Reklamereglement der Gemeinde Baar - Genehmigung
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- Nadine Pfeiffer
- vor 9 Jahren
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1 Traktandum 3 Reklamereglement der Gemeinde Baar - Genehmigung Seite 9 Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen das neue Reklamereglement der Gemeinde Baar zur Genehmigung.. Einleitung Im Rahmen der Ortsplanungsrevision 005 wurde die Abteilung Planung / Bau vom Gemeinderat beauftragt, der «wilden Plakatiererei» insbesondere entlang der gemeindlichen Strassen Einhalt zu gebieten. Aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen war es deshalb notwendig, ein Reklamereglement zu erarbeiten. Die Grundsätze des Reklamereglements wurden in der Ortsplanungskommission beraten. Es wurde als sinnvoll erachtet, für die spezifischen Bestimmungen zum Reklamewesen ein separates Reglement zu erlassen bzw. diese nicht in die gemeindliche Bauordnung aufzunehmen. Seither wurde der von der Ortsplanungskommission ausgearbeitete Reglementsentwurf hinsichtlich Vollständigkeit und Klarheit für den Vollzug getestet und entsprechend angepasst.. Weitere Gründe für ein Reglement Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens Gemäss 3 Abs. der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation unterbreitet der Gemeinderat Gesuche um die Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen innerorts vor seinem Entscheid der Sicherheitsdirektion zur Stellungnahme, soweit es sich nicht um temporäre Strassenreklamen handelt. Die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion entfällt und der Gemeinderat entscheidet in eigener Zuständigkeit, wenn die Gemeinde über ein vom Regierungsrat genehmigtes Reklamereglement verfügt. Genauere Regelung Mit einem Reklamereglement kann die Gemeinde auch detailliertere Regelungen treffen, welche in den gegebenen bundesrechtlichen Erlassen allgemeiner abgehandelt werden. Dies betrifft vor allem die Gestaltung. Ebenso können die einzelnen Reklamearten definiert werden. Es wird ein festgelegter Rahmen vorgegeben, welcher für jede Art von Reklame verbindlich ist. Vollzug Das Reglement soll einer einheitlichen Bewilligungspraxis dienen und Klarheit schaffen beim Vollzug und bei der Beurteilung von geplanten Reklameanlagen. Auch bei temporären Reklamen für Veranstaltungen sollen mit dem Reglement klare Voraussetzungen für eine Bewilligung geschaffen werden. 3. Das Reklamereglement Das Reklamereglement gliedert sich in fünf Abschnitte. Nach den allgemeinen und besonderen Bestimmungen folgen die Vorschriften über das Bewilligungsverfahren sowie den Vollzug und die Strafen. Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen enthält das Reglement noch einen Anhang über die verschiedenen Reklamearten mit entsprechenden Begriffsdefinitionen. Wesentliche Punkte des neuen Reklamereglements sind die Anforderungen an die Gestaltung von Reklamen gemäss Art. 4, welcher die allgemeine Bestimmung von der Bauordnung Baar über die Einordnung von Bauten und Anlagen hinsichtlich der Reklamen konkretisiert. In den Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren wird die Bewilligungspflicht erwähnt und insbesondere klar festgelegt, welche Arten von Reklamen bewilligungsfähig, nicht bewilligungsfähig und bewilligungsfrei sind.
