Ablauf Anmeldung zur Promotion, Verteidigung der Dissertation, Abschluss der Promotion

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Transkript:

Ablauf Anmeldung zur Promotion, Verteidigung der Dissertation, Abschluss der Promotion Schritt Ausführende Aufgaben 1a Junior Fellow ( 10 Abs. 1, 2) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich beim der oder dem Vorsitzenden des Akademischen Ausschusses (AC) zu stellen. Dies kann eine Woche vor jeder MB Sitzung geschehen. In dem Antrag sind a) der Themenbereich und b) die/der persönliche Betreuer/in, mit deren/dessen Betreuung die Dissertation entstanden ist, zu nennen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Nachweise über die gemäß Abs. 2 vorgesehenen Leistungen, 2. die Erklärung über den angestrebten akademischen Grad ( 2 Abs. 1), 3. acht Exemplare der Dissertation sowie eine textgleiche elektronische Version im Format WORD auf einem geeigneten Datenträger, sowie eine Einverständniserklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, dass die elektronische Fassung der Dissertation unter Wahrung ihrer bzw. seiner Urheberrechte und des Datenschutzes einer gesonderten Überprüfung unterzogen werden kann und dass bei Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens Ermittlungen durch universitätsinterne Organe der wissenschaftlichen Selbstkontrolle stattfinden können, 4. folgende eidesstattliche Versicherung: Ich versichere hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe; die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich gemacht. Darüber hinaus versichere ich, dass ich weder bisher Hilfe von gewerblichen Promotionsberatern bzw. -vermittlern in Anspruch genommen habe, noch künftig in Anspruch nehmen werde. Die Arbeit wurde bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und ist auch noch nicht veröffentlicht., 5. eine Fortführung des bereits vorliegenden Lebenslaufes der Doktorandin oder des Doktoranden, 6. eine Erklärung über die von dem/der Kandidaten/Kandidatin gewünschten Gutachterinnen

oder Gutachter sowie Prüferinnen oder Prüfer für die Disputation, 7. ein amtliches Führungszeugnis. Bei Ausländern ist ein von der Universität Bayreuth als gleichwertig anerkannter Nachweis vorzulegen. Dies kann ein Auszug aus dem Strafregister des Heimatstaates, ein Leumundszeugnis oder eine vergleichbare Urkunde sein. Bei Mitgliedern der Universität Bayreuth kann auf das Führungszeugnis verzichtet werden. ( 13 Abs. 1, Satz 6) Jeder Dissertation sind eine mehrseitige Zusammenfassung sowie ein kurzer Lebenslauf in englischer Sprache beizufügen. 1b Supervisor Der/die Betreuer/in befürwortet gleichzeitig in einer schriftlichen Stellungnahme die Einreichung der Dissertation ( 10 Abs. 1). 2 Dean ( 12 Abs. 1, 2) Die Zulassungsvoraussetzungen werden vom Dean geprüft. Entspricht der Antrag auf Zulassung zur Promotion den Anforderungen, so legt ihn der Dean im Auftrag des AC dem MB mit einer schriftlichen Stellungnahme vor. 3 AC ( 12 Abs. 3) Das MB im Auftrag des AC entscheidet über den Antrag auf Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen. Im Falle der Zulassung benennt das MB im Auftrag des AC umgehend die Mitglieder der Promotionskommission unter Kenntnisnahme der Vorschläge des Promovenden (siehe Schritt 1a, einzureichende Unterlagen, Punkt 6). ( 8 Abs. 4) Mitglieder der Promotionskommission sind: Der Supervisor + mindestens zwei weitere prüfungsberechtigte Mitglieder der BIGSAS (+ die zwei später bestellten Gutachter/innen, siehe Schritt 5). 4 Dean Der Dean ernennt die Promotionskommission ( 12 Abs. 3). ( 12 Abs. 2) Der Dean legt die schriftliche Stellungnahme der Dekanin/dem Dekan der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften bzw. der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät bzw. der Kulturwissenschaftlichen Fakultät vor und gibt ihm/ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. 5 Mitglieder der. ( 8 Abs. 4) Die Mitglieder der Promotionskommission beraumen eine konstituierenden Sitzung an. Sie wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, die bzw. der nicht zugleich die/der persönliche Betreuer/in sein soll. Der Name der/des Vorsitzenden soll umgehend dem MB mitgeteilt werden. ( 14 Abs. 1) Die Mitglieder der Promotionskommission bestellen in dieser Sitzung zwei Gutachter/innen (nach Möglichkeit nicht die/der Betreuer/in selbst, ein/e auswärtige/r Gutachter/in erwünscht). Die Namen und Adressen der Gutachter/innen sollen dem MB so schnell wie möglich zur Information mitgeteilt werden.

