RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT
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- Dirk Lenz
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1 RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT der Viscosuisse-Pensionskasse-BVG und der Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA (AVK) INHALTSVERZEICHNIS: Seite A. GRUNDLAGEN 2 Art. 1 Basis, Zweck 2 Art. 2 Begriffe 2 Art. 3 Vorsorgekapitalien 3 B. VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN 4 Art. 4 Allgemeines 4 Art. 5 Rückstellung für Zunahme Lebenserwartung 4 Art. 6 Rückstellung für überhöhten Umwandlungssatz 4 Art. 7 Rückstellung für Risikoschwankungen der Aktivversicherten 4 Art. 8 Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle 5 Art. 9 Weitere versicherungstechnische 5 C. INKRAFTTRETEN 6 Art. 10 Genehmigung und Inkrafttreten 6 Gültig ab 31. Dezember 2015
2 Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 2 A. GRUNDLAGEN Art. 1 Basis, Zweck Basis 1 Das vorliegende Rückstellungsreglement beruht auf Art. 48 und Art. 48e BVV2 und auf den Reglementen der beiden Pensionskassen BVG & AVK. Zweck 2 Regelung der Bildung von in den beiden Pensionskasse BVG & AVK. Das Rückstellungsreglement dient auch für den Fall einer Teilliquidation. Art. 2 Begriffe 1 Das vorliegende Reglement regelt die Bildung von folgenden, in der Jahresrechnung der Pensionskasse in ihren Passiven ausgewiesenen Positionen: a. Vorsorgekapital der Aktivversicherten. b. Vorsorgekapital der Rentner. c. Versicherungstechnische. d. Nicht-technische. e. Wertschwankungsreserven. f. Freie Mittel. 2 Die Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten und der Rentner sind nach anerkannten Grundsätzen mittels der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse jährlich neu zu bewerten. Die Vorsorgekapitalien für die Aktivversicherten belaufen sich mindestens auf die Summe der Austrittsleistungen. 3 Die versicherungstechnischen Berechnungen basieren auf folgenden Grundlagen: a. Technischer Zinssatz von 2.0%. b. Versicherungstafeln BVG 2010 (P2011). c. Kollektive Berechnungsweise (Ehegattenrentenanspruch etc.). und Reserven in der Jahresrechnung Vorsorgekapitalien Versicherungstechnische Grundlagen Bilanzierungsmethode Versicherungstechnische Nicht-technische 4 Die versicherungstechnische Bilanz ist nach den Grundsätzen der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu erstellen. Künftige Zu- und Abgänge von Versicherten werden nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Vorsorgekapitalien erfolgt nach der statischen Methode, d.h. künftige Änderungen des versicherten Lohns oder der laufenden Renten werden nicht berücksichtigt. 5 Die versicherungstechnischen werden nach anerkannten Grundsätzen aufgrund einer versicherungstechnischen Bilanz oder aufgrund der Berechnungsvorgaben des Pensionsversicherungsexperten ermittelt. 6 Unter dieser Position sind jene darzustellen, welche nicht direkt mit der Erfüllung von Vorsorgeverpflichtungen zu tun haben, beispielsweise Rückstellung für Prozessrisiken. Diese Position darf nicht dazu dienen, Willkür- und Glättungseffekte zu erzielen bzw. in Kauf zu nehmen.
