VERKEHRSTECHNISCHE ABTEILUNG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VERKEHRSTECHNISCHE ABTEILUNG"

Transkript

1 Verkehrspolizei Verkehrstechnische Abteilung VERKEHRSTECHNISCHE ABTEILUNG STRASSENREKLAMEN UND VERKEHRSSICHERHEIT Zusammenfassung Die Vorschriften über Strassenreklamen wurden wesentlich gelockert. Verboten sind Reklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Bezüglich Einschränkung der Sicht und des Lichtraumprofils können sinngemäss die Bestimmungen der Verkehrssicherheitsverordnung, der Strassenabstandsverordnung und die VSS-Normen dienen. Die Kantonspolizei meldet krasse Verstösse der zuständigen Gemeinde. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall werden die Verantwortlichen im Unfallrapport aufgeführt.

2 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 2 Dieses Bulletin ist eine interne Studie der Verkehrstechnischen Abteilung, erstellt auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse, gedacht zur internen Koordination. Auf Wunsch wird das Bulletin an Behörden und Aemter abgegeben. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 3 2. Rechtsgrundlagen Die neuen Bestimmungen über Strassenreklamen (wesentliche Neuerungen) Welche Strassenreklamen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit (Art. 96, Abs. 1 SSV) Welche Strassenreklamen sind zudem untersagt (Art. 96 Abs. 2 SSV) Strassenreklamen bei Signalen (Art. 97 SSV) Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 98 SSV) Bewilligungspflicht, Praxis im Kanton Zürich (Art. 99 SSV) Ergänzendes Recht (Art. 100 SSV) LED Reklame Anhang (Strassenabstandsverordnung) 18 Abbildung 1: Strassenreklame im Sichtbereich an der Innenseite der Kurve (Verbot im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 SSV, betreffend Sichtweite siehe Checkliste zur Abstandsverordnung)

3 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 3 1. Einleitung Seit dem 1. März 2006 gelten die neuen Vorschriften über die Strassenreklamen. Die neuen Bestimmungen des Bundes wurden gegenüber den alten Vorschriften wesentlich gelockert und den Entwicklungen der Technik und Werbung angepasst. Berücksichtigt wurden auch die zunehmende Verkehrsdichte und Komplexität der Verkehrsabläufe, die von den Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen mithelfen, den Vollzug der Bestimmungen einheitlich anzuwenden und Missstände zu beseitigen. 2. Rechtsgrundlagen Der Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen ist im Kanton Zürich wie folgt geregelt: Strassenreklamen im Bereich der Autobahnen und Autostrassen. Verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei. (im Auftrag der Sicherheitsdirektion) nach Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Strassenreklamen im Bereich der übrigen Strassen Gemeindebehörden

4 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 4 Für die damit zusammenhängende Problematik sind folgende Gesetze, Verordnungen und Normen massgebend: Strassenverkehrsrecht, Signalisationsverordnung (SSV) Art. 95 bis 100 über Strassenreklamen. Änderungen in Kraft ab 1. März 2006 (Stand ) Die Bestimmungen der nachfolgenden Verordnungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der VSS-Normen über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit (Sichtweiten, Lichtraumprofil etc.) können sinngemäss als Richtlinien dienen, auch wenn sie keine direkte Anwendung auf Reklameanlagen finden. Das VTA Bulletin Nr. 21 über die Abstandsverordnung Sicht bedeutet Sicherheit hat weiterhin Gültigkeit. Die Grundlagen und die Zusammenfassung sind im Internet unter Unterhalt & Betrieb, Rechtliche Grundlagen; Strassenabstandsverordnung abrufbar. Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (Verordnung über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern) Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 mit seitherigen Änderungen (Verordnung über den Abstand von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen von Strassen) Schweizer Norm SN a, Normalprofile, Grundsätze, Begriffe, Elemente Schweizer Norm SN , Normalprofile, Grundabmessungen und Lichtraumprofile

5 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 5 3. Die neuen Bestimmungen über Strassenreklamen Art. 95 Begriffe Bemerkungen ¹ Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. ² Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.b. "Baustoffe" "Gartenbau") und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. - Gelockerte Vorschriften - Keine Unterscheidung zwischen innerorts und ausserorts sowie zwischen Eigen- und Fremdreklame. Art. 96 Grundsätze ¹ Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: a. das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. ² Stets untersagt sind Strassenreklamen: a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; c. in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. - Ziel: Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit - Andere Einschränkungen werden nicht mehr über das Strassenverkehrsrecht festgelegt. - Grundsätzliche Verbote im Bereich von Kuppen, Kurven, Unterführungen etc. entfallen. - Die Sichteinschränkung und das Lichtraumprofil sind nicht definiert in der SSV. - Sinngemässe Anwendung der kant. Verordnung und VSS-Normen