2 Seite 0 4. Vorprüfung und weiteres Vorgehen Bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 005 hat der Gemeinderat das gemeindliche Reklamereglement zu Handen der kantonalen Vorprüfung verabschiedet. Gleichzeitig wurde der Regierungsrat ersucht, sich für ein Gesetz zum Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung einzusetzen und dieses baldmöglichst zu erlassen. Der Vorprüfungsbericht der Baudirektion des Kantons Zug vom 9. Januar 006 enthielt verschiedene Vorbehalte, Hinweise und Empfehlungen. Die Umsetzung der kantonalen Vorprüfung wurde an die Hand genommen. An der Gemeinderatssitzung vom 30. Mai 007 war vorgesehen, das Reklamereglement zu verabschieden und anschliessend die öffentliche Auflage durchzuführen. Das Reglement wurde dann allerdings nicht weiterbearbeitet, weil der Gemeinderat das kantonale Gesundheitsgesetz abwarten wollte, um eine klare gesetzliche Grundlage im übergeordneten kantonalen Recht für das gemeindliche Verbot von Fremdreklamen für Tabak und Alkohol zu haben. In der Zwischenzeit wurde die Vorlage zum Gesundheitsgesetz mit Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat übermittelt. In 49 ist ein «Plakatwerbeverbot für Tabakwaren und alkoholische Getränke» vorgesehen. Die Beratung des Gesundheitsgesetzes im Kantonsrat ist bekanntlich im Gang, dürfte sich aber aufgrund des Umfangs der Gesetzesvorlage noch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Diese Überlegung hat den Gemeinderat bewogen, das Reklamereglement wieder an die Hand zu nehmen. Zudem zeigten insbesondere die Erfahrungen aus der Praxis, dass für die Behandlung von Reklamegesuchen eine klare gesetzliche Grundlage von Vorteil ist. Diesbezüglich besteht ein eindeutiger Handlungsbedarf, der mit dem vorliegenden Reklamereglement abgedeckt werden kann. Darin wurde das Verbot von Fremdreklamen für Tabak und Alkohol weggelassen. Dieses kann später immer noch in das gemeindliche Reglement aufgenommen werden, wenn das kantonale Gesundheitsgesetz in Kraft ist. Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission unterstützt das neue Reklamereglement grossmehrheitlich. Sie findet jedoch, dass die Punkte und 3 beim Absatz «Nicht bewilligungsfähig» zu absolut formuliert sind. 5. Öffentliche Auflage und Bericht zu den eingereichten Anregungen Mit Beschluss vom 4. Mai 008 hat der Gemeinderat dem bereinigten Reklamereglement mit dem dazugehörenden Bericht zugestimmt. Die Abteilung Planung / Bau wurde beauftragt, das Reklamereglement mit Bericht öffentlich aufzulegen. Während der öffentlichen Auflage vom 30. Mai 008 bis 30. Juni 008 reichte die Allgemeine Plakatgesellschaft (APG), Zürich, mit Schreiben vom 7. Juni 008 beim Gemeinderat Baar eine Stellungnahme mit insgesamt fünf Anregungen zu Art. 4 über die Gestaltung ein. Wie in der Publikation der Auflage des Reklamereglementes festgehalten wurde, handelt es sich nur um Anregungen und nicht um Einsprachepunkte mit einem entsprechenden Einspracheverfahren. Die schriftlichen Eingaben mit Anregungen zum Reklamereglement werden aber gemäss den Ausführungen in der Publikation geprüft und fliessen allenfalls in das Reglement ein. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn gestellte Begehren als berechtigt beurteilt werden. Die Gemeindeversammlung befindet über das Reklamereglement, welches anschliessend dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen ist. In diesem Sinn nimmt der Gemeinderat zu den Anregungen zu Handen der Gemeindeversammlung Stellung. Die Anregungen der APG beinhalten die folgenden Bestimmungen und Themen: 5. Art. 4 Abs. Nach Auffassung der APG sollen sich Reklamen dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden baulichen Anlagen nur einordnen, nicht aber unterordnen müssen. Der Abs. sei in dem Sinne zu ändern, dass Reklamen «nicht erheblich stören» dürfen oder es sei zumindest das Wort «unterordnen» zu streichen.
3 Seite In Art. 4 Abs. werden die Grundsätze über die Gestaltung von Reklamen festgehalten. Die gewählte Formulierung ist ausdrücklich so gewollt. Reklamen sollen weder das Orts- und Landschaftsbild noch Bauten und Anlagen dominieren, sondern sich klar unterordnen. Das speziell ausgearbeitete Reklamereglement kann in den Anforderungen an die Gestaltung nach Auffassung des Gemeinderates weiter gehen als die Bauordnung mit dem allgemeinen Einordnungsgebot. 5. Art. 4 Abs. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Reklamen gerade bei Einkaufszentren und grösseren Geschäftsbauten «in ihrer Grösse» zu beschränken seien. Bei einer Vielzahl von Betrieben sind die Reklamen zusammenzufassen. Die üblichen Pylons müssen sich nach Abs. ein- und unterordnen. Die daran angebrachten Betriebsreklamen sollen grundsätzlich gleich gross sein. Mit der vorgesehenen Beschränkung in der Grösse wird die Wahrung der Gleichbehandlung der Betriebe angestrebt. 