Marktordnung für den Produzentenmarkt der Gemeinde Stattegg

Ähnliche Dokumente
Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land

Verordnung. des Gemeinderates der Marktgemeinde Moosburg vom 29. Juni 2017, Zahl: 828/2017, mit der eine MARKTORDNUNG. erlassen wird.

2 Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände. A) Ebenthaler Wochenmarkt

2 Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände. A) Ebenthaler Wochenmarkt

STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH

Aufgrund des 293 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idgf, und gemäß des Beschlusses des Stadtrates vom 15. März 2012 wird verordnet:

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-

Gemeinderecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Marktordnung der Stadtgemeinde Bruck an der Mur in der derzeit geltenden Fassung

Marktordnung der Stadt Kapfenberg

2384 Breitenfurt, Hirschentanzstraße 3. Marktordnung der Marktgemeinde Breitenfurt

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis. Satzung über die Märkte in der Gemeinde Plüderhausen (Marktsatzung) in der Fassung vom

für die Stadtgemeinde Völkermarkt

Gemeinde Maria Wörth

V E R O R D N U N G. 1. Abschnitt Geltungsbereich der Marktordnung

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Verordnung über die Abhaltung von Wochenmärkten in der Stadt Königsbrunn

KUNDMACHUNG. Marktordnung der Stadt Dornbirn

FLOHMARKTORDNUNG DER BÜRGERHÄUSER DREIEICH, EIGENBETRIEB DER STADT DREIEICH

M A R K T O R D N U N G

Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Ammerbuch (Marktsatzung)

Die Gemeinde Rutesheim betreibt gem. der Festsetzung des Landratsamtes Böblingen einen Jahrmarkt (Krämermarkt) als öffentliche Einrichtung.

WOCHENMARKTSATZUNG. 1 Öffentliche Einrichtung

Satzung. für Märkte und Volksfeste in der Gemeinde Weiskirchen. II. Allgemeines. Geltungsbereich der Satzung. Zuweisung der Standplätze

Marktverordnung der Stadt Baden

MARKTORDNUNG für die Quasimärkte in der Gemeinde St. Stefan ob Stainz

3) Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, entfällt der Wochenmarkt in dieser Woche.

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes Satzung

Marktgemeinde Kirchbach A-9632 Kirchbach - Bezirk Hermagor - Kärnten homepage:

Marktordnung. der Landeshauptstadt St.Pölten. Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten. Abteilung XIII - Umweltschutz- und Marktangelegenheiten

Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren

3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)

Ortsrecht der Stadt Hürth

Satzung. über die Durchführung von. Wochen- und Krämermärkten (Marktordnung)

Satzung über den Wochenmarkt der Gemeinde.Planegg. (Wochenmarkt-Satzung)

Satzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt)

Verordnung. 1 Geltungsbereich der Marktordnung und Begriffsbestimmungen. Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte in der Stadtgemeinde Radenthein.

S A T Z U N G. über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr. in der Stadt Wolfenbüttel. (Wochenmarktsatzung) vom

Verordnung über den Wochenmarkt in Bad Nenndorf (Marktordnung)

VIII. Öffentliche Einrichtungen Satzung über Erlaubnisse und Marktordnung der Stadt Linnich vom

M A R K T O R D N U N G

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung

Jahrmarktordnung. Der Stadt Villingen-Schwenningen

S a t z u n g. zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Dachau

GROSSE KREISSTADT LEUTKIRCH IM ALLGÄU LANDKREIS RAVENSBURG

Satzung. 1 Geltungsbereich der Marktordnung. (1) Diese Marktsatzung gilt für die in der Stadt Ostheim v.d. Rhön stattfindenden Märkte.

Stadt Maulbronn Enzkreis. Satzung für den Weihnachtsmarkt der Stadt Maulbronn (Marktordnung)

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 3.2

Satzung über die Märkte in der Gemeinde Jork (Marktsatzung)

Der Bürgermeister. L. Frühjahrsmarkt: 2. Geschirrmarkt: 1. Frühjahrsmarkt: 7:00 Uhr - 18:00 Uhr 2. Geschirrmarkt: 7:00 Uhr - 18:00 Uhr.

