Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

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Urteil der Verwaltungskammer vom 20.11.1989 VK 8/88 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Entscheidungsform: Urteil (nicht rechtskräftig siehe VGH 15/89) Datum: 20.11.1989 Aktenzeichen: VK 8/1988 Rechtsgrundlagen: VwGG 2 KO Art. 188 193 Vorinstanzen: keine Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 15/89 aufrufen. Leitsatz: 2 Abs. 5 VwGG lässt es nicht zu, Bekenntnisfragen durch kirchliche Verwaltungsgerichte zu klären. Es ist keine Rechtsnorm vorhanden, die einem einzelnen Gemeindeglied die Möglichkeit gibt, den Inhalt eines Lehrplans und seine Verbindlichkeit für den kirchlichen Unterricht durch das kirchliche Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Die Klage wird abgewiesen. Tenor: Die Kläger tragen jeweils als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden, zu je einem Achtel. Der Streitwert wird auf 24.000,- DM festgesetzt. Tatbestand: Die Kläger sind Gemeindeglieder Ev.-Luth. Gemeinden in. Die Kläger sind Söhne und Töchter der Kläger und nehmen am Kirchlichen Unterricht bereits teil oder sollen daran demnächst teilnehmen. Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen den von der Landessynode der Beklagten im November 1987 genehmigten Lehrplan für den Kirchlichen Unterricht. Die Kläger tragen im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei die Verwaltungskammer für eine Klage vorliegender Art zuständig. Organisatorische Ordnung und Verwaltung der Kirche einerseits, ihr Dienst an Wort und Sakrament andererseits ließen sich nicht derart strikt voneinander trennen, wie es 2 Abs. 5 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (VwGG) (vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 194), geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983 (KABl. 1983 S. 214)) voraussetze. Die Kirchenverfassung selbst verklammere beide Teile. Das Kirchengesetz über die Ordnung des Kirchlichen Unterrichts in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Rahmenordnung vom 20. Oktober 1972 (KABl. 1972 S. 236)) bestimme nicht nur Ziel und Inhalt, sondern auch die organisatori- 03.02.2010 EKvW 1

VK 8/88 Urteil der Verwaltungskammer vom 20.11.1989 schen Formen der Glaubensunterweisung und der Konfirmation. Es sei auch zu berücksichtigen, dass einzelne kirchliche Akte auf dem Gebiet des Dienstes an Wort und Sakrament weit in Bereiche der kirchlichen Ordnung und Verwaltung hineinwirkten. Ein Lehrplan für den Kirchlichen Unterricht könne auf keinen Fall als eine Entscheidung aus dem Bereich des Zweiten Teils der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenordnung, KO) (vom 1. Dezember 1953, KABl. 1954 S. 25) angesehen werden. Gegenstand dieses Rechtsstreits sei nicht der Genehmigungsbeschluss der Landessynode, sondern der Lehrplan selbst. Dass Unterrichtsinhalte und Unterrichtsgestaltung im Prinzip verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterlägen, sei im Bereich des weltlichen Schulrechts seit langem anerkannt. Für die Klagbarkeit des Anrechts (Anspruchs) und die Zuständigkeit der Verwaltungskammer spreche vor allem der Gedanke der Einheit der Kirche und ihres Rechts. Die Trennung in die Bereiche der kirchlichen Ordnung und Verwaltung einerseits, des Dienstes an Wort und Sakrament andererseits sei künstlich, die Grenzziehung willkürlich. Aus der Bindung an Schrift und Bekenntnis ergebe sich die Notwendigkeit einer solchen Trennung nicht. Die Beschränkung der Zuständigkeit der Verwaltungskammer auf Entscheidungen in Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in dem durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetz bestimmten Fällen hafte ein Element des Beliebens des kirchlichen Verfassungs- und Gesetzgebers an. Einer solchen Beschränkung stehe das die gesamte Rechtsordnung beherrschende Willkürverbot entgegen. Das kirchenverwaltungsgerichtliche Enumerationsprinzip habe in der Literatur vielfach Kritik gefunden. Vergleiche man kirchliche mit weltlichen Mitgliedschaftsrechten, dann falle auf, dass die staatliche Rechtsordnung den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Ansprüchen in jedem Falle eine Klagebefugnis zuordne. Die Kirchen seien auch in inneren Angelegenheiten, die sich im staatsfreien Raum bewegten etwa im Dienst an Wort und Sakrament an Fundamentalprinzipien des Rechts gebunden. Zu den elementaren Rechtsgrundsätzen gehöre die Klagbarkeit von Ansprüchen. Wenn der Beklagte die Klagbarkeit des Anspruchs der Kirchenmitglieder auf ihren Dienst ausschließe, verstoße sie damit gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland, in der sie wirke. Die Klage sei auch begründet. Der Lehrplan verstoße gegen die Kirchenordnung; denn er sei schrift- und bekenntniswidrig. Ein solcher Lehrplan gefährde den Erziehungsauftrag der Eltern. Nach Art. 188 Abs. 2 KO müsse der Kirchliche Unterricht an Bibel und Bekenntnis gebunden sein. Ihm seien die Bibel, das Gesangbuch und das in der jeweiligen Gemeinde geltende Bekenntnis, mithin (Art. 11 KO) entweder Luthers Kleiner Katechismus oder der Heidelberger Katechismus zugrunde zu legen. Dasselbe gelte gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 des Unterrichtsgesetzes. Letzteres strebe auch die Vermittlung eines bestimmten Lebensführungsziels an. Indessen habe die Kirchenordnung gegenüber dem Unterrichtsgesetz Vorrang. Die Verfolgung der allein im Unterrichtsgesetz genannten Ziele dürfe nicht den in der Kirchenordnung bestimmten theologischen Gehalt des Unterrichts beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung aber habe die Anwendung des Lehr- 2 03.02.2010 EKvW

