GRUPPIERUNGSREGLEMENT. Ausgabe 2018

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Transkript:

GRUPPIERUNGSREGLEMENT Ausgabe 2018 1

Änderungen durch den Verbandsrat 204.2016: Art. 15 Abs. 1; per sofort 28.04.2018: Art. 3 lit. d), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9 Abs. 3, 4 (aufgehoben) und 5, Art. 11 Abs. 1 und 4 (aufgehoben), Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2; alle per 007.2018

INHALTSVERZEICHNIS Einleitende Bestimmungen 4 Artikel 1 Gegenstand des vorliegenden Reglements 4 Artikel 2 Sprachregelung 4 Zulässigkeit, Zweck und Name von Gruppierungen 4 Artikel 3 Zulässige Gruppierungen 4 Artikel 4 Zweck von Gruppierungen 4 Artikel 5 Name 4 Einschränkungen für Gruppierungen 5 Artikel 6 Einschränkungen für Gruppierungen bei den Männern Aktive 5 Artikel 7 Einschränkungen für Gruppierungen bei den Frauen Aktive 5 Artikel 8 Einschränkungen für Gruppierungen bei den Senioren 30+, 40+ und 50+ 5 Artikel 9 Einschränkungen für Gruppierungen bei den Junioren 5 Artikel 10 Gruppierungen in verschiedenen Kategorien 5 4. Formelle Bestimmungen 5 Artikel 11 Bewilligung 5 Artikel 12 Administrative Verantwortung 6 Artikel 13 Termine 6 Artikel 14 Gültigkeitsdauer und Austritte 6 Artikel 15 Kosten 6 5. Qualifikation und Spielberechtigung 6 Artikel 16 Qualifikation 6 Artikel 17 Spielberechtigung 7 Schlussbestimmungen 7 Artikel 18 Ungeregelte Fälle 7 Artikel 19 Inkrafttreten 7 3

Gestützt auf Art. 36 der Statuten des SFV und Art. 160 des Wettspielreglements des SFV erlässt der Verbandsrat des SFV das folgende Gruppierungsreglement: Einleitende Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand des vorliegenden Reglements Das vorliegende Reglement regelt alle Aspekte von Gruppierungen gemäss der entsprechenden Begriffsund Zweckbestimmung des Wettspielreglements. Artikel 2 Sprachregelung Die männliche Form von Bezeichnungen, die sich auf natürliche Personen beziehen (z.b. Spieler, Junior, etc.) erfasst Männer und Frauen bzw. Knaben und Mädchen. Wird die weibliche Form explizit erwähnt, sind davon nur Frauen und Mädchen erfasst. Begriffe in der Einzahl schliessen die Mehrzahl mit ein und umgekehrt. Zulässigkeit, Zweck und Name von Gruppierungen Artikel 3 Zulässige Gruppierungen Gruppierungen sind in folgenden Kategorien und Spielklassen zulässig: a) Männer Aktive:, 4. und 5. Liga; b) Frauen Aktive:,, und 4. Liga; c) Senioren 30+, Senioren 40+ und Senioren 50+: alle Spielklassen; d) Junioren/Juniorinnen: in allen Kategorien und Spielklassen des Junioren- und Juniorinnen- Breitenfussballs. Artikel 4 Zweck von Gruppierungen Gruppierungen bezwecken in allen Fällen, möglichst vielen Teams und Spielern v.a. kleiner Klubs die Teilnahme am Spielbetrieb zu ermöglichen. Gruppierungen bei den Männern Aktive bezwecken ausserdem die Vermeidung von Fusionen zwischen Klubs. Gruppierungen bei den Junioren bezwecken ausserdem die Förderung talentierter Junioren und Juniorinnen, indem diese in einem Team der höchsten Kategorie im Junioren- oder Juniorinnen- Breitenfussball zusammengezogen werden können. Artikel 5 Name Gruppierungen tragen grundsätzlich den Namen des Klubs, der gemäss diesem Reglement administrativ für die Gruppierung verantwortlich ist. Für sämtliche Gruppierungen kann eine vom vorstehenden Absatz abweichende Namensgebung bewilligt werden, wenn kumulativ: a) alle an der Gruppierung beteiligten Klubs damit einverstanden sind; b) die regionale Anknüpfung und dadurch die regionale Identifikation mit der Gruppierung gefördert wird; c) Anreize für finanzielle Unterstützungen der Gruppierung geschaffen werden. Der endgültige Entscheid über die Namensgebung obliegt dem zuständigen Regionalverband. 4

