ZIELWERTE UND FONDSBESTÄNDE ZUR ERMITTLUNG DER MASSGE- BENDEN JAHRESBEITRÄGE FÜR DIE VERANLAGUNGSPERIODE 2017
|
|
- Günther Stein
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für e FAKTENBLATT NR ZIELWERTE UND FONDSBESTÄNDE ZUR ERMITTLUNG DER MASSGE- BENDEN JAHRESBEITRÄGE FÜR DIE VERANLAGUNGSPERIODE 2017 BIS 2021 STAND 1. MAI 2018 Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für e Geschäftsstelle: ATAG Wirtschaftsorganisationen AG, Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14 Telefon Fax
2 Die Jahresrechnungen 2017 wurden von der Revisionsstelle geprüft. Die Genehmigung der Jahresberichte 2017 und die Jahresrechnungen 2017 werden von der Verwaltungskommission am 28. Juni 2018 zu Handen des Bundesrats behandelt. Die Genehmigung durch den Bundesrat erfolgt in der Regel nach der Sommerpause. Stilllegungs- und Entsorgungskosten Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage berechnet. Die nachfolgende Aufstellung zeigt die Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu aktuell gültigen Marktpreisen (so genannten «Overnight-Kosten») gemäss der vom UVEK auf Basis der Kostenstudie 2016 verfügten voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. (vgl. Faktenblatt 2). Gesamtkosten für die Stilllegung und Entsorgung zu aktuellen Marktpreisen 2) Beznau Gösgen Leibstadt Mühleberg Zwilag Total - Stilllegungskosten gemäss Kostenstudie ' '779 - Entsorgungskosten gemäss Kostenstudie 2016: a) durch die Werke bezahlte resp. zu bezahlende Kosten b) durch den Entsorgungsfonds sicherzustellende Kosten Total Gegen die Verfügung des UVEK haben die Betreiber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. 2) Preisstand per Zielwerte der Fondsbestände bei Ausserbetriebnahme der e und Äufnung der Fonds Die betreiber müssen bei der Ausserbetriebnahme eines es die notwendigen Beiträge in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds so einbezahlt haben (Zielwerte), dass die zukünftig anfallenden Kosten unter Einbezug der erwarteten Teuerung von 1.5 % und eines Sicherheitszuschlags von 30% auf den Kosten sowie einer Rendite von 3.5 % auf den Fondsvermögen gedeckt sind. Die Zielwerte und die jährlichen Beiträge werden wie folgt berechnet: - Zuerst werden die Stilllegungs- und Entsorgungskosten («Overnight-Kosten») im Rahmen der periodisch erstellten Kostenstudien (vgl. Faktenblatt 2) ermittelt. Da der überwiegende Anteil der Stilllegungs- und Entsorgungskosten nach der Ausserbetriebnahme der Werke anfällt, wird nebst der Berechnung der Höhe der Kosten auch abgeschätzt, wann diese anfallen. - Die «Overnight-Kosten» werden anschliessend mit einer jährlichen Teuerung von 1.5% (Art. 8a Abs. 2 Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung - SEFV) auf den mutmasslichen Zeitpunkt des Anfalls hochgerechnet (Ermittlung der zukünftigen Kosten). Anschliessend wird noch ein Sicherheitszuschlag von 30% hinzugerechnet. - Zur Berechnung der Zielwerte werden die ermittelten zukünftigen Kosten (inkl. Sicherheitszuschlag) schliesslich mit 3.5% auf den Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme des jeweiligen s abgezinst. Dieser Zinssatz entspricht der jährlichen Renditeerwartung auf dem Fondsvermögen vom Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme bis zum Anfall der Kosten, welche in der SEFV festgelegt ist. Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für e Seite 2/10
3 - Die jährlichen Beiträge der Betreiber werden durch die Kommission im Rahmen der Genehmigung der Kostenstudie für die Dauer von fünf Jahren derart veranlagt, dass mittels gleichmässiger Beiträge und unter Berücksichtigung der Anlagerendite bis zur Ausserbetriebnahme einer Kernanlage der Zielwert pro Fonds erreicht wird. Gestützt auf der Kostenstudie 2016 veranlagte die Kommission die beitragspflichtigen Anlageinhaber für die Jahre basierend auf den Bilanzwerten der Fonds per vorerst auf der ungeprüften Kostenstudie. Die zu leistenden jährlichen Beiträge sind somit provisorisch. Die definitiven Jahresbeiträge können erst verfügt werden, wenn die SEFV revidiert ist und die Verfügung UVEK rechtskräftig ist. Funktionsweise der Fonds anhand eines vereinfachten Berechnungsbeispiels: Ein Kostenelement, welches per mit CHF veranschlagt wird, jedoch erst in 10 Jahren anfällt, kostet in 10 Jahren unter Einbezug einer Teuerung von 1.5% und des Sicherheitszuschlags von 30% CHF Zuerst werden die geschätzten Kosten während 10 Jahren