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EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.9.2014 COM(2014) 596 final 2014/0278 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden DE DE

BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Nach Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 zum Vertrag über die Europäische Union (EUV), zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft über die Übergangsbestimmungen behalten Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 gilt als Übergangsmaßnahme bezüglich der Befugnisse der Organe bei Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, bei Inkrafttreten des genannten Vertrags am 1. Dezember 2009 Folgendes: Die Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV gelten nicht, und die Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Titel VI EUV in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung bleiben unverändert, einschließlich in den Fällen, in denen sie nach Artikel 35 Absatz 2 des genannten Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden. Nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls Nr. 36 tritt die Übergangsmaßnahme nach Artikel 10 Absatz 1 auf jeden Fall fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon außer Kraft. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich dem Rat spätestens sechs Monate vor dem Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 3 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte nach Artikel 10 Absatz 1 die in den Verträgen festgelegten Befugnisse der in Absatz 1 genannten Organe nicht anerkennt. Im Falle einer solchen Mitteilung durch das Vereinigte Königreich gelten alle Rechtsakte nach Artikel 10 Absatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr ab dem Tag, an dem der Übergangszeitraum nach Artikel 10 Absatz 3 endet. Das ist am 1. Dezember 2014 der Fall. Das Vereinigte Königreich hat die Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 36 am 24. Juli 2013 vorgenommen. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folgeund Übergangsmaßnahmen. Das Vereinigte Königreich nimmt an der Annahme dieses Beschlusses nicht teil. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ferner einen Beschluss annehmen, mit dem bestimmt wird, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finanzielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt. Ein entsprechender Vorschlag wird dem Rat heute vorgelegt. 1 1 [insert reference to other proposal of the same date] DE 2 DE

Nach Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich dem Rat in der Folge jederzeit mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. Nach eigener Ankündigung beabsichtigt das Vereinigte Königreich nicht, dem Rat mitzuteilen, dass es sich an folgenden Rechtsakten beteiligen möchte: Es wird damit gerechnet, dass das Vereinigte Königreich mitteilen wird, dass es sich an 35 Rechtsakten aus der früheren dritten Säule des beteiligen möchte, die ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für es gelten. Eine Unterbrechung bei der Durchführung und Anwendung dieser Rechtsakte ist zu vermeiden. Daher ist vorzusehen, dass diese Rechtsakte für eine begrenzte Übergangsfrist weiterhin für das Vereinigte Königreich gelten, bis die Beschlüsse von Rat und Kommission zur Genehmigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs in Kraft treten. Das Vereinigte Königreich hat angekündigt, dass es dem Rat zu diesem Zeitpunkt nicht mitzuteilen gedenkt, sich an Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität 2, Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität 3 und Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen 4 (nachstehend Prüm-Beschlüsse ) zu beteiligen. Infolge der Mitteilung vom 24. Juli 2013 und des Verzichts auf den Wunsch, sich an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen, gelten Letztere ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Die Nichtanwendung der Prüm-Beschlüsse auf das Vereinigte Königreich hat zur Folge, dass das Vereinigte Königreich ab dem 1. Dezember 2014 nicht länger zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf den Fingerabdruckbestand der Eurodac-Datenbank zurückgreifen kann. Diese Folge liegt in Artikel 20 und Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 begründet. 5 Für die Anwendbarkeit der übrigen Teile der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 auf das Vereinigte Königreich hat dieser Umstand keine Konsequenzen. Angesichts der praktischen und operativen Bedeutung der Prüm-Beschlüsse für die öffentliche Sicherheit der Union und insbesondere für die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten wurden folgende Vorkehrungen vereinbart: das Vereinigte Königreich wird in einer umfassenden Durchführbarkeitsstudie prüfen, welchen Nutzen und welche 2 3 4 5 ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1. ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12. ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14. Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1). DE 3 DE

praktischen Vorteile ihm aus einer erneuten Teilnahme an den Prüm-Beschlüssen erwachsen würden und welche Schritte hierzu erforderlich wären; die Ergebnisse der Untersuchung werden bis 30. September 2015 veröffentlicht. Dabei handelt das Vereinigte Königreich in enger Abstimmung mit seinen an der Durchführung der Prüm-Beschlüsse beteiligten Stellen, den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und Eurojust. Sollte die Studie zu einem positiven Ergebnis führen, wird das Vereinigte Königreich bis 31. Dezember 2015 darüber beschließen, ob es binnen vier Wochen dem Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte. Das Vereinigte Königreich hat erklärt, dass ein solcher Beschluss die Zustimmung seines Parlaments voraussetze. Die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen und die etwaige Nichtteilnahme des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen sollten an finanzielle Konsequenzen geknüpft werden. Ein entsprechender Vorschlag wird dem Rat heute vorgelegt. 6 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Der Vorschlag betrifft die Folge- und Übergangsmaßnahmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36. Rechtsgrundlage Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36. Subsidiaritätsprinzip Einzig der Rat ist befugt, die Folge- und Übergangsmaßnahmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 zu beschließen. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt [der Rat] mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Ein Beschluss ist die korrekte Rechtsform zur Durchführung dieser Primärrechts-Bestimmung. 3. HAUSHALTSAUSWIRKUNGEN Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 6 Siehe Fußnote 1. DE 4 DE