5.3 Art. 4 Abs. 6 Es sei von der Vorschrift abzusehen, wonach der Abstand vom Trottoirniveau bis zur Unterkante der Reklame mindestens 3.00 m zu betragen habe. Hier geht es um auskragende Reklamen ab der Fassade. Das vorgesehene Lichtraumprofil von 3.00 m macht Sinn. Signale müssen bis zur Unterkante einen Abstand von.50 m einhalten. Reklamen sollen solche Signale nicht verdecken. Auch überragende Äste dürfen bekanntlich Verkehrszeichen nicht beeinträchtigen. So müssen Bäume und Sträucher periodisch so zurückgeschnitten werden, dass die lichte Höhe über Trottoirs mindestens 3.00 m beträgt. 5.4 Art. 4 Abs. 7 Die APG beantragt, diese Bestimmung sei zu streichen, weil dies zu einer unzulässigen Beschränkung von heute bereits gängigen grösseren Reklameformaten führe und eine individuelle Prüfung des Einzelfalls verhindere. Mit der Beschränkung auf 4.00 m bleiben die bisher üblichen Plakatgrössen möglich und bewilligungsfähig. Mit der erwähnten Grössenbeschränkung soll eine wachsende Dominanz von Werbung mit einer unerwünschten Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes verhindert werden. Das Argument, dass in anderen Gemeinden grössere Formate zulässig seien, hindert den Gemeinderat nicht, im vorliegenden Reklamereglement für das Gemeindegebiet von Baar eine eigene Regelung zu treffen und eine ortsverträgliche Grösse für freistehende Fremdreklamen festzulegen. 5.5 Art. 4 Abs. Die Bestimmung, dass innerorts freistehende Reklamen mindestens 3.00 m vom Fahrbahnrand entfernt sein müssen, soll nach Auffassung der APG gestrichen werden.
4 Seite Es trifft zu, dass die eidgenössische Signalisationsverordnung (SSV) früher einen solchen Abstand ab Strassenrand vorsah. Im Rahmen der Vernehmlassung zur neuen SSV ohne Abstandsregelung empfahl der Kanton, den Abstand von 3.00 m zu belassen. Schliesslich ist nun in der neuen Verordnung diesbezüglich nichts mehr geregelt. Obwohl in Art. 96 SSV mit den Grundsätzen über Strassenreklamen kein Mass enthalten ist, wird der frühere Abstand von 3.00 m unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit vom Kanton in der Praxis immer noch angewendet und hat sich bewährt. In Baar sollen mit der Festlegung eines Mindestabstandes von 3.00 m ab Fahrbahnrand klare Verhältnisse geschaffen werden. Da die Reklamen somit grossmehrheitlich nicht mehr im Sichtfeld stehen, wird dem wichtigen Anliegen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen. Zusammenfassung Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält der Gemeinderat fest, dass den Anregungen der APG nicht stattzugeben ist. Er vertritt die klare Auffassung, dass das Reklamereglement in der öffentlich aufgelegten Fassung beibehalten werden soll. Der Gemeinderat empfiehlt Ihnen, im Sinne der vorstehenden Ausführungen das nachstehende Reklamereglement zu genehmigen. Antrag Das neue Reklamereglement der Gemeinde Baar sei zu genehmigen.
5 Seite 3 Reklamereglement der Gemeinde Baar Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen. Besondere Bestimmungen 3. Bewilligungsverfahren 4. Vollzug und Strafen 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Anhang: Reklamearten Das Reglement ist gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 9. Dezember 958, die Eidgenössische Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 979, das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 983, die Weisungen über Strassenreklamen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 0. Oktober 98, das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug vom 6. November 998, 3 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom. Februar 977 und deren Änderung vom 8. Dezember 00 sowie die Bauordnung der Einwohnergemeinde Baar vom 5. Juni 005 ausgearbeitet worden.. Allgemeine Bestimmungen Art. Inhalt und Zweck Das Reglement umschreibt die Bewilligungspflicht sowie die Zulässigkeit und die Ausgestaltung von Reklamen. Es dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Verkehrssicherheit, dem Schutz von Kultur- und Naturobjekten sowie dem Naturschutz und dem Schutz der Ökosysteme. Art. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Reklamen auf dem Gebiet der Gemeinde Baar. Sie gelten besonders auch für Strassenreklamen, die gestützt auf das übergeordnete Recht in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Über die Zulässigkeit von Strassenreklamen an Kantonsstrassen ausserorts und Nationalstrassen entscheidet die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug.. Besondere Bestimmungen Art. 3 Begriffe Reklamen sind Einrichtungen und Ankündigungen, die namentlich mittels Schrift, Form, Farbe usw. der Öffentlichkeit als Werbung dienen. Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. SSV). 3 Freistehende Reklamen und Strassenreklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen, temporäre Reklamen, Baureklamen oder Firmenanschriften sein. 4 Der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen mit dem Standort der Eigenreklame oder der Firmenanschrift ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist.
