Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument C(2015) 6507 final - Annexes 1 to 5.

Ähnliche Dokumente
Gesamte Rechtsvorschrift für Beikostverordnung, Fassung vom

ANHÄNGE. der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) /... DER KOMMISSION

L 339/16 Amtsblatt der Europäischen Union

RICHTLINIE 2006/125/EG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

ANHÄNGE. der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION

Anlage 10 DiätV Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

RICHTLINIE 96/8/EG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 28. April 1998 Teil II

PKU Air. Erhältlich in DE x AT x CH

RICHTLINIE 96/8/EG DER KOMMISSION vom 26. Februar über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung

Palenum. Proteinreich (23 kcal%) Normokalorisch (1 kcal/ml) Erstattungsfähig. Nährstoffe in Palenum Vanille

Copyright Gebrauchs.info

Eiweißling. Aminosäurenpressling - pflanzlich Nahrungsergänzungsmittel mit Aminosäuren als Eiweißbausteine. ca. 180 Presslinge á 750 mg 135,0 g

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG BEI REKONSTITUTION NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Copyright Gebrauchs.info

Figur Balance Vanille-Himbeere

xlim Aktiv Mahlzeit for men Tomate

Sondennahrungen im Detail

SYNERGO VIT. VERZEHREMPFEHLUNG zu SYNERGO VIT:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 3. Mai 2016 (OR. en)

Artikel-Bericht. Artikelnummer Allgemeine Produktinfo. 'hochreine, umkristallisierte Saccharose, zu Würfeln gepreßt' Zutaten: Saccharose

Ganzheitlich-pflanzliche Vollwertkost auf Basis von Amarant, pflanzlichem Protein, Ballaststoffen und Mineralstoffen

*bei Zubereitung mit Wasser oder laktosefreier Milch

ultrasports ultrabase Starter Getränkepulver Berry

Die xlim Aktiv Mahlzeit enthält wichtige Vitamine und Mineralstoffe sowie hochwertige Molken-, Milch- und Soja-Proteine.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 482 final ANNEXES 1 to 4.

So kaufen Sie Xenofit

Probe B LLW 2016 kontr. ökologisch (SGS) g/100g. Konventioneller Standard SFK Souci Fachmann Kraut 2000 und 2016

Teekanne Rotbuschtee-Vanille, Südafrikanischer Rooibostee mit Vanille-Geschmack, (5963) 20 BT/PK Artikelnummer Teekanne GmbH & Co.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 28. Juli 2015 (OR. en)

STOFFE, DIE DIÄTETISCHEN LEBENSMITTELN ZU BESONDEREN ERNÄHRUNGSZWECKEN ZUGEFÜGT WERDEN DÜRFEN

Langtitel Änderung Präambel/Promulgationsklausel

Fortimel Compact. Schokoladen- Geschmack

ultrasports Getränkepulver Level X Schoko 500g

ANWENDUNG Geeignet für ambitionierte AthletInnen. Vorzugsweise vor und nach der Belastung je 1 Shake.

ÜR RISIKOBEWERTUNG. Kinderlebensmittel welchen Beitrag leisten sie zur Nährstoffversorgung von Kindern? UNDESINSTITUT.

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Fortimel Energy. Neutral- Geschmack

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. November 2016 (OR. en)

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

WELLNESS AKTIV DIÄT DIÄTDRINK

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

750 g Mindestens haltbar bis Ende /

AMFORMULA DIET MAHLZEITENERSATZ

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. Februar 2017 (OR. en)

Ketogene Flaschennahrung Fett : Eiweiß + Kohlenhydrate 3 : 1 für Säuglinge und Kleinkinder

Das Spurenelement Chrom III als Komponente des Glucose Toleranz Faktors

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 12. Dezember 2012 (13.12) (OR. en) 17677/12 DENLEG 121 SAN 329

Verpflichtende Nährwertangabe ab Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin (VLB) e.v.

Copyright Gebrauchs.info

xlim Aktiv Mahlzeit Schoko Diese Produkte enthält das Gourmet-Pack:

Verwendungsbedingungen Stoff Alle LBE LBMZ. VITAMIN A - Retinol - Retinylacetat - Retinylpalmitat - Beta-Carotin. x x x x

xlim Aktiv Mahlzeit Vanille (500 g Dose):

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 3. Mai 2016 (OR. en)

Copyright Gebrauchs.info

(Text von Bedeutung für den EWR)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 545 final - Annex 1.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument C(2013) 817 final Teil 6/9.