Reglement Leue Märt vom 30. Januar 2013

WOCHENMARKTORDNUNG. der Gemeinde Lenzkirch. Öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Lenzkirch betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

Gemeinde Lehre. Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Gemeinde Lehre (Wochenmarktsatzung)

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung )

Marktordnung. der Gemeinde Scharten

Marktreglement der Stadt Thun (MR)

Inhaltsübersicht

Stadt Stein am Rhein. StR MARKTORDNUNG FÜR DEN WOCHENMARKT

Satzung über den Flohmarkt der Stadt Lörrach

Bekanntmachung der Neufassung der Marktordnung der Stadt Merseburg (Marktordnung)

Satzung über die Abhaltung von Jahrmärkten in der Gemeinde Dasing (Jahrmarktsatzung)

Wochenmarktordnung der Stadt Neckargemünd

Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2002

Marktsatzung der Stadt Altenkirchen

SATZUNG über die Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Naunhof (MARKTORDNUNG)

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Bad Pyrmont

Marktsatzung für das Gebiet der Stadt Stadtlohn vom

SATZUNG DER STADT DISSEN AM TEUTOBURGER WALD ÜBER DEN WOCHENMARKT (WOCHENMARKTSATZUNG)

Satzung über den Jahrmarkt (Kalter Markt)

WOCHENMARKTSATZUNG. Öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Öhningen betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

STADTGEMEINDE BLEIBURG 10. Oktober Platz 1, A 9150 Bleiburg, Bezirk Völkermarkt, Kärnten

1.Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Kronberg im Taunus über die Durchführung der Wochen- und sonstigen Märkte Marktsatzung.

]XU5HJHOXQJGHU-DKUXQG :RFKHQPlUNWHLQGHU*HPHLQGH 3HWHUVKDXVHQ0DUNWVDW]XQJ

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

Marktsatzung. der Gemeinde Kirchdorf i. Wald

M A R K T O R D N U N G I. ALLGEMEINES

Textgegenüberstellung. Änderung des Öffnungszeitengesetzes 2003

Marktsatzung der Gemeinde H o l m

Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Bad Oeynhausen vom in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom

Satzung über die Erhebung von Marktgebühren

Satzung. - über die Teilnahme am Marktverkehr in der Stadt Helmstedt - Marktsatzung - vom in der zuletzt gültigen Fassung - Leseexemplar

Stadt Möckmühl Landkreis Heilbronn. M a r k t o r d n u n g. der Stadt Möckmühl

DER GEMEINDE REINACH AG

Satzung über die Regelung der Wochenmärkte in der Stadt Wetzlar (Marktordnung)

Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Eningen u. A. (Marktordnung)

Satzung der Stadt Bretten über die Durchführung von Wochen-, Spezial- und Krämermärkten (Marktordnung)

5 Standplätze 1. Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

W o c h e n m a r k t s a t z u n g Vom

Lesefassung der Satzung über die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Parchim (Wochenmarktsatzung) in der Fassung der 1. Änderung vom

Satzung über Märkte der Gemeinde Geroldsgrün (Marktsatzung)

S A T Z U N G. ZUR REGELUNG DES WOCHENMARKTES (WOCHENMARKTSATZUNG) vom 22. April Markttag

V e r o r d n u n g. 1. Anwendungsbereich. 2. Gebührenpflicht

S A T Z U N G. der Gemeinde Twist über Wochenmärkte (Einschließlich der 1. Änderung, Stand )

MARKTORDNUNG. öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Immenstaad am Bodensee betreibt den Wochen- und Jahrmarkt als. Geltungsbereich

V E R O R D N U N G MARKTORDNUNG. der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt

V E R O R D N U N G. Gemäß den 286 Abs. 1 und 2, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung wird verordnet:

Ordnung für die Benutzung der Ernst-Rodiek-Halle der Gemeinde Lemwerder

SATZUNG ZUR REGELUNG DES MARKTWESENS

Transkript:

