Reglement über die Abwassergebühren

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Transkript:

Reglement über die Abwassergebühren der Einwohnergemeinde Gossliwil Inhalt: Reglement über die Abwassergebühren Anhang: Gebührenordnung 1

ABKÜRZUNGEN: AfU ARA GEP GSchG Amt für Umwelt Abwasserreinigungsanlage Genereller Entwässerungsplan Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz)vom 28.10.1998, SR 814.201 GSchV Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19.06.1972, SR 814.201 GWBA Kantonales Gesetz über Wasser, Boden und Abfall vom 01.01.2010, BGS 712.15 KBV Kantonale Bauverordnung vom 03.07.1978, BGS 711.61 PBG Kantonales Planungs- und Baugesetz vom 03.12.1978, BGS 711.1 SIA VRG VSA WRG VWBA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15.11.1970, BGS 124.11 Verband Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute Kantonales Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz) vom 27.09.1959, BGS 712.11 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall vom 01.10.2010, BGS 712.16 2

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, 109 der Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 und 2-5 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und gebühren vom 3. Juli 1978. Folgendes REGLEMENT über die Abwassergebühren: 1 Finanzierung der Die Gemeinde finanziert die öffentliche Abwasserbeseitigung Abwasserbeseitigung durch: a) Grundeigentümerbeiträge für Neuerschliessungen b) Anschlussgebühren c) die Benützungsgebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren) d) allfällige Beiträge des Bundes und des Kantons gemäss besonderer Gesetzgebung. 2 Kostendeckende 1 Mit der Festsetzung der Höhe der Gebühren ist sicherzuverursacherorientierte stellen, dass die Kosten für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Gebühren Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, inkl. die Kosten für die Verwaltung der Abwasserbeseitigung sowie für die Erstellung und Nachführung des GEP, den Verursachern überbunden werden. 2 Die Gemeinde äufnet eine Spezialfinanzierung, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der öffentlichen Abwasseranlagen steht. Diese Spezialfinanzierung steht zur Deckung der Werterhaltungsmassnahmen und für künftige Investitionen zur Verfügung. 3 Die jährlich vorzunehmenden Abschreibungen und Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Absatz 2 betragen gemäss 154 Gemeindegesetz mindestens 8% vom jeweiligen Restbuchwert der öffentlichen Abwasseranlagen, mindestens jedoch 25% von gesamthaft: 1.25 % des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeindeeigenen Kanalisationen und des Anteils der Gemeinde an den verbandseigenen Kanalisationen, 3.00 % des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeindeeigenen Abwasserreinigungsanlagen und des Anteils der Gemeinde an der verbandseigenen Abwasserreinigungsanlage und 2.00 % des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeindeeigenen Spezialbauwerke, wie z.b. Regenbecken und Pumpstationen und des Anteils der Gemeinde an den verbandseigenen Spezialbauwerken. 3

3 Rechnungsführung 1 Die Gemeinde hat die Abwasserrechnung nach den allgemeinen und besonderen Vorgaben zur Rechnungslegung Abwasser des Departements des Innern zu führen. 2 Die Festlegung des Wiederbeschaffungswertes zur Bemessung der Abschreibungen der Anlagen erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde durch das Amt für Umwelt. 4 Grundeigentümerbei- Grundeigentümerbeiträge für Neuerschliessungen richten träge für Neuer- sich nach der kantonalen Verordnung und dem Reglement schliessungen der Einwohnergemeinde über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren. 5 Anschlussgebühren 1 Zur Deckung der für die Abwasseranlagen getätigten Investitionen ist für jeden Anschluss an die öffentliche Kanalisation eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen. 2 Die Anschlussgebühr für Schmutzabwasser wird aufgrund der zonengewichteten Fläche (ZGF) erhoben. Die ZGF wird durch die Multiplikation der anrechenbaren Landfläche (gemäss 34 Abs. 1 KBV)* mit einem festzulegenden Zonengewichtungsfaktor ermittelt. Die Gewichtsfaktoren betragen: Zone Überbauungsziffer Faktor ZGF Wohnzone W2: 0.3 0.30 Kernzone K: 0.5 0.50 OeBA: 0.5 0.50 Außerhalb Bauzone (LW) 0.6** 0.50 *) Die Berechnung der anrechenbaren Landfläche für landwirtschaftliche Betriebe in der Bauzone sowie für Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzone erfolgt dagegen aufgrund der Gebäudefläche der anzuschließenden Baute (nur Wohnteil) multipliziert mit dem Faktor 4. **) Diese Überbauungsziffer ist im Zonenreglement nicht definiert. Sie dient lediglich zur Einstufung für den Zonengewichtungsfaktor. 3 Für nicht verschmutztes Regenabwasser, das in die Kanalisation eingeleitet wird, wird zusätzlich eine Anschlussgebühr pro m2 zonengewichtete Fläche erhoben. 4