Hersteller: Figurapharma GmbH & Co. KG, Sportallee 41-45, Hamburg

21 Tage intensiv Diät für Frauen. Shake Banane. Nährtwertangaben

EXTERN REPORT PRODUKT DB

Die Zusammensetzung der Lebensmittelgruppen

Typanalysen enterale Ernährung Fresenius Kabi D GmbH

SPEZIFIKATION Allgemeine Produktbeschreibung Gewicht kg pro Stück 0,050 Mindestens Haltbar Bis (in Tagen) 500

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. vom 23. November 2005 (Stand am 27.

Jahrgang 1995 Ausgegeben am 8. August Stück

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2016 (OR. en)

Figur Balance Cappuccino

xlim Aktiv Mahlzeit Schoko

Power Eiweiß Plus. Power Eiweiß Plus. Zutaten

FACHINFORMATIONEN. Vertrieb in Deutschland: OTC SIEBENHANDL GmbH, Lämmerweg 29, D Ulm,

Fortimel Compact 2.4. Indikationen. Varianten. Kontraindikationen. Merkmale. Dosierung. Dieses Produkt gibt es in 9 Varianten :

Kinderlebensmittel aus Sicht der Lebensmittelüberwachung

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 217 final ANNEX 1.

Informationen über Lebensmittel im Fernabsatz gemäß Artikel 14 Abs. 1 LMIV ( VO (EU) Nr. 1169/2011, sog. Lebensmittelinformationsverordnung)

Sojamehl DATA SPECIFICATIONS. flour PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN MIKROBIOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN SCHWERMETALLE

Die Delegationen erhalten in der Anlage ANHANG 1 zum Dokument C(2015) 3773 final - Annex 1.

Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln - NKV (Nährwert-Kennzeichnungsverordnung)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 31. März 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 14. Juli 2017 (OR. en)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2015 (OR. en)

AMFormula Diet Mahlzeitenersatz, 490g, Cappuccino

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument C(2016) 2775 final ANNEX 1.

NEUTRAL: 41 % Sojaeiweiß, 30 % Magermilch-Joghurtpulver, 20 % Bienenhonig, Ballaststoff Inulin, Kaliumchlorid, Magnesiumcitrat, Calciumcitrat,

DYMATIZE SUPER MASS GAINER Boost Your Bulking Phase

Analysen - Trockenfutter - Katze - Princess Fisch

S W I S S - Q U B E. C H

Alle Angaben laut Lebensmittelinformationsverordnung für den Fernabsatz:

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2011 (OR. en) 13267/11 DENLEG 109

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 541 final Annexes 1 to 5.

Mat-Nr / 07. Milupa Metabolics Produktübersicht

Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 28. September 2015 (OR. en) 12428/15 ADD 1 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 25. September 2015 Empfänger: DENLEG 122 AGRI 493 SAN 302 DELACT 124 Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Nr. Komm.dok.: C(2015) 6507 final - Annexes 1 to 5 Betr.: ANHÄNGE der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) /... DER KOMMISSION zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Getreidebeikost und andere Beikost Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument C(2015) 6507 final - Annexes 1 to 5. Anl.: C(2015) 6507 final - Annexes 1 to 5 12428/15 ADD 1 /pg DGB 3B DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.9.2015 C(2015) 6507 final ANNEXES 1 to 5 ANHÄNGE der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) /... DER KOMMISSION zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Getreidebeikost und andere Beikost DE DE

ANHANG I ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 1. GETREIDEANTEIL Getreidebeikost muss hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreideund/oder Knollenstärkeprodukten hergestellt werden. Der Anteil an Getreide und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen. 2. PROTEIN 2.1. Bei Getreideprodukten mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, sowie Zwiebacken und Keksen, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, darf der Proteingehalt 1,3 g/100 kj (5,5 g/100 kcal) nicht überschreiten. 2.2. Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,48 g/100 kj (2 g/100 kcal) aufweisen. 2.3. Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten und entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kj (1,5 g/100 kcal) aufweisen. 2.4. Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 % desjenigen des Referenzproteins (Kasein, wie in Tabelle 1 beschrieben) betragen, oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 % desjenigen des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig. Tabelle 1 Aminosäurenzusammensetzung von Kasein (g je 100 g Protein) Arginin 3,7 Cystin 0,3 Histidin 2,9 Isoleucin 5,4 Leucin 9,5 DE 2 DE

