VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.4.2012 COM(2012) 172 final 2012/0085 (COD) C7-00102/12 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch DE DE

BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Zweck des Vorschlags ist es, die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates vom 26. November 1990 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch 1 mit der Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die durch die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde, in Einklang zu bringen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise Einholung und Nutzung von Expertenwissen Es bestand keine Veranlassung für eine Anhörung interessierter Kreise oder für externes Expertenwissen, weil der Vorschlag, die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Rechtsakte des Rates betreffen wird. Folgenabschätzung Eine Folgenabschätzung ist nicht notwendig, weil der Vorschlag, die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Rechtsakte des Rates betreffen wird. 3. RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Identifizierung der delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte. Rechtsgrundlage Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip Die Agrarpolitik fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, so lange die EU keine Rechtsvorschriften für diesen Sektor erlässt. Dieser Vorschlag beschränkt sich darauf, die Präferenzeinfuhren von Reis mit Ursprung in Bangladesch an die neuen mit dem 1 ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 1. Verordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1532/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 19). DE 2 DE

Lissabon-Vertrag eingeführten Anforderungen anzupassen. Das bestehende Konzept der Union wird daher von diesem Vorschlag nicht beeinträchtigt. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine direkte Anwendung ist aufgrund der Natur der GAP und ihrer Verwaltungsanforderungen ein unerlässliches Merkmal der Rechtsvorschriften im Rahmen der GAP. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Diese Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. DE 3 DE

2012/0085 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission 2, nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren handelnd, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der Uruguay-Runde hat sich die Europäische Union verpflichtet, Präferenzeinfuhrregelungen für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern anzubieten. Von den Ländern, an die das Angebot gerichtet war, hat Bangladesch sein Interesse an der Entwicklung des Handels mit Reis bekundet. Zu diesem Zweck ist die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates vom 26. November 1990 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch 3 erlassen worden. (2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger der Verordnungsbestimmungen übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind diese Befugnisse auf die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( der Vertrag ) abzustimmen. Der Klarheit halber empfiehlt es sich, die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. (3) Um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen, sollte die Befugnis, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, der Kommission übertragen werden, damit sie Vorschriften erlässt, die die Teilnahme an der Regelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. 2 3 ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ]. ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 1. DE 4 DE

(4) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 4, ausgeübt werden. Wird jedoch eine Aussetzung der Präferenzeinfuhrregelung erforderlich, so sollte der Kommission gestattet werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden. (5) Die Präferenzeinfuhrregelungen umfassen eine Verringerung des Einfuhrzolls im Rahmen einer bestimmten Menge von geschältem Reis. Die entsprechenden Mengen auf anderen Verarbeitungsstufen sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte 5 berechnet werden. (6) Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle für im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Reis mit Ursprung in Bangladesch sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung Einheitliche GMO ) 6 berücksichtigt werden. (7) Um sicherzustellen, dass die Vorteile der Präferenzeinfuhrregelungen nur auf Reis mit Ursprung in Bangladesch beschränkt sind, sollten eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt und eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Verringerung des Einfuhrzolls vom Ausfuhrland erhoben werden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Geltungsbereich (1) Mit dieser Verordnung wird eine Präferenzeinfuhrregelung für die Einfuhr von Reis der KN-Codes 1006 10 (mit Ausnahme des KN-Codes 1006 10 10), 1006 20 und 1006 30 mit Ursprung in Bangladesch festgelegt. (2) Die Präferenzeinfuhrregelung sollte pro Kalenderjahr auf eine Menge von 4000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) beschränkt werden. Die Mengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden 4 5 6 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13. ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 56. ABl. L [ ] vom [ ], S. [ ]. DE 5 DE

anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 umgerechnet. (3) Stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels die in Absatz 2 angegebene Menge erreicht haben, so setzt sie die Anwendung dieser Präferenzeinfuhrregelung im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX aus. Artikel 2 Einfuhrzoll (1) Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Menge werden folgende Einfuhrzölle angewendet: bei Rohreis (Paddy-Reis) des KN-Codes 1006 10, mit Ausnahme des KN-Codes 1006 10 10, die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zölle, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR; bei geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 der gemäß Artikel 242 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX festgesetzte Zoll, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR; bei halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 der gemäß Artikel 244 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX festgesetzte Zoll, vermindert um einen Betrag von 16,78 EUR und anschließend um 50 % und einen Pauschalbetrag von 6,52 EUR. (2) Absatz 1 gilt unter folgenden Bedingungen: a) es wird der Nachweis erbracht, dass Bangladesch eine der Verminderung gemäß Absatz 1 entsprechende Ausfuhrabgabe erhoben hat; b) die zuständige Behörde Bangladeschs hat eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt. Artikel 3 Delegierte Befugnisse Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 4 mit Vorschriften zu erlassen, die die Teilnahme an der mit Artikel 1 festgelegten Präferenzeinfuhrregelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. DE 6 DE

Artikel 4 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 ist unbefristet und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. (3) Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein gemäß Artikel 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 5 Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen insbesondere betreffend a) das für die Verwaltung der Präferenzeinfuhrregelung anzuwendende Verwaltungsverfahren; b) die Mittel zur Feststellung des Ursprungs des unter die Präferenzeinfuhrregelung fallenden Erzeugnisses; c) die Form und Gültigkeitsdauer der Ursprungsbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 2; d) die Art der Nachweise, anhand derer belegt werden kann, dass die Ausfuhrabgabe gemäß Artikel 2 Absatz 2 gezahlt worden ist; e) gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen; DE 7 DE

f) die Höhe der gemäß Artikel 3 zu leistenden Sicherheit; g) die obligatorischen Mitteilungen an die Kommission durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel [323 Absatz (2)] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/xxxx] des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung Einheitliche GMO )) genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 6 Aufhebung Die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 wird aufgehoben. Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident DE 8 DE

ANHANG ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 6 Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 3 Artikel 3, 4 und 5 DE 9 DE