Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369)
|
|
- Stephanie Blau
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Hessen vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Inhalt: DIN (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN (Anlage 7.3/1): Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen; Öffentlich zugängliche Gebäude; Oktober 2010 DIN (Anlage 7.3/2): Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen; Wohnungen; September 2011 Infos zu Normen, Produkten und Fördermitteln rund ums Barrierefreie Bauen finden Sie auf nullbarriere.de.
2 Schallschutzanforderungen ( 15 Abs. 2 MBO 73 ) Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen gegen die Weiterleitung von Schall in andere Wohnungen oder fremde Räume entsprechend DIN 4109 gedämmt sein. 4 Brandschutzanforderungen ( 41 Abs. 2 MBO 74 ) Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen der Muster- Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen M-LüAR genügen. Anlage 6.4/1 Zur PCP-Richtlinie Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, und 6 erfasst. Anlage 7.1/1 Zu DIN Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nach 2 Abs. 3 HBO und in Wohnungen. 2. Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden: Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: a) Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen. b) Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.7) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können Abs. 2 MBO siehe 14 Abs. 2 HBO Abs. 2 MBO siehe 36 Abs. 3 HBO
3 c) Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist. d) Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen. e) Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben. f) Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein. g) Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist. 3. Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt. Anlage 7.2/1 zu DIN Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach 46 HBO barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Anlage 7.3/1 (geändert) Zu DIN Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach 46 Abs. 1 HBO barrierefrei sein müssen.
4 Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: 1. Mindestens 1 v. H. der notwendigen Stellplätze für Benutzer sowie nach 2 Abs. 2 GaV notwendige barrierefreie Einstellplätze müssen Abschnitt Sätze 1 und 2 entsprechen. 2. Das in Abschnitt , Tabelle 1, Zeile 6 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe ist grundsätzlich nur bei Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereiches festlegt werden. 3. Abschnitt muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden. 4. Abschnitt ist von der Einführung ausgenommen. 5. Die in Abschnitt 4.4 und 4.7 genannten Hinweise und Beispiele können im Einzelfall in Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereiches berücksichtigt werden. 6. Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt entsprechen; Abschnitt Satz 1 ist nicht anzuwenden. 7. Mindestens 1 v. H. der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt entsprechen; sie können auf die nach 10 Abs. 7 MVStättV erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden. 8. Maß und Umfang der Barrierefreiheit der Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume in Beherbergungsstätten sind nach 11 der Musterbeherbergungsstättenverordnung (MBeVO) Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie (HBeR) zu erfüllen. Sanitärräume, die zu uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Beherbergungsräumen gehören, müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen. Für alle anderen Anforderungen an die Barrierefreiheit der Beherbergungsräume einschließlich der Sanitärräume nach MBeVO ist DIN Abschnitt 5 (Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen) anzuwenden. Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
5 Anlage 7.3/2 Zu DIN Die Einführung bezieht sich auf - die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen nach 43 Abs. 2 HBO, - die Zugänglichkeit mit dem Rollstuhl der Räume nach 43 Abs. 2 Satz 2 HBO, - die barrierefreie Erreichbarkeit der Aufzüge von den Wohnungen und der öffentlichen Verkehrsfläche nach 33 Abs. 4 HBO und - die barrierefreie Erreich- und Nutzbarkeit von Einstellplätzen nach 2 Abs. 2 GaV. Für die Zugänglichkeit der Räume mit dem Rollstuhl sind die Anforderungen des Abschnitts einschließlich der mit der Kennzeichnung R anzuwenden. Von der Einführung ausgenommen sind die Abschnitte und 4.4. Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 -
Auszug VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember 2017 - Sächs. ABI. 2018 S. 52 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße;
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni 2012 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrAuszug. VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen
Auszug VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VVTB Nordrhein-Westfalen vom 02. Januar 2019 gem. Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 614 408 v. 07.12.2018
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Bremen Vom 21. August 2015
Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Bremen Vom 21. August 2015 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18024-1 (Anlage 7.2/1):
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept IV
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept. 2014 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Bayern Vom 4. Dezember AZ: IIB /91
Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Bayern Vom 4. Dezember 2013 - AZ: IIB9-4132-014/91 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Bayern Vom 30. November AZ: IIB /91
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Bayern Vom 30. November 2012 - AZ: IIB9-4132-014/91 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hamburg Vom 18. Dezember Amtl. Anz. S. 169
Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Hamburg Vom 18. Dezember 2013 - Amtl. Anz. S. 169 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Baden-Württemberg Vom 6. Juni Az.: /43 -
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Baden-Württemberg Vom 6. Juni 2012 - Az.: 25-2601.1/43 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrBauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen ( )
Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen (20.09.2012) I. Allgemeines Die Bauordnung fordert nur für bestimmte Vorhaben - z. B. Wohngebäude (Geschosswohnungsbau) mit mehr als vier Wohnungen
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 947 2018 Verkündet am 14. September 2018 Nr. 220 Bremische Klarstellungen und Abweichungen von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen
MehrAuszug. LTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Baden-Württemberg Vom 14. November Az.: /45 -
Auszug LTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Baden-Württemberg Vom 14. November 2014 - Az.: 45-2601.1/45 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrAnhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Anhang zu lfd. Nr. A 2.2.2.2 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie
MehrBarrierefreies Bauen Die aktuellen bauordnungsrechtlichen
Barrierefreies Bauen Die aktuellen bauordnungsrechtlichen Änderungen für BaWü Dipl.-Ing. Frank Arnold TÜV SÜD Industrie Service GmbH TÜV SÜD Industrie Service GmbH 22.10.2018 BW-barrierefreies Bauen-Neuerungen
MehrMartin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden Aktuelle Fragen
Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden Aktuelle Fragen 1 Rechtsvorschriften Bundesrecht Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung
Mehr45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , ,
TOP 74.3.1 45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN 18024-1, 18040-1, 18040-2 1 Rechtsgrundlagen, BGG "Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
MehrBrandschutz und Rettungswege zwischen Bauordnung und DIN 18040
Brandschutz und Rettungswege zwischen Bauordnung und DIN 18040 Lutz Battran Dipl.Ing.(FH) Seite 1 Materielle Anforderungen Art. 24 ff Bayerische Bauordnung (BayBO) Seite 2 Barrierefreiheit BayBO Art. 3
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai 2012 - MinBl. 2012, S. 310 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrFachtagung g Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung
Fachtagung g 22.10.2007 Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung Umsetzung des 50 für öffentliche und private Objekte aus Sicht des Arbeitskreises Barrierefreies Planen
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 3/2009 Barrierefreies Bauen Inhalt: 1 Gegenstand
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 2/2010 "Barrierefreies Bauen" Inhalt: 1 Gegenstand
MehrFachtagung Barrierefreies Bauen. DIN Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude DIN Teil 2 Wohnungen
Fachtagung Barrierefreies Bauen DIN 18040 Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040 Teil 2 Wohnungen Bayerische Bauordnung Art. 48 Barrierefreies Bauen seit 1974: öffentlich zugängliche Bauten: barrierefrei
MehrB. II. 1. Menschen mit Behinderung
LBO 010 Änderungen LBO Novelle 015 B. II. 1. Menschen mit Behinderung a) Erweiterung des Anwendungsbereichs der Barrierefreiheit von Wohnungen 1 In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen
Mehr2.1 Tragende und aussteifende Bauteile
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche
MehrBarrierefreiheit im Wohnungsbau
Barrierefreiheit im Wohnungsbau Was ergibt sich aus verschiedenen Bauordnungen? Folie 1 Geltungsbereich / Betroffener Personenbereich DIN 18040-2 Dass Barrierefreiheit mehr als nur schwellenloses Bauen
MehrZur bauaufsichtlichen Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen
Anlage A 3.2/4Bay Zur bauaufsichtlichen Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen Die bauaufsichtliche Richtlinie entspricht der gleichnamigen Muster-Richtlinie.