6 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 6 Art. 97 Strassenreklamen bei Signalen Bemerkungen ¹ An Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe sind Strassenreklamen untersagt. ² Zulässig sind jedoch: a. Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen; b. Strassenreklamen unter der Hinweistafel "Telefon" (4.81) auf Passstrassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen; c. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter. Neu: Gewisse Ausnahmen Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen ¹ Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. ² Zulässig sind jedoch: a. eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; b. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen. - Keine wesentlichen Änderungen - Neu: Auch auf Autobahnen sind Hinweise für Unfallverhütung und Verkehrslenkung möglich. ³ Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig: a. für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; b. für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes; c. Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.

7 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 7 Art. 99 Bewilligungspflicht ¹ Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Vor Erteilung der Bewilligung für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ist die Genehmigung des Bundesamtes einzuholen. ² Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. Bemerkungen Im Kanton Zürich sind keine Ausnahmen von Strassenreklamen innerorts festgelegt, die ohne Bewilligung angebracht werden können. Art. 100 Ergänzendes Recht Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten. Einschränkungen betreffend Grösse, Vielfalt und Dichte abgeleitet aus Vorschriften ausserhalb des Strassenverkehrsrechts.

8 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 8 4. Welche Strassenreklamen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit (Art. 96, Abs. 1 SSV) Die Aufzählung dient nur als Veranschaulichung und ist nicht abschliessend. Im Einzelfall muss eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dargelegt werden. Beispiele: Knotensichtweite Knotensichtweite Abb. 2: Reklametafel beeinträchtigt die Verkehrssicherheit (im Sichtfeld der Einmündung, betreffend Kontensichtweite siehe Checkliste zur Abstandsverordnung)

9 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 9 Abb. 3: Reklame beeinträchtigt die Verkehrssicherheit (Sicht auf Warteraum des Fussgängers beim Streifen) Abb. 4: Unerlaubte Reklame (Verwechslungsgefahr mit Signal)

10 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 10 Abb. 5: Reklame behindert Fussgänger und Radfahrer auf dem Rad- und Gehweg.

11 4.50m Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt Welche Strassenreklamen sind zudem untersagt (Art. 96 Abs. 2 SSV) In diesem Absatz werden spezielle Sachverhalte aufgezählt, bei welchen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr stets ein Verstoss gegen die Vorschriften vorliegt (dies im Gegensatz zu denjenigen im Absatz 1). Beispiele: Lichtraum Abb. 6: Unerlaubte Reklame im Lichtraumprofil. Das Lichtraumprofil setzt sich zusammen aus den Grundabmessungen der Verkehrsteilnehmer, einem Bewegungsspielraum und einem seitlichen Sicherheitszuschlag. Vereinfacht: Fahrbahnbreite plus beidseits je 50cm 4,5m lichte Höhe (Rad- und Gehweg 2,5m)

12 2.50m 4.50m Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 12 Lichtraum Abb. 7: Unerlaubte Reklame im Lichtraumprofil des Radweges Abb. 8: Unerlaubte Reklame auf Fahrbahn

13 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 13 Abb. 9: Unerlaubte Reklame im Bereich eines signalisierten Tunnels. Abb. 10: Unerlaubte Reklame (Verwendung Signalelement, wegweiserähnlich)

14 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt Strassenreklamen bei Signalen (Art. 97 SSV) Strassenreklamen an Signalen oder in deren Nähe sind untersagt. Beispiel: Abb. 11: Reklame in unmittelbarer Nähe eines Signals (beeinträchtigt die Wirkung der Stopsignalisation) Beispiel Ausnahme: Zulässige Fläche für Werbung Abb. 12: Zulässige Reklame auf Streckentafel der Radroute

15 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 98 SSV) Hier besteht nach wie vor ein grundsätzliches Verbot. Wie bisher ist jedoch eine Firmenanschrift mit allfälligem Signet und Branchenhinweis pro Fahrtrichtung zulässig. Firmenname Signet Branchenhinweis Abb. 13: Zulässige Strassenreklame pro Fahrtrichtung auf Autobahn und Autostrasse. Neu werden vom grundsätzlichen Verbot Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter ausgenommen (Legalisierung der bisherigen Praxis, wie zum Beispiel der bfu-kampagnen etc.). 8. Bewilligungspflicht, Praxis im Kanton Zürich (Art. 99 SSV) Es können Ausnahmen festgelegt werden, für welche im Innerortsbereich keine Bewilligung eingeholt werden muss. Der Kanton Zürich hat bis anhin aber noch keine Regelungen getroffen, so dass einstweilen noch jede Strassenreklame bewilligungspflichtig ist und das Anbringen ohne Bewilligung in unserem Kanton auch dann strafbar ist, wenn keine der Regeln gemäss SSV verletzt sind. In verschiedenen Kantonen sind im Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes oder in Verordnungen über die Raumplanung und das Bauwesen Regelungen über Ausnahmen festgelegt.