Marktordnung für den Produzentenmarkt der Gemeinde Stattegg 1 Markttage, Marktzeit, Marktgebiet 1) Die Abhaltung des Produzentenmarktes erfolgt jeweils am Werktag Samstag jeder SWoche. Fällt auf diesen Tag ein allgemeiner Feiertag so entfällt der Markt. 2) Der Markt beginnt um 7 Uhr früh, und endet um 12 Uhr. Jeder Handel vor Beginn und nach Ende der Marktzeit ist verboten. Ein Weiterverkauf der von den Händlern des Produzentenmarktes eingekauften Waren dortselbst und am selben Markttag ist unzulässig. Mit Schluss der Marktzeit müssen sämtliche Waren und Marktgerätschaften entfernt und der benützte Marktstandplatz vom Verkäufer gereinigt werden. Während der Marktzeit ist das Marktgebiet auf jeden Fall KFZ-frei zuhalten. Das Befahren des Platzes ist ausnahmslos für das Ent- und Beladen der Fahrzeuge vor und nach der Marktzeit im unbedingt notwendigen Ausmaß erlaubt. 3) Für die Abhaltung des Produzentenmarktes wird der Dorfplatz zwischen dem Gemeindeamt Dorfplatz 1 und dem Bürogebäude Dorfplatz 4 am Betonplatz entlang der Kinderspielgeräte bestimmt. 2 Gegenstand des Marktverkehrs 1) Auf dem Produzentenmarkt dürfen alle auf dem eigenem Grund erzeugten landwirtschaftlichen Produkte und Gartenbau-Erzeugnisse (z.b. Obst, Gemüse, handelsübliche Speisepilze sowie selbst gesammelte Beeren, Getreide, Mehl und Mahlprodukte, Brot und Backwaren, Essig, Eier, Milch und Milchprodukte im Rahmen der geltenden österreichischen Marktordnung, Würste, Geselchtes, Fische, Geflügel, Honig, Blumen, Baum- und Sträucherzweige, im freien Handel zugelassene Kräuter, Holz- und Strohwaren, Brennholz, Christbäume u.a.) ausgenommen frisches Rind- und Schweinefleisch, angeboten und verkauft werden. 2) Waren dürfen nur unter der Voraussetzung einwandfreier Beschaffenheit und entsprechend den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen feilgeboten werden. 3) Selbst erzeugter Most und selbst erzeugte geistige Getränke sind zum Verkauf in geschlossenen Gebinden zugelassen, zum Ausschank nur bei jahreszeitlich (Brauchtum) bedingten Aktivitäten des gesamten Produzentenmarktes und nicht einzelöner Produzenten (z.b. im Fasching Glühwein zu Krapfen oder Süßmost zu Kastanienbraten etc.).

3 Marktbeschicker Als Marktbeschick er sind unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen zugelassen: Landwirtschaftliche Produzenten und Gärtner, die ausschließlich Waren eigener Erzeugung der Landwirtschaft bzw. des Gartenbaues auf den Markt bringen und sich mit einem gültigen Produzentennachweis ausweisen können. Zum Verkauf auf dem Markt sind neben dem Produzenten auch seine Hausangehörigen und von ihm beschäftigte Personen berechtigt. Jeder Marktbeschicker hat den in der Gemeinde Stattegg aufliegenden Produzentennachweis wahrheitsgetreu auszufüllen, von dem für den Produktionsort zuständigen Gemeindeamt bestätigen zu lassen und sodann dem Gemeindeamt Stattegg vorzulegen. Treten Änderungen ein, so ist dies unaufgefordert zu melden. 4 Marktstandplatz Die Standplätze gelangen durch die Gemeinde Stattegg zur Vergebung. Hiebei kann die Beibehaltung des gleichen Standplatzes bestimmten Produzenten auf bestimmte Zeit zugestanden werden. Eine Reservierung kann grundsätzlich für die Dauer eines Kalendermonats vom Marktbeginn bis 8 Uhr vormittags erfolgen. Wird der Standplatz bis zu dieser Stunde nicht bezogen, so kann er einer anderen Partei zugewiesen werden. 5 Marktverkehr 1) Der Inhaber eines Standplatzes ist verpflichtet, diesen und seine Umgebung während der ganzen Verkaufszeit rein zu halten, insbesondere müssen Papierhüllen, Gemüseabfälle usw. die zur Verunreinigung des Platzes beitragen, stets sofort aufgelesen werden, damit diese Abfallstoffe nicht durch den Wind oder durch die Käufer verschleppt werden. (Benützung der aufgestellten Mülleimer). 2) Alle auf dem Markte verkehrenden Personen haben sich anständig zu benehmen und den Anordnungen der Aufsichtsbeamten Folge zu leisten. 3) Fundgegenstände und herrenloses Gut sind im Fundamt des Gemeindeamtes zu hinterlegen. Während des Marktverkehrs dürfen Hunde weder auf dem Marktplatz gehalten noch dorthin mitgebracht werden.