mit der Teuerung aufgerechnet (CHF * = CHF ), anschliessend wird ein Sicherheitszuschlag von 30% hinzugerechnet (CHF * 1.3 = CHF ). Ist die Ausserbetriebnahme des beitragspflichtigen s in 5 Jahren vorgesehen, muss der betreiber unter Berücksichtigung einer jährlichen Rendite von 3.5% beim Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme CHF (CHF : ) in den Fonds einbezahlt haben. Der Differenzbetrag von CHF (CHF abzüglich CHF ) entspricht der erwarteten jährlichen Anlagerendite von 3.5% auf dem Kapital von CHF über einen Zeitraum von 5 Jahren. Unter der Annahme, dass das Fondsvermögen heute CHF 50'000 beträgt, müssen in den kommenden 5 Jahren bis zur ABN jährlich CHF in den Fonds einbezahlt werden, um unter Berücksichtigung der erwarteten Anlagerendite von jährlich 3.5% im Zeitpunkt der ABN ein Vermögen von CHF anzuhäufen. Illustrativ kann der Sachverhalt grafisch wie folgt dargestellt werden: Illustration Funktionsweise Fonds anhand des vereinfachten Beispiels Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für e Seite 3/10
4 Funktionsweise der Fonds anhand eines konkreten Beispiels (Stilllegungskosten Gösgen): Im Gegensatz zum obenstehenden Beispiel fallen in der Realität die Stilllegungs- und Entsorgungskosten nicht in einem Jahr, sondern verteilt über mehrere Jahre an. Am konkreten Beispiel des s Gösgen und am Beispiel der Stilllegungskosten wird mit Kosten von 2030 bis 2062 gerechnet, wobei der Grossteil der Kosten in den ersten fünfzehn Jahren anfällt: Illustration Kostenanfall Stilllegung Gösgen Analog zum obenstehenden Beispiel resultiert aus den Stilllegungskosten ein Zielwert, der unter Berücksichtigung der jährlichen Beiträge und der Vermögenserträge im Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme im Stilllegungsfonds vorhanden sein muss. Die Fondsmittel werden über die Jahre eingesetzt, um die anfallenden Stilllegungskosten den Betreibern zurückzuerstatten. Ausgehend vom Zielwert und den künftigen Vermögenserträgen wird erwartet, dass die Stilllegungskosten durch die Fondsmittel vollständig finanziert werden können. Illustration Funktionsweise Fonds am Beispiel Stilllegung Gösgen Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für e Seite 4/10
5 Für die einzelnen Kernanlagen präsentieren sich auf Basis der Kostenstudie 2016 (ungeprüfte Kosten) die Zielwerte bei Ausserbetriebnahme für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (Zwilag nur Stilllegungsfonds) wie folgt: Zielwerte bei der Ausserbetriebnahme Beznau Gösgen Leibstadt Mühleberg Zwilag Modellannahme für Ausserbetriebnahme 2) Stilllegungsfonds in (Basis: Kostenstudie 2016) Entsorgungsfonds in (Basis: Kostenstudie 2016) Bei den Zielwerten handelt es sich um den Nominalbetrag im Jahr der Ausserbetriebnahme. Da diese auf der Zeitachse zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, sind sie nicht direkt untereinander vergleichbar. 2) Jahr der Ausserbetriebnahme gemäss den Berechnungsgrundlagen der SEFV (Betriebsdauer von 50 Jahren). Ausgehend von den Fondsbeständen per Ende 2016, werden pro Kernanlage die Zielwerte ab dem Jahr 2017 bis zur Ausserbetriebnahme mit folgenden Vermögenserträgen auf dem Kapital sowie Beitragszahlungen der Betreiber in die Fonds erreicht: Stilllegungsfonds Beznau Gösgen Leibstadt Mühleberg Zwilag Modellannahme für Ausserbetriebnahme Fondsbestand per Erwarteter Ertrag auf dem Fondsvermögen bis zur Ausserbetriebnahme (3.5% Rendite) - Beitragszahlungen der Werke bis zur Ausserbetriebnahme (provisorische Beiträge) - Provisorische Zielwerte bei Ausserbetriebnahme im Stilllegungsfonds (Basis: Kostenstudie 2016) Negativbeiträge werden im Rahmen der provisorischen Beitragsberechnung nicht zurückerstattet Entsorgungsfonds Beznau Gösgen Leibstadt Mühleberg Modellannahme für Ausserbetriebnahme Fondsbestand per Erwarteter Ertrag auf dem Fondsvermögen bis zur Ausserbetriebnahme (3.5% Rendite) - Beitragszahlungen der Werke bis zur Ausserbetriebnahme (provisorische Beiträge) - Provisorische Zielwerte bei Ausserbetriebnahme im Entsorgungsfonds (Basis: Kostenstudie 2016) Jahr der Ausserbetriebnahme gemäss den Berechnungsgrundlagen der SEFV (Betriebsdauer von 50 Jahren). Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für e Seite 5/10
6 Die Details zu den jährlichen Beitragszahlungen, den erwarteten Vermögenserträgen und der Entwicklung der Fondsbestände pro Werk für die beiden Fonds sind den nachfolgenden Grafiken zu entnehmen: a) Beznau Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für e Seite 6/10