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES 2014/0278 (NLE) zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf das Protokoll über die Übergangsbestimmungen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Protokoll Nr. 36 zum Vertrag über die Europäische Union (EUV), zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft über die Übergangsbestimmungen konnte das Vereinigte Königreich dem Rat bis spätestens 31. Mai 2014 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt. (2) Mit Schreiben an den Ratsvorsitz vom 24. Juli 2013 hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit nicht anerkennt. Das hat zur Folge, dass die einschlägigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen für das Vereinigte Königreich ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr gelten. (3) Das Vereinigte Königreich kann dem Rat mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. (4) Mit Schreiben an den Ratspräsidenten und den Kommissionspräsidenten vom [... 2014] hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an einigen der oben genannten Rechtsakte beteiligen möchte. (5) Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Der Rat kann ferner auf der Grundlage von Unterabsatz 3 beschließen, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finanzielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt. DE 5 DE

(6) Eine Unterbrechung bei der Durchführung und Anwendung der Rechtsakte, an denen sich das Vereinigte Königreich wieder beteiligen möchte, ist zu vermeiden Daher ist vorzusehen, dass diese Rechtsakte für eine begrenzte Übergangsfrist weiterhin für das Vereinigte Königreich gelten, bis die Beschlüsse von Rat und Kommission zur Genehmigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs in Kraft treten. (7) Da das Vereinigte Königreich dem Rat nicht mitgeteilt hat, dass es sich an den Beschlüssen 2008/615/JI 7 und 2008/616/JI 8 des Rates und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI 9 des Rates, die gemeinsam als Prüm-Beschlüsse bezeichnet werden, teilnehmen möchte, gelten diese ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Infolge des Endes ihrer Geltung und bis zu einer erneuten Beteiligung an den Prüm-Beschlüssen ist das Vereinigte Königreich nicht berechtigt, auf die mit der Verordnung Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingerichtete Eurodac-Datenbank zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zuzugreifen. (8) Angesichts der praktischen und operativen Bedeutung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI für die öffentliche Sicherheit der Union und insbesondere für die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten wird das Vereinigte Königreich in enger Abstimmung mit seinen an der Durchführung der Prüm- Beschlüsse beteiligten Stellen, den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und Eurojust in einer umfassenden Durchführbarkeitsstudie prüfen, welchen Nutzen und welche praktischen Vorteile ihm aus einer erneuten Teilnahme an den Prüm- Beschlüssen erwachsen würden und welche Schritte hierzu erforderlich wären; die Ergebnisse der Untersuchung werden bis 30. September 2015 veröffentlicht. (9) Sollte die oben genannte Studie zu einem positiven Ergebnis führen, wird das Vereinigte Königreich bis 31. Dezember 2015 darüber beschließen, ob es binnen vier Wochen dem Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte. Das Vereinigte Königreich hat erklärt, dass ein solcher Beschluss die Zustimmung seines Parlaments voraussetze. (10) Die Bestimmungen über die finanziellen Konsequenzen einer Beendigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen werden im Beschluss [...] des Rates festgelegt. 7 8 9 10 Rahmenbeschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1). Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12). Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1). DE 6 DE

(11) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen nimmt das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses teil, ist aber an ihn gebunden HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Rechtsakte gelten bis 7 Dezember 2014 weiterhin für das Vereinigte Königreich. Artikel 2 1. Spätestens zehn Tage nach Inkrafttreten dieses Beschlusses leitet das Vereinigte Königreich eine umfassende Durchführbarkeitsstudie ein, um den Nutzen und die praktischen Vorteile einer erneuten Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI und die hierzu erforderlichen Schritte zu bewerten. Dabei handelt es in enger Abstimmung mit den an der Durchführung der Prüm- Beschlüsse beteiligten Stellen im Vereinigten Königreich, den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und Eurojust. 2. Bis spätestens 30. September 2015 veröffentlicht das Vereinigte Königreich die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie. 3. beschließt, sollte die Studie zu einem positiven Ergebnis führen, bis 31. Dezember 2015, ob es dem Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte. Diese Mitteilung ist binnen vier Wochen ab dem 31. Dezember 2015 vorzunehmen. Artikel 3 Bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses, mit dem die erneute Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI bestätigt wird, ist das Vereinigte Königreich nicht berechtigt, auf die mit der Verordnung Nr. 603/2013 eingerichtete Eurodac-Datenbank zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zuzugreifen. Artikel 4 Falls das Vereinigte Königreich nicht binnen vier Wochen ab dem 31. Dezember 2015 mitteilt, dass es sich an den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI beteiligen möchte, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Folgen der Nichtteilnahme des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen vor. DE 7 DE

Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Sonntag, 30. November 2014 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am [ ] Im Namen des Rates Der Präsident DE 8 DE