(Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) vertreten durch die Finanzprokuratur Singerstraße 17-19, 1011 Wien

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Transkript:

[Bereitgestellt: 11.12.2014 11:31] II/344.997 An das Landesgericht für ZRS Wien Schmerlingplatz 11 1011 Wien Singerstraße 17-19, 1011 Wien Tel.: +43-1-514 39/509 200 Fax: +43-1-514 39/5909 200 post.fp02.fpr@bmf.gv.at www.finanzprokuratur.at 16 Cg 57/12p Klagende Partei: Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) vertreten durch die Finanzprokuratur Singerstraße 17-19, 1011 Wien Beklagte Partei: vertreten durch: Mag. Andreas Scherer Jakob-Sereinigg-Siedlung 13/1, 9500 Villach Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt Franz-Josefs-Kai 27/DG, 1010 Wien wegen: 4.897,80 (Rekursinteresse) KOSTENREKURS Eine Gleichschrift wurde dem Beklagtenvertreter gemäß 112 ZPO direkt zugestellt.

In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26.11.2014, 16 Cg 57/12p am 27.11.2014 zugestellt. Binnen offener Frist erhebt die klagende Partei Republik Österreich gegen den Beschluss nachstehenden Kostenrekurs. Der gegenständliche Rekurs wird im Umfang eines Kostenzuspruches von 4.180,24 erhoben. Als Rekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung auch auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht: A. Das erstinstanzliche Gericht setzt sich mit den Einwendungen der klagenden Partei vom 11.11.2014 und 18.11.2014 nur unzureichend auseinander. Das Erstgericht gibt nunmehr erstmals bekannt, dass der Beklagtenvertreter unverzüglich das Gericht von der irrtümlich falsch eingebrachten Kostennote verständigt habe und bereits am 6.11.2014 dem Gericht ein vollständiges Kostenverzeichnis nachreichte, welches der klagenden Partei mit Beschluss vom 10.11.2014 übermittelt wurde. Die Kostennote wurde der Klagevertreterin vom Beklagtenvertreter direkt am 05.11.2014 und 06.11.2014 zugestellt. Die zu diesen Kostenverzeichnissen erstatteten Einwendungen vom 10.11.2014 blieben vom Erstgericht jedoch unbeachtet. Auch in dem am 6.11.2014 dem Gericht übermittelten verbesserten Kostenverzeichnis der beklagten Partei sind für den 6.7.2012 insgesamt drei Leistungen, nämlich eine Klagebeantwortung samt 100% Einheitssatz, eine Streitverhandlung in der Dauer von ½ samt 100% Einheitssatz und Fahrtkosten sowie eine Streitverhandlung von 3 / 2 samt 100 % Einheitssatz und Fahrtkosten verzeichnet. Tatsächlich wurde am 6.7.2012 keine Klagebeantwortung erstattet, sodass die diesbezüglichen Kosten nicht ordnungsgemäß verzeichnet sind und daher nicht zustehen. Seite 2

Eine Tagsatzung am 6.7.2012 in der Dauer von ½ Stunde hat ebenfalls an diesem Tag nicht stattgefunden, sodass die verzeichneten Kosten in der Dauer von ½ zuzüglich 100% Einheitssatz zuzüglich Fahrtkosten ebenfalls nicht gerechtfertigt sind. Erst in einem neuerlichen verspäteten Kostenbestimmungsantrag wurden diese Leistungen einer Korrektur durch den Beklagtenvertreter unterzogen. Das Erstgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob eine spätere weitere Änderung des Kostenverzeichnisses nach Zustellung bereits einer verbesserten Version an die gegnerische Partei möglich ist, hat die entsprechende Änderung aber konkludent zugelassen, da ein entsprechender Kostenzuspruch erfolgte. Richtigerweise hatte das Erstgericht feststellen müssen, dass am 6.7.2012 keine Klagebeantwortung erstattet wurde, ebenso eine Streitverhandlung in der Dauer von ½ nicht verrichtet wurde, eine nachträgliche Korrektur des Kostenverzeichnisses aber auch nicht mehr möglich ist, weshalb ein Verlust der entsprechenden Ersatzansprüche eingetreten ist. Ein Verlust von Kostenersatzansprüchen tritt nämlich dann ein, wenn auch nur ein Teil desselben verspätet erhoben wurde, wobei es gleichgültig ist, ob die unvollständige Verzeichnung der Kosten auf einen entschuldbaren Irrtum oder auf einer Nachlässigkeit beruhen. Nach herrschender Rechtsprechung kann, wenn ein zu niedriger Kostenbetrag verzeichnet wurde, nur dieser zugesprochen werden, eine nachträgliche Ergänzung der Kostennote ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht hätte somit keinesfalls von der erst mit Schriftsatz vom 12.11.2014 erneut korrigierten Variante des Kostenverzeichnisses ausgehen dürfen. Insoweit das Erstgericht somit eine nachträgliche neuerliche Korrektur der Kostennote zugelassen hat, liegt eine unrichtige Beurteilung durch das Erstgericht vor. Die Kosten der Klagebeantwortung vom 15.06.2012 und der Tagsatzung vom 20.03.2012 wären nicht zuzusprechen gewesen. B. Das Erstgericht hat die Kosten der Anzeige des Vollmachtwechsels vom 30.10.2013 in Höhe von 88,20 samt Einheitssatz und ERV-Kosten der beklagten Partei mit dem Hinweis, dass die Seite 3

