Satzung des Kreisschwimmverband Schaumburg-Weserbergland e.v. im Landesschwimmverband Niedersachsen e.v.

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Transkript:

Satzung des Kreisschwimmverband Schaumburg-Weserbergland e.v. im Landesschwimmverband Niedersachsen e.v. Name und Sitz 1 Der Verband trägt den Namen "Kreisschwimmverband Schaumburg-Weserbergland e.v." (im folgenden KSV Schaumburg-Weserbergland genannt). Er ist selbstständiger Teil der Gliederung im Landesschwimmverband Niedersachsen e.v. (im folgenden LSN genannt) und gehört über den LSN dem Deutschen Schwimmverband e.v. (im folgenden DSV genannt) und dem Landessportbund e.v. (im folgenden LSB genannt) an. Er ist ein Amateurverband im Sinne der Bestimmung des internationalen Schwimmverbandes FINA. 2 Der KSV Schaumburg-Weserbergland hat seinen Sitz in Hameln und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Zweck 3 Zweck des KSV Schaumburg-Weserbergland ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung gemeinsamer Interessen. Der KSV Schaumburg-Weserbergland fördert die Ausübung, Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmsports in den Kreisgebieten Hameln- Pyrmont, Holzminden und Schaumburg. Dazu gehören unter anderem die Förderung der Jugend, die Ausbildung von Kampfrichtern und Übungsleitern sowie die Durchführung von Lehrgangsmaßnahmen und Veranstaltungen. Der KSV Schaumburg-Weserbergland kann für die Wahrnehmung von Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausrichtung von Sportveranstaltungen und für die Förderung der sportlichen, jugendpflegerischen, publizistischen und sonstigen Aufgaben des Sports, mit Zustimmung des Kreisschwimmtages, Gesellschaften gründen und / oder Beteiligungen eingehen. Gemeinnützigkeit 4 Der KSV Schaumburg-Weserbergland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der KSV Schaumburg-Weserbergland ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KSV Schaumburg-Weserbergland dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KSV Schaumburg-Weserbergland fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des KSV Schaumburg-Weserbergland erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des KSV Schaumburg-Weserbergland. 5 Der KSV Schaumburg-Weserbergland ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethischer und weltanschaulicher Toleranz. Mitgliedschaft 6

Die im Landkreis Holzminden, Hameln-Pyrmont und Schaumburg tätigen gemeinnützigen Vereine, die Schwimmsport betreiben, erwerben ihre Mitgliedschaft im KSV Schaumburg- Weserbergland, indem sie als ordentliche Mitglieder im Landesschwimmverband Niedersachsen e.v. und im Landessportbund e.v. gemeldet sind. 7 Die Mitglieder des KSV Schaumburg-Weserbergland sind berechtigt, durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Regelungen über das Stimmrecht an Beratungen und Beschlüssen der Kreisschwimmtage teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Vereine und Vereinsabteilungen haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange und das Recht, an allen Einrichtungen des KSV Schaumburg-Weserbergland nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, sich gegenseitig sowie den KSV Schaumburg-Weserbergland bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse des Kreisschwimmtages durchzuführen. 8 Der KSV Schaumburg-Weserbergland erhebt alljährlich von den Mitgliedsvereinen den vom Kreisschwimmtag beschlossenen Kreisbeitrag aufgrund der zum 01.01. eines jeden Jahres an den LSN gemeldeten Mitgliederzahlen. Die Vereine haben die Pflicht, den Beitrag fristgerecht an den KSV Schaumburg- Weserbergland abzuführen. 9 Die Mitgliedschaft endet: a) durch Auflösung des Mitgliedvereins b) durch Austrittserklärung; sie ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und ist dem LSN schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen; c) durch Ausschluss -bei groben Verstößen gegen die Satzung -wegen Vernachlässigung der Verbandspflichten, nach vorheriger Abmahnung mit Fristsetzung; -wenn das Verhalten die Tätigkeit, den Ruf und das Ansehen des Verbandes derart verletzt, dass eine weitere Zugehörigkeit untragbar ist. d) durch den Verlust der Gemeinnützigkeit Der Ausschluss ist beim LSN zu beantragen. Organe 10 Organe des KSV Schaumburg-Weserbergland sind: 1. der Kreisschwimmtag 2. der Vorstand 3. der Jugendausschuss Kreisschwimmtag 11 Der Kreisschwimmtag ist das höchste Organ des KSV Schaumburg-Weserbergland. Auf dem Kreisschwimmtag werden die Vereine und Vereinsabteilungen durch die nach 26 BGB vertretungsberechtigten Vereinsvorstände oder durch Delegierte vertreten. Auf jeden Mitgliedsverein entfällt eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes und die Ehrenmitglieder sind auf dem Kreisschwimmtag stimmberechtigt. Der ordentliche Kreisschwimmtag findet alle 2 Jahre statt. Den Zeitpunkt und den Tagungsort setzt der Vorstand fest. Er wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Rundschreiben via e Mail und durch Veröffentlichung auf der Homepage des KSV Schaumburg-Weserbergland einberufen. Die

