vom 3. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2014)

Ähnliche Dokumente
Sie dient der Verkehrssicherheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und Naturdenkmäler und der Aussichtspunkte.

RICHTLINIEN FÜR TEMPORÄRE REKLAMEN vom 01. Januar 2010 (Stand 01. Januar 2018)

Reglement. Reglement über das Reklamewesen. vom 24. Oktober

Richtlinien. für. temporäre Reklamen

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)

Verordnung über Reklamen

Verordnung über Reklamen

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL

Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi)

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL

Reglement über das Reklamewesen. vom 24. Oktober 2000

Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen)

VERORDNUNG ZUM REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL

Richtlinien Reklameanlagen

vom 23. Oktober 1973 (Stand 1. Juni 2013)

vom 15. Juli 1977 (Stand 1. Januar 2010)

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

Nr. 834 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung. vom 28. April 2009 (Stand 1. Januar 2014)

Reklamereglement. der Einwohnergemeinde Zollikofen

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)

Leitfaden Reklameeinrichtungen

Reglement über die Reklameeinrichtungen der Gemeinde Biel-Benken

Nr. 865b Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung. vom 9. September 1983 (Stand 1. Januar 2019)

vom 23. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte. vom 24. November 1995 (Stand 1. September 2014)

Reglement für Reklameanlagen

Nr. 670 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds. vom 6. Mai 2013 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013)

R E G L E M E N T. zur Regelung der Strassenreklamen. Öffentlicher Anschlag 9. bis 23. März Genehmigung durch den Gemeinderat 22.

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Kantonale Signalisationsverordnung

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 39a Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung. vom 27. September 2011 (Stand 1. August 2013)

Nr. 958a Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) vom 23. März 1981 (Stand 1.

Nr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013)

Campinggesetz. Ergebnis erste Lesung Kantonsrat vom 23. Oktober Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 839 Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder. vom 9. Mai 1995 (Stand 1.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1

Campingesetz. Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats vom 26. November Notizen. Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen

Nr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 1991 (Stand 1. Januar 2017)

vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014)

vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

Reklamereglement mit Kommentar (RR) vom 7. November 2005

1. Zweck Rechtliche Grundlage Geltungsbereich... 2

Nr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

Reglement über die Reklame in der Stadt Biel (Reklame-Reglement / RR)

VERORDNUNG ZUM REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) 1. Allgemeine Bestimmungen

Richtlinie über Strassenreklamen

1 Allgemeine Bestimmungen

vom 10. März 1998 (Stand 1. Juli 2003)

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)

RICHTLINIEN ÜBER TEMPORÄRE REKLAMEN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND VOM 23. DEZEMBER 2010

Dieses Gesetz führt das Recht des Bundes über die Luftreinhaltung aus und ergänzt dieses.

Wegleitung für Strassenreklamen. vom 15. Juli Sicherheits- und Justizdepartement SJD Kantonspolizei KAPO

Gemeindepolizeireglement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Nr. 597 Reglement für das Historische Museum Luzern * vom 5. Mai 1987 (Stand 1. Juli 2003) 1 Historisches Museum. 2 * Sammlungen

REKLAMEREGLEMENT Exemplar öffentliche Mitwirkung 13. April 2015

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Verordnung. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992

vom 24. November 1973 (Stand 1. Juli 2017)

Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)

Reklamereglement. vom 24. November GEMEINDE AARBURG Reklamereglement vom Seite 1/12

Stadt Stein am Rhein. StR VERORDNUNG ÜBER REKLAMEANLAGEN AUF ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND

Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen

EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Reglement über das Reklamewesen (Reklamereglement)

Verordnung über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsverordnung, RTV)

1 Zweck. 2 Begriffe. 3 Ruhegebot und Ausnahmen Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom (Stand

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)

Reklamereglement der Gemeinde Baar - Genehmigung

G E M E I N D E R A T Bericht und Antrag

Nr. 216 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen. vom 8. Juni 1999 (Stand 1. Januar 2002)

Nr. 28c Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle. vom 11. Dezember 2007 (Stand 1.

