Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

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Transkript:

Vorentwurf Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung 1 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 2, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung des Zentrums für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zentrum). Art. 2 Rechtsform und -persönlichkeit 1 Das Zentrum ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen. 2 Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. 3 Der Bundesrat legt die Bezeichnung und den Sitz des Zentrums fest. Art. 3 Ziele 1 Der Bund strebt mit dem Zentrum folgende Ziele an: a. Verbesserung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 3 über die Krankenversicherung (KVG) übernommen werden; b. Förderung der Transparenz in Bezug auf die Qualität und den zweckmässigen Einsatz der Leistungen; c. Förderung der Sicherheit bei der Erbringung der Leistungen (Patientensicherheit); 1 SR 101 2 BBl... 3 SR 832.10 2014... 1

d. Unterstützung der Entscheidfindung bei der Bezeichnung der Leistungen, indem systematische wissenschaftliche Grundlagen zur Bewertung von Gesundheitstechnologien unter Berücksichtigung der medizinischen, ökonomischen, sozialen, ethischen und rechtlichen Aspekte bereitgestellt werden. 2 Das Zentrum erfüllt zur Erreichung dieser Ziele die Aufgaben nach Artikel 4. 2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit Art. 4 Aufgaben 1 Das Zentrum hat im Bereich der Verbesserung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen, der Förderung der Transparenz in Bezug auf die Qualität sowie der Patientensicherheit folgende Aufgaben: a. Erarbeitung von Grundlagen zu Massnahmen nach Artikel 58 Absätze 1 3 KVG 4 ; b. Erarbeitung von Vorschlägen für die Ermittlung oder Erhebung von Indikatoren, insbesondere auch für medizinische Qualitätsindikatoren nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe f KVG; c. Aufarbeitung und Publikation von Informationen, die auf die verschiedenen Anspruchsgruppen ausgerichtet sind; d. Erarbeitung von Vorschlägen zuhanden des Bundesrates für nationale Programme und Projekte; e. Durchführung und Evaluation der vom Bundesrat nach Artikel 58 Absatz 4 KVG festgelegten nationalen Programme und Projekte zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen; f. Konzeption und Umsetzung von Forschungsvorhaben. 2 Das Zentrum hat im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien folgende Aufgaben: a. Erstellung von Berichten zur periodischen Überprüfung der Leistungen nach Artikel 32 Absatz 2 KVG gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4 bis KVG festgelegten Arbeitsprogramm; b. Erstellung von Berichten zur Feststellung, ob bei einer bestimmten Leistung eine Evaluation von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit notwendig ist und von Berichten zu neuen Leistungen gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4 bis KVG erteilten Auftrag; c. systematische Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von neuen Leistungen oder Indikationserweiterungen, bei denen die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit umstritten ist; d. Leitung von nationalen Projekten zur Weiterentwicklung der Methodik im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien, soweit es dazu vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt ist. 3 Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen. 4 SR 832.10 2

4 Er kann das Zentrum ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in den Bereichen Qualität und Bewertung von Gesundheitstechnologien zu vertreten. Art. 5 Zusammenarbeit Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Zentrum insbesondere mit dem BAG und anderen in den Aufgabenbereichen nach Artikel 4 tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene zusammen. 3. Abschnitt: Organisation Art. 6 Organe Die Organe des Zentrums sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle. Art. 7 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern. 2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt sie für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er kann Mitglieder des Verwaltungsrats zweimal wieder wählen. Er kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen. 3 Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen des Zentrums in guten Treuen wahren. Der Verwaltungsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Zentrums und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. 4 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offenlegen. Sie müssen Veränderungen während der Mitgliedschaft laufend melden. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Rahmen der jährlichen Berichterstattung und im Leistungsbericht. 5 Der Bundesrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest. 6 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a. Er erlässt das Organisationsreglement. b. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung. c. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. d. Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung. 3

e. Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk. f. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und unterbreitet die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor dem Bundesrat zur Genehmigung. g. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. h. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung. i. Er sorgt für ein dem Zentrum angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement. k. Er verabschiedet das Budget. l. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung mit dem Antrag auf Entlastung und in Bezug auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns und veröffentlicht den Geschäftsbericht. m. Er beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen nach Artikel 14. Art. 8 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ des Zentrums. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie führt die Geschäfte. b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats. c. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig, sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. d. Sie vertritt das Zentrum gegen aussen. e. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Zentrums; vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe g. f. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist. Art. 9 Revisionsstelle 1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. 2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden. 3 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht. 4 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen. 4