7 b) Gösgen Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für e Seite 7/10
8 c) Leibstadt Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für e Seite 8/10
9 d) Mühleberg Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für e Seite 9/10
10 e) Zwilag Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für e Seite 10/10
Kosten der Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Kernkraftwerke
Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke Kosten der Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Kernkraftwerke Ergebnisse Kostenstudie 2016 Medienkonferenz vom 15. Dezember 2016
MehrKosten der Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Kernkraftwerke. Ergebnisse der Überprüfung der Kostenstudie 2016 durch STENFO
Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke Kosten der Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Kernkraftwerke Ergebnisse der Überprüfung der Kostenstudie 2016 durch STENFO Medienkonferenz
MehrVerordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen
732.7 Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) Änderung vom... (Entwurf) Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrVerordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen
Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Stilllegungs-
MehrI Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember wird wie folgt geändert:
Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Stilllegungs-
MehrWorking paper, Die massive Unterdeckung der offiziellen Stilllegung- und Entsorgungskosten. Roger Nordmann, Nationalrat SP/VD
Working paper, 5.4.2013 Die massive Unterdeckung der offiziellen Stilllegung- und Entsorgungskosten Roger Nordmann, Nationalrat SP/VD Inhaltsverzeichnis 1. Das Grundprinzip... 2 2. Die offizielle Kostenschätzung
MehrStilllegungsfonds für Kernanlagen 24. Jahresbericht J A H R E S R E C H N U N G. (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang)
Stilllegungsfonds für Kernanlagen 24. Jahresbericht J A H R E S R E C H N U N G 2007 (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) Bilanz per 31. Dezember 2007 Marktwerte CHF per 31.12.2007 CHF per 31.12.2006 Aktiven
MehrStilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke ÜBERPRÜFUNG KOSTENST UDIE 2016 (KS16) ANTRAG STENFO AN UVE K BETR. FESTLE- GUNG DER HÖHE DER ST ILLLEGUNGS- UND ENTSORGUNGSKOSTEN 21.
MehrVerordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke (Entsorgungsfondsverordnung, EntsFV) vom 6. März 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 6.
Mehr2017 NR. 34. Stilllegungsfonds für Kernanlagen. Stilllegungsfonds für Kernanlagen
Die zuständige Kommission erstattet an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuhanden des Bundesrats und an die beitragspflichtigen Anlageinhaber gemäss Artikel 30
Mehr2017 NR. 17. Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
Die zuständige Kommission erstattet an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuhanden des Bundesrats und an die beitragspflichtigen Anlageinhaber gemäss Artikel 30
Mehr2016 NR. 16. Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
Die zuständige Kommission erstattet an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuhanden des Bundesrats und an die beitragspflichtigen Anlageinhaber gemäss Artikel 30
MehrSTILLLEGUNG KERNKRAFTWERK MÜHLEBERG SOLARSTROM-POOL THURGAU MARIANNE ZÜND, LEITERIN MEDIEN + POLITIK, BUNDESAMT FÜR ENERGIE 23.
STILLLEGUNG KERNKRAFTWERK MÜHLEBERG 2019-2034 SOLARSTROM-POOL THURGAU MARIANNE ZÜND, LEITERIN MEDIEN + POLITIK, BUNDESAMT FÜR ENERGIE 23. MÄRZ 2017 1950ER JAHRE: DER ENERGIEHUNGER STEIGT Schweizer Illustrierte
MehrKostenstudie 2011 (KS11) Mantelbericht
Kostenstudie 2011 (KS11) Mantelbericht swissnuclear Fachgruppe Kernenergie der swisselectric Froburgstrasse 17 Postfach 1663 CH-4601 Olten T +41 62 205 20 10 F +41 62 205 20 11 info@swissnuclear.ch www.swissnuclear.ch
MehrRevision der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung SEFV)
Seilerstrasse 3 Postfach 7950 3001 Bern T +41 31 381 64 00 F +41 31 381 64 01 info@swisselectric.ch www.swisselectric.ch Bundesamt für Energie 3003 Bern Bern, 08. Mai 2015 Revision der Verordnung über
MehrStromzukunft Schweiz und die Entsorgung Gemeinsame Stellungnahme der schweizerischen Kernkraftwerkinhaber