Nr. 26a Informatikverordnung. vom 1. Juli 2008 (Stand 1. Juli 2014) I. Anwendungsbereich. 1 Zweck. 2 Geltungsbereich

Stadt. Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)

Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts

vom 2. September 1986 (Stand 1. März 2013)

Transkript:

Nr. 79 Reklameverordnung vom. Juni 997 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 06 Absatz des Strassenverkehrsgesetzes vom 9. Dezember 958, die Artikel 99 und 00 der Signalisationsverordnung vom 5. September 979 sowie 6 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 989, auf Antrag des Baudepartementes, * beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Die Verordnung umschreibt die Bewilligungspflicht und regelt das Bewilligungsverfahren sowie die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und den Unterhalt der Reklamen. Sie dient der Verkehrssicherheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und Naturdenkmäler und der Aussichtspunkte. Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für alle Reklamen im Freien. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Signalisationsverordnung für Strassenreklamen und der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 9. Juni 995 4 für Reklamen an Fahrzeugen. SR 74.0 SR 74.. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. SRL Nr. 75. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 4 SR 74.4 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 997 49

Nr. 79 Begriffe Reklamen sind Einrichtungen und Ankündigungen, die namentlich mittels Schrift, Form, Farbe, Ton und Licht der Werbung dienen. Strassenreklamen sind Reklamen, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. * Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. 4 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. 5 Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen sowie gegebenenfalls dem Branchenhinweis und dem Firmensignet. Sie sind am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht. 6 Reklameanschlagstellen sind dauernde Einrichtungen wie Anschlagwände und -säulen zum wechselnden Anschlag von Fremdreklamen auf öffentlichem oder privatem Grund. 4 Kommunale Vorschriften Die Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenreglementen soweit notwendig ergänzende Vorschriften über Reklamen erlassen. Bewilligungspflicht und -verfahren. Bewilligungspflicht 5 Grundsatz Das Anbringen, Ersetzen, Versetzen und Ändern von Reklamen und Reklameanschlagstellen bedarf mit Ausnahme der in 6 angeführten Fälle einer Bewilligung. Reklamen in Schaufenstern oder in Schaukästen bedürfen keiner Bewilligung, sofern diese nicht wie Reklameanschlagstellen benützt werden. 6 * Ausnahmen Keiner Bewilligung bedürfen unter dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Regelung für Strassenreklamen a. Fremdreklamen an Reklameanschlagstellen,

Nr. 79 b. unbeleuchtete, flach an der Fassade angebrachte Firmenanschriften von höchstens 0,5 m², c. Reklamen für besondere Verkaufs- und Dienstleistungsangebote von höchstens, m², d. Reklamen für örtliche Veranstaltungen wie gesellschaftliche oder sportliche Anlässe, Ausstellungen usw. von höchstens, m² während 6 Wochen vor und 5 Tagen nach der Veranstaltung, e. Reklamen für Wahlen und Abstimmungen von höchstens,5 m² während 6 Wochen vor und 5 Tagen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag, f. Reklamen, die während der Bauzeit über den Bau, die Bauherrschaft, die am Bau beteiligten oder die vom Bau betroffenen Unternehmungen und Firmen orientieren.. Bewilligungsverfahren 7 * Bewilligungsbehörde Die Dienststelle Raum und Wirtschaft 5 erteilt die Bewilligungen für Reklamen, soweit der Regierungsrat diese Kompetenz nicht auf Gesuch hin der Gemeinde übertragen hat. 8 Reklamegesuch Das Reklamegesuch ist in mindestens dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. * Es ist durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und durch den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin zu unterzeichnen. Soweit der Gemeinde die Kompetenz zur Bewilligung von Reklamen nicht übertragen worden ist, leitet sie das Gesuch mit ihrem Antrag an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter. * 9 Beilagen zum Gesuch Dem Reklamegesuch sind beizulegen a. ein Situationsplan (Auszug aus dem nachgeführten Grundbuchplan) im Massstab :500 mit dem Standort der Reklame, b. eine massstäbliche Skizze oder Fotomontage mit Angaben über Art, Ausführung, Grösse, Farbe und Text der Reklame, c. eine Bewilligung der zuständigen Behörde, wenn die Reklame öffentlichen Grund beansprucht. 5 Gemäss Änderung vom 9. Oktober 0, in Kraft seit dem. Januar 04 (G 0 567), wurde in den 7 und 8 die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.