16 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt Ergänzendes Recht (Art. 100 SSV) Die neuen Bestimmungen über die Strassenreklamen bezwecken nur noch die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Anders motivierte Einschränkungen der Reklamen (wie z.b. die dichte Folge von Reklamen ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, Landschaftsschutz, Ortsbild usw.) werden nicht mehr durch das Strassenverkehrsrecht festgelegt, sondern sind in anderen Gesetzen (z.b. Baurecht) statuiert. Abb. 15: Denkbare Einschränkung der Strassenreklame durch Bestimmungen ausserhalb des Strassenverkehrsrechts

17 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt LED-Reklamen Abb. 16: LED-Reklamen dürfen den Fahrzeuglenkenden nicht ablenken. Für LED-Reklamen gelten ebenfalls die Bestimmungen der Signalisationsverordnung (SSV). Besondere Hinweise: - sie dürfen nicht blenden - es dürfen keine Lauflichter/Lauftexte verwendet werden - sie dürfen nicht blinken - die Bilder/Texte dürfen nicht zu schnell wechseln LED-Reklamen sind auffällig und es besteht die Gefahr, dass je nach Grösse, Ausführung und Standort die Fahrzeuglenker zu stark abgelenkt werden. Das Gesuch betreffend einer LED-Reklame ist deshalb vor allem im Hinblick auf die Verkehrssicherheit zu prüfen.

18 Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt Anhang: So finden sie die wichtigsten Bestimmungen der Strassenabstandsverordnung. Unterhalt & Betrieb / Rechtliche Grundlagen / Strassenabstandsverordnung

Merkblatt Strassenreklamen

Merkblatt Strassenreklamen Sicherheitsdepartement Kantonspolizei Fachdienst Verkehr Postfach 1211 6431 Schwyz Telefon 041 819 83 30 Telefax 041 819 83 31 Merkblatt Strassenreklamen vom 1. Januar 2012 Dieses Merkblatt dient als Information

Mehr

Reglement über das Reklamewesen. vom 24. Oktober 2000

Reglement über das Reklamewesen. vom 24. Oktober 2000 Reglement über das Reklamewesen vom 24. Oktober 2000 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen...4 1 Inhalt und Zweck...4 2 Geltungsbereich...4 3 Begriffe...4 2 Bewilligungspflicht und -verfahren...5

Mehr

Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi)

Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) Murbacherstrasse 21 6002 Luzern Telefon 041 228 51 83 Telefax 041 228 64 93 rawi@lu.ch www.rawi.lu.ch Wegleitung ffür Strassenreklamen Raumentwicklung,

Mehr

Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate

Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate Vom 4. Juni 2012 Kurztitel: Abstimmungs- und Wahlplakate Zuständige Abteilung: Öffentliche Sicherheit Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate Vom 4. Juni

Mehr

Zeitlich befristetes Aufstellen von Werbung für Wahlen und Abstimmungen im Bereich von öffentlichen Strassen

Zeitlich befristetes Aufstellen von Werbung für Wahlen und Abstimmungen im Bereich von öffentlichen Strassen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 35 60 Fax 062 835 35 69 Weisung Eigner: Verantwortlich: ATB MD VE Zeitlich befristetes Aufstellen von

Mehr

Richtlinien Reklameanlagen

Richtlinien Reklameanlagen Verkehrsrechtlich Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) Strassengesetz (StrG, SRL Nr. 755) Baurechtlich Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) Planungs- und Baugesetz

Mehr

gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1

gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1 . gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Seite Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Geltungsbereich 1 3 - Übergeordnetes Recht und Bewilligungspflicht 2 3 - Begriffe

Mehr

DAS INFORMATIONSORGAN FÜR VERKEHRSRECHT DER DIENSTABTEILUNG VERKEHR

DAS INFORMATIONSORGAN FÜR VERKEHRSRECHT DER DIENSTABTEILUNG VERKEHR DAS INFORMATIONSORGAN FÜR VERKEHRSRECHT DER DIENSTABTEILUNG VERKEHR VK Bulletin Nr. 3/4, März/April 2006, 49. Jahrgang eine Beilage der Stapo-Info KOMMENTAR 10 Repression oder Eigenverantwortung RECHTSPRECHUNG

Mehr

Richtlinien für Aussenwerbung

Richtlinien für Aussenwerbung Richtlinien für Aussenwerbung Beschluss des Stadtrates Nr. 05-00 vom 7. November 05 Richtlinien für Aussenwerbung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... II. Reklameanlagen...