Vollversammlung der Regionalkonferenz Zürich Nordost 27. August 2015 Stromzukunft Schweiz und die Entsorgung Gemeinsame Stellungnahme der schweizerischen Kernkraftwerkinhaber Robert Lombardini VR Präsident
MehrVerordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen
Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) vom Entwurf Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 81
Mehr2015 NR. 15. Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
Die zuständige Kommission erstattet an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuhanden des Bundesrats und an die beitragspflichtigen Anlageinhaber gemäss Artikel 30
Mehr2015 NR. 32. Stilllegungsfonds für Kernanlagen. Stilllegungsfonds für Kernanlagen
Die zuständige Kommission erstattet an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuhanden des Bundesrats und an die beitragspflichtigen Anlageinhaber gemäss Artikel 30
MehrRevision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 21. August 2013 Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) Erläuterungsbericht 1. Allgemeiner Teil
MehrReglement des UVEK für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
Reglement des UVEK für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke 732.014.1 vom 15. Oktober 2001 (Stand am 3. Februar 2004) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, nach
MehrRevision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 30. November 2018 Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) Erläuterungsbericht 1. Allgemeiner Teil
MehrBilanz per 31. Dezember 2004
Stilllegungsfonds für Kernanlagen Bilanz per 31. Dezember 2004 Marktwerte CHF per 31.12.2004 CHF per 31.12.2003 Aktiven Betriebskontokorrent BEKB 80'255.75 84'200.90 Forderungen 32'957'200.00 29'213'500.00
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. April 2016 KR-Nr. 39/2016 358. Anfrage (Risikoberichterstattung im Strombereich [Konzept]: Fragen bezüglich der AXPO) Die
MehrInterpellation der Fraktion Alternative die Grünen betreffend Axpo und Misswirtschaft bei Atomkraftwerken (Vorlage Nr
Vorlage Nr. 2606.2 Laufnummer 15315 Interpellation der Fraktion Alternative die Grünen betreffend Axpo und Misswirtschaft bei Atomkraftwerken (Vorlage Nr. 2606.1-15134) Antwort des Regierungsrats vom 8.
MehrFinanzierung der Stilllegung und Entsorgung von Kernanlagen Bilanzierung der Stilllegungsund Entsorgungskosten
Finanzierung der Stilllegung und Entsorgung von Kernanlagen Bilanzierung der Stilllegungsund Entsorgungskosten Regionalkonferenz Südranden 4. Dezember 2013 Neuhausen am Rheinfall Martin Schwab CFO Axpo
Mehr6 ANHANG. 6.1 Anhang 1: Überlegungen zum Ergebnis der Kostenstudie 2016 von Kaspar Müller. Seite 25/27
6 ANHANG 6.1 Anhang 1: Überlegungen zum Ergebnis der Kostenstudie 2016 von Kaspar Müller Seite 25/27 Überlegungen zum Ergebnis der Kostenstudie 2016 (KS16) Kaspar Müller 3. Januar 2017 (überarbeitet im
MehrInterpellation der Fraktion Alternative die Grünen betreffend Axpo und Misswirtschaft bei Atomkraftwerken (Vorlage Nr
Vorlage Nr. 2606.3 Laufnummer 15472 Interpellation der Fraktion Alternative die Grünen betreffend Axpo und Misswirtschaft bei Atomkraftwerken (Vorlage Nr. 2606.1-15134) Antwort des Regierungsrats vom 13.
MehrStilllegungsfonds für Kernanlagen
Bilanz per 31.12.2001 31.12.2000 A k t i v e n CHF CHF CHF CHF Bankkontokorrente 8'714'452 15'821'355 Festgelder und Geldmarktanlagen 40'998'903 38'244'386 Wertschriften Inländische Obl. CHF 238'246'495
MehrBFE-Energie Frühstück Baden Franz Schnider, Vizedirektor, Abteilung Recht, Wasserkraft und Entsorgung. und. Baden, 29. August 2014
BFE-Energie Frühstück Baden Franz Schnider, Vizedirektor, Abteilung Recht, Wasserkraft und Entsorgung Verfahren Geologische Tiefenlager (Stand) und Stilllegung Kernkraftwerke Baden, 29. August 2014 Das
Mehrswissnuc/ear Kostenstudie 2006 (KSO6) Ermittlung der Kosten für die Nachbe triebsphase der Schweizer KKW Fachgruppe Kernenergie der swisselectric
1Ph. swissnuc/ear Fachgruppe Kernenergie der swisselectric Kostenstudie 2006 (KSO6) Ermittlung der Kosten für die Nachbe triebsphase der Schweizer KKW Dokument Rev. Datum ErsteHt Geprüft Genehmigt -,(
MehrÖkonomische und politökonomische Überlegungen zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
Silvio Borner Markus Saurer Oktober 2013 Ökonomische und politökonomische Überlegungen zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung 1 Einleitung Der Stilllegungsfonds besteht seit 1984.