4 Nr. 79 Wenn es zur Prüfung des Gesuchs notwendig ist, können weitere Unterlagen einverlangt werden. 0 Behandlung des Gesuchs Die Bewilligungsbehörde prüft, ob das Gesuch den formellen Anforderungen genügt. Ist dies nicht der Fall, setzt sie eine Frist zur Behebung der Mängel mit der Androhung, auf das Gesuch werde sonst nicht eingetreten. Die Bewilligungsbehörde hat den interessierten kantonalen Dienststellen Gelegenheit zu geben, zum Gesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen. * * Entscheid Die Bewilligungsbehörde entscheidet über das Reklamegesuch, sobald die Stellungnahmen der interessierten kantonalen Dienststellen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt abgelaufen ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften zur Koordination bei Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz und bei Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz vom. März 995 6, nach dem Weggesetz vom. Oktober 990 7 und nach dem Wasserbaugesetz vom 0. Januar 979 8 sowie weitere Bewilligungen, insbesondere nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September 990 ( 9) 9. Soweit die Bewilligungsbehörde in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung oder von den bundesrechtlichen Vorschriften bewilligen will, hat sie dies in der Bewilligung, nötigenfalls mit Bedingungen und Auflagen, ausdrücklich festzuhalten. Der Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin, der Gemeinde und den interessierten kantonalen Dienststellen zuzustellen. * Geltungsdauer Die Bewilligungsbehörde bestimmt im Entscheid die Geltungsdauer der Reklamebewilligung. Diese verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Bewilligungsbehörde nicht 90 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer etwas anderes verfügt. Die Bewilligungsbehörde kann eine Verlängerung im Sinn von Absatz in der Bewilligung ausschliessen, wenn eine Reklame etwa für örtliche Veranstaltungen oder für besondere Verkaufsangebote nur für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen ist. Die Bewilligung erlischt, a. wenn der Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin darauf verzichtet, 6 SRL Nr. 755. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 7 SRL Nr. 758a 8 SRL Nr. 760 9 SRL Nr. 709a

Nr. 79 5 b. wenn die Bewilligungsbehörde dies innert der in Absatz genannten Frist verfügt, c. wenn in den Fällen von Absatz die Geltungsdauer der Reklamebewilligung ausläuft, d. wenn von der Bewilligung innert eines Jahres seit rechtskräftiger Erteilung kein Gebrauch gemacht wird; die Bewilligungsbehörde kann in diesem Fall die Bewilligung ausnahmsweise um ein Jahr verlängern. Gebühren Für den Entscheid über das Reklamegesuch wird eine Gebühr erhoben. Ausgenommen sind Reklamen für Veranstaltungen ideeller Vereinigungen, sofern darauf nicht gleichzeitig kommerziell geworben wird. Die Gebühr beträgt 50 bis 500 Franken. Sie bemisst sich unter Berücksichtigung des Standortes, der Grösse und der Dauer der Reklame nach dem Aufwand für die Behandlung des Reklamegesuches. Vorbehalten bleiben die Gebühren für die Beanspruchung von öffentlichem Grund durch Reklamen nach Massgabe des Strassengesetzes vom. März 995 ( 5).. Rechtsschutz 4 Gegen alle in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide kann innert 0 Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht 0 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Zulässigkeit und Ausgestaltung der Reklamen. Bestimmungen für alle Reklamearten 5 Unzulässige Reklamen Reklamen sind verboten, a. wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten, 0 Gemäss Änderung vom 0. April 0, in Kraft seit dem. Juni 0 (G 0 87), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.

6 Nr. 79 b. wenn sie durch ihre Ausgestaltung oder Häufung das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen, c. an einzelnen Schutzobjekten wie Natur- und Kulturdenkmälern oder Aussichtspunkten, d. * e. wenn sie gegen Sitte und Anstand verstossen, insbesondere die menschliche Würde und Integrität verletzen. In den Fällen von Absatz a ist die Signalisationsverordnung (Art. 96 f.) massgebend. * Weitere bau- oder planungsrechtliche Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 6 Abstände und Ausladung Für freistehende Reklamen gelten die Vorschriften des Strassengesetzes über Strassenabstände von Bauten und Anlagen. * Sofern das kommunale Recht keine weitergehende Einschränkung vorsieht, dürfen Reklamen höchstens, m von der Fassade abstehen. Der untere Rand solcher Reklamen muss sich mindestens m über dem Boden befinden, wobei die Bewilligungsbehörde, insbesondere zum Schutz des Ortsbildes, Ausnahmen gestatten kann. 7 Grösse und Form Die Reklamen und die Reklameanschlagstellen dürfen weder übermässig gross noch sonst aussergewöhnlich auffallend sein. Insbesondere muss die Grösse von Reklamen und Reklameanschlagstellen an oder auf Gebäuden oder Anlagen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse und zur architektonischen Gestaltung der Fassade oder Anlage sowie zur Wirkungsdistanz stehen. * Bei Einkaufszentren, Hochhäusern und dergleichen, in denen sich eine Vielzahl von Betrieben befindet, sind die Reklamen in geeigneter Form zusammenzufassen und in ihrer Grösse unter Wahrung der Gleichbehandlung der Betriebe zu beschränken.. Bestimmungen für einzelne Reklamearten 8 * Eigenreklamen Pro Betrieb oder Firma ist eine Eigenreklame je Fassade zulässig. An der strassenseitigen Fassade sind weitere Eigenreklamen gestattet, wenn sie parallel zur Strasse angebracht werden.

