Satzung des Kultur - und Heimatvereins Wublitztal e.v.

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Transkript:

Satzung des Kultur - und Heimatvereins Wublitztal e.v. 1 Name Sitz Rechtsform (1) Der am 18. Juni 1998 gegründete Verein führt den Namen Kultur- und Heimatverein Wublitztal e.v. Er ist unter der Nr. VR 1914 als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Marquardt, Kulturscheune Marquardt, Fahrländerstraße 1 c. Veranstaltungs- und Arbeitsorte sind die Gemeinden Marquardt, Satzkorn, Uetz-Paaren. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist es, das Kultur- und Heimatgefühl zu fördern, mit Veranstaltungen die Traditionen und das örtliche Kulturgut zu pflegen und bei der Entwicklung der Gemeinden mitzuwirken. (2) Durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit wollen wir weitere Freunde als Vereinsmitglieder gewinnen. 3 Grundsätze/Gemeinnützigkeit (1) Der Kultur- und Heimatverein Wublitztal e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Kultur-und Heimatverein Wublitztal e.v. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Kultur und Heimatvereins Wublitztal e.v. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Kultur- und Heimatvereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine Tätigkeitsvergütung erhalten. 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: (1) den erwachsenen Mitgliedern a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Kultur- und Heimatverein Wublitztal e.v. entsprechend 2 (2) und (3) betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. b) Ehrenmitgliedern Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben (durch aktive Unterstützung wie z.b. Geld- und Sachspenden, Logistik usw.) c) Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf unbestimmte Zeit, ist mit einer Vereinsurkunde zu bestätigen, wenn die Mitgliederversammlung dem Vorschlag in einfacher

Mehrheit zustimmt oder der Vorstand die Person einstimmig vorschlägt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. (2) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (3) fördernden Mitgliedern 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (1) Dem Verein kann jede natürliche Person angehören. (2) Die Mitgliedschaft ist entsprechend dem Aufnahmeantrag des Kultur- und Heimatvereins Wublitztal e.v. schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Unterschrift. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. (3) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod (5) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende (6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck, zuwiderhandelt und damit dem Kultur- und Heimatverein Wublitztal e.v. oder einem seiner Mitglieder im öffentlichen Ansehen schadet, bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Kultur- und Heimatverein Wublitztal e.v. ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist in solchen Fällen vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern Es ist zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. (7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Kultur- und Heimatverein Wublitztal e.v. bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder und jugendliche Mitglieder, haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. (2) Jedes Mitglied darf persönlich bei den Aktivitäten des Vereins mitwirken. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. b) sich satzungsgemäß zu verhalten und gefasste Beschlüsse des Kultur- und Heimatvereins Wublitztal e.v. einzuhalten. c) sich für Satzungszwecke einzusetzen

d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kultur- und Heimatverein Wublitztal e.v. fristgemäß zu erfüllen. Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen ohne Stundungsantrag nicht nach, so ruhen seine allgemeinen Rechte sowie das Stimmrecht bis zur Einlösung seiner Verpflichtung. 7 Mitgliedsbeiträge (1) Der Kultur- und Heimatverein Wublitztal e.v. erhebt für die natürlichen Personen unter seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag (2) Dieser Jahresbeitrag ist mit Ablauf des 31.3. für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. (3) Näheres regelt die Beitragsordnung siehe Aufnahmeantrag: Aufnahmegebühr (einmalig) Jahresbeitrag Status für Mitglieder (jährlich) 8 Mittel des Vereins (1) Mitgliedsbeiträge (2) Geldspenden (3) Fördermittel (4) Einnahmen/Erlöse (5) sonstige Zuwendungen 9 Organe Die Organe des Vereins sind: (1) Die Mitgliederversammlung (2) Der Vorstand 10 Die Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Kultur- und Heimatvereins Wublitztal e.v. ist die Mitgliederversammlung; die wichtigste ist die Hauptversammlung. (2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) 20 v. H. der volljährigen Mitglieder beantragen. (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden. (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (6) Bei Beschlüssen oder Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. (8) Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (9) Über die Auflösung des Kultur- und Heimatvereins Wublitztal e.v. entscheidet eine hierfür gesondert einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 10) Anträge können gestellt werden: a) von jedem volljährigen Mitglied b) vom Vorstand (11) Anträge auf Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Kultur- und Heimatvereins Wublitztal e.v. eingegangen sein. Später eingehende Anträge auf Satzungsänderung dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Mündliche Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. (12) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. (13) Die Mitgliederversammlung beschließt über: a) die Entgegennahme des schriftlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes b) die Entlastung und Wahl des Vorstandes c) die Wahl von zwei Revisoren (keine Vorstandsmitglieder) d) die Entgegennahme und Erörterung des Berichts der Revisoren e) die Festsetzung der Änderung der Beiträge in der Beitragsordnung f) falls erforderlich, die Berufung eines Geschäftsführers g) die Genehmigung des Finanzplanes h) die Beschlussfassung über Anträge i) Satzungsänderungen j) Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. 4 b) 11 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Mitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. (3) Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ein Stimmrecht steht fördernden Mitgliedern nicht zu. 12 Der Vorstand (1) Der Vorstand wird auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) 1.Vorsitzenden b) stellv. Vorsitzenden c) Schatzmeister Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder auf bis zu sieben erhöhen. (4) Den geschäftsführenden und Vertretungsvorstand gemäß 26 BGB bilden: a) 1. Vorsitzender b) stellvertretender Vorsitzender c) Schatzmeister Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten. 13 Kassenprüfer /Revision Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorsitzenden schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes. 14 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung des Kultur-und Heimatvereins Wublitztal e.v. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. (2) Falls die Mitgliederversammlung im Falle einer Auflösung des Vereins nicht anders beschließt, gelten der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister als Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der 47 ff BGB. 15 Inkrafttreten Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des Kultur-und Heimatvereins Wublitztal e.v. am 7.11.2016 beschlossen und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die durch die Mitgliederversammlung am 19.3.2016 beschlossene Satzung außer Kraft.