Tierschutzverordnung. (TSchV) Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

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Transkript:

[Signature] [QR Code] Tierschutzverordnung (TSchV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierschutzverordnung vom 3. April 008 1 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 175 und Anhang 5 Ziffer 7, wird «Pferd» durch «Equide» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. Art. Abs. 3 Bst. p, q und v 3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als: p. Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel; q. Aufgehoben v. gentechnisch veränderte Tiere: Tiere, deren genetisches Material durch eines der folgenden Verfahren so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt: SR... 1 SR 455.1 016... 1

1. durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 01,. durch Verfahren, die mittels Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken zu Veränderungen an der Erbsubstanz führen, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt werden. Art. 17 Bst. e und k bis Bei Rindern sind zudem verboten: e. invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen, an der Nasenscheidewand oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen wie gegenseitigem Besaugen oder Zungenrollen; k bis. das Anwenden von elektrisierenden Geräten, um das Tier vorübergehend ruhigzustellen; Art. Sachüberschrift und Abs. 3 Verbotene Handlungen bei Hunden und Ausnahmen vom Verbot des Coupierens 3 Tierärztinnen und Tierärzte müssen in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 3 (TSG) die folgenden Merkmale zu Hunden erfassen: a. coupierte Ohren oder Ruten bei Hunden, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden; b. aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten; c. von Geburt an verkürzte Ruten. Art. 3 Abs. 1 Bst. f und g 1 Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten: f. der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser; g. die Haltung von Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers. Art. 4 Bst. f Verboten sind zudem: SR 814.91 3 SR 916.40

f. das Einrichten und Betreiben von für das Publikum zugänglichen Gehegen (Streichelzoos) mit Kaninchen, Kleinnagern und Küken an Veranstaltungen. Art. 35 Abs. 4 Bst. b 4 Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden. Art. 39 Abs. 3 3 Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Art. 59 Abs. 4 und 5 4 Abgesetzte Fohlen müssen bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, mindestens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten, in Gruppen gehalten werden. 5 Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein. Art. 61 Abs. 4 4 Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. Art. 69a Registrierung von Nutzhunden 1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der Betreiberin der Datenbank nach Artikel 30 Absatz TSG 4 melden: a. für Blindenführ-, Behinderten- und Rettungshunde: den Einsatzzweck; b. für Herdenschutzhunde: den vorgesehenen Einsatz als Herdenschutzhund. Das Bundesamt für Umwelt erfasst in der Datenbank jährlich die Herdenschutzhunde, die die Anforderungen nach Artikel 10 quater Absatz Buchstaben a-c und Absatz 3 der Jagdverordnung vom 9. Februar 1988 5 erfüllen. 4 SR 916.40 5 SR 9.01 3

Art. 74 Abs. 5 5 Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der Betreiberin der Datenbank nach Artikel 30 Absatz TSG 6 den Beginn der Schutzdienstausbildung melden. Art. 76 Abs. 6 6 Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten. Art. 76a Anbieten von Hunden Wer Hunde öffentlich anbietet, muss schriftlich Vorname, Nachname und Adresse angeben. Art. 80 Abs. 3, 4 und 5 3 In Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer dürfen Katzen während maximal drei Wochen gehalten werden. 4 In Käfigen zur Einzelhaltung gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. 5 Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen zur Einzelhaltung gehalten werden. Art. 89 Bst. c, e und f Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig: c. betrifft nur den italienischen Text e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, sowie Haie und Rochen; f. Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Wasserschildkröten, die erwachsen eine Panzerlänge von mehr als 70 cm erreichen; Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); Alligatorschildkröten (Chelydridae); alle Krokodilartigen (Crocodilia); Brückenechsen (Sphenodon); Leguane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen; Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen; Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons; Segelechsen (Hydrosaurus); Flugdrachen (Draco); Dornteufel (Moloch horridus); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Königsboa (Boa constrictor) und Boelen-Phyton (Morelia boeleni); 6 SR 916.40 4