MehrWOHNEN FOR EVER DEGENHART-ARCHITEKTUR.DE
WOHNEN FOR EVER Gesellschaftliche Entwicklungen Individualisierung Wechselnde Wohnmodelle im Lauf des Lebens Selbstbestimmtheit Notwendigkeit außerfamiliärer Unterstützung Wohnwünsche - Lebensmodelle
MehrMuster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)
1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt
MehrFREIE UND HANSESTADT HAMBURG Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau. Bauprüfdienst (BPD) 2/2004 BARRIEREFREIES BAUEN UNGÜLTIG
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau Bauprüfdienst (BPD) 2/2004 BARRIEREFREIES BAUEN Inhalt: 1 Gegenstand des Bauprüfdienstes 2 Rechtsgrundlagen 3 Bauliche
MehrFreie und Hansestadt Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau Bauprüfdienst (BPD) 2019-2 Barrierefreies Bauen Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand des Bauprüfdienstes...
MehrGrundlagen Barrierefreiheit? Kriterien! - in der allgemein üblichen Weise. - ohne besondere Erschwernis. - grundsätzlich ohne fremde Hilfe
Grundlagen Barrierefreiheit? Kriterien! - in der allgemein üblichen Weise - ohne besondere Erschwernis - grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar Grundlagen Ebenen - UN-Konvention - Gleichstellungsgesetz
MehrFachforum Schwellenfreies Bauen Bauzentrum München. Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN
Fachforum Schwellenfreies Bauen 17.07.2014 Bauzentrum München Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN 18040-2 Sachverständiger für Barrierefreies Bauen Art. 48 BayBO: In Gebäuden mit mehr als zwei
Mehr- Elektronische Post -
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden Geschäftszeichen
MehrFREIE UND HANSESTADT HAMBURG
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Ba u p r 0 f d i e n s t (BPD) 1/2014 Barrierefreies Bauen Inhalt: 1 Gegenstand des Bauprüfdienstes 2 Rechtsgrundlagen und Normen
MehrNEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN
NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN Gesetzentwurf vom 10.09.2012 16/13683 Luy Herbert, BD a.d. GESETZLICHE HIERARCHIE Behindertenrechtskonvention
MehrAnhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO)
Anhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) Stellungnahmen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes sowie Vorschlag weiterer
MehrGesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorschriften zum barrierefreien Bauen Änderungen nach Anhörung
Gesetzentwurf zur LBO-Novelle 2017 Vorschriften zum barrierefreien Bauen Änderungen nach Anhörung Sitzung des Landesteilhabebeirates am 11. Mai 2017 Sachstand des Bremischen Aktionsplanes zur Umsetzung
MehrVorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung
Vorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung 14. Sitzung des TEEK am 26. November 2013 zur Erarbeitung eines Bremischen Aktionsplanes zur
MehrTreppen in öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten
Übersicht Treppen in öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten -Bauordnungsrecht -Sonderbauordnungen -Gewerbeaufsicht (staatliche Regeln) -Unfallversicherungsträger (BG n und KUV- Kommunale Unfallversicherung)
MehrHinweise zum Vollzug der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Drittes Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77) AUSZUG AUS DEM Rundschreiben des
MehrTÜV SÜD Industrie Service GmbH IVD Süd, Verwalterforum / Treppen - Geländer / Herbert Gottschalk / Juli 2010 / 1
Treppen Geländer DIN E 18065 Dipl.-Ing. Herbert Gottschalk, IVD Süd, Verwalterforum, München, 14. Juli 2010 TÜV SÜD Industrie Service GmbH IVD Süd, Verwalterforum / Treppen - Geländer / Herbert Gottschalk
MehrDie neue Landesbauordnung 2018
Die neue Landesbauordnung 2018 Wesentliche Änderungen für den baulichen Brandschutz 27. Bautechnisches Seminar Nordrhein-Westfalen 2 Begriffe: Höhe, Grundfläche Höhe: Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das
MehrBarrierefreie Arbeitsgestaltung
Barrierefreie Arbeitsgestaltung Kapitel 2.3.1: Musterbauordnung und Landesbauordnungen Auszug aus DGUV Information 215-111 Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 1: Grundlagen Formale und materielle Anforderungen,
MehrVom 18. Mai 2017 Az.: /269
Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu Nummer 11 der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie (SächsBeBauR) Barrierefreie Beherbergungsräume Vom 18. Mai 2017 Az.: 53-2600/269 Zur
MehrDIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
Derzeit ist in der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 2010 Az.: IIB9-4132- 014/91
MehrBARRIEREFREI BAUEN Anwendung und Abgrenzung des Begriffs Barrierefreiheit Theresa Kotulla, M. Sc. und Prof. Dr. Elisabeth Beusker, Aachen August 2017
BARRIEREFREI BAUEN Anwendung und Abgrenzung des Begriffs Barrierefreiheit Theresa Kotulla, M. Sc. und Prof. Dr. Elisabeth Beusker, Aachen August 2017 Barrierefreiheit spielt sowohl bei der Planung von
Mehr-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler
-Richtlinie 4 NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober 2011 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2011-11-08 1 Inhalte Nutzungssicherheit und auch Barrierefreiheit Barrierefreiheit folgt
MehrWohnen ohne Grenzen. Barrierefreies Planen und Bauen...