Nr. 79 7 9 * Fremdreklamen Fremdreklamen dürfen grundsätzlich nur an bewilligten Reklameanschlagstellen gemäss Absatz 6 angebracht werden. Darüber hinaus können Fremdreklamen in unmittelbarer Nähe von Stationsgebäuden der Bahnen und Verkehrsbetriebe, auf Sportplätzen, auf Bauabschrankungen sowie in Fussgängerunterführungen bewilligt werden. Die Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenreglementen weitere Ausnahmefälle vorsehen. 0 * Firmenanschriften Pro Betrieb oder Firma sind abhängig von der Grösse der Fassade höchstens zwei Firmenanschriften je Fassade zulässig. An der strassenseitigen Fassade sind weitere Firmenanschriften gestattet, wenn sie parallel zur Strasse angebracht werden. * Reklamen an Autobahnen und Autostrassen Für Reklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen ist die Signalisationsverordnung (Art. 98) massgebend. 4 Aufsicht, Vollzug, Strafen * Aufsicht Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über das Reklamewesen aus. Unterhalt Der Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin ist für den ordnungsgemässen Unterhalt der Reklamen und der Reklameanschlagstellen verantwortlich. Die Bewilligungsbehörde kann Anordnungen treffen oder die Reklamebewilligung widerrufen, wenn die Reklame nicht ordnungsgemäss unterhalten wird. 4 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder einer gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 7. Februar 00, in Kraft seit dem. Juli 00 (G 00 89), wurde die Bezeichnung «Bau- und Verkehrsdepartement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt.

8 Nr. 79 Die Bewilligungsbehörde hat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom. Juli 97 für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen. 5 Strafbestimmungen Wer ohne Bewilligung oder abweichend von den Bedingungen und Auflagen der Bewilligung Reklamen aufstellt, anbringt, aufstellen oder anbringen lässt, wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Signalisationsverordnung (Art. 4). 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen 6 Bewilligungen nach bisherigem Recht Für Reklamen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind, gilt die Bewilligung für eine Dauer von fünf Jahren ab Bewilligungsentscheid. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Bewilligungsbehörde nicht 90 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer etwas anderes verfügt. Für temporäre Reklamen und Baureklamen ist die in der Bewilligung festgesetzte Geltungsdauer massgebend. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten sinngemäss die Vorschriften von Absatz. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Reklameverordnung des Kantons Luzern vom 8. September 975 wird aufgehoben. 8 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. Juli 997 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. SRL Nr. 40 G 975 65 (SRL Nr. 79)

Nr. 79 9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 0.06.997 0.07.997 Erstfassung G 997 49 Ingress 0.0.006 0.0.006 geändert G 006 4 Abs. 0.0.006 0.0.006 geändert G 006 4 6 0.0.0 5.0.0 geändert G 0 74 7..007 0.0.008 geändert G 007 445 8 Abs...007 0.0.008 geändert G 007 445 8 Abs...007 0.0.008 geändert G 007 445 0 Abs..0.004 0.04.004 geändert G 004 6.0.004 0.04.004 geändert G 004 6 Abs...007 0.0.008 geändert G 007 445 5 Abs., d. 0.0.006 0.0.006 aufgehoben G 006 4 5 Abs. 0.0.006 0.0.006 geändert G 006 4 6 Abs. 0.0.006 0.0.006 geändert G 006 4 7 Abs. 0.0.006 0.0.006 aufgehoben G 006 4 8 0.0.006 0.0.006 geändert G 006 4 9 0.0.006 0.0.006 geändert G 006 4 0 0.0.006 0.0.006 geändert G 006 4 0.0.006 0.0.006 aufgehoben G 006 4 07..999 0.0.000 geändert G 999 8

0 Nr. 79 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 0.06.997 0.07.997 Erlass Erstfassung G 997 49 07..999 0.0.000 geändert G 999 8.0.004 0.04.004 0 Abs. geändert G 004 6.0.004 0.04.004 geändert G 004 6 0.0.006 0.0.006 Ingress geändert G 006 4 0.0.006 0.0.006 Abs. geändert G 006 4 0.0.006 0.0.006 5 Abs., d. aufgehoben G 006 4 0.0.006 0.0.006 5 Abs. geändert G 006 4 0.0.006 0.0.006 6 Abs. geändert G 006 4 0.0.006 0.0.006 7 Abs. aufgehoben G 006 4 0.0.006 0.0.006 8 geändert G 006 4 0.0.006 0.0.006 9 geändert G 006 4 0.0.006 0.0.006 0 geändert G 006 4 0.0.006 0.0.006 aufgehoben G 006 4..007 0.0.008 7 geändert G 007 445..007 0.0.008 8 Abs. geändert G 007 445..007 0.0.008 8 Abs. geändert G 007 445..007 0.0.008 Abs. geändert G 007 445 0.0.0 5.0.0 6 geändert G 0 74