Lysin 8,1 Methionin 2,8 Phenylalanin 5,2 Threonin 4,7 Tryptophan 1,6 Tyrosin 5,8 Valin 6,7 3. KOHLENHYDRATE 3.1. Werden Saccharose, Fruktose, Glukose, Glukosesirupe oder Honig einfachen Getreideprodukten, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, sowie Zwiebacken und Keksen, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kj (7,5 g/100 kcal) betragen; der Fruktosezusatz höchstens 0,9 g/100 kj (3,75 g/100 kcal) betragen. 3.2. Werden Saccharose, Fruktose, Glukose, Glukosesirupe oder Honig Getreideprodukten mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, zugesetzt, so darf 4. LIPIDE der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g/100 kj (5 g/100 kcal) betragen; der Fruktosezusatz höchstens 0,6 g/100 kj (2,5 g/100 kcal) betragen. 4.1. Bei einfachen Getreideprodukten, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, sowie Zwiebacken und Keksen, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, darf der Fettgehalt 0,8 g/100 kj (3,3 g/100 kcal) nicht überschreiten. 4.2. Bei Getreideprodukten mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, darf der Fettgehalt 1,1 g/100 kj (4,5 g/100 kcal) nicht überschreiten. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kj (3,3 g/100 kcal), so darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen; darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen; DE 3 DE

muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kj (300 mg/100 kcal) aufweisen und darf höchstens 285 mg/100 kj (1 200 mg/100 kcal) betragen. 5. MINERALSTOFFE 5.1. Natrium 5.1.1. Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technologischen Gründen notwendig ist. 5.1.2. Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kj (100 mg/100 kcal) betragen. 5.2. Calcium 5.2.1. Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kj (80 mg/100 kcal) aufweisen. 5.2.2. Zwiebacke und Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt, unter Verwendung von Milch hergestellt (Milchgebäck) und als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kj (50 mg/100 kcal) aufweisen. 6. VITAMINE 6.1. Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 μg/100 kj (100 μg/100 kcal) aufweisen. 6.2. Für Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 2. Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird. Tabelle 2 je 100 kj je 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens Vitamin A (μg RE) (1) 14 43 60 180 Vitamin D (μg) (2) 0,25 0,75 1 3 (1) RE = all-trans-retinoläquivalent. (2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D. 7. HÖCHSTMENGEN FÜR VITAMINE, MINERALIEN UND SPURENELEMENTE, WENN SIE ZUGESETZT WERDEN DE 4 DE

Es gelten die Höchstmengen gemäß Tabelle 3. Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 beziehen sich die Grenzwerte für Kalium und Calcium auf das verkaufsfertige Produkt. Tabelle 3 Nährstoff Höchstmenge je 100 kcal Vitamin A (μg RE) 180 Vitamin E (mg α-te) (1) 3 Vitamin D (µg) 3 Vitamin C (mg) 12,5/25 (2) Thiamin (mg) 0,5 Riboflavin (mg) 0,4 Niacin (mg NE) (3) 4,5 Vitamin B6 (mg) 0,35 Folsäure (μg) 50 Vitamin B12 (μg) 0,35 Pantothensäure (mg) 1,5 Biotin (μg) 10 Kalium (mg) 160 Calcium (mg) 80/180 (4) /100 (5) Magnesium (mg) 40 Eisen (mg) 3 Zink (mg) 2 Kupfer (μg) 40 Jod (μg) 35 Mangan (mg) 0,6 (1) α-te = d-α-tocopheroläquivalent. (2) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse. (3) NE = Niacinäquivalent = mg Nikotinsäure + mg Tryptophan/60. (4) Dieser Grenzwert gilt für einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, und Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen. (5) Dieser Grenzwert gilt für Zwiebacke und Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden müssen. DE 5 DE