3 Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 3 Wertschwankungsreserve Deckungsgrad / Unterdeckung Freie Mittel und Unterdeckung Leistungsverbesserungen Dotierung der versicherungstechnischen Stetigkeit 7 Die Wertschwankungsreserve wird für die den Vermögensanlagen, einschliesslich der Immobilien, zugrunde liegenden marktspezifischen Risiken gebildet, um die nachhaltige Erfüllung der Leistungsversprechen zu unterstützen. Die Bemessung erfolgt nach einer der Risikofähigkeit und Risikobereitschaft der Pensionskasse Rechnung tragenden finanzökonomischen Methode. Die für die aktuelle Anlagestrategie notwendige Höhe wird periodisch aufgrund einer Asset/Liability-Analyse oder aufgrund einer anderen fachlich anerkannten Methode ermittelt. Die konkrete Festlegung und die Höhe des Zielwerts der Wertschwankungsreserve ist im Anlagereglement festgehalten. 8 Für die Bestimmung des Deckungsgrads der Pensionskasse und die Feststellung einer allfälligen Unterdeckung sind die Vorschriften gemäss Art. 44 BVV2 massgebend. 9 Entsprechend den Bilanzierungsbestimmungen Swiss GAAP FER 26 entstehen freie Mittel erst nach vollständiger Dotierung der versicherungstechnischen und nach vollständiger Bildung der Wertschwankungsreserve im erforderlichen Umfang (Erreichen des Zielwerts). Eine Unterdeckung kann erst ausgewiesen werden, wenn die Wertschwankungsreserve vollständig aufgelöst ist. 10 Leistungsverbesserungen können erst nach Vorliegen freier Mittel bzw. in Absprache mit dem Pensionsversicherungsexperten beschlossen werden. Dabei ist dem Verhältnis, gemäss dem die aktiven Versicherten und die Rentner zu deren Entstehung und zur allfälligen Behebung einer vorgängigen Unterdeckung beigetragen haben, Rechnung zu tragen. 11 Die versicherungstechnischen dürfen grundsätzlich keinen Glättungseffekt auf den Ertrags- oder Aufwandüberschuss einer Periode bewirken. Aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, wie beispielsweise einer unerwartet hohen Schadenbelastung, kann der Stiftungsrat gemäss Empfehlung des Pensionsversicherungsexperten und unter Beachtung anerkannter Grundsätze zusätzliche bilden, bestehende, welche zum Ausgleich von Schwankungen im Risikoverlauf dienen, auflösen oder unter ihrem Zielwert dotieren. Der Wert einer Rückstellung zum Ausgleich von Schwankungen im Risikoverlauf muss ebenfalls nicht vollständig bis zu ihrem Zielwert dotiert sein, wenn sich diese Rückstellung in Aufbau befindet oder wenn der Pensionsversicherungsexperte ein solches Vorgehen empfiehlt. 12 Bei der Bildung und der Auflösung von ist der Grundsatz der Stetigkeit einzuhalten. Art. 3 Vorsorgekapitalien Berechnung 1 Das Vorsorgekapital der Aktivversicherten und der Rentner wird jährlich ermittelt. Die Berechnungen erfolgen durch den Pensionsversicherungsexperten auf der Grundlage der reglementarischen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Grundlagen. Aktive Versicherte 2 Das Vorsorgekapital der Aktivversicherten entspricht der reglementarischen Austrittsleistung. Rentner 3 Das Vorsorgekapital der Rentner entspricht dem zur Deckung der Leistungen notwendigen Deckungskapital.
