Überlassungs- und Benutzerordnung. für Schulräume sowie für Kultur- und Sport- einrichtungen der Stadt Teltow

Ähnliche Dokumente
Einmalnutzung / regelmäßige Nutzung (zutreffendes unterstreichen) Nutzungszeit: Tag: Datum: Ab: von Uhr bis Uhr. für

Stadtverwaltung Mainz

Der Rat der Stadt Hemer hat in seiner Sitzung am die folgende Benutzerordnung beschlossen: Benutzerordnung

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule. des Marktes Stockstadt am Main vom

Ordnung für die Benutzung der Ernst-Rodiek-Halle der Gemeinde Lemwerder

Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky

Richtlinie über die Nutzung von Räumlichkeiten der Grundschule Sande

Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1

SCHULVERBAND MITTELSCHULE SCHILLINGSFÜRST

H a l l e n b e n u t z u n g s o r d n u n g. Allgemeines

Überlassungsbedingungen für das Eisstadion der Stadt Bad Nauheim. Allgemeines

Bedingungen für die Überlassung städtischer Sportanlagen

Benutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

Richtlinie und. Entgeltordnung. über die Benutzung. der in der Trägerschaft. stehenden Sportanlagen

Benutzungsordnung für die städt. Turn- und Sporthallen in Weil am Rhein und die Mehrzweckhallen Ötlingen und Märkt.

Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland)

Stadt Engen Landkreis Konstanz

Benutzungsordnung für Boulehalle/Boulegelände

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich. vom Allgemeines

Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindehaus Danewitz, OT Danewitz

Benutzungsordnung. für die Turnhalle der Grundschule Honigsessen. 1 Allgemeines

Allgemeines. (2) Das Hausrecht an den Sporthallen steht der Kreisverwaltung sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

Haus- und Benutzungsordnung für die Erzbischöflichen Schulen

Stadt Metzingen 2/10

Gebühren- und Benutzersatzung für Schuleinrichtungen

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim

Benutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg

Benutzungsordnung für die kommunale Sportanlage im Erholungspark. Allgemeines. 1 Zuständige Dienststellen

Richtlinien. für die Benutzung von Schulräumen und Sportstätten der kreiseigenen Schulen des Rheinisch-Bergischen Kreises zu schulfremden Zwecken

Benutzungsordnung. 1 Allgemeines

Neufassung der. Benutzungsordnung für die Vereinsräume Schulstraße 8

1.Änderung der Benutzungssatzung. für den Gemeindesaal. der Gemeinde Breitenworbis

1 Allgemeines. Der Gemeindesaal ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Breitenworbis. 2 Benutzer

BENUTZUNGSORDNUNG ALTE SCHULE

Benutzungsordnung für die Sportanlagen am Jahnplatz

Benutzungsordnung. für die Sportanlage am Marschweg

Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen der Stadt Dülmen. in der Fassung vom BENUTZUNGSORDNUNG

STADT STEINHEIM AN DER MURR

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

Benutzungs- und Entgeltordnung

Gemeinde Seckach. Benutzungs- und Entgeltordnung. Neckar-Odenwald-Kreis. für den Dorftreff Am Lindenbaum in Zimmern vom 1.

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Benutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten

Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt

BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) HAUSRECHT

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow. Benutzungsordnung

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Bedingungen für die Überlassung städt. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen. 1 Benutzungsrecht

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

Benutzungsordnung für Sporthallen der Stadt Rathenow

5/17. Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt. Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule. Vorwort

Benutzungsordnung für städtische Sportstätten und Schulsporteinrichtungen (außer Hallen- und Freibäder)

Benutzungsordnung. für die Elly-Heuss-Begegnungsstätte, Amselweg 5, Lotte

Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS 4-08

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Nutzungsvereinbarung

Benutzungsordnung für den Vereins- und Bürgersaal, Hausener Str. 10. Vom 29. September

Ortsrecht in der Ortsgemeinde Herxheim

GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Satzung. über die. Benutzungsordnung für den Kunstrasenplatz im Wittumsportzentrum. vom 13.

Gemeinde Gutach (Schwarzwaldbahn) Benutzungsordnung für die Gemeindehalle

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Sportanlagen

Gemeinde Tuningen Landkreis Schwarzwald-Baar. Benutzungsordnung für den Teinosaal im Obergeschoss des Feuerwehrgerätehauses vom

1 Allgemeines. 2 Besichtigung

Benutzungsordnung für Sporthallen und Mehrzweckgebäude der Stadt Wertheim

Satzung der Stadt Haldensleben über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) Bodendorf

Benutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen

Benutzungsordnung für die Gymnastikhalle in Schönmünzach

Haus- und Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für die Überlassung von Räumlichkeiten in Schulgebäuden der Stadt Chemnitz

1 Allgemeines. 2 Besichtigung

Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt

Gemeinde Gutach (Schwarzwaldbahn) Benutzungsordnung für die Gemeindehalle

1 Nutzungsobjekt. Die Anlagen Entgeltverzeichnis, Raumbestellung, Hausordnung und Benutzungsordnung werden Bestandteile des Vertrages.