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung) 74.0 Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung) vom 7. Juli 99 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 06 Abs. und des Bundesgesetzes

Mehr

Reglement für Reklameanlagen

Reglement für Reklameanlagen Reglement für Reklameanlagen GEMEINDE ROMANSHORN Reglement für Reklameanlagen Gestützt auf 96 des Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 28. April 1977 und auf Art. 55 des Baureglementes der Munizipalgemeinde

Mehr

Signalisationsverordnung

Signalisationsverordnung Signalisationsverordnung (SSV) Änderung vom 17. August 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 1 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 Bst. h

Mehr

Strassenreglement. gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil. vom. 23. Mai 2005

Strassenreglement. gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil. vom. 23. Mai 2005 Strassenreglement gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil vom 23. Mai 2005 (vom Regierungsrat genehmigt am 17.06.2005) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Mehr

Diese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern.

Diese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern. Verkehr und Infrastruktur (vif) Anwendungsbereich Diese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern. Grundsätze

Mehr

Abstände für Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen zu Nachbargrundstücken und zu öffentlichen Strassen

Abstände für Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen zu Nachbargrundstücken und zu öffentlichen Strassen Gemeinde Egg Bauamt Forchstrasse 145 Postfach 8132 Egg Tel: 043 277 11 20 Fax: 043 277 11 29 Mail: bauamt@egg.ch Abstände für Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen zu Nachbargrundstücken und zu öffentlichen

Mehr

REKLAMEREGLEMENT ABSTIMMUNGSVORLAGE 23. Mai 2016

REKLAMEREGLEMENT ABSTIMMUNGSVORLAGE 23. Mai 2016 REKLAMEREGLEMENT ABSTIMMUNGSVORLAGE 23. Mai 2016 2 3 Die Gemeinde Muri bei Bern beschliesst gestützt auf: - Art. 9 Absatz 3 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) 1 - Art. 100 der eidgenössischen

Mehr

(Parkierungsreglement)

(Parkierungsreglement) Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem

Mehr

Abstände von Bäumen, Sträuchern, Mauern und Zäunen gegenüber Strassen, Gewässern und Grundstücksgrenzen (gemäss EG ZGB)

Abstände von Bäumen, Sträuchern, Mauern und Zäunen gegenüber Strassen, Gewässern und Grundstücksgrenzen (gemäss EG ZGB) Abstände von Bäumen, Sträuchern, Mauern und Zäunen gegenüber Strassen, Gewässern und Grundstücksgrenzen (gemäss EG ZGB) 1. Abstände gegenüber Grundstücksgrenzen 1.1 Bepflanzung 169 Gegen den Willen des

Mehr

Ordnungsbussenverordnung (OBV)

Ordnungsbussenverordnung (OBV) Ordnungsbussenverordnung (OBV) Änderung vom 17.08.2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 1 wird gemäss Beilage geändert. II Diese Änderung

Mehr

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.

Mehr

Hindernisfreier Verkehrsraum

Hindernisfreier Verkehrsraum Hindernisfreier Verkehrsraum Andreas Hochstrasser Sicherheitsfachmann u. bfu-delegierter Stadt Zürich Hindernisfreier Verkehrsraum SN 640075 Praxisbeispiele und Umsetzungsproblematik Andreas Hochstrasser

Mehr

Vortritt. Rechtsgrundlagen. Office des ponts et chaussées du canton de Berne. Tiefbauamt des Kantons Bern. Bau-, Verkehrsund Energiedirektion

Vortritt. Rechtsgrundlagen. Office des ponts et chaussées du canton de Berne. Tiefbauamt des Kantons Bern. Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie Bereich Spezialaufgaben Verkehrstechnik

Mehr

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006 STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Anwendungsbereich 2. Rechtliche Grundlagen 2 Was bedeutet das Signal Tempo-30-Zone? 3 Was bedeutet das Signal Begegnungszone? 4

