Gebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit

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1 Gebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit

2 Mängel an Gebäuden

3 Kennzeichnungspflicht Zubereitungen => Gemische

4 Vereinfachte Kennzeichnung Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten nicht notwendig ist, kann eine vereinfachte Kennzeichnung angewendet werden. Vereinfachungen, d.h. Abweichungen von der vollständigen Kennzeichnung setzen eine entsprechende Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen voraus. TRGS Abs. 4

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6 Anforderungen an das Etikett

7 TRGS 201 Stoffe und Gemische, die nicht oder nicht ausreichend eingestuft und gekennzeichnet wurden, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen, z. B. im Unternehmen synthetisierte Stoffe, Zwischenprodukte oder nicht ausreichend gekennzeichnete Produkte. (4.1, Abs. 2) Innerhalb des Produktionsgangs kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn sie aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich ist (z. B. kurzzeitiger Gebrauch, häufig wechselnder Inhalt, fehlende Zugangsmöglichkeit). In diesem Fall müssen die enthaltenen Stoffe bzw. Gemische eindeutig identifizierbar sein (siehe hierzu Nummer 4.2). Die von ihnen ausgehenden Gefahren (H- bzw. R-Sätze) und die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen den Beschäftigten durch Betriebsanweisungen und Unterweisungen bekannt sein (siehe Nummer 4.3). (4.5.4, Abs. 2)

8 Krebserzeugend nach Stoff-RL Kategorie 1: Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen. Kategorie 2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem: geeignete Langzeit-Tierversuche, sonstige relevante Informationen. Kategorie 3: Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, über die jedoch ungenügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

9 CMR-Stoff Kategorie 1 oder 2 CLP

10 Krebserzeugend Stoff-RL vs. CLP

11 Barrierefreiheit Arbeitgeberpflichten

12 Rechtliche Grundlagen Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) Landesbauordnungen und Verwaltungsvorschriften SGB IX DIN-Vorschriften Weitere Regelungen z. B. UN- Behindertenrechtskonvention

13 BGG 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes (2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr

14 Landesbauordnung 39 Aufzüge: Mindestens einer der Aufzüge muss auch zur Aufnahme von Kinderwagen, Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet und von der öffentlichen Verkehrsfläche sowie in allen Geschossen barrierefrei erreichbar sein. Alle Aufzüge, die barrierefrei erreichbar sind, müssen unabhängig von einer entsprechenden Verpflichtung nach Absatz 4 zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein.

15 Landesbauordnung 48 Wohnungen: In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Rollstühle sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.

16 Landesbauordnung 50 Barrierefreies Bauen In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen und in den nach 39 Abs. 4 barrierefrei erreichbaren Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein. Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Werden Toiletten eingerichtet, muss mindestens ein Toilettenraum für die Benutzung mit dem Rollstuhl geeignet und entsprechend gekennzeichnet sein;

17 Landesbauordnung Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des 3 Abs. 1, vereinbar sind. Bestandsschutz

18 SGB IX - 81 Abs. 4 Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, 5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

19 DIN-Vorschriften DIN Barrierefreies Bauen Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen DIN Barrierefreies Bauen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude DIN Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen DIN Bodenindikatoren, Leitstreifen etc. (Ergänzung zur DIN 18040) DIN Gestaltung Informationen im öffentlichen Raum (Ergänzung zur DIN 18040)

20 Wer trägt die Kosten? Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben regelt das SGB IX für alle Kostenträger. Daneben gibt es für jeden Rehabilitationsträger ein eigenes Sozialgesetzbuch. Welcher Leistungsträger zuständig ist, richtet sich nach den Sozialgesetzen, nach der Ursache der Behinderung (z. B. Arbeitsunfall) und nach dem Umfang der Versicherungszeiten. Es sind folglich immer die individuellen Umstände zu betrachten. Für die berufliche Wiedereingliederung nach Arbeits- und Wegeunfällen oder Berufskrankheiten sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig.

21 Beratung / Hilfestellung (gemeinnütziger Verein mit einer Ausstellung zu Möglichkeiten der Anpassung von Wohnräumen) Landesbehindertenbeauftragter

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