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Transkript:

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1 0.101.1 Europäisches Übereinkommen über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Abgeschlossen in London am 6. Mai 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 1974 (Stand am 3. Mai 2005) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, im Hinblick auf die am 4. November 1950 3 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als «Konvention» bezeichnet); in der Erwägung, dass es für eine bessere Verwirklichung der Ziele der Konvention wichtig ist, den Personen, die an Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als «Gericht» bezeichnet) teilnehmen, bestimmte Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren; in dem Wunsch, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, haben folgendes vereinbart: Art. 1 1. Dieses Übereinkommen findet auf die folgenden Personen Anwendung: (a) Agenten der Vertragsparteien und die sie unterstützenden Berater und Anwälte; (b) Personen, die in eigenem Namen oder als Vertreter eines der in Artikel 25 der Konvention genannten Antragsteller an Verfahren, die nach Artikel 25 vor der Kommission eingeleitet worden sind, teilnehmen; (c) Anwälte oder Professoren der Rechte, die an Verfahren teilnehmen, um einer der unter Buchstabe (b) genannten Personen beizustehen; (d) Personen, die die Vertreter der Kommission zu ihrer Unterstützung im Verfahren vor dem Gericht bezeichnet haben; AS 1974 2178; BBl 1974 I 1035 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 3. Okt. 1974 (AS 1974 2148) 3 SR 0.101 1

0.101.1 Menschenrechte und Grundfreiheiten (e) Zeugen und Sachverständige sowie andere Personen, die auf Vorladung der Kommission oder des Gerichts an Verfahren vor der Kommission oder dem Gericht teilnehmen. 2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens fällt unter die Begriffe «Kommission» und «Gericht» auch ein Unterausschuss, eine Kammer oder Mitglieder dieser beiden Gremien, wenn sie ihre Aufgaben nach den Bestimmungen der Konvention oder den Verfahrensordnungen der Kommission oder des Gerichts ausüben; unter den Begriff «am Verfahren teilnehmen» fällt auch das Einreichen von vorbereitenden Mitteilungen für eine Beschwerde gegen einen Staat der das Recht auf Individualbeschwerde nach Artikel 25 der Konvention anerkannt hat. 3. Fordert der Ministerausschuss bei der Ausübung seiner Befugnisse nach Artikel 32 der Konvention eine in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Person auf, vor dem Ministerausschuss zu erscheinen oder bei ihm schriftliche Erklärungen einzureichen, so finden auf diese Person die Vorschriften dieses Übereinkommens Anwendung. Art. 2 1. Die in Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Personen geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die mündlichen und schriftlichen Erklärungen, die sie gegenüber der Kommission oder dem Gericht abgegeben und die Urkunden und anderen Beweismittel, die sie bei der Kommission oder dem Gericht eingereicht haben. 2. Diese Immunität von der Gerichtsbarkeit besteht nicht, wenn Personen, denen nach dem vorstehenden Absatz Immunität zukommt, Erklärungen, Urkunden oder Beweismittel, die sie bei der Kommission oder dem Gericht abgeben bzw. eingereicht haben, ausserhalb der Kommission oder des Gerichts ganz oder teilweise bekannt machen oder bekannt machen lassen. Art. 3 1. Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens angeführten Personen auf ungehinderten schriftlichen Verkehr mit der Kommission oder dem Gericht an. 2. Für inhaftierte Personen gehört zur Ausübung dieses Rechts insbesondere folgendes: (a) im Falle der Überwachung ihres schriftlichen Verkehrs durch die zuständigen Behörden muss die Absendung und Aushändigung ohne übermässige Verzögerung und ohne Änderung erfolgen; (b) wegen einer Mitteilung, die diese Personen der Kommission oder dem Gericht auf ordnungsgemässem Wege zugesandt haben, dürfen gegen sie keine disziplinarischen Massnahmen in irgendeiner Form ergriffen werden; (c) diese Personen sind berechtigt, über eine Beschwerde an die Kommission und ein sich daraus ergebendes Verfahren mit einem Anwalt, der vor den Gerichten des Staates, in dem sie inhaftiert sind, zugelassen ist, Briefe zu wechseln und sich mit ihm zu beraten, ohne dass irgendeine andere Person zuhört. 2

Europäisches Übereinkommen 0.101.1 3. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind weitere Eingriffe einer öffentlichen Behörde nur statthaft, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder des Schutzes der Gesundheit notwendig ist. Art. 4 1. (a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Personen, deren Anwesenheit die Kommission oder das Gericht vorher gestattet hat, nicht zu hindern, sich frei zu bewegen und zu reisen, um an den Verfahren vor der Kommission oder dem Gericht teilzunehmen und danach wieder zurückzukehren. (b) Die Ausübung dieser Bewegungs- und Reisefreiheit darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit und der Moral und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. 2. (a) Diese Personen dürfen in Durchgangsstaaten oder in dem Staat, in dem das Verfahren stattfindet, wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor Beginn ihrer Reise weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. (b) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Übereinkommens erklären, dass die Vorschriften dieses Absatzes nicht auf ihre eigenen Staatsangehörigen Anwendung finden. Eine solche Erklärung kann jederzeit im Wege einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Notifikation zurückgenommen werden. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, die die Reise in ihrem Hoheitsgebiet angetreten hat, die Rückkehr in dieses Gebiet zu gestatten. 4. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden nicht mehr angewandt, wenn der Betreffende innerhalb von fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von der Kommission oder denn Gericht nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, in das Land, in dem er seine Reise begonnen hatte, zurückzukehren. 5. Bei einem Widerspruch zwischen den sich aus Absatz 2 dieses Artikels ergebenden Verpflichtungen einer Vertragspartei und Verpflichtungen, die sich aus einer Europaratskonvention, einem Auslieferungsvertrag oder einem anderen Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit anderen Vertragsparteien ergeben, gehen die Vorschriften des Absatzes 2 vor. Art. 5 1. Befreiungen und Erleichterungen werden in Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Personen nur gewährt, um ihnen die Redefreiheit und Unabhängigkeit zu garantieren, die für die Erledigung ihrer Funktionen, Aufgaben und 3