4 Eine (vorgängige) Abparzellierung eines Grundstücks, bei welchem noch keine Anschlussgebühren nach ZGF bezahlt worden sind, ist für die Erhebung einer Anschlussgebühr nur dann erheblich, wenn auch auf dem abparzellierten Restgrundstück noch eine eigenständige Wohn- oder Gewerbebaute erstellt werden kann (Mindestfläche 5 a). Sonst ist die Anschlussgebühr auch auf dem abparzellierten Grundstück zu entrichten. 6 Benützungsgebühren 1 Zur Deckung allfälliger Fehlbeträge aus getätigten Investitionen gemäss 5 Absatz 1 sowie zur Deckung der übrigen Kosten gemäss 2 Absatz 1, sind jährliche Benützungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) zu bezahlen. 2 Über einen Zeitraum von 5 Jahren beträgt der Anteil der Einnahmen aus den Grundgebühren insgesamt 40% und derjenige aus den Verbrauchsgebühren insgesamt 60%. 3 Die Grundgebühren werden pro Wohnung und Jahr erhoben. 4 Die Verbrauchsgebühren werden aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben. Vorbehalten bleibt 7. 5 Für nicht der Kanalisation zugeführtes Regenabwasser aus dem Liegenschaftsbereich wird eine angemessene Reduktion auf die Grundgebühr gemäss Gebührenordnung gewährt, sofern das Regenwasser nicht einer öffentlichen Versickerungsanlage zugeführt wird. 6 Wer das Wasser nicht oder nur teilweise aus der öffentlichen Wasserversorgung bezieht und in die Kanalisation einleitet, hat die zur Ermittlung des verbrauchten Wassers erforderlichen Wasserzähler auf eigene Kosten nach den Vorschriften der Wasserversorgung einbauen zu lassen. Andernfalls wird auf den geschätzten Wasserverbrauch abgestellt. Die Schätzung erfolgt nach Erfahrungswerten bei vergleichbaren Verhältnissen durch die Bau- und Werkkommission. 7 Industrie-, 1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 hiernach werden bei Industrie-, Gewerbe- und Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben die Benützungsge- Dienstleistungsbetriebe bühren aufgrund des Abwasseranfalls erhoben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der anzuschließenden oder an geschlossenen Bauten und Anlagen haben die dazu nötigen Messvorrichtungen auf ihre Kosten nach Weisung der Bauund Werkkommission einbauen zu lassen und zu unterhalten. Andernfalls wird auf den nach Erfahrungswerten geschätzten Abwasseranfall abgestellt. 2 Besteht offensichtlich kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Abwasseranfall und dem Wasserverbrauch, wird die Benützungsgebühr aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben. 5

8 Fälligkeit 1 Die Anschlussgebühr wird mit der Inanspruchnahme der Öffentlichen Erschliessungsanlagen fällig und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 2 Zahlungspflichtig für die Anschlussgebühr ist der/die Eigentümer/in des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses. 3 Die Benützungsgebühren werden mit Rechnungsstellung Fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 9 Einforderung, 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Gebührenforderung Verzugszins, zum nach Obligationenrecht geltenden Zinssatz für Verzugs- Verjährung zins (OR Art. 104, 5%) verzinst. 2 Die Anschlussgebühren verjähren 10 Jahre, die Benützungs- Gebühren 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäß anwendbar. Die Verjährung wird außerdem durch jede Einforderungshandlung (wie Rechnungsstellung, Mahnung) unterbrochen. 10 Grundpfandrecht Die Gemeinde kann für nicht bezahlte Beiträge ein gesetzlichder Gemeinde es Grundpfandrecht eintragen lassen ( 284 und 285 EG ZGB). 11 Gebührenordnung 1 Die Höhe der Gebühren wird in der Gebührenordnung gemäss Anhang festgelegt. 2 Der Gemeinderat erhält die Kompetenz die Gebühren anzupassen, sofern dies zur Kostendeckung der Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung gemäss 2 erforderlich ist. 12 Rechtsschutz 1 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 2 Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann innert 10 Tagen bei der kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 13 Übergangsrecht Gemäss 8 des alten Reglements über die Grundeigen- Anschlussgebühren tümerbeiträge und Gebühren vom 1.1.1995 musste für den Anschluss landwirtschaftlich genutzter Gebäudeteile und Nebengebäude nur eine reduzierte Anschlussgebühr von 0.2 % des Gebäudeversicherungswerts bezahlt werden. Für Wohnund Gewerbebauten sowie für den Wohnanteil von Landwirtschaftsbauten wurde dagegen der Normalsatz von 2 % verrechnet. Bei Neu-, Um- oder Ausbauten von bisher landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen oder Nebengebäuden zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken (Umnutzung) ist deshalb eine Zahlung im Umfang von 2 % auf dem neuen Versicherungswert des umgenutzten Gebäudeteils bzw. Nebengebäudes zu leisten. Eine 6