5 Er kann die Revisionsstelle abberufen. 4. Abschnitt: Personal Art. 10 Anstellungsverhältnisse 1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 5 (BPG). 2 Der Verwaltungsrat legt in der Personalverordnung Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbestimmungen fest. 3 Das Zentrum ist Arbeitgeber im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG. Art. 11 Pensionskasse 1 Die Geschäftsleitung sowie das übrige Personal sind bei der PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a 32m BPG 6 versichert. 2 Das Zentrum ist Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. 5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt Art. 12 Finanzierung Das Zentrum finanziert seine Tätigkeiten aus: a. dem jährlichen Beitrag nach Artikel 13; b. Abgeltungen des Bundes; c. Drittmitteln. Art. 13 Beitrag der Versicherer 1 Zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 entrichten die Versicherer nach Artikel 11 KVG 7 für jede nach dem KVG versicherte Person, mit Ausnahme der Kinder, zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen jährlichen Beitrag an das Zentrum. 2 Der Bundesrat legt die Höhe des Beitrags fest. Der Beitrag ist für alle nach dem KVG obligatorisch versicherten Erwachsenen und jungen Erwachsenen gleich hoch und darf 0.09 Prozent der durchschnittlichen Jahresprämie für Erwachsene ab 26 Jahren für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit ordentlicher Franchise und Unfalldeckung nicht übersteigen. 3 Das Zentrum fordert diese Beiträge ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überweisung des Beitrags. 5 SR 172.220.1 6 SR 172.220.1 7 SR 832.10 5

Art. 14 Abgeltungen des Bundes Der Bund gewährt dem Zentrum jährliche Beiträge zur Abgeltung der Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2. Art. 15 Drittmittel 1 Das Zentrum darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit seiner Unabhängigkeit und seinen Aufgaben und Zielen vereinbar ist. 2 Das Zentrum beschafft sich Drittmittel insbesondere durch: a. Entgelte für gewerblichen Leistungen nach Artikel 22; b. Zuwendungen Dritter. 3 Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung dieser Drittmittel und die Annahme von Zuwendungen Dritter. Art. 16 Rechnungslegung 1 Die Rechnungslegung des Zentrums stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar. 2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. 3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen. 4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können. 5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Art. 17 Geschäftsbericht 1 Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss) und den Lagebericht. 2 Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. 3 Jahresrechnung und Lagebericht sind durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen. Art. 18 Tresorerie 1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Zentrums. 2 Sie gewährt dem Zentrum zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 4 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen. 3 Die EFV und das Zentrum vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlichrechtlichen Vertrag. 6

Art. 19 Steuern 1 Das Zentrum ist im Rahmen seiner nichtgewerblichen Tätigkeit von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. 2 Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a. die Mehrwertsteuer; b. die Verrechnungssteuer; c. die Stempelabgaben. 3 Das Zentrum wird für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen nach Artikel 22 besteuert. 6. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen Art. 20 Strategische Ziele 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 in der Regel für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im Verlauf der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der Ziele massgeblich verändert haben. 2 Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an. Art. 21 Aufsicht 1 Das Zentrum untersteht der Aufsicht des Bundesrates. 2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere aus durch: a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten; b. die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor; c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle; d. die Genehmigung der Personalverordnung und des Anschlussvertrages mit der PUBLICA; e. die Genehmigung des Geschäftsberichts und den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns; f. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele; g. die Kenntnisnahme der Evaluation der nationalen Programme; h. die Entlastung des Verwaltungsrats. 3 Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Zentrums nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen. 7

7. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen Art. 22 1 Das Zentrum kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese: a. mit den Aufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 2 Es kann insbesondere: a. Analysen, Beratungen, Schulungen und Audits für Kantone und Organisationen des Gesundheitswesens und deren Mitglieder durchführen; b. international ausgeschriebene Berichte zur Bewertung von Gesundheitstechnologien erstellen; c. Dritten Analyse- oder Messinstrumente, Schulungsunterlagen und Informationsmaterial zur Verfügung stellen oder daran Rechte einräumen. 3 Es muss für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise festsetzen. Eine Quersubventionierung von gewerblichen Leistungen ist nicht zulässig. 4 Es untersteht im Bereich der gewerblichen Leistungen denselben Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 23 Errichtung des Zentrums 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das Zentrum eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. 2 Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das Zentrum übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen. 3 Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung des Zentrums erfolgen steuer- und gebührenfrei. 4 Die EFV kann dem Zentrum für den Aufbau Darlehen nach Artikel 18 Absatz 2 gewähren. 5 Auf die Gründung des Zentrums sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 8 nicht anwendbar. Art. 24 Änderung anderer Erlasse Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 9 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: 8 SR 221.301 8

Art. 33 Abs. 4 bis 4bis Er beauftragt das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit der Erstellung von Berichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Leistungen unterstützen. Art. 58 Abs. 1 und 4 1 Der Bundesrat kann nach Anhören der interessierten Organisationen systematische wissenschaftliche Kontrollen vorsehen zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. 4 Er legt nationale Programme und Projekte zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen fest. Art. 25 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 9 SR 832.10 9