0.101.1 Menschenrechte und Grundfreiheiten Pflichten oder für die Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber der Kommission oder dem Gericht erforderlich sind. 2. (a) Die Kommission oder gegebenenfalls das Gericht ist allein zuständig, die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehene Immunität ganz oder teilweise aufzuheben; sie haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung diese Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen die vollständige oder teilweise Aufhebung der Immunität die in Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Zwecke nicht beeinträchtigt. (b) Die Kommission und das Gericht können von Amtes wegen oder auf einen an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Antrag einer Vertragspartei oder einer betroffenen Person die Immunität aufheben. (c) Die Entscheidungen, welche die Aufhebung der Immunität betreffen, sind zu begründen. 3. Bescheinigt eine Vertragspartei, dass die Aufhebung der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens vorgesehenen Immunität für ein Verfahren wegen eines Verstosses gegen die nationale Sicherheit erforderlich ist, so hebt die Kommission oder das Gericht die Immunität in dem in der Bescheinigung angegebenen Masse auf. 4. Wird nach einer Entscheidung, durch die die Aufhebung der Immunität versagt worden ist, eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidung auszuüben, so kann der Antragsteller, falls ihm die Tatsache ebenfalls nicht bekannt war, bei der Kommission oder dem Gericht einen neuen Antrag stellen. Art. 6 Nichts in diesem Übereinkommen darf als Einschränkung oder Aufhebung der Verpflichtungen, die die Vertragsparteien auf Grund der Konvention übernommen haben, ausgelegt werden. Art. 7 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragspartei werden, (a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder (b) indem sie es unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen. 2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 4

Europäisches Übereinkommen 0.101.1 Art. 8 1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten des Rates nach Artikel 7 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. 2. Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen in einem späteren Zeitpunkt ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Art. 9 1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde dasjenige oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann. 3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet gemäss dem in Artikel 10 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zurückgenommen werden. Art. 10 1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. 2. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation dieses Übereinkommen für sich kündigen. 3. Diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Sie bewirkt jedoch nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus all jenen Verpflichtungen, die sich gegebenenfalls aus diesem Übereinkommen gegenüber einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen ergeben haben. Art. 11 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates: (a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme; (b) jede Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme; (c) jede Hinterlegung einer Ratifikations- oder Annahmeurkunde; (d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8; (e) jede nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung; 5

0.101.1 Menschenrechte und Grundfreiheiten (f) jede Notifikation, mit der eine Erklärung nach Artikel 4 Absatz 2 zurückgenommen wird, und jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu London am 6. Mai 1969 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) 6

Europäisches Übereinkommen 0.101.1 Geltungsbereich am 13. April 2005 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Belgien 16. März 1971 17. April 1971 Dänemark 7. März 1984 8. April 1984 Deutschland* 3. April 1978 4. Mai 1978 Finnland 27. Februar 1991 28. März 1991 Frankreich* 27. Februar 1984 28. März 1984 Irland 9. November 1971 10. Dezember 1971 Island 29. Juni 1995 30. Juli 1995 Italien* 6. Januar 1981 7. Februar 1981 Liechtenstein* 26. Januar 1984 27. Februar 1984 Luxemburg 10. September 1970 17. April 1971 Malta 30. April 1971 1. Juni 1971 Niederlande* 28. Januar 1972 29. Februar 1972 Niederländische Antillen a 28. Januar 1972 29. Februar 1972 Norwegen 1. Juli 1970 17. April 1971 Österreich 17. Juli 1981 18. August 1981 Polen* 12. April 1996 13. Mai 1996 Portugal 23. Juli 1981 24. August 1981 Rumänien 8. April 1998 9. Mai 1998 San Marino 22. März 1989 23. April 1989 Schweden 20. Dezember 1971 21. Januar 1972 Schweiz* 28. November 1974 29. Dezember 1974 Slowenien 27. Mai 1994 28. Juni 1994 Spanien* 23. Juni 1989 24. Juli 1989 Tschechische Republik* 27. März 1996 28. April 1996 Ungarn 12. Januar 1996 13. Februar 1996 Vereinigtes Königreich* 24. Februar 1971 17. April 1971 Guernsey b 19. Oktober 1971 20. Oktober 1971 Insel Man b 19. Oktober 1971 20. Oktober 1971 Jersey b 19. Oktober 1971 20. Oktober 1971 Zypern 23. November 1970 17. April 1971 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/treaty/fr/cadreprincipal htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Anwendungserklärung nach Art. 9 Abs. 1 b Anwendungserklärung nach Art. 9 Abs. 2 7

0.101.1 Menschenrechte und Grundfreiheiten Vorbehalte und Erklärungen Schweiz 4 Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe (a) des Übereinkommens auf die schweizerischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wegen eines schweren Verbrechens gegen den Staat, die Landesverteidigung oder die Wehrkraft verfolgt werden oder verurteilt worden sind, keine Anwendung findet. 4 Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 3. Okt. 1974 (AS 1974 2148) 8