Teilnahme und Versammlungsleitung, Redeordnung und Abstimmungen regelt die Geschäftsordnung. Der Kreisschwimmtag hat die ihm nach dieser Satzung zufallenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere sind dies: -Wahl der Vorstandsmitglieder -die Wahl der kassenprüfenden Vereine -die Wahl eines Delegierten zum Bezirks- und Verbandstag -die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes -die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses -die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer -die Entlastung des Vorstandes -die Entgegennahme und Genehmigung der Finanzplanung -Beschlussfassung über die satzungsändernden und sonstigen Anträge sowie den Kreisbeitrag -Beschlussfassung über Vollmachten für Rechtsgeschäfte durch den Vorstand -Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden und Institutionen Die Wahl von zwei kassenprüfenden Vereinen erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. Die von den Vereinen eingesetzten Kassenprüfer dürfen während ihrer Amtszeit nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Anträge können vom Vorstand, dem Jugendtag und den angeschlossenen Vereinen gestellt werden. Sie sind dem Vorstand zwei Wochen vor dem Kreisschwimmtag zuzuleiten. Die Anträge sind den Vereinen vor dem Kreisschwimmtag zu übermitteln. Satzungsänderungen des KSV Schaumburg-Weserbergland können nur auf dem Kreisschwimmtag mit einer Dreiviertelmehrheit aller Stimmen beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge können vom Kreisschwimmtag ohne Einhaltung einer Frist mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmen zugelassen werden; sie dürfen keine Satzungsänderungen zum Gegenstand haben. 12 Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisschwimmtag ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitgliedsvereine anwesend ist. Wird die Zahl nicht erreicht, ist innerhalb von vier Wochen ein neuer Kreisschwimmtag einzuberufen. Dieser ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 13 Ein außerordentlicher Kreisschwimmtag kann unter Angabe von Gründen und Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes unter Einhaltung der Fristen, die für die Einberufung des ordentlichen Kreisschwimmtages gelten, einberufen werden. Er muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Vereine dieses unter Angabe von Gründen beantragt. Der Vorstand 14 Der Vorstand besteht aus: 1. dem/der Vorsitzenden 2. dem/der stellv. Vorsitzenden für Finanzen 3. dem/der stellv. Vorsitzenden Sport 4. dem/der stellv. Vorsitzenden für Verwaltung 5. dem/der Jugendwart/in 6. Beisitzer 7. Beisitzer, die auf dem Kreisschwimmtag für zwei Jahre gewählt werden, mit Ausnahme des Jugendwartes. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Jugendwart wird vom Jugendtag nach der Jugendordnung, die vom Kreisschwimmtag beschlossen wird, gewählt. Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form. Wählbar ist; 1. wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und 2. Mitglied in einem dem KSV Schaumburg-Weserbergland angeschlossen Verein ist und 3. auf dem Kreisschwimmtag anwesend ist oder dessen Einverständnis schriftlich vorliegt. Der Vorstand erlässt für den KSV Schaumburg-Weserbergland eine Geschäfts- und Finanzordnung, den Geschäftsverteilungsplan sowie weitere notwendige Ordnungen. Der Vorstand ist bei Vorliegen eines Grundes nach 9c dieser Satzung berechtigt, ein Vorstandsmitglied von seiner Funktion bis zum nächsten Kreisschwimmtag zu suspendieren. Das Amt gilt für die Dauer der Suspendierung als unbesetzt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand das Amt bis zum nächsten Kreisschwimmtag kommissarisch besetzen. Verdienstvolle ehemalige Vorstandsmitglieder können vom Kreisschwimmtag als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit berufen werden. Sie gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht an, haben aber auf dem Kreisschwimmtag Stimmrecht. 15 Aufgabe des Vorstandes ist es, den KSV Schaumburg-Weserbergland zu leiten und zu repräsentieren, für die Durchführung der Beschlüsse des Kreisschwimmtages zu sorgen und auf die Einhaltung der Satzung und der sonstigen Bestimmungen und Ordnungen zu achten. 16 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder 1-4 laut 14. Der KSV Schaumburg-Weserbergland wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Mit Zustimmung des Kreisschwimmtages können für einzelne Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Gründung oder Eingehung von Beteiligungen nach 3 Abs. 2 dieser Satzung bedarf der Zustimmung des Kreisschwimmtages. Jugendtag 17 Der Jugendtag ist das oberste Organ der Schwimmjugend des KSV Schaumburg- Weserbergland Weserbergland und regelt ihre Interessen und internen Angelegenheiten. Für die Verhandlungsführung gilt die Geschäftsordnung des KSV Schaumburg-Weserbergland. Die Tagesordnung des Jugendtages hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: -die Wahl des Jugendwartes -die Entgegennahme des Berichtes des Jugendausschusses -die Entgegennahme des Berichtes über die Jahresrechnung -die Entlastung des Jugendausschusses -Beschlussfassung grundsätzlicher Angelegenheiten -Beschlussfassung über eingegangene Anträge -Beschlussfassung über den Ort des nächsten Jugendtages Der Jugendtag besteht aus den Delegierten der Vereine des KSV Schaumburg- Weserbergland sowie den Mitgliedern des Jugendausschusses. Jeder Verein darf einen Vertreter entsenden. Die Delegierten und Mitglieder des Jugendausschusses haben jeweils eine Stimme. Der ordentliche Jugendtag findet alle zwei Jahre statt. Es gelten die Ladungsfristen und Bestimmungen wie zum Kreisschwimmtag. Das gleiche gilt für die Einberufung eines außerordentlichen Jugendtages. Jeder Jugendtag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereine beschlussfähig. Für Anträge an den Jugendtag gelten die Bestimmungen des Kreisschwimmtages. Der Vorstand ist in allen Gremien der Schwimmjugend antragsberechtigt. Beschlüsse der Schwimmjugend dürfen den Beschlüssen des Kreisschwimmtages und des Vorstandes nicht