Art. 90 Abs. 3 Bst. a 3 Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: a. Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie; Art. 94 Abs. 1 1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 09a Absatz zu verwenden. Art. 95 Abs. Bst. a Den Mindestanforderungen nach Anhang nicht voll entsprechen müssen: a. während einer Tournee: Gehege für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen; Art. 100 Abs. 4 4 Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in stehende Gewässer eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens 1 Stunden erfolgen. Gliederungstitel vor Art. 101 5. Kapitel: Bewilligungs- und meldepflichtiger Umgang mit Tieren 1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren Art. 101 Bst. d Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer: d. Aufgehoben Art. 101a Bst. a bis Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a bis. die Organisation und Dokumentation des Betriebs oder der Tätigkeit der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebs oder der Tätigkeit entsprechen; Art. 101b Abs. 1 und Abs. 3 Bst. d 1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 09a Absatz oder 3 zu verwenden. 5

3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: d. personeller Anforderungen und Verantwortlichkeiten; Art. 101c Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege 1 Die Bewilligung für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Pferde gilt für die ganze Schweiz. Das Gesuch ist der Behörde im Wohnsitzkanton der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einzureichen. Art. 10 Abs. 1, Bst. c und 4 1 In Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden. In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt: c und d. Aufgehoben 4 Wer Tiere nach Artikel 101 Buchstabe c abgibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Gliederungstitel vor Art. 103. Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren sowie Veranstaltungen mit Tieren Art. 103 Sachüberschrift und Bst. c und d Anforderungen an das Betreuungspersonal Bei Handel und Werbung mit Tieren sowie bei Veranstaltungen mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person: c. in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 0 Absatz TSG 7 betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen; d. bei Veranstaltungen und bei der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen; 7 SR 916.40 6

Art. 103a Pflichten der Veranstalterinnen und Veranstalter 1 Bei Veranstaltungen mit Tieren muss die Veranstalterin oder der Veranstalter dafür sorgen, dass die Tierschutzgesetzgebung eingehalten wird und dass: a. nur gesunde und gut genährte Tiere zur Veranstaltung zugelassen werden; b. keine hochträchtigen Säugetiere und keine Tiere, die in einem Zeitraum von vierzehn Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, zur Veranstaltung zugelassen werden; c. Jungtiere, die noch gesäugt werden, nur gemeinsam mit dem Muttertier ausgestellt werden; d. eine aktuelle Liste vorhanden ist, in der für jede ausstellende Person die Adresse, die mitgeführten Tierarten sowie Anzahl, Herkunft und, wenn vorhanden, Identifikation der Tiere festgehalten sind; e. die Tiere durch eine ausreichend grosse Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen betreut werden; f. das Wohlergehen und der Gesundheitszustand der Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliert und dokumentiert wird; g. offensichtlich erkrankte oder verletzte sowie in ihrer Anpassungsfähigkeit überforderte Tiere vom Veranstaltungsort entfernt und entsprechend gepflegt und versorgt werden; und h. den Tieren angemessene Ruhephasen gewährt werden, insbesondere bei mehrtägigen Veranstaltungen. Die Liste nach Absatz 1 Buchstabe d und die Dokumentation nach Absatz 1 Buchstabe f sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Art. 104 Sachüberschrift Art. 107a Bewilligungspflicht für Handel und Werbung Meldepflicht für überregionale Veranstaltungen 1 Überregionale Veranstaltungen, bei denen nicht mit Tieren gehandelt oder geworben wird, müssen der zuständigen kantonalen Behörde von der Veranstalterin oder vom Veranstalter mindestens 10 Tage im Voraus gemeldet werden. Stehen die Tiere während der Veranstaltung unter der Obhut der Veranstalterin oder des Veranstalters, so ist in der Meldung eine für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese muss einen Sachkundenachweis erbringen und für die zuständige Behörde während der Dauer der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein. 3 Für die Meldung ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 09a Absatz 4 zu verwenden. 7

