Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen

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Transkript:

732.7 Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) Änderung vom... (Entwurf) Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 4 4 Die Kommission kann die Neuberechnung infolge der endgültigen Ausserbetriebnahme auf die nächste ordentliche Kostenberechnung nach Absatz verschieben. Art. 5 Abs. Bst. b Als Verwaltungskosten gelten insbesondere: Art. 7 b. die Kosten der Geschäfts- und der Revisionsstelle; Dauer der Beitragspflicht Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds beginnt mit der Inbetriebnahme der Kernanlage. 2 Die Beitragspflicht endet: Art. 8 a. für den Stilllegungsfonds: mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 29 Abs. KEG); b. für den Entsorgungsfonds: mit der Verbringung der radioaktiven Abfälle der jeweiligen Kernanlage in ein geologisches Tiefenlager. Beitragserhebung und Berechnungsgrundlagen Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlageren- SR 732.7

Energie dite und der Teuerungsrate nach Artikel 8a Absatz 2 die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. 2 Die Beiträge werden aufgrund eines finanzmathematischen Modells für jede Anlage einzeln berechnet und sind so festzulegen, dass sie bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme möglichst gleichmässig bleiben. 3 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) die Berechnungsgrundlage an. 4 Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen. Art. 8a 2 Bemessung der Beiträge Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: a. den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermögens bis zum Abschluss der Stilllegungs- oder der Entsorgungsarbeiten sowie eines Sicherheitszuschlags von 30 Prozent auf den berechneten Kosten; b. den Verwaltungskosten der Fonds; c. der Anlagerendite des angesammelten Kapitals sowie der Teuerungsrate. 2 Es werden eine Anlagerendite von 3,5 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben) und eine Teuerungsrate von,5 Prozent zugrunde gelegt. Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme 2 Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: a. eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 0 Prozent von der letzten Kostenrechnung ergibt; b. der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals während zweier aufeinanderfolgender Jahre um mehr als 0 Prozent unterschreitet. 3 Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. Art. 9a Veranlagung und Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Nach der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage werden die mutmasslichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a neu berechnet. Findet die endgültige Ausserbetriebnahme während einer Veranlagungs-

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung periode statt, so nimmt die Kommission für den Rest der Veranlagungsperiode eine Zwischenveranlagung vor. 2 Ergibt sich bei der Veranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme, dass der Ist-Wert des Fondskapitals nicht mehr als 0 Prozent unter dem jeweiligen Soll- Wert liegt, so werden für die entsprechende Veranlagungsperiode keine Beiträge erhoben. 3 Müssen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zahlungsfristen von bis zu zehn Jahren gewähren. 4 Die Dauer der Veranlagungsperiode bleibt unverändert, auch wenn eine Anlage während dieser Periode endgültig ausser Betrieb genommen wird. 5 Im Übrigen findet Artikel 9 sinngemässe Anwendung. Art. 9b Abrechnung am Ende der Beitragspflicht Am Ende der Beitragspflicht wird zuhanden der Beitragspflichtigen eine Abrechnung erstellt. 2 Schulden die Beitragspflichtigen am Ende der Beitragspflicht noch Beiträge, so sind diese innert fünf Jahren zu entrichten. Art. 3 Abs. 4 Aufgehoben Art. 3a Rückerstattung Übersteigt der Ist-Wert des Fondskapitals vor der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage das zur Deckung der voraussichtlichen Stilllegungskosten oder Entsorgungskosten erforderliche Fondskapital (mathematischer Wert) während mindestens zweier aufeinanderfolgender Jahre, so erstattet die Kommission den Beitragspflichtigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur den Betrag zurück, der den mathematischen Wert übersteigt. 2 Übersteigt der Ist-Wert des Fondskapitals nach der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage den Soll-Wert für diesen Zeitpunkt während mindestens zweier aufeinanderfolgender Jahre um mehr als 0 Prozent, so erstattet die Kommission den Beitragspflichtigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur den Betrag zurück, der diesen Soll-Wert übersteigt. 3 Die Rückerstattung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist. 4 Keine Rückerstattung an die Beitragspflichtigen erfolgt, falls gegenüber einem der Beitragspflichtigen der Konkurs eröffnet oder die Nachlassstundung bewilligt wurde. Art. 4 Abs. 2 2 Die Geschäftsstelle prüft die Rechnungen auf die formelle Richtigkeit und veranlasst die termingerechte Zahlung durch die Fonds. Zahlungen der Fonds erfolgen 3