widersprechen. Der Vorstand ist berechtigt, gegen die Beschlüsse der Schwimmjugend sein Veto einzulegen, sofern ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Das Veto hat aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit ist dann dem Kreisschwimmtag zur Entscheidung vorzulegen. Der Beschluss des Kreisschwimmtages ist für beide Seiten endgültig und bindend. Schiedsgericht 18 Ein Schiedsgericht wird nicht bestellt. Es ist das Schiedsgericht des LSN zuständig. Prüfung des Jahresabschlusses 19 Der Jahresabschluss des KSV Schaumburg-Weserbergland wird durch die vom Kreis gewählten kassenprüfenden Vereine geprüft. Ehrungen 20 Der Vorstand kann Mitglieder und Vereine in Anerkennung und Würdigung ihrer hervorragenden Mitarbeit und Förderung des Schwimmsports im Kreis Schaumburg- Weserbergland ehren. Auflösung des KSV Schaumburg-Weserbergland 21 Die Auflösung des KSV Schaumburg-Weserbergland kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Kreisschwimmtag beschlossen werden, wenn Dreiviertel der Mitgliedsvereine anwesend und Dreiviertel der anwesenden Stimmen es beschließen. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist innerhalb von vier Wochen ein neuer Kreisschwimmtag einzuberufen, der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereine mit Dreiviertel der anwesenden Stimmen beschließen kann. 22 Bei Auflösung oder Aufhebung des KSV Schaumburg-Weserbergland oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den LSN bzw. LSB, der es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schwimmsports in Niedersachsen zu verwenden hat. Salvatorische Klausel 23 Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen aufgrund von etwaigen Beanstandungen durch das Registergericht oder die Finanzbehörden selbständig vorzunehmen. Gleiches gilt für redaktionelle Änderungen, die aufgrund der Ergebnisse der Mitgliederversammlung notwendig werden (z.b. durchgängige Paragraphen-Nummerierung, Abschnittsüberschriften etc.). Satzung beschlossen: 18. Oktober 2002. Letzte beschlossene Änderungen: 27. Januar 2017.