für den umgenutzten, bisher landwirtschaftlich genutzten Teil bereits bezahlte Anschlussgebühr wird angerechnet. Rückerstattungen von bezahlten Anschlussgebühren sind ausgeschlossen. 14 Inkrafttreten, 1 Mit dem Inkrafttreten werden alle im Widerspruch stehenden Änderungen früheren Vorschriften aufgehoben. 2 Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Einwohner- Gemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1.1.2003 in Kraft.* 3 Die Änderungen von 5, 6 Abs. 3, 10 und 13 treten nach Annahme durch die Gemeindeversammlung sowie Genehmigung des Regierungsrates per 1.1.2013 in Kraft.** 7

* Von der Gemeindeversammlung Gossliwil am 10.4.2003, vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2004 vom 11.11.2003 genehmigt. ** Von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigt am 12. Dezember 2012. Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Kurt Ritter Konrad Stuber Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. am genehmigt. 8

GEBÜHRENORDNUNG Anhang zum Reglement über die Abwassergebühren Die Einwohnergemeinde/der Einwohnergemeinderat beschliesst, gestützt auf 11 des Reglements über die Abwassergebühren vom 1. Januar 2013 folgende Gebührenordnung: 1 Anschlussgebühren 1 Die Anschlussgebühr für das Schmutzwasser jeder Angeschlossenen Baute und Anlage beträgt Fr. 35.00 pro m2 ZGF. 2 Die Anschlussgebühr für die Einleitung von unbelastetem Regenwasser beträgt Fr. 20.00 pro m2 ZGF. 3 Die Gebührensätze in Absatz 1 + 2 basieren auf dem Zürcher Baukostenindex von 110.1 Punkten (Stand 1.4.2001, Basis 1.4.98 = 100 Punkte). Erhöht oder senkt sich der Index, kann der Gemeinderat die Gebührensätze im gleichen Verhältnis anpassen, sofern die Veränderung des Baukostenindexes mindestens 10 Punkte beträgt. 2 Benützungsgebühren 1 Die Grundgebühr beträgt Fr. 120.00 bis Fr. 150.00** pro Wohnung und Jahr. 2 Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 1.40 bis Fr. 2.00 ** pro m3 Wasserverbrauch. ** diese Gebühren werden vom Gemeinderat periodisch innerhalb dieser Bandbreite nach dem ermittelten Finanzbedarf festgelegt. Ab 1. Januar 2013 beträgt die Grundgebühr Fr. 130.00 und die Verbrauchsgebühr Fr. 1.60 pro m3. 3 Die Benützungsgebühren für Industrie- Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe werden gemäss 7 des Abwassergebührenreglements berechnet. 4 Reduktion der Benützungsgebühren in speziellen Fällen: a) Für Versickerung von Regenabwasser über bewilligte private Versickerungsanlagen bzw. private Einleitungen in ein oberirdisches Gewässer wird eine Reduktion der Grundgebühr von bis 50% gewährt. b) Sind Bauten und Anlagen nicht an die öffentliche Wasserversorgung, jedoch an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen, werden die Benützungsgebühren für die Abwasserbeseitigung ent- 9

sprechend dem geschätzten Abwasseranfall erhoben. c) Bei Landwirtschaftsbetrieben (Grossviehwirtschaft), deren Abwässer in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, berechnet sich die Verbrauchsgebühr nicht nach dem Wasserverbrauch, sondern aufgrund der geschätzten tatsächlichen Abwassermenge. d) Für (vorgereinigtes) Baustellenabwasser wird eine Verbrauchsgebühr erhoben, die sich nach der geschätzten Abwassermenge berechnet. Von der Einwohnergemeindeversammlung von Gossliwil genehmigt am 12. Dezember 2012. Vom Regierungsrat mit Beschluss vom.genehmigt. Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Kurt Ritter Konrad Stuber 10