Wohnen ohne Grenzen Barrierefreies Planen und Bauen... Prof. Dr.-Ing. Bernd Kritzmann Architekt HafenCity Universität Hamburg Fachgebiet Entwerfen & Baukonstruktion Barrierefrei Leben e. V. Hamburg Verein
MehrOberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53 80502 München Regierungen per E-Mail Ihr Zeichen, Ihre Nachricht
MehrFachgespräch Menschengerechtes Bauen - Barrierefreiheit, Inklusion, Neue Wohnformen Bauzentrum München
Fachgespräch Menschengerechtes - Barrierefreiheit, Inklusion, Neue Wohnformen 09.04.2014 Bauzentrum München Barrierefreies Bedarf, Anspruch und Wirklichkeit Michael Klingseisen, Architekt,ö.b.u.v. Sachverständiger
Mehrbarrierefreies Bauen V9 1
barrierefreies Bauen > Ziel ist es, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich
MehrKonkrete Lösungen DIN Dipl.-Ing. Frank Arnold TÜV SÜD Industrie Service GmbH Treppen, Geländer, Brüstungen
Treppen, Geländer Brüstungen Konkrete Lösungen DIN 18065 Dipl.-Ing. Frank Arnold TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1 Thema Treppen (und Geländer) sind nach DIN 18065 Gebäudetreppen zu planen und zu
MehrRettung mobilitätseingeschränkter Personen
Rettung mobilitätseingeschränkter Personen Anforderungen aus Sicht der Feuerwehr Datum: Vortrag von: Dipl.-Ing. Nils Witte, Stadt Leipzig, Branddirektion 1 Gliederung Ursachen Begriffsbestimmung Maßnahmen
Mehr1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung
1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung barrierefreies Bauen > Ziel ist es, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung
MehrBarrierefreiheit - was regelt das Bauordnungsrecht?
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 3. Hessischer Baugipfel Wechsel/Wirkung Zukunftsorientiertes Bauen - Demografischer Wandel als Herausforderung Barrierefreiheit - was
MehrAnwendungsbereich Zulässige Maße (in mm) Vorschrift/ Regelwerk. Auftritt (a) notwendige Treppe: Schulen DIN 58125
Checkliste 08 treppen: Hauptmaße Nachfolgende Checkliste enthält die wesentlichen Maße, die bei der Planung und Ausführung von treppen zu beachten sind. Grundlage ist insbesondere die (treppen - Begriffe,
MehrGesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen
Gesetzentwurf zur LBO-Novelle 2017 Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen Sitzung des Landesteilhabebeirates am 30. November 2016 Sachstand des Bremischen Aktionsplanes zur Umsetzung der
MehrBarrierefreie Aufzugsanlagen
Fahrtreppe oder Aufzüge Verkehrsaufkommen Steuerungsarten Schachtgrube Schachtkopf Aufzugstechnik Gebäudekern Antrieb Vorschriften Normung Positionierung im Gebäude Baumaße für Fahrschächte Förderleistungssimulation
MehrMuster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU
Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrFreistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip
Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition LBO, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von
MehrMuster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)
Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt
MehrUnterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts
1 Hannover, Okt. 2004 Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts (s. 3 (4) ArbStättVO 2004: Soweit im Bauordnungsrecht der Länder Anforderungen
Mehr543 Treppenlifte und Plattformaufzüge
543 Treppenlifte und Plattformaufzüge Treppenlifte und Plattformaufzüge dienen in erster Linie zur barrierefreien Überwindung von Höhendifferenzen am und im Gebäude - von einzelnen Stufen bis zum ganzen
MehrFreistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip
Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Hamburg Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BauO Hamburg, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7mund nicht mehr als
MehrFachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten -
Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz 1 Beherbergungsstätten Nutzungsspezifik
MehrBauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing
Bauordnung NRW 48, 49 und 50 Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing 48 (1) Aufenthaltsräume müssen für die Benutzung: ausreichende Grundfläche haben eine lichte Höhe von min. 2,40 m haben (im Einzelfall
MehrBarrierefreies Wohnen
Barrierefreies Wohnen Unsere Produktlinie Barrierefreies Wohnen umfasst Tragständer und Traversen für die behindertengerechte/barrierefreie Befestigung von Sanitär-Elementen in Metallständerwänden. Vom
MehrNeuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit. Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015
Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015 von Dipl.-Ing. Marc Derichsweiler (FM) zur Besprechung im MSAGD 21. Januar 2016 Folie 1 THEMEN Einleitung
MehrNovelle der Bauordnung NRW
Novelle der Bauordnung NRW Fraktion Bündnis 90 / Grüne im Landtag NRW Freitag, 28. November 2014 Dr. Florian Hartmann Geschäftsführer AKNW Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht 1 Ihre Frage: Brauchen
MehrBehindertenbeauftragte Ostallgäu
Barrierefreies i Bauen - Hochbau - Behindertenbeauftragte Ostallgäu Öffentliche Gebäude z.b. Parkplätze max. PKW 750 für Behin.Transportwagen Seite 2 -Rampe - 2 Handläufe Ruhefläche 0% Radabweiser Seite
MehrVom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert
Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom Auf Grund des
MehrSchulbauten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne
Schulbauten Vorlesungsinhalte: Vergleich / Aktualität unterschiedlicher Schulbaurichtlinien Schulbaurichtlinie Rheinland-Pfalz Allgemeine Anforderungen Notwendige Flure Hallen Entwicklung / Änderungen
MehrSTELLUNGNAHME. zum. a) Entwurf einer Änderung der Musterbauordnung (MBO-E) vom
Sozialverband Deutschland e.v. Stralauer Straße 63 10179 Berlin Abteilung Sozialpolitik Tel.: 030 / 72 62 22 128 Fax: 030 / 72 62 22 328 Sekretariat: 030 / 72 62 22 121 E-Mail: claudia.tietz@sovd.de 8.
MehrBAUWESEN PRAXIS. Barrierefreie Brandschutzkonzepte. Nadine Metlitzky Lutz Engelhardt. Basiswissen für Brandschutzplaner
BAUWESEN PRAXIS Nadine Metlitzky Lutz Engelhardt Barrierefreie Brandschutzkonzepte Basiswissen für Brandschutzplaner Á Inhalt Inhalt Seite Einleitung... 1 1 Bauliche Barrierefreiheit Realisierung eines
MehrElektrische Anlagen und Bauordnungsrecht
VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch
MehrNeuerungen der DIN Gebäudetreppen- Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
Neuerungen der DIN 18065 Gebäudetreppen- Begriffe, Messregeln, Hauptmaße Wichtige Formulierungen aus dem Vorwort Die DIN 18065 bezieht sich ausdrücklich auf die 16 Landesbauordnungen, die auf Grundlage
MehrByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg
Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen VORSTELLUNG Berufstätig seit 17 Jahren Freiberufliche Tätigkeit als Berater seit 2007 Büro in Nürnberg seit
MehrSchauhaus Bauhaus Wintersemester 2018/2019. Brandschutztechnische Entwurfsbegleitung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig Fachgebiet Brandschutz
Schauhaus Bauhaus Wintersemester 2018/2019 Brandschutztechnische Entwurfsbegleitung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig Fachgebiet Brandschutz 1 Brandschutztechn. Themen nach Entwurfsbeurteilung Die
MehrArt. 48 Barrierefreies Bauen
schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo 16.09.2013 17:54:50 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 256 Mitteln abgearbeitet werden kann. Insofern ist es unzulässig, einen notwendigen Stellplatz