6 Art. 4 Gestaltung Reklamen müssen sich in ihrer Grösse, Form, Farbe, Ausführung (Werkstoff) und Häufigkeit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden baulichen Anlagen ein- und unterordnen. Sie müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen und dürfen weder den Charakter einer Liegenschaft verändern noch zu einem dominierenden Akzent in der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen. Auch dem Schutz vor Lichtverschmutzung ist Rechnung zu tragen. Bei Arealbebauungen, Einkaufszentren, grösseren Geschäftsbauten und dergleichen, in denen sich eine Vielzahl von Betrieben befindet, sind die Reklamen in geeigneter Form zusammenzufassen (Reklamekonzept, Beleuchtungskonzept) und in ihrer Grösse, unter Wahrung der Gleichbehandlung der Betriebe, zu beschränken. 3 Eigenreklamen und Firmenanschriften in Ortsbildschutzzonen müssen in gestalterischer Hinsicht speziell überzeugen. 4 Leuchtreklamen dürfen an Werktagen von Uhr eingeschaltet sein. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen abweichende Beleuchtungszeiten festlegen. 5 Das Beleuchten von Baukranreklamen ist von Uhr gestattet. 6 Die Auskragung der Reklame ab der Fassade darf höchstens.50 m betragen. Der Abstand vom Trottoirniveau bis zur Unterkante der Reklame hat mindestens 3.00 m zu betragen. 7 Freistehende Fremdreklamen dürfen die Grösse von 4.00 m nicht überschreiten. 8 Reklamen im Bereich von Verkehrswegen dürfen die Verkehrssicherheit keineswegs beeinträchtigen. Vor allem sind die Sichtzonen einzuhalten. 9 Temporäre Reklamen sind nur innerorts zulässig. Reklamen für Veranstaltungen dürfen frühestens 4 Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt werden und sind danach wieder zu entfernen. Für Wahl- und Abstimmungsplakate sind die üblichen Grössen zu verwenden. 0 Angebotstafeln auf öffentlichen Gehwegen dürfen nur während den Geschäftsöffnungszeiten aufgestellt werden. Sie dürfen den Fussgängerverkehr sowie den Unterhalt der Gehwege nicht behindern. Innerorts müssen freistehende Reklamen mindestens 3.00 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Innerorts dürfen Reklamen selbstleuchtend oder angeleuchtet sein. 3 Reklamen dürfen weder in dichter Folge aufgestellt noch zur Wegweisung nach einem bestimmten Fahrziel (Kettenreklame) wiederholt werden. 4 Mehrere Reklamen gelten als eine Reklame, wenn die einzelnen Tafeln weniger als die halbe Tafelbreite voneinander getrennt sind. 3. Bewilligungsverfahren Art. 5 Bewilligungspflicht Das Anbringen, Ersetzen, Versetzen und Ändern von Reklamen bedarf einer Bewilligung. Bewilligung Seite 4 Die Bewilligung kann Auflagen und Bedingungen enthalten sowie befristet werden. Die Unterlagen sind durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und durch den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin zu unterzeichnen und zusammen mit dem Gesuchsformular der Einwohnergemeinde Baar einzureichen.