MehrKostenstudie 2016 (KS16) Schätzung der Stilllegungskosten der Schweizer Kernanlagen
Kostenstudie 2016 (KS16) Schätzung der Stilllegungskosten der Schweizer Kernanlagen swissnuclear Fachgruppe Kernenergie der swisselectric Postfach 1663 CH-4601 Olten T +41 62 205 20 10 F +41 62 205 20
MehrFinanzierung der Entsorgung radioaktiver Abfälle im Verantwortungsbereich des Bundes
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz Abteilung Strahlenschutz, 23. April 2015 Finanzierung der Entsorgung radioaktiver Abfälle im
Mehr1. Der Erwerbsschaden
Der Schadenszins: 1. Der Erwerbsschaden Erfolgt die Entschädigung nicht gleichzeitig mit dem Eintritt des Schadens, muss der Haftpflichtige für die Verzögerung einen Schadenszins von 5% auf der Schadenersatzforderung
MehrKostenstudie 2016 (KS16) Schätzung der Entsorgungskosten Zwischenlagerung, Transporte, Behälter und Wiederaufarbeitung
Kostenstudie 2016 (KS16) Schätzung der Entsorgungskosten Zwischenlagerung, Transporte, Behälter und Wiederaufarbeitung swissnuclear Fachgruppe Kernenergie der swisselectric Postfach 1663 CH-4601 Olten
MehrStrafanzeige gegen Atomkraftwerke Gösgen und Leibstadt Aktueller Stand
Basel/Bern/Zürich 15.08.2013 Strafanzeige gegen Atomkraftwerke Gösgen und Leibstadt Aktueller Stand Im Dezember 2012 haben der Trinationale Atomschutzverband (TRAS) und Greenpeace Schweiz Strafanzeige
MehrBeznau I & II 6000 GWh p.a. Betrieb 1969 2019 Axpo 4,933 Mia.
Kernenergie, die tatsächlichen Kosten In diesem Papier werden die öffentlich zugänglichen Dokumente auf der Website des Bundesamtes für Energie analysiert. Wir sind hier hauptsächlich am Geld interessiert,
MehrInvestorenpräsentation. Investorenpräsentation 26.08.2013
Investorenpräsentation Olten, 26.08.2013 1 Inhaltsverzeichnis Strommix Schweiz 2012 Facts & Figures Finanzielle Entwicklung KKG Investitionsvorhaben und Finanzierung Kernenergiegesetz (KEG) Stilllegungs-
MehrKostenstudie Stellungnahme zur Kommentierung der Schweizerischen Energie-Stiftung zur Kostenstudie
Kostenstudie 2016 Stellungnahme zur Kommentierung der Schweizerischen Energie-Stiftung zur Kostenstudie 2016 23.05.2017 Forderung a1 «Prognoseunsicherheiten, Gefahren und Chancen gemäss KS16 sind entgegen
MehrKosten nukleare Entsorgung Schweiz: eine erste Evaluation des Systems der Kostenberechnung. Auftraggeber: Greenpeace Schweiz.
Kosten nukleare Entsorgung Schweiz: eine erste Evaluation des Systems der Kostenberechnung Auftraggeber: Greenpeace Schweiz Kosten nukleare Entsorgung Schweiz: eine erste Evaluation des Systems der Kostenberechnung
Mehr5 Kostenschätzung. Abbildung 14 : Dialog für die Ergebnisanzeige der Kostenschätzung
48 5 Kostenschätzung Das Kostenelement ist ein wichtiges Element bei der Simulation. Durch dieses Element wird erst ein Vergleich mit anderen Sanierungsverfahren möglich. Denn neben dem möglichen Reinigungserfolg
Mehr2
1 2 3 4 5 6 Obligationenfonds Thesaurierend Swisscanto AST Obligationen Ausland Fremdwährungen Unhedged Oktober 2010 Ausgabe Schweiz Valoren-Nummer: 11749334 ISIN-Nummer: CH0117493343 Beschreibung Aktiv
MehrJ A H R E S B E R I C H T
Nr. 26 Die zuständige Kmmissin erstattet an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kmmunikatin (UVEK) zuhanden des Bundesrats und an die beitragspflichtigen Anlageinhaber gemäss Artikel
MehrRichter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
MehrAnhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen : Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission
Swiss Funds Association Anhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen : Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission Vom : 07.05.2005 Die nachfolgenden Beispiele
MehrEntsorgung I Rückbau von Kernanlagen
Grundlagenseminar SGK Oktober 2017, Magglingen Entsorgung I Rückbau von Kernanlagen Aktuelle Übersicht der Rückbauplanung und Vorgehensweise in der Schweiz Dr. Anton von Gunten Inhalt 1. Energiestrategie
MehrKostenstudie 2011 (KS11) Schätzung der Kosten der Nachbetriebsphase der Schweizer Kernkraftwerke
Kostenstudie 2011 (KS11) Schätzung der Kosten der Nachbetriebsphase der Schweizer Kernkraftwerke Kostenstudie 2011 (KS11) Schätzung der Kosten der Nachbetriebsphase der Schweizer Kernkraftwerke swissnuclear
MehrKostenstudie 2011 (KS11) Schätzung der Kosten der Nachbetriebsphase der Schweizer Kernkraftwerke
Kostenstudie 2011 (KS11) Schätzung der Kosten der Nachbetriebsphase der Schweizer Kernkraftwerke Kostenstudie 2011 (KS11) Schätzung der Kosten der Nachbetriebsphase der Schweizer Kernkraftwerke swissnuclear
MehrAbstimmung vom 27. November 2016
Abstimmung vom 27. November 2016 Agenda Was verlangt die Initiative? Die wichtigsten Argumente für ein NEIN Breite Allianz sagt NEIN Hintergrund: Die Energiestrategie 2050 Was verlangt die Initiative?