Anwendungsbereich 2. Rechtliche Grundlagen 2 Was bedeutet das Signal Tempo-30-Zone? 3 Was bedeutet das Signal Begegnungszone? 4 Verkehr und Infrastruktur (vif) Inhalt Anwendungsbereich 2 Rechtliche Grundlagen 2 Was bedeutet das Signal Tempo-30-Zone? 3 Was bedeutet das Signal Begegnungszone? 4 Begründungen für die Einführung vontempo-30-zonen

Mehr

Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten

Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 8. Dezember 990 (Stand. April 03) 786. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 0 Absatz des Bundesgesetzes

Mehr

Richtlinien für zeitlich befristete Strassenreklamen und das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten

Richtlinien für zeitlich befristete Strassenreklamen und das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten Richtlinien für zeitlich befristete Strassenreklamen und das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten vom 0. August 0 Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeines 5 Zweck 5 Geltungsbereich 5 Befristete Reklamen

Mehr

Reglement über Reklamen und Signale

Reglement über Reklamen und Signale GEMEINDE BIRSFELDEN 18-3 Reglement über Reklamen und Signale vom 18. März 1991 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 1 A. REKLAMEN 1 2. Bewilligungspflicht 1 3. Grundsatz 1 4. Zuständigkeit, Verfahren,

Mehr

Baubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Baubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene»Fünfte Ebene Baubewilligungspflicht von Erdsonden Seite 1 Umfrage Welche Gemeinden

Mehr

kloj^ifb= VK=^éêáä=OMMV= =

kloj^ifb= VK=^éêáä=OMMV= = qáéñä~ì~ãí==== fåçìëíêáéëíê~ëëé=oi=mçëíñ~åü=nqri=psmo=qüìå= qéäk=mpp=oor=up=pti=c~ñ=mpp=oor=uq=or====== = p~åüäé~êäéáíéêw=läáîéê=píìçéêi=aáêéâíï~üä=mpp=oor=uv=nt== çäáîéêkëíìçéê]íüìåkåüi=ïïïkíüìåkåü Abstandsvorschriften

Mehr

Normalien über Privat- und Quartierstrassen. vom 17. Februar 1964

Normalien über Privat- und Quartierstrassen. vom 17. Februar 1964 Normalien über Privat- und Quartierstrassen vom 17. Februar 1964 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Strassenführung Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 2 Sackstrassen 3 Art. 3 Längenprofil 3 Art. 4

Mehr

Polizeireglement. der Gemeinde Diegten

Polizeireglement. der Gemeinde Diegten Polizeireglement der Gemeinde Diegten Polizeireglement der Einwohnergmeeinde Diegten Seite 2 von 6 Die Einwohnergemeinde von Diegten erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970 ( 40, Absatz

Mehr

Verkehrsregelung. Übung macht den Meister!

Verkehrsregelung. Übung macht den Meister! Verkehrsregelung Übung macht den Meister! Ihr Referent Willi Zinniker, Strengelbach ehemaliger Gemeindepolizist 35 Jahre in der Feuerwehr Strengelbach eingeteilt 19 Jahre FW Kommandant in Strengelbach

Mehr

Verkehrsclub Deutschland e.v. VCD. Neue Wege zur Fahrradstadt Freising

Verkehrsclub Deutschland e.v. VCD. Neue Wege zur Fahrradstadt Freising Verkehrsclub Deutschland e.v. VCD Neue Wege zur Fahrradstadt Freising Wer ist der VCD? Verkehrsclub für alle Alternative Interessenvertretung Mobilitätsberatung Verbraucherschutz Schutzbriefe und mehr

Mehr

Überraschungen der UGP-Richtlinie für UWG-Verfahren in der Praxis

Überraschungen der UGP-Richtlinie für UWG-Verfahren in der Praxis Überraschungen der UGP-Richtlinie für UWG-Verfahren in der Praxis Mag. Hannes Seidelberger Tagung 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Ausgangslage Zitat aus den erläuternden Bemerkungen

Mehr

Auf Rollen unterwegs. Fahrzeugähnliche Geräte. bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung

Auf Rollen unterwegs. Fahrzeugähnliche Geräte. bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung Auf Rollen unterwegs Fahrzeugähnliche Geräte bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung Was sind fahrzeugähnliche Geräte? Als fahrzeugähnliche Geräte (fäg) werden alle mit Rädern oder Rollen ausgestatteten

Mehr

EINWOHNERRAT EMMEN. an den

EINWOHNERRAT EMMEN. an den Gemeinderat an den EINWOHNERRAT EMMEN 45/14 Postulat Christian Meister, Marta Eschmann und Benedikt Schneider namens der CVP Fraktion vom 12. Dezember 2014 betreffend Sicherheit für Fussgänger auf Emmens

