Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 159 SGB IX Mehrfachanrechnung
|
|
- Holger Junge
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 159 SGB IX Mehrfachanrechnung
2 Änderungshistorie Aktualisierung am Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum in Kraft tretenden Bundesteilhabegesetzes redaktionell angepasst.
3 Gesetzestext 159 SGB IX Mehrfachanrechnung (1) 1Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. 2 Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des 158 Absatz 2. (2) 1 Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. 2 Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. 3 Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. 4 Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
4 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Einordnung Mehrfachanrechnung nach 159 Abs. 1 SGB IX Mehrfachanrechnung nach 159 Abs. 2 SGB IX... 3
5 1. Rechtliche Einordnung 159 SGB IX definiert als Sonderregelung zum 158 SGB IX Voraussetzungen, unter denen eine Mehrfachanrechnung erfolgen kann. Entsprechend können besondere Schwierigkeiten bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes im Einzelfall dadurch ausgeglichen werden, dass der Arbeitgeber bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf zwei oder drei Pflichtplätze anrechnen darf. Dies gilt insbesondere für die in 155 Abs. 1 SGB IX genannten Gruppen von schwerbehinderten Menschen. Die Entscheidung über eine Mehrfachanrechnung obliegt im Ermessen der BA. 2. Mehrfachanrechnung nach 159 Abs. 1 SGB IX (1) Dem Zweck der Vorschrift entsprechend kann nur anhand eines vorhandenen bzw. konkret in Aussicht stehenden Beschäftigungsverhältnisses über die Mehrfachanrechnung entschieden werden. (2) Die Mehrfachanrechnung kommt in Betracht für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen, deren Teilhabe am Arbeitsleben aus in ihrer Person liegenden Gründen besonders (mehr, als bei schwerbehinderten Menschen im Normalfall üblich) erschwert ist. Dabei ist sowohl auf behinderungsbedingte als auch sonst in der Person liegende Gegebenheiten abzustellen. Die Mehrfachanrechnung kommt deshalb insbesondere für schwerbehinderte Menschen i. S. d. 155 Abs. 1 SGB IX in Betracht, ebenso aber für schwerbehinderte Menschen mit sonstigen ihre Teilhabe am Arbeitsleben besonders beeinträchtigenden persönlichen Gegebenheiten. (3) Antragsteller ist der Arbeitgeber. Er hat grundsätzlich den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen zu erbringen. Persönliche Voraussetzungen Antragsteller (4) Die Bearbeitung und Entscheidung obliegt dem zuständigen Operativen Service Team SB-AV, der auch für die Bearbeitung der Anzeige des Arbeitgebers zuständig ist. (5) Arbeitgeber, die eine Mehrfachanrechnung begehren, da das Beschäftigungsverhältnis aufgrund in der Person des beschäftigten schwerbehinderten Menschen liegenden Gründen gefährdet ist, sind zunächst auf ihre Verpflichtung nach 167 SGB IX (u. a. Verpflichtung zur Einschaltung des Integrationsamtes) anzusprechen. Dementsprechend wird eine Mehrfachanrechnung in solchen Fällen dann erfolgen, wenn durch sie in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und dem Integrationsamt das Beschäftigungsverhältnis erhalten werden kann. Verfahren nach 167 SGB IX BA Zentrale, GR4 Seite 1 von 7 Stand:
6 (6) Die Initiative für eine Mehrfachanrechnung kann allerdings auch von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter, dem schwerbehinderten Menschen oder einem Dritten (z. B. Integrationsamt) ausgehen. Eigene rechtliche Interessen des schwerbehinderten Menschen werden durch die Mehrfachanrechnung nicht berührt. Er ist somit nicht Beteiligter nach 12 SGB X. Vermittlungshilfe Wird die Mehrfachanrechnung von einer Vermittlungs-/Beratungsfachkraft angeboten, genügt als Entscheidungsgrundlage die Stellungnahme der Vermittlungs-/Beratungsfachkraft. Eine gesonderte Erklärung des Arbeitgebers ist in diesen Fällen nicht erforderlich. (7) Bei Bedarf können zur Abklärung der Voraussetzungen die Fachdienste der BA eingeschaltet werden. Einschaltung der Fachdienste (8) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Mehrfachanrechnung nicht auf Dauer gegeben sein werden, ist sie (zunächst) zeitlich zu befristen. (9) Der Antrag auf Mehrfachanrechnung ist schriftlich zu bescheiden. (10) Für die Dokumentation und Abbildung der Bearbeitungsvorgänge sind die entsprechenden Funktionen im IT-Fachverfahren Ver- BIS zu nutzen. (11) Die Mehrfachanrechnung zur Erhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses wird in der Regel ab dem Monat wirksam, in dem sie der Arbeitgeber beantragt. Die Mehrfachanrechnung zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses wird mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wirksam. Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird die Mehrfachanrechnung gegenstandslos. (12) Für Widersprüche zur Mehrfachanrechnung ist der Widerspruchsausschuss der BA zuständig ( 201 Abs. 2 SGB IX). Die Widerspruchsauschüsse der BA sind bei den Regionaldirektionen eingerichtet (siehe Fachliche Weisungen zu 203 SGB IX). (13) Bei Wegfall einer die Mehrfachanrechnung tragenden Voraussetzungen nach 2 Abs. 2 oder 3 SGB IX i. V. m. 159 SGB IX ist nach 199 SGB IX der Widerruf zulässig. Dementsprechend ist in solchen Fällen die Mehrfachanrechnung gem. 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Widerruf wird in Anwendung von 199 SGB IX am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam. Dokumentation Wirkung Zuständigkeit für Widersprüche Widerruf BA Zentrale, GR4 Seite 2 von 7 Stand:
7 3. Mehrfachanrechnung nach 159 Abs. 2 SGB IX (1) Die Mehrfachanrechnung erfolgt als Doppeltanrechnung kraft Gesetzes. Es bedarf weder eines Antrages noch einer förmlichen/ schriftlichen Anerkennung durch die Bundesagentur für Arbeit. (2) 159 Abs. 2 Satz 1 SGB IX definiert die Doppelanrechnung für schwerbehinderte Menschen, die beruflich ausgebildet werden. Näheres zu Stellen von Auszubildenden enthalten die Fachlichen Weisungen zu 157 SGB IX. (3) Gem. 159 Abs. 2 Satz 2 SGB IX werden Menschen mit Behinderungen, gleichgestellte und schwerbehinderte Menschen, die an einer beruflichen Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation i. S. d. 51 SGB IX teilnehmen und einzelne Teile dieser Ausbildung in Betrieben und Dienststellen absolvieren (verzahnte Ausbildung), während dem betrieblichen Teil der Ausbildung doppelt auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Die Mehrfachanrechnung gilt altersunabhängig. Der Arbeitgeber hat seiner Anzeige eine Bescheinigung der Einrichtung der Beruflichen Rehabilitation (siehe Erläuterungen zum Anzeigeverfahren) beizufügen. (4) Rechts- und Studienreferendare, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben, können nicht nach 159 Abs. 2 SGB IX auf mehr als einen Pflichtplatz angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn sie als Beamtenanwärter eingestellt sind. (5) Gem. 159 Abs. 2 Satz 3 SGB IX kann eine Anrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze durch die BA erfolgen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Für das Verfahren gelten die Regelungen analog Nr. 2. (6) Zur Förderung der Bereitschaft von Arbeitgebern, schwerbehinderte Menschen nach Abschluss ihrer Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, erfolgt gem. 159 Abs. 2 Satz 4 SGB IX im ersten Jahr nach Übernahme in eine Beschäftigung weiterhin eine Doppelanrechnung. Verzahnte Ausbildung Keine Mehrfachanrechnung für Rechtsund Studienreferendare 3-fach Anrechnung Doppelanrechnung bei Übernahme nach Ausbildung BA Zentrale, GR4 Seite 3 von 7 Stand:
Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX
Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 158 SGB IX Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017
MehrFachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX
Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 75 SGB IX Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext
MehrFachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich
Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 151 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden vor dem Hintergrund des Inkrafttretens
MehrFachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich
Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 68 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 68 SGB IX Behinderte Menschen (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für
MehrFachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe
Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018
MehrFachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen
Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen
MehrGleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX
Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX RD NRW, Bereich 250 - Operativer Service/Eingangszone - Stand 11/2013 Jahrestagung ARGE SBV NRW Bereich Industrie und Wirtschaft
Mehr1. In diesem Umfang müssen Sie Menschen mit Behinderungen beschäftigen
Private und öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderten Menschen einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Tun sie das nicht oder in zu geringem Umfang, wird eine Ausgleichsabgabe (auch
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.04.2017 Thematische Bündelung der Leistungen zum Lebensunterhalt
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die bisherigen Fachlichen Weisungen zum 48 SGB
MehrII. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen
MehrErmittlung der Schwerbehindertenabgabe
Ermittlung der Schwerbehindertenabgabe Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zahlen. Welche Eingaben sind im Programm erforderlich, damit Sie die Vorlagen
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen
Mehr3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Ausbildungszuschuss Zuschuss zur Ausbildungsvergütung1 Förderhöhe Übernahme der monatlichen Ausbildungsvergütung: bis zu 60 Prozent bei behinderten Menschen bzw. bis zu 80
MehrBeschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de
MehrArbeitsplätze/Verzeichnis
Wie Werden I Arbeitsplätze/Verzeichnis I. a)... wird die Stelle des Arbeitgebers im Anzeigeverfahren behandelt? ± Die Stelle des Arbeitgebers ist kein Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX. Sie zählt deshalb
MehrFinanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen
Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebeschäftigung Eingliederungszuschuss Ausbildungszuschuss Agenda Einleitung und Vorstellung
MehrSozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
MehrInformationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf
Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber
MehrBekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren
Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Heranziehung beim Vollzug von Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe
MehrSchwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt -
Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun? Was tun! Prävention nach dem SGB IX Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Wo steht`s? Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch: SGB IX Teil 2: Förderung der Ausbildung
MehrKapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich
MehrFörderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter
MehrMenschen mit Behinderung im Beruf
weisses Feld Einklinker Flyer DIN lang rot Mitarbeiterbesprechung_2 weisses Feld Menschen mit Behinderung im Beruf INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Logo Fakten, die Sie wissen sollten DEFINITIONEN Behindert"
MehrSchwerbehindertenabgabe in der Zeitarbeit. Sehr geehrte Frau,
AQ Ingenieurbüro B.Siemer Bachstr. 10 D-33818 Leopoldshöhe Leopoldshöhe, 18. März 2009 Schwerbehindertenabgabe in der Zeitarbeit Sehr geehrte Frau, wie telefonisch besprochen erhalten Sie in der Anlage
MehrFachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen
Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen (1) Die Rehabilitationsträger
MehrSchwerbehinderten Menschen Chancen eröffnen. Neues Arbeitsmarktprogramm. Finanzielle Unterstützung
Schwerbehinderten Menschen Chancen eröffnen Neues Arbeitsmarktprogramm Finanzielle Unterstützung Die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Grundsicherung und das Land Sachsen-Anhalt unterstützen mit
MehrGrundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Inhalt 1 Allgemeines... 1 2 Zusammenarbeit... 2 3 Zielgruppe,
MehrInhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Inhaltsverzeichnis Herausgeber- und Autorenverzeichnis........ 5 Verzeichnis der Bearbeiter............... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis...... 22 Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch...