MehrEinwohnergemeinde. Reglement über den Sozialfonds
Einwohnergemeinde Reglement über den Sozialfonds vom 18. August 2008 vom 18. August 2008 Der Einwohnergemeinderat Sarnen erlässt, gestützt auf Art. 94 Abs. 8 und 10 der Kantonsverfassung folgendes Reglement:
MehrKosten nukleare Entsorgung Schweiz: eine erste Evaluation des Systems der Kostenberechnung. Auftraggeber: Greenpeace Schweiz.
Kosten nukleare Entsorgung Schweiz: eine erste Evaluation des Systems der Kostenberechnung Auftraggeber: Greenpeace Schweiz Kosten nukleare Entsorgung Schweiz: eine erste Evaluation des Systems der Kostenberechnung
MehrJ A H R E S B E R I C H T
Nr. 31 Die zuständige Kmmissin erstattet an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kmmunikatin (UVEK) zuhanden des Bundesrats und an die beitragspflichtigen Anlageinhaber gemäss Artikel
Mehrüber die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des «Verbands Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen»
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des «Verbands Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen» vom 25. August 2016 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrKGAST- Richtlinie Nr. 2 Stand vom: 28. August 2012 Beschluss vom: 19. Januar Berechnung und Publikation der Betriebsaufwandquote TER KGAST
Richtlinie vom 28. August 2012 KGAST- Richtlinie Nr. 2 Stand vom: 28. August 2012 Beschluss vom: 19. Januar 2012 Betriebsaufwandquote TER KGAST 1 Absicht Die KGAST verfolgt das Ziel, den Anlegern ihrer
MehrBundesamt für Gesundheit (BAG), Bern
Bundesamt für Gesundheit (BAG), Bern Technische Dokumentation Zum Bericht Berechnungsmodell für die Fortschreibung des Bestandes der Organ-Lebendspender und Kostenentwicklung Jan-Andrea Bard, dipl. Math.
MehrReglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven
PEGEBA Pensionskasse Gewerbe Basel Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven In Ausführung von Art. 65b BVG und Art. 48e BVV2 und gestützt auf die Stiftungsurkunde beschliesst der
MehrStrasse Schiene Total Betrag in Milliarden Franken 65,1 10,3 75,4 In Prozenten 86% 14% 100% Tabelle 1: Überblick über die Gesamtkosten
Bundesamt für Raumentwicklung ARE Bundesamt für Statistik BFS Faktenblatt 27.10 2006 Die Transportrechnung 1. Kontext Die Schweiz verfügte bisher lediglich über partielle Informationen zu den Kosten des
MehrReglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen. Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017
Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017 Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 2 Grundsätze
MehrVernehmlassungsantwort zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV)
Zürich, 21. November 2013 Bundesamt für Energie 3003 Bern karin.krebs@bfe.admin.ch Vernehmlassungsantwort zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) Sehr geehrte Frau Bundesrätin
MehrKANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen
KANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen 1. Allgemeines Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung
MehrJ A H R E S B E R I C H T
Nr. 30 Die zuständige Kmmissin erstattet an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kmmunikatin (UVEK) zuhanden des Bundesrats und an die beitragspflichtigen Anlageinhaber gemäss Artikel
MehrJ A H R E S B E R I C H T
Nr. 28 Die zuständige Kmmissin erstattet an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kmmunikatin (UVEK) zuhanden des Bundesrats und an die beitragspflichtigen Anlageinhaber gemäss Artikel
MehrÄnderungen von Schätzungen und Korrekturen von Fehlern
Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung Das Schweizerische Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor SRS-CSPCP hat nachfolgende zusätzliche Informationen zur Fachempfehlung 02 erarbeitet.
MehrDas "Anf.-Kapital" (Anfangskapital) benötigt mit zunehmender Zeit, in der es verzinst wird, eine kleinere Höhe.