Art. 108 Tierbestandeskontrolle Tierhandlungen müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 9 Absatz 1 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges. Art. 111 Abs. Wer gewerbsmässig Gehege für Heim- oder Wildtiere verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Art. 1 Abs. Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 09a Absatz zu verwenden. Art. 13 Nachweis der gentechnischen Veränderung Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen. Art. 19 Bezeichnung der verantwortlichen Personen 1 Für jedes Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen. Umfasst ein Betrieb mehrere Institute oder Laboratorien, so genügt eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter pro Betrieb. In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen. 3 Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein. Art. 19a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten 1 Die oder der Tierschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass: a. die Bewilligungsgesuche vollständig sind; b. bei den Bewilligungsgesuchen die Vorschriften nach Artikel 137 eingehalten werden. Die oder der Tierschutzbeauftragte kann den Versuchsleiterinnen und Versuchsleitern Weisungen erteilen hinsichtlich des Einhaltens der Vorschriften nach Artikel 137. 8

Art. 19b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte 1 Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen. Art. 13 Abs. 1 1 Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Artikel 19b erfüllen. Art. 14 Abs. 1 Bst. e 1 Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn: e. die Anforderungen an die Leiterin oder den Leiter der Versuchstierhaltung, die Versuchsleiterin oder den Versuchsleiter und die versuchsdurchführenden Personen erfüllt sind; und Art. 15 Abs. 1 Bst. e 1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss: e. bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten. Art. 157 Abs. 1 und Betrifft nur den italienischen Text Art. 160 Abs. 1 1 Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenommen sind Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten. Art. 165 Abs. 1 Bst. h 1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: 9

h. An den Ein- und Ausstiegen der Transportmittel für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein. Art. 177 Abs. 1 und Abs. 1 bis 1 Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden. 1 bis Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten. Art. 177a Aufgehoben Art. 178 Betäubungspflicht Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren. Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht 1 Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig: a. bei der Jagd; b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen; c. wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt. Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird. 3 Küken Föten in Brutrückständen dürfen nur mit rasch wirkenden Methoden, wie Homogenisieren oder Einsatz einer geeigneten Gasmischung, getötet werden. Die lebenden Küken dürfen nicht aufeinandergeschichtet werden. Art. 179 Fachgerechte Tötung 1 Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung zu ermöglichen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes überwachen. Die gewählte Tötungsmethode muss zum Tod des Tieres führen. 10

3 Das BLV kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen. Gliederungstitel nach Art. 179 1a. Abschnitt: Verantwortlichkeiten bei der Schlachtung Art. 179a 1 In der Schlachtanlage ist die Betreiberin verantwortlich für das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Sie erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für: a. den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen; b. das Betäuben der Tiere; c. das Entbluten der Tiere; d. die Instruktion des Schlachthofpersonals. Die Betreiberin der Schlachtanlage stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung. 3 In Schlachtanlagen, in denen jährlich mehr als 1000 Grossvieheinheiten Säugetiere oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden. 4 Die oder der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Sie oder er kontrolliert das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für: a. die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber der Betreiberin der Schlachtanlage; b. die Anweisung des Schlachthofpersonals, Massnahmen zur Sicherstellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen; c. die Aufzeichnung der in der Schlachtanlage zur Verbesserung des Tier-schutzes getroffenen Massnahmen. Gliederungstitel vor Art. 180. Abschnitt: Umgang mit den Tieren in den Schlachtanlagen Art. 183 Aufgehoben 11

Art. 190 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und e, Abs. Einleitungssatz sowie Abs. 4 Fortbildungspflicht, Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel 1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich fortbilden: b. Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen; e. Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführen; An mindestens einem Tag innerhalb von fünf Jahren müssen sich fortbilden: 4 Es regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel. Art. 194 Abs. 1 Bst. b 1 Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten: b. die Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; Art. 199 Abs. 4 4 Die kantonale Behörde anerkennt die Fortbildung im Tierversuchsbereich. Art. 00 Abs. 5 und 6 5 Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss zusätzlich zur Dokumentation nach Absatz der Besuch der Fortbildung nach Artikel 190 Absatz 1 oder nachgewiesen werden. 6 Das BLV kann Anbieterinnen und Anbietern von Ausbildungen nach Artikel 197, Kursen nach Artikel 198 Absatz oder fachspezifischen Weiterbildungen für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn die Durchführung der Tierschutzgesetzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht. Art. 00a Anerkennung ausländischer Diplome 1 Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 1. Juni 1999 8 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder Anhang K des 8 SR 0.14.11.681 1

Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können und eine durch diese Verordnung geregelte Tätigkeit ausüben wollen, müssen vorgängig die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen beantragen. Der Antrag ist an das SBFI zu richten, sofern eine durch das BBG geregelte Ausbildung erforderlich ist, in den anderen Fällen an die zuständige kantonale Behörde. Die von der zuständigen Behörde ausgesprochene Anerkennung gilt für die ganze Schweiz. 3 Wird die Tätigkeit als Dienstleistung ausgeübt, müssen sich die Personen gemäss dem durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 01 9 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und erbringern in reglementierten Berufen geregelten Verfahren melden. Art. 01 Abs. 3 3 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus-, Weiter- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen. Art. 0 Abs. 1 1 Die Ausbildungen nach Artikel 197 sowie die vom BLV anerkannte fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel sind mit einer Prüfung abzuschliessen. Art. 03 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text Art. 05 Anforderungen an Ausbildungsstätten 1 Ausbildungen nach Artikel 03 können angeboten werden von: a. einer öffentlich-rechtlichen Institution; b. einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation; c. einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über eine gültige Zertifizierung nach der Norm ISO 9990:010 10, der normativen Grundlage 9 SR 935.01 10 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 9, 8400 Winterthur; www.snv.ch 13

eduqua:01 11 oder einer gleichwertigen Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt. Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe c muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 1 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein. Art. 09 Abs. 3-5 Aufgehoben Art. 09a Formularvorlagen 1 Das BLV erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare. Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen, für Versuchstierhaltungen für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Artikel 101 Buchstabe c genannten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor: a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b. Adresse und Zweck der Tierhaltung; c. Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels; d. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; e. Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege; f. Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals; g. bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere; h. bei Versuchstierhaltungen: die Haltung von Tieren belasteter Linien oder Stämme sowie anderer Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen. 3 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor: a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; 11 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Geschäftsstelle eduqua, Oerlikonerstrasse 38, 8057 Zürich. Das Handbuch eduqua unter: www.eduqua.ch 1 SR 946.51 14

b. Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen; c. Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen; d. Ausbildung der Person, die die Dienstleistung durchführt. 4 Die Formularvorlage für Meldungen überregionaler Veranstaltungen sieht folgende Angaben vor: a. Veranstalterin oder Veranstalter und deren oder dessen Wohn- oder Geschäftssitz; b. Bezeichnung und Dauer der Veranstaltung sowie Ort der Austragung; c. Tierarten sowie Anzahl der teilnehmenden Personen und Tiere; d. für die Tierbetreuung verantwortliche Person und deren Kontaktdaten; e. Ausbildung der für die Tierbetreuung verantwortlichen Person. Art. 5b Übergangsbestimmung zur Änderung vom... Am... bestehende Gehege für Haustauben müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9-3 am... 0 entsprechen. II Die Anhänge 1 und werden gemäss Beilage geändert. III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 8. November 014 13 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren Ingress gestützt auf die Artikel 4, 5 und 53a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 14 (TSG) sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 1. Juni 1999 15 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, 13 SR 916.443.14 14 SR 916.40 15 SR 0.916.06.81 15

Art. 5 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung Die vom BLV nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlassenen Massnahmen bleiben vorbehalten. Art. 34 Abs. bis bis Die Tierärztinnen und Tierärzte erfassen die Nummern der ausgestellten Heimtierpässe für Hunde in der zentralen Datenbank nach Artikel 30 Absatz TSG.. Jagdverordnung vom 9. Februar 1988 16 Art. 10quater Abs. Bst. d Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die: IV d. als Herdenschutzhunde nach Artikel 69a Absatz der Tierschutzverordnung vom 3. April 008 17 registriert sind. Diese Verordnung tritt am in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 16 SR 9.01 17 SR 455.1 16