Einschränkungen für Gruppierungen Artikel 6 Einschränkungen für Gruppierungen bei den Männern Aktive Nur Klubs, deren erstes Team in der, 4. oder 5. Liga spielt, können einer Gruppierung angehören. Einer Gruppierung können maximal zwei Klubs angehören. Diese müssen ihren Sitz entweder in der gleichen oder in angrenzenden Gemeinden haben. Klubs, die ihren Sitz in zwei nicht aneinander grenzenden Gemeinden haben, dürfen eine Gruppierung bilden, wenn in den dazwischen liegenden Gemeinden kein dem SFV angehörender Fussballklub ansässig ist. Gruppierungen zwischen zwei Klubs, deren höchstes Team je in der Liga spielt, sind ausgeschlossen. 4. Ein Klub kann nur einer Gruppierung angehören. Artikel 7 Einschränkungen für Gruppierungen bei den Frauen Aktive Einer Gruppierung können maximal sechs Klubs angehören. Ein Klub kann nur einer Gruppierung angehören. Artikel 8 Einschränkungen für Gruppierungen bei den Senioren 30+, 40+ und 50+ Einer Gruppierung können maximal sechs Klubs angehören. Ein Klub kann pro Senioren-Kategorie (30+, 40+ und 50+) jeweils nur einer Gruppierung angehören. Artikel 9 Einschränkungen für Gruppierungen bei den Junioren und Juniorinnen Einer Gruppierung können maximal sechs Klubs angehören. Ein Klub kann nur je einer Gruppierung bei den Junioren und bei den Juniorinnen angehören. Im Junioren- und Juniorinnen-Spitzenfussball sind Gruppierungen generell ausgeschlossen. 4. Aufgehoben. 5. Klubs, die über Teams im Junioren- und/oder Juniorinnen-Spitzenfussball und im Junioren- und/oder Juniorinnen-Breitenfussball verfügen, dürfen im Junioren- und Juniorinnen-Breitenfussball einer Gruppierung angehören. Artikel 10 Gruppierungen in verschiedenen Kategorien Ein Klub kann in verschiedenen Kategorien (Männer Aktive; Senioren 30+, 40+ und 50+; Frauen; Junioren) jeweils einer anderen Gruppierung angehören. 4. Formelle Bestimmungen Artikel 11 Bewilligung Gruppierungen aller Kategorien können nur gebildet und bewilligt werden, wenn sie vom jeweiligen Regionalverband gemäss den Vorgaben dieses Reglements als notwendig und sinnvoll erachtet werden. Der entsprechende Nachweis obliegt den antragstellenden Klubs. Bei Gruppierungen bei den Männern Aktive, bei den Frauen Aktive, bei den Senioren 30+, 40+ und 50+ und bei den Junioren entscheidet der zuständige Regionalverband endgültig über die Bewilligung. Bei einer Gruppierung mit Beteiligung von Klubs aus mehr als einem Regionalverband ist die Bewilligung aller betroffenen Regionalverbände erforderlich. 4. Aufgehoben. 5