Energie nur, wenn die betreffenden Eigentümer die veranlagten Beiträge entrichtet haben. Die Zahlungen, exklusive Mehrwertsteuer, erfolgen an die Eigentümer. Art. 8 Abs. 2 und 4 2 Die Fondsrechnungen werden nach den Vorschriften des Obligationenrechts 2 (OR) über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 962a OR) geführt. Nicht anwendbar sind die Artikel 96 96c OR. Die Rechnungslegung muss die Vermögenslage und die jährlichen Fondsergebnisse so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie muss Aufschluss über die jährlichen Fondsergebnisse geben. 4 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 9 7. Abschnitt: Rückstellungen für Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke Art. 9 Die Eigentümer unterbreiten der Kommission für die Entsorgungskosten, die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen, den Rückstellungsplan zur Genehmigung. 2 Sie legen der Kommission zudem den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung der Rückstellungspläne und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vor. Art. 20 Abs. 3 3 Die Entschädigung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 8l 8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 998 3 für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/B. Art. 2a Unabhängigkeit Kommissionsmitglieder, die nicht die Eigentümer vertreten, dürfen zu den Eigentümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann. 2 Will ein solches Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung der Kommission ein. In Zweifelsfällen ersucht die Kommission das Departement um eine Beurteilung. 2 SR 220 3 SR 72.00. 4

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 22 Sachüberschrift sowie Abs. und bis Ausschüsse und Fachgruppen Die Kommission kann aus Kommissionsmitgliedern und Fachleuten zusammengesetzte Ausschüsse und Fachgruppen bilden. bis Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf die Hälfte der Sitze im jeweiligen Ausschuss oder der jeweiligen Fachgruppe. Art. 29 Abs. 2 und 3 2 Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der Jahresberichte und die Entlastung der Kommission. 3 Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und der Revisionsstelle abberufen oder ersetzen. Art. 32 Aufgehoben Art 32a Begriffe Die Begriffe sind im Anhang umschrieben. 2 Das Departement kann die Begriffsumschreibungen im Anhang der Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie den anerkannten Standards der Buchführung anpassen. Art. 32b Übergangsbestimmung zur Änderung vom Die fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz wird nach dem Inkrafttreten dieser Änderung weitergeführt. 5

Energie Begriffsumschreibungen Anhang (Art. 32a Abs. ) In dieser Verordnung bedeuten: a. endgültige Ausserbetriebnahme einer Kernanlage: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs in einer Kernanlage; b. Barwert: der heutige Wert eines in der Zukunft erwarteten Geldbetrags,. Man erhält den Barwert durch Abzinsung des künftigen Geldbetrags mit einem Kapitalzinssatz entsprechend der folgenden Berechnungsformel: PV = C t (+r)t PV: Barwert C t : Geldbetrag im Zeitpunkt t r: Kapitalzinssatz t: Zeitpunkt, an dem der Geldbetrag C t anfällt Der Barwert der zukünftigen Kosten im Sinne der vorliegenden Verordnung wird ermittelt, indem man für jede zukünftige Kostenzahlung (= Geldbetrag im Zeitpunkt t) den Barwert gemäss der oben stehenden Formel ermittelt und diese einzelnen Barwerte anschliessend zu einem (Gesamt-)Barwert aufsummiert. c. Ist-Wert vor und nach der Ausserbetriebnahme: der Wert eines Fondsanteils (akkumulierter Kapitalstock), der pro Kernanlage und Fonds per Bilanzstichtag ausgewiesen wird; d. mathematischer Wert bis zur Ausserbetriebnahme: der Wert eines Fondsanteils pro Kernanlage und Fonds per Bilanzstichtag, bei dem keine Beiträge mehr geschuldet sind, d. h. bei dem sich der Zielwert bei Ausserbetriebnahme allein mit der Verzinsung des angesammelten Kapitals erreichen lässt; e. Soll-Wert vor der Ausserbetriebnahme: der Wert eines Fondsanteils per Bilanzstichtag, der basierend auf dem Soll-Wert am Ende der vorangehenden Veranlagungsperiode über die angenommene Restbetriebsdauer einer Kernanlage mittels konstanter jährlicher Beiträge (unter Berücksichtigung der angenommenen Anlagerendite) bei Ausserbetriebnahme zum Zielwert führt. f. Soll-Wert nach der Ausserbetriebnahme: Der Wert entspricht dem Barwert der zukünftigen Kosten nach aktueller Kostenstudie am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Abschluss der Stilllegung- oder der Entsorgungsarbeiten. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Modellparameter gemäss Artikel 8a Absatz 2. g. Zielwert: Der Wert eines Fondsanteils, der zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme einer Kernanlage erreicht sein muss. 6

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung II Diese Änderung tritt am... in Kraft. 7