Anzeige des Vollmachtswechsels zweckmäßig und prozessual geboten und daher nach TP 1 zu honorieren ist, zugesprochen. Das Erstgericht verweist hiezu auf die Entscheidung des Obersten Gerichthofes 1 Ob 192/09f. Der Oberste Gerichtshof spricht hiezu lediglich aus, dass die Mitteilung des Vollmachtswechsels ersatzfähig und nach TP 1 zu honorieren ist. Umstände, aus welchen sich die Zweckmäßigkeit des Anwaltswechsels in diesem Verfahren ergeben haben, wurden vom Obersten Gerichtshof nicht näher angeführt, sodass dieser Rechtssatz nicht auf das gegenständliche Verfahren angewendet werden kann. Der Vollmachtswechsel kann nach Auffassung der klagenden Partei vielmehr zu keiner Kostenersatzpflicht führen, da diese Mitteilung einen ausschließlich in der Sphäre des Beklagten gelegenen Umstand betraf. Eine Abweisung des Anspruchs stünde auch im Einklang mit der Judikatur, wodurch einen Vertreterwechsel verursachte Mehrkosten als grundsätzlich nicht notwendig im Sinne des 41 ZPO erachtet wurden. Gegenteiliges wäre jedenfalls schon im Verfahren erster Instanz zu bescheinigen gewesen. Eine diesbezügliche Bescheinigung wurde weder von der beklagten Partei vorgelegt noch auch nur behauptet. Das Erstgericht hat somit die Kosten des Schriftsatzes betreffend die Vollmachtswechselbekanngabe der beklagten Partei zu Unrecht zugesprochen. C. Zusammenfassend hat das Erstgericht sohin nachstehende Positionen der beklagten Partei mangels ordnungsgemäßer Verzeichnung in der Kostennote vom 6.10.2012 zu Unrecht zugesprochen: 16.5.2012 Klagebeantwortung TP 3 A 789,50 100% Einheitssatz 789,50 20.3.2012 Streitverhandlung TP 3 A 4 / 2 1.184,20 100% Einheitssatz 1.184,20 Fahrtkosten 4,00 Gesamt 3.947,40 4,00 Seite 4

Nachstehende Positionen stehen der beklagten Partei nicht zu, da sie ausschließlich auf ihre Rechtssphäre zurückzuführen sind: 30.10.2013 Schriftsatz Vollmachtsbekanntgabe 88,20 50% Einheitssatz 44,10 ERV-Kosten 1,80 134,10 Gesamtsumme 4.081,50 20% USt 816,30 Barauslagen 4,00 Summe 4.901,80 Die klagende Partei stellt sohin den Antrag, der beklagten Partei lediglich Kosten in Höhe von 7.270,80 zuzusprechen und den darüber hinausgehenden Betrag von 4.901,80 abzuweisen. An Kosten werden verzeichnet: Rekursinteresse 4.901,80 Kostenrekurs, TP 3A 154,90 60 % ES 92,94 ERV-Zuschlag 1,80 Gesamt 249,64 Wien, am 10. Dezember 2014 Im Auftrag: (Dr. Duffek-Stanka) Seite 5