Von diesem Zeitpunkt an liegt die Verantwortung für das Verfahren in der Hand der/des Vorsitzenden der Promotionskommission! 6 Vorsitzende/r der Die/der Vorsitzende der Promotionskommission verfasst ein Anschreiben an die Gutachter/innen (MASKE 1a, 1b), das zusammen mit je einem Exemplar der Dissertation an diese vom Sekretariat verschickt wird. Jede/r Gutachter/in soll sein Gutachten innerhalb von 2 Monaten in englischer, deutscher oder französischer Sprache an die/den Vorsitzenden der Promotionskommission schicken. Gutachter/in Jede/r Gutachter/in soll sein/ihr Gutachten innerhalb von 2 Monaten in englischer, deutscher oder französischer Sprache an den/die Vorsitzende/n der Promotionskommission schicken ( 14 Abs. 1). 7 Vorsitzende/r der ( 14 Abs. 5) Nach Vorlage der Gutachten wird die Dissertation ausgelegt im Büro der BIGSAS und/oder im Dekanat der Fakultät. Gleichzeitig informiert die/der Vorsitzende alle PIs und alle Professorinnen und Professoren sowie die anderen Habilitierten der relevanten Fakultät über die zweiwöchigen Auslagefrist und den Ort der Auslage. (MASKE 2) 8 PIs + Profs der Fakultät 9 Mitglieder der. 10 Vorsitzende/r der Sie können innerhalb der Auslagefrist zu den Gutachten schriftlich Stellung nehmen oder selbst ein Gutachten zur Dissertation vorlegen ( 14 Abs. 5). ( 13 Abs. 6) Nach Ablauf der zweiwöchigen Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten über die Bewertung der Dissertation. [In eindeutigen Fällen kann dies zeitlich kurz vor der Verteidigung stattfinden.] ( 15 Abs. 2) Die/der Vorsitzende der Promotionskommission bestimmt im Einvernehmen mit den Gutachterinnen/Gutachtern den Termin für die Disputation und lädt dazu: 1. die Doktorandin/den Doktoranden, 2. die Gutachterinnen/Gutachter, 3. die Mitglieder des AC, 4. die Mitglieder der BIGSAS gemäß der Ordnung des Instituts für Afrikastudien an der Universität Bayreuth, sowie 5. weitere Hochschullehrerinnen/-lehrer, die der Arbeit fachlich nahe stehen, 6. die Mitglieder der relevanten Fakultät schriftlich ein. Sie/er gibt den Termin den Dekaninnen/Dekanen hochschulöffentlich bekannt. (MASKE 3a, 3b) Die Doktorandin/der Doktorand ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Disputation schriftlich zu laden (MASKE 4), es sei denn sie/er verzichtet auf die Ladungsfrist, siehe Schritt 11.