Mehr

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN

Mehr

Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret)

Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret) Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret) Vom 20. Oktober 1971 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf das Gesetz

Mehr

Ausführungsbestimmungen Betriebs- und Sicherheitsausrüstung (ATS 01)

Ausführungsbestimmungen Betriebs- und Sicherheitsausrüstung (ATS 01) Baudirektion Tiefbauamt Vorschriften, Normen, Weisungen Ausführungsbestimmungen Betriebs- und Sicherheitsausrüstung (ATS 01) Allgemeine Technische Spezifikation (ATS) Version 1.2 / 30.12.2010 7T41_01_ATS_VNW_V01_2.doc

Mehr

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat

Mehr

Reduzierter Winterdienst Stadt Dübendorf

Reduzierter Winterdienst Stadt Dübendorf Reduzierter Winterdienst Stadt Dübendorf Geschichte Im 2010 hat der Stadtrat ein Postulat für einen ökologischen und sparsamen Winterdienst beantwortet. In der Antwort ist unter anderem festgehalten:

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung) EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen

EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen vom 21. Oktober 2015 VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZEN (vom 21. Oktober 2015) Die Einwohnergemeindeversammlung

Mehr

Touristische Signalisation

Touristische Signalisation Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Tiefbauamt Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon 031 633 35 11 Telefax 031 633 35 80 info.tba@bve.be.ch www.tba.bve.be.ch Kontaktstelle: Beat Schweizer

Mehr

Queren der Fahrbahn durch Fußgänger

Queren der Fahrbahn durch Fußgänger Schutzweg 9 Abs. 2 StVO Verhalten bei der Annäherung an einen Schutzweg Fußgänger ist das ungehinderteund ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wenn er sich auf Schutzweg befindet oder diesen

Mehr

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen Seite 1 von 5 Werbeanlagensatzung vom 22.10.2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Oberschleißheim folgende Satzung: Teil

Mehr

Baustellensicherung mit Qualität - Vermeidung typischer Fehler und Risiken

Baustellensicherung mit Qualität - Vermeidung typischer Fehler und Risiken Baustellensicherung mit Qualität - Vermeidung typischer Fehler und Risiken Kurzfassung eines Vortrags von Dr. Stefan Klotz Hansestadt Lübeck, Bereich Verkehr für die AGFS in NRW e.v. Inhalt Problematik

Mehr

Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald

Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald 90.800 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald Vom 4. Mai 996 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 5 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) ) * von der Regierung erlassen

Mehr

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg 2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg Aufgrund der 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Ein Quiz für Einsteiger ADFC Gießen

Ein Quiz für Einsteiger ADFC Gießen Richtig im Radverkehr? Ein Quiz für Einsteiger 2011 ADFC Gießen 1) Wie schnell dürfen Autos und Fahrräder hier maximal fahren? A) Wenn nichts anderes ausgeschildert ist, 30 km/h. ) g, B) An den Fußverkehr

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN Reklame-Verordnung

GEMEINDE ETTINGEN Reklame-Verordnung GEMEINDE ETTINGEN Reklame-Verordnung vom 14. Dezember 2009 Reklameverordnung Der Gemeinderat, gestützt auf 28 des Reklamereglements vom 14. Oktober 2009, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck

Mehr

Anlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Anlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die in dieser Anlage zur Liste der Technischen Baubestimmungen vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen oder Ausnahmen gehören zum Inhalt der nachfolgend abgedruckten, als Technische Baubestimmung eingeführten

Mehr

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 01. Januar 2007 (Stand 17. Mai 2010) Der Gemeinderat von Langnau i.e. erlässt gestützt auf die Bestimmungen im Reglement über die Benützung der

Mehr

Reißverschluss verfahren

Reißverschluss verfahren Reißverschluss verfahren StVO Inhaltsverzeichnis 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Zeichen und Verkehrseinrichtungen Anlage 3 zu 42 Abs. 2 Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung Für wen

Mehr

Richtlinien für die Vermietung von Gemeindewohnungen. (Vermietungsrichtlinien Gemeindewohnungen)

Richtlinien für die Vermietung von Gemeindewohnungen. (Vermietungsrichtlinien Gemeindewohnungen) Stand 25.04.2012 Richtlinien für die Vermietung von Gemeindewohnungen vom 25. April 2012 (Vermietungsrichtlinien Gemeindewohnungen) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913 11 11 www.kuesnacht.ch Einleitung

Mehr

Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen)

Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen) Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen vom 25. April 2012 Stand 25.04.2012 (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913 11 11 www.kuesnacht.ch

Mehr

Erläuternder Bericht. zur. Zweite Anhörung. Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Verkehrswege (Art.

