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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss eine Partei, die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen. BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZA 14/18 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt ECLI:DE:BGH:2018:221118BIXZA14.18.0

- 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 22. November 2018 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 24. August 2018 wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrens wird auf 360.000 festgesetzt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wäre voraussichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Zwar kann ein Verschulden des Beklagten an der Versäumung der Einspruchsfrist ( 339 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit 700 Abs. 1 ZPO) entge-

- 3 - gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein darauf gestützt werden, dass ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch den Erlass des Vollstreckungsbescheids verhindert hätte oder jedenfalls als Einspruch gewertet worden wäre. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 IX ZB 48/87, VersR 1988, 158, 159) ist mit dem Streitfall in einem entscheidenden Punkt nicht vergleichbar, weil dort die Zustellung des Vollstreckungsbescheids bereits neun Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgte (ebenso BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1983 VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81 für eine Zustellung des Vollstreckungsbescheids sechs Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist). Diese Entscheidungen beruhen mithin darauf, dass eine Partei nach Zustellung eines Mahnbescheids jedenfalls für eine im unmittelbaren Anschluss nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu erwartende Zustellung Vorsorge zu treffen hat und dies auch erfolgen kann, indem die Partei Widerspruch einlegt. Im Streitfall liegen zwischen dem Ablauf der Widerspruchsfrist und der Zustellung des Vollstreckungsbescheids jedoch fast drei Monate. Unter diesen Umständen kann ein Verschulden der Partei nicht allein dadurch begründet werden, dass sie bislang keinen Widerspruch eingelegt hätte. Eine solche Begründung liefe darauf hinaus, dass ein Verschulden an der Versäumung einer Einspruchsfrist bereits dann vorliegt, wenn es die Partei zu der mit einem Einspruch anfechtbaren Entscheidung hat kommen lassen. Das trifft nicht zu. 3 2. Jedoch erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig. Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Notfrist des 339 Abs. 1 ZPO einzuhalten ( 233, Satz 1 ZPO). Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen hat die Partei darzulegen und glaubhaft zu machen ( 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ist die Partei bereits an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat

- 4 - sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen sie beginnen und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihr, ihren Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 f; Beschluss vom 19. Oktober 1983 VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81, 82 unter 2 a; vom 8. Juni 1988 IVb ZB 68/88, NJW 1988, 2672, 2673 mwn; vom 21. September 1988 VIII ZB 26/88, juris Rn. 5; vom 27. November 1991 IV ZR 237/91, VersR 1992, 1373; vom 19. Dezember 1994 II ZR 174/94, VersR 1995, 810, 811 unter 2, mwn; vom 24. Juli 2000 II ZB 22/99, NJW 2000, 3143 mwn; vom 18. Februar 2009 IV ZR 193/07, NJW 2009, 1608 Rn. 3; ebenso zum Mahnverfahren BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 IX ZB 48/87, VersR 1988, 158). 4 Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. Unter den Umständen des Streitfalles musste der Beklagte nach der Zustellung des Mahnbescheids, den er unstreitig auch tatsächlich erhalten hat, mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen. Insbesondere enthält der Mahnbescheid gemäß 692 Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat. Die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids ermöglichte dem Beklagten, Widerspruch einzulegen; er hat daher einen ersten Zugang zu Gericht erhalten (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1983, aao). Der Beklagte hat sich innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ausschließlich dazu erklärt, dass er vom 6. Mai bis 24. Mai 2017 ortsabwesend gewesen sei und erst nach seiner Rückkehr von dem am 8. Mai 2017 zugestellten Vollstreckungsbescheid erfahren habe. Mit diesem Vortrag hat der Beklagte

- 5 - nicht ausreichend dargelegt, dass ihn an der Versäumung der Einspruchsfrist kein Verschulden trifft. 5 Dies ergibt sich nicht allein aus der seit der Zustellung des Mahnbescheids verstrichenen Zeit von drei Monaten und fünf Tagen bis zur Zustellung des Vollstreckungsbescheids (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 Rn. 30 zur Zustellung eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren). Der Kläger verfolgte mit dem Mahnbescheid eine erhebliche Forderung über 360.000. Unter diesen Umständen muss eine Partei, die keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen (arg. 701 ZPO, wonach die Wirkung des Mahnbescheids wegfällt, wenn der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist beantragt, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt). Liegt die Zustellung eines über eine erhebliche Forderung lautenden Mahnbescheids noch keine sechs Monate zurück, muss die Partei in der Regel mit weiteren Zustellungen rechnen. Der Beklagte hat andere Umstände, die dafür sprechen können, dass er Anfang Mai 2017 nicht mehr mit einer weiteren Rechtsverfolgung oder mit weiteren Zustellungen rechnen musste oder welche die unterlassene Vorsorge entschuldigen können, weder dargelegt noch ergeben sie sich sonst aus dem Sachvortrag der Parteien. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass er keine außergerichtlichen Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen erhalten habe oder dass er aus anderen Gründen annehmen durfte, dem Mahnbescheid werde sich keine weitere gerichtliche Anspruchsverfolgung anschließen.

- 6-6 3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.08.2017-8 O 124/17 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.08.2018-24 U 158/17 -