B e n u t z u n g s o r d n u n g

SATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom

Satzung über die Benutzung von Sportstätten der Stadt Eberswalde

Benutzungsordnung Grundschule Turnhalle mit Gymnastikräumen

Richtlinien für die Nutzung städt. Räumlichkeiten. - ohne Sportanlagen - Inhalt: 1. Allgemeines. 2. Zugelassene Veranstaltungen. 3. Veranstaltungsorte

1 Satzungsgegenstand. 2 Zuständige Dienststelle. (1) Zuständige Dienststelle sind der Bürgermeister bzw. dessen Vertreter.

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Therapiebad in der Hansa-Schule der Stadt Frankfurt (Oder)

Benutzungsordnung für das Sportzentrum am Haldenberg

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

Kosten- und Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus in Kandel, Landauer Str. 32

(2) Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht in der Regel nicht zugelassen.

Miet- und Benutzungsordnung für den Holzlandsaal der Gemeinde Bad Klosterlausnitz in der aktuellen Fassung

Kreisstadt Mettmann Ortsrecht Obdachlosensatzung

Benutzungsordnung für den Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost vom

BENUTZUNGSORDNUNG. Aula der Anne-Frank-Schule

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Arbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe

Satzung über die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Ellerbek

I. Allgemeiner Teil. 1 Allgemeines

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gemeinschaftseinrichtungen der Kreisstadt Eschwege

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt

Benutzungs- und Gebührensatzung. für die Nutzung der Sporthalle der Gemeinde Neuberend

Richtlinien für die Vermietung von Schulräumen

Transkript:

Überlassungs- und Benutzerordnung für Schulräume sowie für Kultur- und Sport- einrichtungen der Stadt Teltow

Überlassungs- und Benutzungsordnung für Schulräume sowie für Kultur- und Sporteinrichtungen der Stadt Teltow 1 Allgemeines (1) Die Schulräume sowie die Kultur- und Sporteinrichtungen der Stadt Teltow können auf Antrag für private Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, wenn dadurch die städtischen Belange nicht beeinträchtigt werden. (2) Ein Anspruch auf Überlassung bestimmter Räume an bestimmten Tagen oder für bestimmte Zeiten besteht nicht. (3) Eine Weiter- bzw. Untervermietung der überlassenen Räume ist nicht gestattet. 2 Benutzungszeiten (1) Schulräume und Sporteinrichtungen können grundsätzlich montags-freitags, in begründeten Einzelfällen auch samstags und sonntags, längstens bis 22.30 Uhr, überlassen werden, wenn es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen. (2) Während de Sommer- und Weihnachtsferien sowie an Feiertagen bleiben die Schulen und die Sporteinrichtungen grundsätzlich geschlossen. Die einzige Ausnahme hiervon bildet die Sporthalle an der Grundschule Anne-Frank, die ganzjährig zur Nutzung zur Verfügung steht. Im Einzelfall ist jedoch auch hier mit Einschränkungen zu rechnen. (3) Sporteinrichtungen sind spätestens 30 Minuten nach dem Ende der Nutzungszeit zu verlassen. (4) Für die Nutzung von Kultureinrichtungen gelten keine speziellen Benutzungszeiten. Eine Überlassung ist abhängig von den betrieblichen und personellen Verhältnissen. 3 Antrags- und Genehmigungsverfahren (1) Der Antrag auf Überlassung der Räume ist spätestens 2 Wochen vor Nutzungsbeginn beim Bereich Kultur/Schulen in der Stadtverwaltung Teltow zu stellen. Er muss den Namen des Nutzers, dessen Anschrift, den genauen Zweck, die Nutzungsdauer und den Namen der jeweils verantwortlichen Aufsichtsperson für die Veranstaltung enthalten. (2) Der Bereich Kultur/Schulen prüft die Anträge und erteilt entsprechende Genehmigungen. (3) Auf der Grundlage der Genehmigung des Antrages erfolgt der Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages zwischen der Stadt Teltow und dem Nutzer.

4 Dauer der Nutzung (1) Städtische Räume können sowohl für eine einmalige Veranstaltung als auch für wiederkehrende Veranstaltungen (dauernde Benutzungsverhältnisse) überlassen werden. 5 Kündigung dauernder Benutzungsverhältnisse (2) Der Vertrag über ein dauerndes Benutzungsverhältnis wird zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis spätestens zum 30.6. von mindestens einem Vertragspartner in schriftlicher Form gekündigt wurde. (3) Das dauernde Benutzungsverhältnis kann durch den Nutzer zum jeweiligen Monatsende schriftlich gekündigt werden. Sind dem Bereich Kultur/Schulen zum Zeitpunkt der Kündigung Kosten und Aufwendungen entstanden, so sind diese zu erstatten. Der Ersatzanspruch besteht höchstens bis zur Höhe des vollen Benutzungsentgeltes. (4) Das Benutzungsverhältnis kann durch die Stadt Teltow über die im Absatz 1 hinaus getroffenen Regelungen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende nur dann gekündigt werden, wenn an der vorzeitigen Rückgabe ein dringendes öffentliches Interesse besteht. (5) Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. (6) Ein Entschädigungsanspruch seitens des Nutzers besteht in allen Fällen nicht. 6 Rücktritt (1) Von einem Vertrag über ein einmaliges Benutzungsverhältnis kann die Stadt Teltow vor Beginn der Veranstaltung zurücktreten, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. 7 Besondere Benutzungshinweise (1) Die zugewiesenen Räume dürfen nur zu den genehmigten Zeiten betreten werden. (2) Die Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines Verantwortlichen des Nutzers stehen. (3) In Schul- und Sporteinrichten sind das Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke nicht gestattet. Eine Bewirtung ist nur in bestimmten Räumen mit besondere