Erläuternder Bericht. zur. Zweite Anhörung. Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Verkehrswege (Art. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Eidgenössische Arbeitsinspektion Erläuternder Bericht Zweite Anhörung zur

Mehr

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7 Impressum Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18B Öffentlicher Verkehr und Verkehrsplanung Stempfergasse 7, 8010 Graz Inhaltliche Bearbeitung: Dr. FRIESSNEGG, Ing. FEIGG,

Mehr

Fahrrad fahren in Deutschland

Fahrrad fahren in Deutschland Fahrrad fahren in Deutschland Idee: Julia Heyer Ausführung: Julia Heyer Friederike Niebuhr Jan Adolph Vorlage: Unfallforschung der Versicherer Deutsche Verkehrswacht Deutscher Verkehrssicherheitsrat Die

Mehr

Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958. Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13.11.1962. Art. 3 Befugnisse der Kantone und Gemeinden

Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958. Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13.11.1962. Art. 3 Befugnisse der Kantone und Gemeinden Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie Bereich Spezialaufgaben Verkehrstechnik

Mehr

Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln

Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln gültig ab: 01. Januar 2015 Revidiert: -- Vom Gemeinderat erlassen am: 18. März 2015 Erste Inkraftsetzung per: 01. Januar 2015

Mehr

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Verkehrsregelnverordnung (VRV) Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom 17.08.2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 1 Der Fahrzeugführer

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.

Mehr

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) 747.0 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen

Mehr

Kompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010

Kompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010 Kompetenzverteilung Bund/Kantone Vorlesung vom 30. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung Überblick über die Kompetenzen des

Mehr

Merkblatt Schutz vor Passivrauchen im Gastgewerbe

Merkblatt Schutz vor Passivrauchen im Gastgewerbe Merkblatt Schutz vor Passivrauchen im Gastgewerbe 1. Ab wann und wo gilt das Rauchverbot? Ab dem 1. April 2010 wird der neue 34 des kantonalen Gastgewerbegesetzes sowie der 16 der Gastgewerbeverordnung

Mehr

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln

Mehr

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Richtlinie Objektschutz Hochwasser Vorentwurf, Fassung vom 1. Juli 015 Rechtliche Bedeutung Die Richtlinie Objektschutz Hochwasser ist

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen

Mehr

Ü b e r h o l e n. 5 StVO. Selber Straßenteil. Verkehrsteilnehmer. warten. Überholen ist der

Ü b e r h o l e n. 5 StVO. Selber Straßenteil. Verkehrsteilnehmer. warten. Überholen ist der Ü b e r h o l e n 5 Überholen ist der - tatsächliche (auch absichtslose) Vorgang des Vorbeifahrens - auf dem selben Straßenteil - an einem anderen Verkehrsteilnehmer, - der sich in der selben Richtung

Mehr

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht 10. Februar 2015 Zusammenfassung... 2 I. Ausgangslage... 2 1. Änderung auf Bundesebene...

Mehr

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal (Nachtparkierreglement) vom.. GEMEINDE HÖLSTEIN / Nachtparkiereglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hölstein,

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt

Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Umweltschutz Lärmschutz Stand: 30.04.1999 Siehe auch Blätter Nr. H.6 / H.7 Instanzen zuständig für das Objekt oder Projekt weitere beteiligte Stellen Dienststelle

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Kanton Zug 94. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Vom 5. Januar 996 (Stand. Januar 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. und quater

Mehr

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) Zur Ausführung des 5 MBO wird hinsichtlich der

Mehr

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch 320 Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch vom 7. Juni 2010 1 [Stand vom 1. August 2014] Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch erlässt, gestützt auf 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom

Mehr

Ordnungsbussenverordnung

Ordnungsbussenverordnung Ordnungsbussenverordnung (OBV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 1 wird gemäss Beilage geändert. II Diese Verordnung tritt am

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr

Mehr

Fragen und Antworten zur Rettungsgasse

Fragen und Antworten zur Rettungsgasse Fragen und Antworten zur Rettungsgasse 1. Was ist überhaupt eine Rettungsgasse? Die Rettungsgasse ist eine freibleibende Fahrgasse zwischen einzelnen Fahrstreifen einer Autobahn oder Schnellstraße bzw.