Artikel 12 Administrative Verantwortung Jeweils ein der Gruppierung angehörender Klub ist administrativ für die Gruppierung verantwortlich. Dieser hat um die Bewilligung zu ersuchen und dem zuständigen Regionalverband die Informationen gemäss diesem Reglement zukommen zu lassen. Artikel 13 Termine Sämtliche Gruppierungsvereinbarungen müssen bis spätestens am 30. Juni dem zuständigen Regionalverband eingereicht werden. Die entsprechenden Formulare stehen auf der Internetseite des SFV zum Download bereit. Der jeweilige Regionalverband ist für die Weiterleitung der Gruppierungsvereinbarungen an die Spielerkontrolle des SFV vor Saisonbeginn verantwortlich. Gruppierungen im regionalen Junioren-Breitenfussball können in begründeten Fällen auch auf die Frühjahresmeisterschaft gebildet werden. Eine entsprechende Vereinbarung muss bis spätestens am 15. Januar dem zuständigen Regionalverband eingereicht werden. Dieser ist für die rechtzeitige Weiterleitung der Gruppierungsvereinbarung an die Spielerkontrolle des SFV vor Wiederaufnahme des Spielbetriebs verantwortlich. Artikel 14 Gültigkeitsdauer und Austritte Bewilligte Gruppierungen bleiben solange gültig, als sie die Voraussetzungen gemäss diesem Reglement erfüllen oder bis sich die Zusammensetzung der ihr angehörenden Klubs verändert. Austritte aus einer Gruppierung sind nur per Ende Saison möglich. Der Austritt ist den anderen der Gruppierung angehörenden Klubs bis am 30. April schriftlich mitzuteilen. Der Wegfall der Voraussetzungen gemäss diesem Reglement und die Veränderung der Zusammensetzung der einer Gruppierung angehörenden Klubs sind dem zuständigen Regionalverband unverzüglich mitzuteilen, gegebenenfalls unter Einreichung einer neuen Vereinbarung. Artikel 15 Kosten Pro Gruppierung und Saison werden jedem beteiligten Klub CHF 200.00 in Rechnung gestellt. Dem administrativ verantwortlichen Klub werden alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Gruppierung in Rechnung gestellt. Die Kostenverteilung unter den an der Gruppierung beteiligten Klubs ist Sache dieser Klubs. 5. Qualifikation und Spielberechtigung Artikel 16 Qualifikation Nach Erfassung der Gruppierungsvereinbarungen der gemäss diesem Reglement bewilligten Gruppierungen durch die Spielerkontrolle des SFV können die Klubs auf der Website des SFV unter dem administrativ verantwortlichen Klub eine Bestätigung herunterladen, welche jeweils mit der Spielerkarte vor dem Spiel dem Schiedsrichter vorzulegen ist. 6

Artikel 17 Spielberechtigung In ihrem Stammklub sind Spieler in allen ihrem Alter entsprechenden Teams spielberechtigt. Dabei sind die jeweiligen Vorgaben des Wettspielreglements und der dort erwähnten weiteren Erlasse massgebend. In den übrigen der Gruppierung angehörenden Klubs sind Spieler nur für die Kategorien, für welche die Gruppierung besteht, spielberechtigt. Spielerinnen, die ein Verbandsspiel eines Teams der National-Liga A oder B (Frauen) ganz oder teilweise bestritten haben, sind in der Gruppierung für den Rest der laufenden Saison nicht mehr spielberechtigt. Schlussbestimmungen Artikel 18 Ungeregelte Fälle In diesem Reglement nicht geregelte Fälle werden wie folgt endgültig entschieden: a) bei Gruppierungen bei den Männern Aktive durch den zuständigen Regionalverband; b) bei Gruppierungen bei den Senioren 30+, 40+ und 50+ durch den zuständigen Regionalverband; c) bei Gruppierungen bei den Frauen Aktive und bei den Junioren die Technische Abteilung des SFV. Artikel 19 Inkrafttreten Dieses Reglement ist an der Versammlung des Verbandsrats vom 1 April 2015 genehmigt worden. Es tritt per Juli 2015 in Kraft und ersetzt alle früheren Reglemente und sonstigen Bestimmungen des SFV und der Amateur Liga über Gruppierungen, mit Ausnahme derjenigen des Wettspielreglements des SFV. SCHWEIZERISCHER FUSSBALLVERBAND P. Gilliéron A. Miescher Zentralpräsident Generalsekretär Muri b. Bern, 1 April 2015 7