Urteil der Verwaltungskammer vom 20.11.1989 VK 8/88 plans zur Folge. Nach dem Lehrplan sei der Kirchliche Unterricht in erster Linie auf die Konfirmanden, nicht auf Bibel und Bekenntnis bezogen. Da er an das nach Auffassung seiner Verfasser von den Konfirmanden Erfahrbare und Erlebbare anknüpfe, müsse er die christliche Botschaft insoweit, als sie diesen Erfahrungshorizont übersteige, unerwähnt lassen. Themen christlicher Verkündigung seien unvollständig und unzusammenhängend Gegenstand des Unterrichts. Dem Unterricht liege das Menschenbild der Aufklärung zugrunde. Er verletze die Kirchenordnung, weil er nicht nur von dem darin gezeichneten säkularen Menschen ausgehe, sondern ihn auch als Richtschnur anerkenne. Eine Umkehr vor Gott mute er den Menschen nicht zu. Von Gesetz und Evangelium wisse der Lehrplan nichts zu sagen. Die Kläger beantragen, hilfsweise, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kirchlichen Unterricht nach dem von der Landessynode im November 1987 genehmigten Lehrplan für den Kirchlichen Unterricht in der Evangelischen Kirche von Westfalen zu erteilen, die Beklagte zu verurteilen, die Erteilung des Kirchlichen Unterrichts nach einem anderen, bibel- und bekenntnisgebundenen Lehrplan zu ermöglichen, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Kirchlichen Unterricht allein nach dem von der Landessynode im November 1987 genehmigten Lehrplan zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig. Die Verwaltungskammer sei nicht zuständig. Gemäß 2 Abs. 1 VwGG sei sie nur für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetze bestimmten Fällen zuständig. Dass Streitigkeiten vorliegender Art ihrer Zuständigkeit entzogen seien, habe 2 Abs. 5 VwGG ausdrücklich bestimmt. Dieser Vorschrift zufolge unterlägen dem Verfahren vor der Verwaltungskammer nicht Entscheidungen aus dem Bereich des Dienstes an Wort und Sakrament (Zweiter Teil der Kirchenordnung). Diese Regelung der Zuständigkeit der Verwaltungskammer stehe mit der Kirchenordnung im Einklang und sei auch sonst nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 03.02.2010 EKvW 3