4) Auf dem Markt muss alles vermieden werden, was zu einer Feuergefahr führt. 5) Der unmittelbare Bereich des Marktstandes ist spätestens eine halbe Stunde nach Beendigung der Marktzeit durch den jeweiligen Standinhaber ordnungsgemäß gesäubert zu verlassen. Die Marktstände selbst sind nach Beendigung der Marktzeit zu entfernen. 6 Marktstandgebühr Die für die Standplätze zu entrichtenden Gebühren sind gesondert im Marktgebührentarif geregelt, der beim Gemeindeamt kundgemacht ist. Die Gebühren sind bei Zuweisung der Standplätze im Vorhinein nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Landesabgabenverordnung 1963 i.d.g.f. zu bezahlen. 7 Warenverkehr 1) Wer auf dem Markt einen Standplatz einnimmt, ist verpflichtet, alle von ihm auf den Markt gebrachten Waren zum Verkauf bereitzuhalten. Es ist v erboten, Waren zu verheimlichen oder vorzuenthalten. 2) Der Verkäufer darf erst mit dem Verkauf beginnen, wenn alle Waren ausgelegt und die Verkaufspreise ordnungsgemäß angeschrieben sind. 3) Es ist verboten, sich in Kaufverhandlungen einzumengen und die einmal kundgemachten Preise abzuändern. 4) Die Verkäufer dürfen sich nur der gesetzlich erlaubten Maß- und Wägemittel in einer jeden Zweifel ausschließenden Art bedienen. 5) Der Lebensmittelverkauf ist grundsätzlich nur nach Gewicht und Maß, sowie Stückzahl erlaubt. Bei Stückverkauf von Obst und Gemüse muss aber auch der KG-Preis und die Qualitätsbezeichnung ersichtlich gemacht werden. 6) Beeren, Pilze und Schwämme dürfen nicht in hohen Behältern oder hoch aufgehäuft feilgeboten werden; sie müssen zur Erleichterung der Beschau stets flach ausgebreitet und nach Arten gesondert ausgelegt sein. Durch Zerkleinern oder sonstige Manipulation

unkenntlich oder nur schwer erkennbar gemachte Pilze sind auf dem Markt verboten. Im getrockneten Zustand dürfen außer dem Herrenpilz keine Schwämme auf den Markt gebracht werden. 8 Marktbehörde Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist die Gemeinde Stattegg. Ihr stehen die gesetzlichen Rechte und Pflichten zu. Die Marktaufsichtsorgane der Gemeinde haben die Befolgung der Marktordnung zu überwachen, bei Zuwiderhandlungen diese sofort abzustellen bzw. zur Anzeige zu bringen. Den Anordnungen dieser Organe ist sogleich und unbedingt Folge zu leisten. Allfällige Beschwerden dagegen sind beim Gemeindeamt Stattegg vorzubringen, sie haben je3doch keine aufschiebende Wirkung. 9 Marktpolizeiliche Bestimmungen 1) Die Marktbeschicker haben sich über Verlangen eines Marktaufsichtsorganes auszuweisen; sie, sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben ferner den Marktaufsichtsorganen das Betreten der auf dem Parkplatz abgestellten Transportmittel, mit denen Marktwaren transportiert wurden, der Marktplätze und sonstigen Markteinrichtungen zu gewähren. 2) Desgleichen haben die Marktbeschicker auf Verlangen nachzuweisen, dass die feilgebotenen Produkte auf eigenem Grund produziert wurden. 10 Marktaufsicht 1) Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht durch die bestellten Marktaufsichtsorgane aus. 2) Aus dem Kreis der regelmäßigen Marktbesicker wird von diesen eine Vertrauensperson bestellt. Name und Anschrift der Vertrauensperson sind dem Gemeindeamt Stattegg unaufgefordert bekanntzugeben. Die Vertrauensperson kann zur Beratung für Fragen, die sich

aus dem Marktverkehr ergeben, herangezogen werden. 3) Die Standplatzzuteilung kann jederzeit auch befristet zurückgezogen werden. Von diesem Recht der Marktaufsichtsbehörde wird jedenfalls Gebraucht gemacht: a) Wenn jemand den ihm zugeteilten Standplatz eigenmächtig einer anderen Person zur Benützung überlässt; b) Wenn die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf dem Markt oder sonst ein öffentliches Interesse es erfordert, z.b. bei ungerechtfertigter Überschreitung der auf dem Markt allgemein üblichen Verkaufspreise, bei ungebührlichem Benehmen oder bei Unverträglichkeit. 11 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Marktordnung werden, sofern sie nicht unter eine andere strafbare Bestimmung fallen, gemäß dem 5. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50 aus 1974 i.d.g.f. bestraft.