Zustimmung der Stadt zulässig. Etwa darüber hinaus erforderlichen behördliche Genehmigungen hat de Nutzer rechtzeitig vorher einzuholen. (4) Städtische Einrichtungen und Geräte dürfen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten, ihrer Bestimmung entsprechend benutzt werden. Sie sind schonend und sachgemäß zu behandeln. (5) Während der Benutzung entstehende Schäden sind unverzüglich dem Beauftragten der Stadt Teltow zu melden. (6) Die benutzten Räume, Einrichtungen und Geräte sind jeweils nach Gebrauch so sauber zu hinterlassen, dass sie für den nächsten Nutzer in einwandfreiem Zustand zur Verfügung stehen. Soweit erforderlich, sind sie auf Kosten des Nutzer zu reinigen. Wird gegen diese Verpflichtungen verstoßen, ist die Stadt Teltow berechtigt, die notwendigen Reinigungsmaßnahmen auf Kosten des Nutzers durchzuführen oder durchführen zu lassen. (7) Die Bestimmungen der Hausordnung der jeweiligen Einrichtung sind durch den Nutzer zu beachten. (8) Das Gelände der jeweiligen Einrichtung darf grundsätzlich nicht befahren werden. Fahrzeuge dürfen nur auf den hierzu vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. (9) Bei Veranstaltungen mit Zuschauern hat der Nutzer das erforderliche Ordner- und Kassenpersonal zu stellen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Zuschauer nur die für sie vorgesehenen Teile der Einrichtung betreten. (10) Die Organisation des erforderlichen Unfall- und Hilfsdienstes obliegt dem Nutzer. (11) Den Anweisungen des jeweiligen Hausmeisters/Hallenwartes bzw. des/der Beauftragten der Stadt Teltow zur Einhaltung der Überlassungs- und Benutzungsordnung bzw. der Haus- oder Hallenordnung ist Folge zu leisten. (12) In den Werbungen für Veranstaltungen darf nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um Veranstaltungen der jeweiligen Einrichtung. (13) Werbung auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung, in oder an dem jeweiligen Gebäude regelt sich nach den geltenden Vorschriften. (14) In Sporthallen gilt für Fußballvereine ein Schusstrainingsverbot. 8 Anzeigepflichtige Änderungen (1) Jede ausfallende Veranstaltung ist der Einrichtung oder dem Bereich Kultur/Schulen unverzüglich mitzuteilen. Ebenso ist jede beabsichtigte Änderung der Nutzungszeiten und die Änderung der Anschrift des Nutzers dem Bereich Kultur/Schulen mitzuteilen.

9 Haftung (1) Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Es ist sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. (2) Beim Versagen von technischen Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung verhindernden oder beeinträchtigenden Ereignissen, haftet die Stadt Teltow nicht. (3) Der Nutzer stellt die Stadt Teltow von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. (4) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Teltow und deren Bedienstete oder Beauftragte. (5) Der Nutzer hat vor der ersten Benutzung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. (6) Die Haftung der Stadt Teltow als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bestand der Gebäude bleibt unberührt ( 836 BGB). (7) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Teltow an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. 10 Entgelt (1) Für die Benutzung von Schulräumen sowie von Kultur- und Sporteinrichtungen und etwaiger Geräten ist ein privatrechtliches Entgelt zu zahlen. (2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Entgeltordnung für die Überlassung und Benutzung von Schulräumen sowie von Kultur- und Sporteinrichtungen der Stadt Teltow, 11 Sicherheitsvorschriften Bauordnungsrechtliche und feuerpolizeiliche Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Insbesondere sind nachstehende Punkte zu beachten: (1) Das in den Räumen vorhandene Mobiliar darf in seiner Aufstellung nur im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung verändert werden. Hierfür notwendige Hilfskräfte sind vom Nutzer zu stellen.

(2) Die Belegung der Räume über die zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig. (3) Flure und Gänge müssen während der Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert passierbar sein. Das Aufstellen von zusätzlichem Gestühl ist nicht gestattet. 12 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 01.12.2009 in Kraft. Thomas Schmidt Bürgermeister