transkript:

Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at RSS-0066-16-8 =RSS-E 3/17 Die Schlichtungskommission des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Österreichs hat durch seinen Vorsitzenden Hofrat Dr. Gerhard Hellwagner unter Beiziehung der beratenden Mitglieder KR Akad. Vkfm. Kurt Dolezal, KR Mag. Kurt Stättner, Dr. Helmut Tenschert und Kurt H. Krisper sowie unter Anwesenheit des Schriftführers Mag. Christian Wetzelberger in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 16. Februar 2017 in der Schlichtungssache ''' '''' ''''''' '''''' '''''''''''''' ''' ''''' ''''', vertreten durch '''''' ' ''''' '''''''''''''''''''' ''''' ''''''''''''''''' ''' '''' '''''''', gegen '''' '''' ''''''''''''' ''' '''' ''''', beschlossen: Der Antrag, der Antragsgegnerin die Deckung des Rechtsschutzfalles ''''' '''''''' aus der Rechtsschutzversicherung zur Polizzennr. '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen. Begründung: Der Antragsteller ist (mitversicherter) Gesellschafter der ''''' '''''''' ''' ''' '''''' ''' ''''', welche bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Rechtsschutzversicherung zur Polizzennummer '''''''''' abgeschlossen hat. Diese Rechtsschutzversicherung beinhaltet unter anderem den Baustein Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich mit einer Streitwertobergrenze von 75.000. - 1 -

Gemäß der Polizze besteht bei Honorarstreitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern keine Streitwertgrenze. Der Antragsteller begehrt von der antragsgegnerischen Versicherung die Kostendeckung für ein Verfahren vor der Landesschiedskommission der Landeszahnärztekammer ''''''''' betreffend die Kündigung seines Kassenvertrages mit der '''''''''' Gebietskrankenkasse. Die SGKK kündigte den Kassenvertrag am 9.8.2016 per 31.12.2016 mit folgender Begründung: ( )weil Sie die Sachleistungserbringung an zwei Versicherte der ''''' verweigert und Privathonorare verlangt haben, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen zur vertraglichen Kieferorthopädie vorlagen. Sie haben trotz (Ihrerseits unbeantwortet gebliebener) Aufforderungsschreiben und Verwarnung mit Fristsetzung unter Androhung der Vertragskündigung an dieser Vorgangsweise festgehalten. Außerdem haben Sie den Erziehungsberechtigten von ( ) auch auf mehrmalige Nachfrage die unwahre Auskunft gegeben, es bestünde wegen zu geringer Zahnfehlstellung kein Anspruch auf die von den Eltern ausdrücklich gewünschte Gratis-Zahnspange und die '''' habe einen diesbezüglichen Antrag auch abgelehnt. Eine solche Vorgangsweise, die auch strafrechtlich als Betrugshandlung zu werten sein könnte, macht Sie aus Sicht der ''''''''''' Gebietskrankenkasse jedenfalls vertrauensunwürdig. Überdies stellt die Nichtbeantwortung von Schreiben der ''''' nicht nur eine Missachtung vertraglicher Nebenpflichten sondern (zu Abrechnungsfragen) auch eine erhebliche Behinderung der Verwaltungsaufgaben der '''' dar.( ) Auf Nachfrage der Antragsgegnerin ergänzte der Rechtsfreund des Antragstellers mit Schreiben vom 31.8.2016 zur Bemessungsgrundlage: In Bezug auf die von Ihnen angefragte Bemessungsgrundlage verweise ich auf 58 JN. Aus den Einzelverträgen unseres - 2 -

Mandanten ergibt sich dessen Recht auf wiederkehrende Leistungen durch die ''''. Unser Mandant erwirtschaftet pro Jahr einen Kassenumsatz von rund 100.000,00. Die Verträge sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, sodass sich grundsätzlich das Zehnfache, mithin ein Betrag von 1 Million, als Bemessungsgrundlage ergeben würde. Ich schlage vor, das Dreifache, mithin einen Betrag von 300.000,00 als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Die Antragsgegnerin lehnte in der Folge die Deckung wegen des Überschreitens der Streitwertobergrenze ab. Dagegen richtet sich der Schlichtungsantrag vom 17.10.2016. Da über die richtige Abrechnung von Honoraren gestritten werde, liege eine Honorarstreitigkeit isd vertraglichen Vereinbarung vor und sei daher die Streitwertobergrenze nicht anzuwenden. Die Antragsgegnerin nahm zum Schlichtungsantrag mit Schreiben vom 11.11.2016 wie folgt Stellung: Unser Versicherungsnehmer hat einen betrieblichen Vertrags- Rechtschutz mit einer Streitwertobergrenze von EUR 75.000,- versichert. Für Honorarstreitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern besteht keine Streitwertgrenze. Anzuwenden sind die ARB 2003. Unserem Versicherungsnehmer wurden zum 31.12.16 zwei Kassenverträge gekündigt. Diese Kündigung soll angefochten werden. Entsprechend der Informationen des Rechtsvertreters des Versicherungsnehmers vom 31.8.16 beträgt der Wert des Streitgegenstandes EUR 1 Mio, es sei avisiert, die Klage mit EUR 300.000,- zu bemessen. Die Streitwertobergrenze von EUR 75.000,- nach Art. 22.2.2.2. ARB 2003 ist also jedenfalls überschritten. - 3 -