4 Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 4 B. VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN Art. 4 Reihenfolge der Aeufnung Versicherungstechnisch notwendige Allgemeines 1 Zuerst sind die versicherungstechnisch notwendigen in der im nachfolgenden Absatz festgelegten Reihenfolge zu äufnen. Danach ist die Wertschwankungsreserve bis zu ihrem festgelegten Zielwert zu bilden. 2 Die Höhe der versicherungstechnisch notwendigen wird in Abstimmung mit dem Pensionsversicherungsexperten festgelegt bzw. richtet sich nach dem versicherungstechnischen Gutachten. Versicherungstechnisch notwendige der Pensionskasse sind: a. Rückstellung für Zunahme Lebenserwartung. b. Rückstellung für überhöhten Umwandlungssatz. c. Rückstellung für Risikoschwankungen der aktiven Versicherten. d. Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle. e. Weitere versicherungstechnische. Art. 5 Rückstellung für Zunahme Lebenserwartung Die Rückstellung für Zunahme Lebenserwartung wird gebildet, um die finanziellen Auswirkungen der in der Vergangenheit beobachteten Zunahme der Lebenserwartung des Versichertenbestandes aufzufangen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Einführung neuer versicherungstechnischer Grundlagen erfolgsneutral vorgenommen werden kann. Die Rückstellung wird pro Jahr seit der Publikation der massgebenden versicherungstechnischen Grundlagen um 0.5 Prozentpunkte des Vorsorgekapitals der Rentner erhöht, ausser der Pensionsversicherungsexperte empfiehlt in seinem Gutachten einen anderen Wert. Art. 6 Rückstellung für überhöhten Umwandlungssatz Diese Rückstellung wird zwecks Vorfinanzierung der Pensionierungsverluste infolge des im Vergleich zum versicherungstechnischen Umwandlungssatz überhöhten reglementarischen Satzes gebildet. Die Höhe dieser Rückstellung entspricht einem Zuschlag auf den Sparguthaben aller versicherten Personen, die das 60. Altersjahr vollendet haben, in Höhe des prozentualen Unterschieds zwischen dem reglementarischen und dem versicherungstechnischen Umwandlungssatz. Mit einem zusätzlichen Prozentsatz kann gemäss den Erfahrungswerten der Geschäftsstelle dem Verhältnis Renten- vs. Kapitalbezug Rechnung getragen werden. Art. 7 Rückstellung für Risikoschwankungen der Aktivversicherten Die Rückstellung für Risikoschwankungen der Aktivversicherten wird gebildet, um allfällige Verluste aus einer Häufung von Invaliditäts- und Todesfällen der Aktivversicherten aufzufangen.
5 Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 5 Die Höhe der Rückstellung wird periodisch durch den Pensionsversicherungsexperten anhand einer Versicherungsrisikoanalyse überprüft und bei Bedarf neu festgelegt. Die Höhe entspricht dem mit einem Sicherheitsniveau von im Minimum 97.5% und im Maximum 99.0% berechneten notwendigen Wert. Art. 8 Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle Die Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle wird gebildet, um die finanziellen Konsequenzen von in Abklärung befindlichen Invaliditätsfällen sicherzustellen. Die Höhe der Rückstellung entspricht dem Deckungskapital von allen in Abklärung befindlichen Invaliditätsfällen, berechnet mit den mutmasslichen Leistungen unter Berücksichtigung einer Eintretenswahrscheinlichkeit von 50%. Dabei kann die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewichtet werden. Fehlen die Informationen, kann auch ein pauschaler Betrag zurückgestellt werden. Art. 9 Weitere versicherungstechnische Beinhaltet der Vorsorgeplan Leistungen, die durch die reglementarische Finanzierung nicht ausreichend gedeckt sind, kann dafür eine entsprechende Rückstellung vorgesehen werden. Darunter fallen für folgende Leistungen (die Aufzählung ist nicht abschliessend): a. Besitzstandgarantien. b. Risikoschwankungen der Rentner. c. Vorzeitige Pensionierung. d.. Latente Invaliditätsfälle. e. Partnerschaftsleistungen. f. Senkung technischer Zinssatz. g. Weitere Leistungen. Die Höhe für diese wird gemäss Vorgabe des Pensionsversicherungsexperten bestimmt und sowohl in der Jahresrechnung als auch im versicherungstechnischen Gutachten ausgewiesen.
6 Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 6 C. INKRAFTTRETEN Art. 10 Genehmigung und Inkrafttreten Inkrafttreten 1 Dieses Rückstellungsreglement tritt auf den 31. Dezember 2015 in Kraft. Änderungen 2 Das Reglement kann durch Beschluss der Stiftungsräte der beiden Pensionskassen BVG & AVK jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Der Stiftungsrat legt dieses Reglement und allfällige Änderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vor. Ausgabe 3 Wird dieses Reglement in andere Sprachen übersetzt, ist für die Auslegung einzig der deutsche Text verbindlich Emmenbrücke, 3. Dezember 2015 Viscosuisse-Pensionskasse-BVG, und Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA Die Stiftungsräte BVG & AVK
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