VK 8/88 Urteil der Verwaltungskammer vom 20.11.1989 Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Die Verwaltungskammer ist nicht zuständig. Gemäß 2 Abs. 1 VwGG ist die Verwaltungskammer für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung nur in den durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetze bestimmten Fällen zuständig. Abs. 5 dieser Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass dem Verfahren vor der Verwaltungskammer nicht Entscheidungen aus dem Bereich des Dienstes an Wort und Sakrament (Zweiter Teil der Kirchenordnung) unterliegen. Wie auch die Kläger nicht in Abrede stellen, ist der Kirchliche Unterricht als Teil des Dienstes an Wort und Sakrament im Zweiten Teil der Kirchenordnung (Art. 188-193) geregelt. Entgegen der Meinung der Kläger hat der vorliegende Rechtsstreit im Sinne des 2 Abs. 5 VwGG Entscheidungen aus dem Bereich des Kirchlichen Unterrichts zum Gegenstand. Zwar haben die Kläger nicht die Aufhebung des Beschlusses beantragt, mit dem die Landessynode der Beklagten im November 1987 allein -den Lehrplan für den Kirchlichen Unterricht in der Evangelischen Kirche von Westfalen genehmigt hat. Indessen zielt die Klage mit dem Hauptantrag darauf ab, der Beklagten uneingeschränkt zu untersagen, den Kirchlichen Unterricht nach dem allein -genehmigten Lehrplan zu erteilen; und mit den Hilfsanträgen begehren die Kläger immerhin, dass die Verwaltungskammer die Beklagte hindern möge, den Kirchlichen Unterricht allein nach dem genehmigten Lehrplan zu erteilen. Da der Beschluss der Landessynode, mit dem diese allein diesen Lehrplan für den Kirchlichen Unterricht in der Evangelischen Kirche von Westfalen genehmigt hat, offensichtlich durchkreuzt würde, wenn der Kirchliche Unterricht nicht nach dem allein genehmigten Lehrplan oder auch nur nicht allein nach diesem Lehrplan erteilt würde, hat die vorliegende Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen ungeachtet des Umstandes, dass sie nicht auf Aufhebung einer Entscheidung der Beklagten abzielt, im Sinne des 2 Abs. 5 VwGG eine Entscheidung aus dem Bereich des Dienstes an Wort und Sakrament (Zweiter Teil der Kirchenordnung) zum Gegenstand. Die Anwendung dieser Vorschrift, der zufolge solche Entscheidungen dem Verfahren vor der Verwaltungskammer nicht unterliegen, begegnet keinen Bedenken. Vgl. zur Anwendung dieser Bestimmung auch das Urteil der Verwaltungskammer vom 22. Juni 1983 VK 2/1983, RsprB ABl. EKD 1984 S. 15. Für die Annahme der Kläger, diese Vorschrift sei unwirksam, spricht nichts. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, umfassend der Frage nachzugehen, ob das sich in 2 Abs. 1 VwGG niederschlagende, der Bestimmung der Zuständigkeit der Verwaltungskammer zu Grunde liegende Enumerationsprinzip vollen Umfangs mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Kirchenordnung, vereinbar ist oder nicht. Dass 2 Abs. 5 VwGG der Zuständigkeit der Verwaltungskammer Entscheidungen aus dem Bereich des 4 03.02.2010 EKvW

Urteil der Verwaltungskammer vom 20.11.1989 VK 8/88 Dienstes an Wort und Sakrament (Zweiter Teil der Kirchenordnung) ausdrücklich entzieht, ist nicht zu beanstanden, weil eine gerichtliche Überprüfung des Inhalts geistlicher Amtshandlungen und eine wenngleich mittelbare gerichtliche Entscheidung von Bekenntnisfragen auch dann nicht in Betracht käme, wenn eine solche Vorschrift ( 2 Abs. 5 VwGG) fehlen würde. Es mag sein, dass es klagbare Ansprüche auf Teilhabe an geistlichen Amtshandlungen und insbesondere auch auf Zulassung zum Kirchlichen Unterricht gibt. Um die Durchsetzung solcher Ansprüche geht es indessen im vorliegenden Rechtstreit gerade nicht. Vielmehr versuchen die Kläger sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen Einfluss auf den Inhalt des Kirchlichen Unterrichts zu nehmen. Dass die Entscheidung über den Inhalt des Kirchlichen Unterrichts allein bei der Landessynode, nicht hingegen bei der Verwaltungskammer liegen kann, drängt sich bereits im Hinblick auf die Besetzung der Verwaltungskammer auf, die ( 4 Abs. 1 Satz 1 VwGG) nur in einer Besetzung mit fünf Mitgliedern verhandelt und entscheidet, wobei nur zwei Mitglieder in einem Pfarramt in der Evangelischen Kirche von Westfalen stehen müssen und ein weiteres Mitglied nur Presbyter in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche von Westfalen sein muss. Dass ein so kleines und zudem so besetztes Gremium schwerlich dafür zuständig sein kann, über die Frage zu entscheiden, ob ein von der Landessynode genehmigter Lehrplan für den Kirchlichen Unterricht in der Evangelischen Kirche von Westfalen, wie die Kläger annehmen, schrift- und bekenntniswidrig ist, liegt auf der Hand. Indem 2 Abs. 5 VwGG ein Begehren nach inhaltlicher Überprüfung des Lehrplans für den Kirchlichen Unterricht dem Verfahren vor der Verwaltungskammer ausdrücklich entzieht, spricht das Gesetz nur etwas Selbstverständliches aus. Ein gerichtliches Verfahren ist für die Kläger solcher Fragen nicht nur angesichts der Besetzung des Gerichts, sondern auch im Hinblick auf den formal-gerichtsförmigen Charakter des Verfahrens, den Mangel rechtlicher Normen als Prüfungsmaßstab, den Zwang, zu einer Entscheidung zu gelangen, und das Institut der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gänzlich ungeeignet. Vgl. Maurer Grundprobleme der kirchlichen Gerichtsbarkeit, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 1979, S. 48-87 (62) und ähnlich Rüfner, Rechtsschutz gegen kirchliche Rechtshandlungen, im Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdbStKirchR), I. Bd., S. 759 ff. (786, 787), jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 31 VwGG i.v.m. 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebühren und Auslagen werden für das vorliegende Verfahren gemäß 29 Abs. 1 VwGG nicht erhoben. 03.02.2010 EKvW 5

VK 8/88 Urteil der Verwaltungskammer vom 20.11.1989 6 03.02.2010 EKvW