Es verbleibt zu prüfen, ob es sich um eine Honorarstreitigkeit handelt, für die keine Streitwertobergrenze vereinbart wurde. Dies ist jedenfalls nicht der Fall. Es wird keine Deckung für Streitigkeiten aus Honoraransprüchen begehrt, sondern für die Anfechtung der Kündigung der Kassenverträge selbst. Ob die Kündigung atmosphärisch im Zusammenhang mit einzelnen Honorarstreitigkeiten stand, kann angesichts dessen eigentlich dahingestellt bleiben. Wenn man allerdings auch diesbezüglich den Sachverhalt prüft, kann man dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen, dass Honorarstreitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern für die Kündigung eine Rolle gespielt hätten. Vielmehr wird dort eine aus Sicht der ''''' unberechtigte Verrechnung eines Privathonorars und die mangelhafte Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes mit der ''''' kritisiert, wodurch dieser Verwaltungsaufwand entstanden sei. Die allenfalls als Auslöser zu sehende Honorarstreitigkeit betrifft insofern auch nicht die '''' sondern den Privatpatienten.( ) In rechtlicher Hinsicht folgt: Der Versicherungsvertrag ist ein Konsensualvertrag, der formfrei geschlossen werden kann. Wie alle Geschäftsbedingungen werden auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Umfang Vertragsbestandteil, in dem sie vereinbart worden sind (vgl E des OGH vom 21.4.2004, 7 Ob 315/03d; RS0117649; vgl u.a. RSS-0015-14=RSS-E 20/14) Nach ständiger Rechtsprechung sind allgemeine Vertragsbedingungen so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie - 4 -

nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (vgl RS0050063, RS0008901). Wendet man diese Grundsätze auf den der Empfehlung zugrunde liegenden Sachverhalt an, dann ist der Argumentation der Antragsgegnerin beizupflichten. Bei dem Antrag an die Schiedskommission, die Kündigung der beiden Kassenverträge des Antragstellers durch die ''''' für rechtsunwirksam zu erklären, handelt es sich um keine Honorarstreitigkeit mit dem Sozialversicherungsträger, nämlich der '''', mag auch allenfalls eine Streitigkeit um die Zulässigkeit der Verrechnung von Privathonoraren Anlass für die Kündigung gewesen sein. Handelt es sich jedoch um keine Honorarstreitigkeit isd vereinbarten Klausel, so ist zu erwägen, ob der gegenständliche Streitgegenstand die vereinbarte Streitwertobergrenze übersteigt. Der Antragsteller begehrt die Kostendeckung für das Verfahren vor der Landesschiedskommission der Landeszahnärztekammer '''''''''. Derartige Landesschiedskommissionen sind gemäß 345 ASVG als Kollegialorgane eingerichtet. Sie haben das AVG anzuwenden. Da es sich diesbezüglich um keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit isd 1 JN handelt, sondern um eine solche zivilrechtliche Angelegenheit, die einem besonderen Behörde bzw. anderen Organ, nämlich der Landesschiedskommission als Kollegialorgan zugewiesen ist, gilt hinsichtlich des gedeckten Honoraranspruches des Rechtsanwaltes Art 6, Pkt. 6.1., wonach die angemessenen Kosten bis zur Höhe der Autonomen Honorar- Kriterien für Rechtsanwälte bezahlt werden. - 5 -

Die Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte haben zwar keinen normativen Charakter, sind aber ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit ( 1152 ABGB) der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen. Da der Rechtsfreund des Antragstellers das rechtliche Interesse isd 5 der AHK mit dem dreifachen Jahresumsatz des Antragstellers aus dem Kassenvertrag in vertretbarem Umfang bewertet hat, ist der Antragsgegnerin beizupflichten, dass die gewählte Bemessungsgrundlage die vertragliche Anspruchsobergrenze von 75.000 überschreitet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Für die Schlichtungskommission: Dr. Hellwagner eh. Wien, am 16. Februar 2017-6 -