7 Seite 5 Bewilligungsfähig. Reklamen an und auf Gebäuden. Freistehende Reklamen aller Art (inkl. temporäre Reklamen für lokale Anlässe innerhalb der Gemeinde) 3. Abgespannte Fahnen und Transparente zu Reklamezwecken 4. Das Anbringen von Plakatwänden 5. Fremdreklamen an Bushaltestellen, Haltestellen der Stadtbahn und beim Bahnhof 6. Temporäre Reklamen, welche auf einen regionalen Anlass (z.b. Zirkus, Messen, Ausstellungen, Konzerte usw.) ausserhalb der Gemeinde Baar hinweisen 7. Temporäre Reklamen, die über die Fahrbahn gespannt werden und im öffentlichen Interesse liegen Nicht bewilligungsfähig. Reklamen, welche nach Farbe, Form und Umfang keine befriedigende Wirkung haben und sich nicht in das Landschafts-, Orts-, Platz- oder Strassenbild einfügen. Laserreklamen 3. Sky-Beamer und starke, über die Horizontale oder in Richtung benachbarter Wohnnutzungen gerichtete Lichtquellen 4. Das blosse Anleuchten von Fassaden zu Reklamezwecken 5. Reklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (Art. 6 SVG und Art. 96 ff SSV) 6. Reklamen, die reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren, blenden, blinken, durch wechselnde Lichteffekte wirken oder projiziert werden 7. Reklamen, die über die Fahrbahn gespannt werden (ausgenommen Absatz Bewilligungsfähig, Ziffer 7) 8. Akustische Reklamen 9. Reklameanschlagstellen und Fremdreklamen in Ortsbildschutzzonen und an der Dorfstrasse 0. Reklamen in reinen Wohnzonen, ausgenommen entlang von Verbindungsstrassen und Sammelstrassen gemäss dem gemeindlichen Verkehrsrichtplan. Temporäre Reklamen, welche auf einen lokalen Anlass ausserhalb der Gemeinde Baar hinweisen. Firmenanschriften mit Angabe der Internetadresse sowie der Telefonnummer 3. Reklamen, die auf abseits der Strasse gelegene Ziele hinweisen oder Ziele vorankündigen Bewilligungsfrei (unter dem Vorbehalt der bundesrechtlichen und kantonalen Regelung für Strassenreklamen). Fremdreklamen an Reklameanschlagstellen. Reklamen in Schaufenstern oder in Schaukästen 3. Schaufensterbeschriftungen 4. Unbeleuchtete Einzeltafeln in angemessener Grösse pro Geschäft im Bereich des Geschäftseinganges 5. Eigenreklamen von maximal 0.5 m Höhe an Volants von Sonnenstoren
8 Art. 6 Ausnahmen Ausnahmen vom Reglement sind gestattet, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und die Ausnahme dem Zweck dieses Reglementes nicht zuwiderläuft. Gründe für eine Ausnahme sind durch den Gesuchsteller ausführlich darzulegen. Art. 7 Gebühren Die Bewilligungsgebühren für Reklamen richten sich nach dem gemeindlichen Gebührentarif im Bauwesen. 4. Vollzug und Strafen Art. 8 Vollzug Die Bewilligungsbehörde verfügt unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 9 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) die Entfernung unzulässiger Reklamen und lässt sie nötigenfalls auf Kosten des Verursachers oder der Verursacherin beseitigen. Art. 9 Strafen Übertretungen von Vorschriften dieses Reglements werden gemäss 8 des Polizeistrafgesetzes vom 6. Februar 98 bestraft. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 0 Übergangsrecht Der Weiterbestand bestehender bewilligter Reklameeinrichtungen ist gewährleistet. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements nicht erstinstanzlich bewilligten Gesuche unterliegen diesem Reglement. 3 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom. April 976. Art. Inkrafttreten Seite 6 Dieses Reglement tritt mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
9 Seite 7 Anhang: Reklamearten Nachfolgend aufgeführt sind verschiedene Arten von Reklameeinrichtungen. Die Ausführungen dienen dem besseren Verständnis des Reglements. Reklameanschlagstellen sind dauernde Einrichtungen wie Anschlagwände und -säulen zum wechselnden Anschlag von Fremdreklamen auf öffentlichem oder privatem Grund. Es dürfen nur Reklamen angebracht werden, welche vorgängig durch den jeweiligen Betreiber der Anschlagstelle genehmigt wurden. Schaukästen sind freistehende oder sonst wie an Aussenwänden oder ausserhalb von Gebäuden angebrachte Einrichtungen zum Ausstellen von Waren oder Reklamen. Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.b. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind (Art. 95 Abs. SSV). Informationstafeln sind Einrichtungen mit überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Informationsgehalt (Ortspläne, geschichtliche Abrisse usw.) und zusätzlicher Werbefläche. Diese Werbefläche darf die Hälfte der Gesamtfläche nicht überschreiten. Baureklamen orientieren an Ort über Neu- und Umbauten, die am Bau beteiligten Firmen sowie über Verkauf und Vermietung. Reklamen bei Tankstellen richten sich nach Art. 5 Abs. der Signalisationsverordnung (SSV) und die gestützt darauf erlassene Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die auf Strassensignalisationen und auf Strassenreklamen für Tankstellen anwendbaren Normen vom 4. August 003. Temporäre Reklamen werben für bestimmte Veranstaltungen und Anlässe. Sie sind unbeleuchtet und der Name der verantwortlichen Person oder Organisation muss ersichtlich sein. Wahl- und Abstimmungsplakate Übliche Grössen bei temporären Wahl- und Abstimmungsplakaten sind die Formate F00 (Breite 7.5 cm, Höhe 70 cm) und F (Breite 68.5 cm, Höhe 8 cm).
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