11 Junior Fellow ( 15 Abs. 2) Sie/er kann auf die Ladungsfrist verzichten. (MASKE 5) 12 Disputation Vorsitzende/r der Junior Fellow Vorsitzende/r der Vorsitzende/r der Sie/er leitet die Disputation und sorgt für ihren sachgemäßen Ablauf. Als Prüfer/innen fungieren die Mitglieder der Promotionskommission sowie die beiden Gutachter/innen. Alle anderen anwesenden Hochschullehrer/innen haben ein Fragerecht. Die Disputation dauert in der Regel zwei Stunden. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen (MASKE 6) ( 15 Abs. 3). In der Disputation wird die Dissertation öffentlich verteidigt ( 15 Abs. 4). Die Doktorandin/der Doktorand eröffnet die Disputation mit einem Vortrag von etwa 20 Minuten Dauer, in dem sie/er die Ergebnisse der Dissertation vorstellt ( 15 Abs. 4). ( 15 Abs. 5, 16 Abs. 1) Im Anschluss an die Disputation legen die Prüfer/innen unter Ausschluss der Öffentlichkeit die mündliche Note fest. Jede/r Prüfer/in schlägt eine Note gemäß 16 Abs. 1 vor, d.h. mit Auszeichnung (0; 0,3) = "summa cum laude", sehr gut (0,7; 1,0; 1,3) = "magna cum laude", gut (1,7; 2,0; 2,3) = "cum laude", befriedigend (2,7; 3,0; 3,3) = "rite", unzulänglich (4,0) = "non rite". Die Disputation ist bestanden, wenn alle Prüfer/innen mindestens die Note befriedigend vergeben haben. Weicht die Benotung der Prüfer/innen voneinander ab, so sollen sie sich auf eine Note einigen. Ist dies nicht möglich, so bestimmt sich die Note aus dem auf zwei Stellen hinter dem Komma berechneten arithmetischen Mittel der vorgeschlagenen Noten der Prüfer/innen. ( 16 Abs. 2) Das Gesamtprädikat der Promotion wird von der/dem Vorsitzenden der Promotionskommission festgestellt; es ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Note der Dissertation und der Note der Disputation, wobei die Note der Dissertation doppelt gewertet wird. Es werden ohne Rundung zwei Dezimalstellen berücksichtigt. Dabei ergibt ein Durchschnitt von: 0,00 bis 0,50 das Prädikat "summa cum laude", 0,51 bis 1,50 das Prädikat "magna cum laude", 1,51 bis 2,50 das Prädikat "cum laude", 2,51 bis 3,30 das Prädikat "rite". 13 Vorsitzende/r der ( 16 Abs. 3) Nach der Feststellung des Gesamtprädikats der Promotion händigt die/der Vorsitzende der Promotionskommission der Doktorandin/dem Doktoranden einen Zwischenbescheid aus. Er enthält das Gesamtprädikat, die Note der Dissertation und die Note der Disputation. Der Zwischenbescheid wird von der/dem Vorsitzenden der Promotionskommission unter dem Datum des Tages der Disputation unterzeichnet (MASKE 7).

Abschluss 14a Supervisor Imprimatur der Dissertation und Genehmigung der Zusammenfassung ( 21 Abs. 3). 14b Junior Fellow ( 21 Abs. 1) Zum Zweck der Veröffentlichung muss die Doktorandin oder der Doktorand innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung des Zwischenbescheids über das Ergebnis der bestandenen Prüfung entsprechend der von ihm gewählten Veröffentlichungsart die vorgeschriebene Anzahl Exemplare unentgeltlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission abliefern. Zur Wahl stehen folgende Veröffentlichungsarten: 1. 10 gedruckte oder druckähnlich vervielfältigte Exemplare der Dissertation, oder 2. 7 Exemplare, sofern die Dissertation als selbständige Veröffentlichung im Buchhandel bzw. als Monographie in einer Schriftenreihe mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren erscheint; auf der Rückseite des Titelblattes ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen oder 3. 5 Exemplare, sofern die Dissertation über die Universitätsbibliothek in elektronischer Form im Internet veröffentlicht wird, wobei deren Datenformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind. In den Fällen 1. und 3. muss die Doktorandin oder Doktorand der Universität das Recht übertragen, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von ihrer bzw. seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. ( 21 Abs. 2) eine von der/dem Betreuer/in genehmigte Zusammenfassung im Umfang von nicht mehr als einer Seite in deutscher, englischer oder französischer Sprache für die Zwecke der Veröffentlichung. Die Promotionskommission kann in besonderen Fällen auf begründeten Antrag der Doktorandin/des Doktoranden die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängern. ( 21 Abs. 3) Der Junior Fellow hat der/dem Vorsitzenden der Promotionskommission eine Bestätigung der Betreuerin/des Betreuers darüber vorzulegen, dass etwaige von der Promotionskommission geforderte Auflagen erfüllt und sonstige Abweichungen von der eingereichten Fassung nur mit Zustimmung des Betreuers erfolgt sind. Die Doktorandin/der Doktorand trägt die Kosten der Veröffentlichung der Dissertation. Wenn die Dissertation mit magna cum laude oder besser bewertet wurde, können Zuschüsse bei verschiedenen Geldgebern (z.b. DAAD, VG WORT) beantragt werden. Zurzeit unterstützt BIGSAS die Publikation der Dissertation mit bis zu 70% der Kosten, wenn sie in einer der IAS-Reihen (LIT, Nomos) erscheint.

Veröffentlichungen bei anderen Verlagen werden mit 50% der Kosten, höchstens jedoch mit EUR 800 bezuschusst. 15 Vorsitzende/r der Nimmt die Pflichtexemplare sowie das Imprimatur und die Genehmigung der Zusammenfassung des Supervisors entgegen ( 21 Abs. 1-3). 16 Dean Aushändigung der Urkunde ( 22 Abs. 3).