Kapitel 71 Abzinsung der Rente Methodischer Hinweis Die Beherrschung des Stoffes dieses Kapitels ist nicht unbedingt notwendig, denn die Abzinsung der Rente kann auch mit der Methode des vorangegangenen
MehrAn Auftraggeber Mustergasse 1000 Wien Wien, Jänner Kostenausweis gem. 48 (1) Z3 WAG 2018 Depot:
An Auftraggeber Mustergasse 1000 Wien Wien, Jänner 2018 Kostenausweis gem. 48 (1) Z3 WAG 2018 Depot: 20068-000-000 Nummer: Muster Muster Beleg Depotführende Geschäftsstelle: 2011 / 0 easybank Wertpapiere
MehrPRU Generation. Informationen zur Bonusdeklaration Frischer Wind. Klare Flüsse. Feste Wurzeln.
Frischer Wind. Klare Flüsse. Feste Wurzeln. PRU Generation 01.03.2018 Informationen zur Bonusdeklaration Diese Unterlage gibt Ihnen Hintergrundinformationen zu PRU Generation, erläutert die wichtigsten
MehrVerordnung zu den Rückstellungen und Reserven der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Rückstellungs- und Reservenverordnung; RRV)
53.3.5 4. März 006 (Stand:. März 04) Verordnung zu den Rückstellungen und Reserven der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Rückstellungs- und Reservenverordnung; RRV) Die Verwaltungskommission der Personalvorsorgekasse,
MehrKernenergiehaftpflichtverordnung
Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) 732.441 vom 5. Dezember 1983 (Stand am 15. Februar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 11 Absätze 2 und 3, 14 Absätze 2 und 3
MehrReglement für Rückstellungen und Reserven. Gültig ab
Reglement für Rückstellungen und Reserven Gültig ab 0.0.04 Inhaltsverzeichnis Art. Ziel Art. Definitionen Art. Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger Art. 4 Rückstellungsarten
MehrKernenergie in der Schweiz
Kernenergie in der Schweiz Informationsreise 30./31. Oktober 2014 Beat Bechtold Nuklearforum Schweiz Wer sind wir? Verein mit Statuten Das Nuklearforum Schweiz ist ein Verein zur Förderung der sachgerechten
MehrReglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven
Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven im Sinne von A rt. 65b BVG und Art. 48e BVV2 Ausgabe 2013 3. September 2013 Seite 1 von Seiten 6 Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung...
MehrReglement zur Förderung erneuerbarer Energien und der rationellen Energie- und Wassernutzung (Energiereglement)
- 1 - Reglement zur Förderung erneuerbarer Energien und der rationellen Energie- und Wassernutzung (Energiereglement) Erstes Kapitel: Zweck 1 Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement bezweckt, mit der
MehrBerufliche Vorsorge und die öffentliche Hand Herausforderungen und Klippen
Berufliche Vorsorge und die öffentliche Hand Herausforderungen und Klippen Kritische Beurteilung der Neuausrichtung der BVK: Herausforderungen der Zukunft 25. September 2012 Dr. Christoph Plüss eidg. dipl.
MehrJ A H R E S B E R I C H T
Nr. 9 Die zuständige Kmmissin erstattet an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kmmunikatin (UVEK) zuhanden des Bundesrats und an die beitragspflichtigen Anlageinhaber gemäss Artikel
MehrErmittlung der Summe ohne jegliche Zinsen, die nach der Verzinsung die Summe der periodisch anfallenden Beträge ergibt.
Kapitel 71 Abzinsung der Rente Methodischer Hinweis Die Beherrschung des Stoffes dieses Kapitels ist nicht unbedingt notwendig, denn die Abzinsung der Rente kann auch mit der Methode des vorangegangenen
MehrWeisungen Risikokennzahlen
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2017 deutsch Weisungen Risikokennzahlen Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2017 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich
MehrAnhörungsantwort zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV)
Zürich, 23. April 2015 Bundesamt für Energie David Erni 3003 Bern david.erni@bfe.admin.ch Anhörungsantwort zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) Sehr geehrte Frau Bundesrätin
MehrJ A H R E S B E R I C H T
Nr. 10 Die zuständige Kmmissin erstattet an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kmmunikatin (UVEK) zuhanden des Bundesrats und an die beitragspflichtigen Anlageinhaber gemäss Artikel
MehrNachfolgend ist die Entwicklung des Staatshaushaltes anhand der wichtigsten Kennzahlen grafisch. Selbstfinanzierungsgrad
A Anhang A.1 Entwicklung Staatshaushalt und Kennzahlen A.1.1 Entwicklung Staatshaushalt Nachfolgend ist die Entwicklung des Staatshaushaltes anhand der wichtigsten Kennzahlen grafisch aufgezeigt. Abbildung
MehrVerordnung zur Leistung von Gemeindebeiträgen an die Betreuungskosten des Vereins Tagesfamilien Therwil
Verordnung zur Leistung von Gemeindebeiträgen an die Betreuungskosten des Vereins Tagesfamilien Therwil vom 8. Dezember 008 (überarbeitete Fassung vom. April 08) Verordnung zur Leistung von Gemeindebeiträgen
MehrXI. Rechnungen der unter kantonaler Aufsicht stehenden öffentlich-rechtlichen Anstalten
XI. Rechnungen der unter kantonaler Aufsicht stehenden öffentlich-rechtlichen Anstalten KANTONALE PENSIONSKASSE GRAUBÜNDEN Jahresrechnung 2007 Die Kantonale Pensionskasse Graubünden (KPG) hat die Rechnung
MehrAargauische Pensionskasse Kernplan
Aargauische Pensionskasse Kernplan Ausgabe 0 Inhaltsverzeichnis Kernplan Art. Gültigkeit 5 Art. Eintrittsschwelle 5 Art. Versicherter Lohn 5 Art. 4 Altersleistungen 6 Art. 5 Todesfallleistungen 6 Art.
MehrVerordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben
Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben Erlassen von der Gemeindeversammlung am 7. Mai 06 (gestützt auf Art. 57 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes, Art. 7
MehrWir gestalten die Zukunft der Energie einfach, sicher, integriert. Präsentation Investora, 21 September 2016
Wir gestalten die Zukunft der Energie einfach, sicher, integriert Präsentation Investora, 21 September 2016 Agenda PRÄSENTATION INVESTORA 21.09.2016 2 Überblick Finanzielles Ergebnis Halbjahr 2016 Strategie
MehrFondsurkunde des. Demgemäss erlässt der Gemeinderat Speicher das vorliegende Fondsreglement:
Fondsurkunde des Bildungs-, Kultur- und Sozialfonds Speicher Präambel 1. In der Gemeinde Speicher bestanden bis anhin 12 als Fonds, unselbständige Stiftungen oder Legate bezeichnete Sondervermögen. Sie
MehrVAS AEC. Auszug aus Fachheft 2 FINANZMATHEMATIK FACHHEFT IMMOBILIENBEWERTUNG. Autorenteam. Fachverband Immobilienbewertung VAS-AEC
FACHHEFT IMMOBILIENBEWERTUNG FINANZMATHEMATIK VAS Autorenteam Annemarie Hirschi, Urs Huggel, Daniel Lehmann, Filippo Rizzo AEC Fachverband Immobilienbewertung VAS-AEC Inhaltsverzeichnis Theorie Grundsatz,
MehrReglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven
Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven im Sinne von A rt. 65b BVG und Art. 48e BVV2 Ausgabe 2016 23. November 2016 Seite 1 von Seiten 6 Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung...
MehrBlicktarife für PraeDocs
Blicktarife für PraeDocs Berechnungen basieren auf einem Jahresgehalt von EUR 28.000,- (= 14 x 2.000,-) Wichtiger Hinweis: Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt, die verwendeten
MehrFrischer Wind. Klare Flüsse. Feste Wurzeln.
Frischer Wind. Klare Flüsse. Feste Wurzeln. CAN Generation 01.03.2018 Informationen zur Bonusdeklaration Diese Unterlage gibt Ihnen Hintergrundinformationen zu CAN Generation, erläutert die wichtigsten
MehrAufbau eines öffentlich-rechtlichen Atomfonds
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung DIW Berlin Anhörung der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs Outline 1 Anlehnung an Banken-Restrukturierungsfonds 2 DIW Vorschlag
MehrRealkosten der Atomenergie
Realkosten der Atomenergie Bericht des Bundesrates in Beantwortung des Postulates 06.3714 Ory vom 14. Dezember 2006 Mai 2008 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Leistung und Produktion... 4 3. Kosten
MehrSTEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL
STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...
MehrEmpfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes. im Schlichtungsverfahren zwischen. X (Antragstellerin) und
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Bern, 1. November 2018 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X (Antragstellerin) und Stilllegungsfonds
MehrBotschaft zum Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz
00.030 Botschaft zum Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz vom 1. März 2000 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser
MehrReglement über den Fonds für Gesundheitsförderung, Forschung und Prävention der Fondation Sana
Reglement über den Fonds für Gesundheitsförderung, Forschung und Prävention der Fondation Sana Reglement über den Fonds für Gesundheitsförderung der Fondation Sana Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 der Stiftungsurkunde,
MehrRückstellungsreglement 31. Dezember 2016
Rückstellungsreglement 31. Dezember 2016 der Pensionskasse SRG SSR Pensionskasse SRG SSR Caisse de pension SRG SSR Cassa pensioni SRG SSR Schwarztorstrasse 21 CH-3000 Bern 14 T +41 31 350 93 94 - info@pks-cps.ch
MehrRÜCKSTELLUNGSREGLEMENT
RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT der Viscosuisse-Pensionskasse-BVG und der Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA (AVK) INHALTSVERZEICHNIS: Seite A. GRUNDLAGEN 2 Art. 1 Basis, Zweck 2 Art. 2 Begriffe
MehrReglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven
Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) Gültig ab:. Januar 05 Basellandschaftliche Pensionskasse Inhaltsverzeichnis Art. Allgemeine
Mehr