ANHANG II ZUSAMMENSETZUNGSANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 3 1. PROTEIN 1.1. Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 40 % des Gesamtproduktgewichts betragen; der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen; der Gesamtgehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/100 kj (7 g/100 kcal) betragen. 1.2. Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 10 % des Gesamtproduktgewichts betragen; der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen; der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kj (4 g/100 kcal) betragen. 1.3. Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 8 % des Gesamtproduktgewichts betragen; der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen; der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kj (2,2 g/100 kcal) betragen, DE 6 DE

der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kj (3 g/100 kcal) betragen. 1.4. Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Produkts erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kj (2,2 g/100 kcal) betragen, der Gehalt des Produkts an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kj (3 g/100 kcal) betragen. 1.5. Wird das Produkt auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kj (3 g/100 kcal) betragen. 1.6. Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.5 nicht. 1.7. Süßspeisen, bei denen in der Bezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.5 ausgenommen. 1.8. Der Zusatz von Aminosäuren ist nur zur Verbesserung des Nährwerts des vorhandenen Proteins und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig. 2. KOHLENHYDRATE 3. FETT Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf folgende Werte nicht überschreiten: 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft; 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken; 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen; 25 g/100 g bei Desserts und Puddings; 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind. 3.1. Für die unter Nummer 1.1 genannten Produkte gilt: Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kj (6 g/100 kcal) betragen. DE 7 DE

3.2. Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kj (4,5 g/100 kcal) betragen. 4. NATRIUM 4.1. Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf entweder höchstens 48 mg/100 kj (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt des Fertigprodukts höchstens 70 mg/100 kj (300 mg/100 kcal) betragen. 4.2. Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden. 5. VITAMINE Vitamin C Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Vitamin-C-Gehalt des Fertigprodukts entweder mindestens 6 mg/100 kj (25 mg/100 kcal) oder mindestens 25 mg per 100 g betragen. Vitamin A Bei Gemüsesaft muss der Vitamin-A-Gehalt des Fertigprodukts mindestens 25 μg RE/100 kj (100 μg RE/100 kcal) betragen. Vitamin A darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden. Vitamin D Vitamin D darf Beikost nicht zugesetzt werden. 6. HÖCHSTMENGEN FÜR VITAMINE, MINERALIEN UND SPURENELEMENTE, WENN SIE ZUGESETZT WERDEN Es gelten die Höchstmengen gemäß Tabelle 1. Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 beziehen sich die Grenzwerte für Kalium und Calcium auf das verkaufsfertige Produkt. Tabelle 1 Nährstoff Höchstmenge je 100 kcal Vitamin A (μg RE) 180 (1) Vitamin E (mg α-te) 3 Vitamin C (mg) 12,5/25 (2) /125 (3) Thiamin (mg) 0,25 Riboflavin (mg) 0,4 Niacin (mg NE) 4,5 Vitamin B6 (mg) 0,35 DE 8 DE

Folsäure (μg) 50 Vitamin B12 (μg) 0,35 Pantothensäure (mg) 1,5 Biotin (μg) 10 Kalium (mg) 160 Calcium (mg) 80 Magnesium (mg) 40 Eisen (mg) 3 Zink (mg) 2 Kupfer (μg) 40 Jod (μg) 35 Mangan (mg) 0,6 (1) Gemäß Nummer 5. (2) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse. (3) Dieser Grenzwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte. DE 9 DE

ANHANG III WIRKSTOFFE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3 Chemische Bezeichnung des Stoffs Rückstandshöchstgehalt (mg/kg) Cadusafos 0,006 Demeton-Smethyl/Demeton-Smethylsulfon/Oxydemetonmethyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl) 0,006 Ethoprophos 0,008 Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronildesulfinyl, ausgedrückt als Fipronil) Propineb/Propylenthioharnstoff (Summe von Propineb und Propylenthioharnstoff) 0,004 0,006 DE 10 DE

ANHANG IV WIRKSTOFFE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 4 Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition) Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton) Endrin Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion) Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop) Heptachlor und trans-heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor Hexachlorbenzen Nitrofen Omethoat Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos) DE 11 DE

ANHANG V REFERENZMENGEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 6 Nährstoff Referenzmenge Vitamin A (μg) 400 Vitamin D (μg) 7 Vitamin E (mg TE) 5 Vitamin K (μg) 12 Vitamin C (mg) 45 Thiamin (mg) 0,5 Riboflavin (mg) 0,7 Niacin (mg) 7 Vitamin B6 (mg) 0,7 Folat (μg) 125 Vitamin B12 (μg) 0,8 Pantothensäure (mg) 3 Biotin (μg) 10 Calcium (mg) 550 Phosphor (mg) 550 Kalium (mg) 1 000 Chlorid (mg) 500 Eisen (mg) 8 Zink (mg) 5 Iod (μg) 80 Selen (μg) 20 Kupfer (mg) 0,5 Magnesium (mg) 80 Mangan (mg) 1,2 DE 12 DE