UMSETZUNGSSTAND ENERGIEEFFIZIENZ-G SC GÜNTER LIEBEL 22.10.2014
Ziele im Energieeffizienzgesetz Energieeffizienzrichtwert : max. 1.050 PJ Endenergieverbrauch bis 2020 - unverbindlich - gemäß Notifikation EED 1.100 PJ kumuliertes Endenergieeffizienzziel von 310 PJ in den Jahren 2014 bis 2020-159 PJ durch Energieeffizienzmaßnahmen der Energielieferanten, Maßnahmen können in allen Sektoren gesetzt werden. - 151 PJ durch strategische Maßnahmen (z.b.: Energiesteuern, Förderungen) --- 2 ---
Verpflichtung für große Energieverbraucher Definition: mind. 250 MA oder mehr als 50 Mio. Umsatz/ 43 Mio. Bilanz Implementierung eines Energie-/Umweltmanagementsystems - zertifiziert oder gleichwertig - muss auch regelmäßiges internes oder externes Energieaudit umfassen - Meldung innerhalb eines Monats an Monitoringstelle, ob EMS eingeführt wird, dann 10 Monate Zeit für vollständige Umsetzung oder mindestens alle 4 Jahre externes Energieaudit - Durchführung innerhalb von 11 Monaten - frühere Energieaudits anrechenbar, wenn sie nicht länger als 4 Jahre zurückliegen und den Mindestanforderungen entsprochen haben (definiert in Anhang III) Einführung des Managementsystems oder Durchführung und Erkenntnisse der Audits dokumentieren und unverzüglich an Monitoringstelle melden (lassen) --- 3 ---
Einsparverpflichtungssystem - Energielieferanten ab 2015 müssen Energielieferanten 0,6 % ihres inländischen, vorjährigen Energieabsatz einsparen - Energieeffizienzmaßnahmen nachweisen keine Lieferantenverpflichtung < 25 GWh Branchenvereinbarung kann Lieferanten bis 150 GWh zusammenfassen Ausschreibung (Zukauf) möglich mindestens 40% der kalkulierten Einsparungen bei Haushalten (Energieeinsatz im Wohnraum) bei Lieferanten, die im Mobilitätsbereich tätig sind: 40% der Einsparungen im Wohnraum oder Mobilitätsbereich bzw. im öffentlichen Verkehr Maßnahmenalternative: zweckgewidmete Ausgleichszahlung (20 Ct/kWh): für Bedeckung zusätzlicher Förderungen von Energieeffizienzmaßnahmen keine Anrechnung von geförderten Projekte (= eigene strategische Maßnahme) 40% der Mittel in Haushalte, 34% der Mittel in erneuerbare Energieträger --- 4 ---
Grundsätze der Anrechenbarkeit von Maßnahmen Effizienzeffekte gemäß unionsrechtlichen Vorgaben und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben hinaus keine Doppelerfassungen bzw. -zurechnung Anrechnung auf Folgejahre möglich Maßnahmen bei einkommensschwachen Haushalten x 1,5 zu gewichten bis zu dreimalige Weiterübertragung an Dritte zulässig, schriftliche Vereinbarung notwendig AEA-Methodendokument bis zur Veröffentlichung von Richtlinien gültig keine Ölbrennwertgeräte im Neubau anerkannt, ab 2018 auch kein Ölkesseltausch keine Übertragung/Anrechnung, wenn ausschließlich durch Bund oder Länder geförderte strategische Maßnahmen Co-Förderung durch Wohnbauförderung, Umweltförderung, Programm für die thermische Sanierung (Sanierungsscheck) Liste der ausschließenden Förderprogramme kann erweitert werden --- 5 ---
Weitere Inhalte des Energieeffizienzgesetzes Verpflichtung des Bundes Sanierungs- bzw. Verbesserungsverpflichtung von 3% bei Gebäuden der Zentralleitung (48, 2 GWh) zusätzlich 125 GWh bei BIG-Gebäuden Nutzung des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) der Statistik Austria Vorgaben bei Erwerb und Miete von Gebäuden Informationsangebot für Stakeholder und Bürger Energieausweis für alle Bundesgebäude (nach Zeitplan) Niedrigstenergie-Standard für neuerrichtete Bundesgebäude ab 2019 Qualitätsstandards für Energieberatung, -dienstleistung und audits Ausbildung mit Energieeffizienz-Bezug (vertiefte Kenntnisse) + mind. 1- jährige Tätigkeit mind. 3 jährige Tätigkeit innerhalb 5 Jahre (mind. 6 Monate Ausbildung) Register bei Monitoringstelle --- 6 ---
Monitoringstelle Wesentliche Aufgaben der Monitoringstelle Messung/Evaluierung der Energieeinsparungen Methoden zur Bewertung und Evaluierung Führung Register verpflichteter Unternehmen elektronische Plattform für Energiedienstleistungen Register für Energiedienstleister Näheres legen Richtlinien für die Tätigkeit der Monitoringstelle fest Regeln für Anerkennung, Bewertung, Evaluierung, Zurechnung, Überprüfung, Übertragung Erlass durch VO - BMWFW im Einvernehmen mit BMLFUW, BMASK --- 7 ---
Stand Energieeffizienzgesetz Veröffentlicht mit BGBl. I Nr. 72/2014, 11.8.2014 Inkrafttreten 1.1.2015: Verpflichtung für Unternehmen, Kriterien für Audits, Beratungen 1.1.2014: Verpflichtungen des Bundes 12.8.2014: im Übrigen Monitoringstelle Ausschreibung läuft RL sind vorzubereiten (bis dahin gilt bestehende AEA-Methodik) Neue Förderungen ab 2016 (Förderungsrichtlinien usw.) --- 8 ---
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