MehrFachgebiet Brandschutz Grundlagen Brandschutz für Schulen - Darstellung von Brandschutzkonzepten -
ZIELSETZUNG DES TAGES Fachgebiet Brandschutz Grundlagen Brandschutz für Schulen - Darstellung von Brandschutzkonzepten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Umsetzung
MehrGebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit
Gebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit Mängel an Gebäuden Kennzeichnungspflicht Zubereitungen => Gemische Vereinfachte Kennzeichnung Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige
MehrAufzugsrelevante Forderungen
Aufzüge und Fahrtreppen Aufzugsrelevante Forderungen in Bauordnungen Sonderbauverordnungen Richtlinien Erlassen der Bundesländer und Stadtstaaten (aktualisiert Januar 2015) Verband Deutscher Maschinenund
MehrBarrierefreies Bauen Dipl.-Ing. André Hanzlik
Barrierefreies Bauen in Sachsen Pflicht oder Kür? Dipl.-Ing. André Hanzlik Fachgruppe Barrierefreies Bauen Folie 1 Barrierefreiheit in SACHSEN Selbstbestimmt wohnen. Sich selbstbestimmt in der Öffentlichkeit
MehrBewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude
Relevanz und Zielsetzungen Die Zugänglichkeit, Bewegungsfreiheit und zweckentsprechende Nutzbarkeit sind entscheidende Kriterien für die Nutzbarkeit eines Bauwerks. Ziel ist es, allen Menschen die Möglichkeit
MehrNeuerungen Hessische Bauordnung 2018
Neuerungen Hessische Bauordnung 2018 Dipl.-Ing.(FH) Thomas Rusnak HBO 2018 Allgemeine Informationen Die HBO 2018 wurde am 6. Juni 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist am 7. Juli 2018
MehrBrandschutz bei Lüftungsanlagen nach DIN Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen
Brandschutz bei Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen Brandschutzfachtag Stuttgart 6. April 2017 Dipl. Ing. Manuel Tiedemann Gruner GmbH, Hamburg 1 Brandschutzfachtag -
MehrAnlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel
MehrDr. Christoph Uricher. Barrierefreies Bauen Rechtliche Grundlagen
Barrierefreies Bauen Rechtliche Grundlagen Barrierefreies Bauen Rechtliche Grundlagen 1. Übersicht rechtlicher Grundlagen 2. Wichtige materielle Anforderungen 3. Neue materielle Anforderungen 4. Formelle
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrVdK-Fachtagung Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 SächsBO am 22. Oktober 2007 in Dresden
VdK-Fachtagung Aushöhlung der Barrierefreiheit durch den 50 SächsBO am 22. Oktober 2007 in Dresden MRin Dipl.-Ing. Gabriele Bothe Sächsisches Staatsministerium des Innern Hintergrund der Einfügung des
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf
MehrStreitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?
Seite 1 von 5 Schwer entflammbar oder nicht brennbar? Hinweise zu Anforderungen, Nachweisen und Baurechtsfragen Der bauliche Brandschutz ist eine der wichtigsten Anforderungen und steht in Deutschland
MehrBarrierefreies Bauen Baurechtliche Anforderungen
Barrierefreies Bauen Baurechtliche Anforderungen 1 Themen Was bedeutet barrierefrei Vorschriften Anforderungen an Wege und Rampen Anforderungen an Aufzüge und Treppen Anforderungen an Wohngebäude Anforderungen
Mehr(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.
BStättV: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung BStättV) Vom 2. Juli 2007 (GVBl. S. 538) BayRS 2132-1-19-I ( 1 15) Verordnung über den Bau und Betrieb
Mehr- Elektronische Post -
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden Geschäftszeichen
MehrBarrierefrei wohnen. in Bremen und Bremerhaven.
Barrierefrei wohnen in Bremen und Bremerhaven www.barrierefrei-wohnen-bremen.de www.barrierefrei-wohnen-bremerhaven.de Willkommen Zuhause! Das Gemeinschaftsportal für barrierefreies Wohnen im Land Bremen
Mehr