Mehr

Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung 1) (Strassengesetz, StrG)

Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung 1) (Strassengesetz, StrG) Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) Vom 17. März 1969 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes

Mehr

SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN

SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN Technisches Merkblatt Bauamt Marktgemeinde Oberalm SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN INHALTSÜBERSICHT 1. Rechtliche Grundlagen / Regulative... Seite 2 2. Zweck / Geltungsbereich...

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369)

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Hessen vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18040-1

Mehr

Radwege, rechtlich - über die Benutzungspflicht von Sonderwegen für Radfahrer in Österreich und Deutschland

Radwege, rechtlich - über die Benutzungspflicht von Sonderwegen für Radfahrer in Österreich und Deutschland Radwege, rechtlich - über die Benutzungspflicht von Sonderwegen für Radfahrer in Österreich und Deutschland In Österreich ist nach 68 StVO auf Straßen mit einer Radfahranlage diese mit einspurigen Fahrrädern

Mehr

- 3 - Tabelle 1. Aktueller

- 3 - Tabelle 1. Aktueller Auflistung der aufgrund der Anhebung der Bußgeldobergrenze für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten beabsichtigten der Bußgeldkatalog Verordnung () Die Bußgeldregelsätze sollen für die nachfolgend genannten

Mehr

VB-INFO Nr. 6. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

VB-INFO Nr. 6. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr VB-INFO Nr 6 Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen 1 Allgemeines Für Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen halten die Feuerwehren Fahrzeuge und

Mehr

Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz

Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz 1 Geltungsbereich (1) Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches

Mehr

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum) 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,

Mehr

Gesetz über die Strassenverkehrssteuern

Gesetz über die Strassenverkehrssteuern 645.00 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 7. Juni 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: Art. Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort im Kanton Schaffhausen, die

Mehr

REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement)

REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement) REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement) vom 1. Dezember 2004 Die Versammlung der Politischen Gemeinde Buochs

Mehr

Was ist eigentlich Rechtsüberholen?

Was ist eigentlich Rechtsüberholen? know-how Die Regeln und viele Ausnahmesituationen Was ist eigentlich Rechtsüberholen? Ravaldo Guerrini (Text und Grafiken) Was ist eigentlich Rechtsüberholen? Wann ist rechts Vorbeifahren und rechts Überholen

Mehr

Parkplatz- Reglement. vom 7. April 1983

Parkplatz- Reglement. vom 7. April 1983 Parkplatz- Reglement vom 7. April 1983 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 2 Parkplätze 3 Erstellungspflicht 2. Die Anlage von Parkplätzen Art. 4 Festlegung der Anzahl

Mehr

Ab 1. Juli gehört die Warnweste in jedes Auto. Mit freundlicher Genehmigung und Unterstützung der Ampelmann GmbH

Ab 1. Juli gehört die Warnweste in jedes Auto. Mit freundlicher Genehmigung und Unterstützung der Ampelmann GmbH Ab 1. Juli gehört die Warnweste in jedes Auto Mit freundlicher Genehmigung und Unterstützung der Ampelmann GmbH Grußwort des Ministers Es geht um Ihre Sicherheit! Liebe Autofahrerinnen und Autofahrer,

Mehr

Parallelführungen von Radwegen / Radschnellwegen in den anbaufreien Zonen entlang von Bundesstraßen / Autobahnen

Parallelführungen von Radwegen / Radschnellwegen in den anbaufreien Zonen entlang von Bundesstraßen / Autobahnen Parallelführungen von Radwegen / Radschnellwegen in den anbaufreien Zonen entlang von Bundesstraßen / Autobahnen Joachim Majcherek Leiter des Justitiariats des Landesbetrieb Straßenbau NRW 1 Arbeitskreis

Mehr

Strassenreglement. vom 30. April 2001

Strassenreglement. vom 30. April 2001 vom 30. April 2001 letzte Änderung: 30. Juni 2008 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt 3 Art. 2 Zweck 3 Art. 3 Verkehrsrichtplan 3 Art. 4 Kompetenzdelegation

Mehr

Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen

Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7. Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen vom 9. Mai 0 (Stand. Januar 0) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 6 ter des Strassengesetzes

Mehr

EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DEN UMWELTSCHUTZ (KANTONALES UMWELTSCHUTZ- GESETZ)

EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DEN UMWELTSCHUTZ (KANTONALES UMWELTSCHUTZ- GESETZ) REGIERUNGSRAT EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DEN UMWELTSCHUTZ (KANTONALES UMWELTSCHUTZ- GESETZ) Teilrevision kusg BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG STANS, 22. März 2011 Titel: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

Mehr