Mehr, Roland Lumpe, Teamleiter Reha/SB. Regionaler Tisch für Arbeit Memmingen-Unterallgäu Fachkräfte durch Inklusion
15.11.2014, Roland Lumpe, Teamleiter Reha/SB Regionaler Tisch für Arbeit Memmingen-Unterallgäu Fachkräfte durch Inklusion Der Arbeitgeber-Service - Ihr kompetenter AnsprechpartnervorOrt Ihre Vorteile:
MehrInhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Ausgleichsabgabe
Schwerbeh. Menschen - Ausgleichsabgabe Inhaltsübersicht 1. Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber 2. Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber 2.1 Begriff des Arbeitgebers 2.2 Mindestzahl von Arbeitsplätzen
MehrFachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 117 SGB III Grundsatz
Fachliche Weisungen Reha Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 117 SGB III Grundsatz Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 117 SGB III Grundsatz (1) 1 Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen
MehrS25 Schwerbehinderung
S25 Schwerbehinderung Inhalt 1 Allgemeines 2 2 Rechtsgrundlagen und deren Veröffentlichungen 2 3 Umsetzung im IPV-System 3 3.1 Personenbezogene Daten 3 3.2 Arbeitgeberdaten 3 3.3 Auswertung der Daten 4
MehrLWL Budget für Arbeit
LWL Budget für Arbeit Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Die Integration behinderter Menschen aus einer
MehrGewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III
Gewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III 88 SGB III - Eingliederungszuschuss Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren
MehrArbeitsplätze/Verzeichnis
Werden I Arbeitsplätze/Verzeichnis I. a)... wird die Stelle des Arbeitgebers im Anzeigeverfahren behandelt? ± Die Stelle des Arbeitgebers ist kein Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX. Sie zählt deshalb
MehrLeistungen an Arbeitgeber im Bereich Schwerbehinderung
Leistungen an Arbeitgeber im Bereich Schwerbehinderung Menschen mit Behinderung eine unterschätzte Arbeitnehmergruppe Der Dortmunder Arbeitsmarkt hat viele hervorragend qualifizierte und hoch motivierte
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 1 von 10 Änderungshistorie Fassung vom 20.09.2016 Neufassung BA Zentrale,
MehrIntegrationsfachdienste
Integrationsfachdienste Partner für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben Vorstellungen des Leistungsspektrums beim 8. bipolaris-informationstag Tätig sein mit Bipolaren Störungen 24.11.2012 Was sind
MehrInklusion braucht Information und Beratung
Wiebke Rehr Geschäftsführerin Operativ der Agentur für Arbeit Hamburg Inklusion braucht Information und Beratung Chefsache Inklusion am 05.04.2016 Agenda Herausforderungen am Arbeitsmarkt Rechtliche Grundlagen
MehrI. Vorbemerkung. II. Richtlinie
Arbeitsmarktprogramm "Arbeitsplätze für schwerbehinderte Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr sowie Beschäftigte aus Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) im Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
MehrAnhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen
Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22 Aktualisierung, Stand 12/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG):
MehrGrundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV
Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Inhalt Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes
MehrMarkt und Integration. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Ermessenslenkende Weisungen. 88 ff SGB III Eingliederungszuschuss
Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Ermessenslenkende Weisungen 88 ff SGB III Eingliederungszuschuss Jobcenter LK Harburg Stand: Februar 2015 Gesetzestext 88 SGB III Eingliederungszuschuss Arbeitgeber
MehrFörderung der Teilhabe am Arbeitsleben
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben 7, 14, 15, 17, 18, 33, 34, 38 bis 40 und 44 SGB IX Geschäftsanweisungen (Stand: 30.04.2012) Inhaltsübersicht Rechtsanwendung Gesetzliche Grundlage Bezeichnung 7 Vorbehalt
MehrEin regionales Programm der Integrationsämter des Landschaftsverbands Rheinland und des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe
Ein regionales Programm der Integrationsämter des Landschaftsverbands Rheinland und des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe zum Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt LVR-Richtlinien Stand: 01.01.2016
MehrStand: Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten können durch das Integrationsamt gefördert werden.
1. Zielstellung Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten können durch das Integrationsamt gefördert werden. Ziel ist es, schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätzen
MehrSynopse alte Fassung neue Fassung (Stand ) 4.4 Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des 2 Abs.
Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (sog. Fürsorgerichtlinien) RdErl. d. Kultusministeriums v. 31.05.1989
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 17 SGB IX Begutachtung
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 17 SGB IX Begutachtung Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 17 SGB IX Begutachtung (1) 1Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
MehrUnterstützte Beschäftigung durch Finanzierung der Deutschen Rentenversicherung
Unterstützte Beschäftigung durch Finanzierung der Deutschen Rentenversicherung 1 Rechtliche Grundlagen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutsche Rentenversicherung
MehrAllgemeines Glelchbehandlungsgesetz
Sozialgesetzbuch IX Telll Tell 2 Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen Schwerbehindertenauswelsverordnung Kraftfahrzeughilfeverordnung Budgetverordnung
MehrAufgaben und Leistungen des Integrationsamtes: Begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen
Aufgaben und Leistungen des es: Begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen Franz Christ März 2011 Das im Überblick A U S G L E I C H S A B G A B E B E R A T U N G Arbeitnehmer B E
MehrGA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 137 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
MehrBeschäftigung schwerbehinderter Menschen
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Vorbemerkungen Durch das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) wurden die zuvor im Schwerbehindertengesetz (SchwbG) enthaltenen Regelungen zum 01. Juli
Mehr6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung
Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......
MehrDas Integrationsamt informiert: Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer
www.thueringen.de Das Integrationsamt informiert: Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer 3 Leistungen Überblick Das Integrationsamt versteht sich als Partner von behinderten Arbeitnehmern
MehrNeuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit
Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der
MehrAufgaben des Integrationsamtes
27.02.2017 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Aufgaben des Integrationsamtes Guten Tag, meine Damen und Herren Als Vertreterin des Integrationsamtes begrüßt Sie Frau Pia Zinser-Flum
MehrNovellierung des Sozialgesetzbuches IX Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Behinderte Menschen in der Arbeitswelt IHK.Die Ausbildung Novellierung des Sozialgesetzbuches IX Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Am 1. Mai 2004 traten die
MehrVerbesserung des Übergangsmanagements im Rahmen der Unterstützten
Verbesserung des Übergangsmanagements im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung 38a SGB IX Workshop mit allen Akteuren der Unterstützten Beschäftigung am 11./26.06.2014 in Münster/Köln Agenda 09:30 10:00
Mehrbereitgestellt von einer SBV Dank
bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen
MehrFachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 328 SGB III Vorläufige Entscheidung
Fachliche Weisungen Reha Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 328 SGB III Vorläufige Entscheidung Änderungshistorie Fassung vom 20.04.2017 Neufassung Gesetzestext 328 SGB III Vorläufige Entscheidung (1)
MehrBudget für Arbeit, 61 SGB IX n.f. eine Einführung Workshop 5 Übergänge aus der Werkstatt und Inklusionsbetriebe Tagung Arbeit inklusiv gestalten
Budget für Arbeit, 61 SGB IX n.f. eine Einführung Workshop 5 Übergänge aus der Werkstatt und Inklusionsbetriebe Tagung Arbeit inklusiv gestalten Berlin, 9.5.2017 Prof. Dr. Katja Nebe, Universität Halle-Wittenberg
MehrRichtlinien. Integrationsamt: Abteilung Dezernat Soziales: Fachbereich 72
Richtlinien Integrationsamt: Abteilung 53.30 Dezernat Soziales: Fachbereich 72 Stand: Januar 2018 Präambel Nach Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention vom 26. März 2009 haben Menschen mit Behinderung
MehrRichtlinien zum Vermittlungsgutschein (VGS)
Richtlinien zum Vermittlungsgutschein (VGS) Stand: 16.11.2011 Gültig ab: 23.11.2011 Präambel Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines ist 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 421g SGB III.
MehrHePAS INTEGRATIONSAMT. Hessisches Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen
HePAS Hessisches Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen INTEGRATIONSAMT Landeswohlfahrtsverband Hessen DAS PROGRAMM Ziel ist es, schwerbehinderte Menschen
Mehr2.1 Ziel der Förderung ist es, für schwerbehinderte Menschen im Sinne der Ziffer 1 durch die Gewährung von Inklusionsprämien
Anhang zur Verwaltungsvereinbarung Durchführungsgrundsätze zur Umsetzung des Handlungsfeldes 3 der Initiative Inklusion in Baden-Württemberg Für die Durchführung des Handlungsfeldes 3 der Initiative Inklusion
MehrArbeitsmarktprogramm
Arbeitsmarktprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz "Wir machen das! Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung" Richtlinie zur Förderung von Ausbildungs-
MehrBeschäftigung von Schwerbehinderten
Beschäftigung von Schwerbehinderten Am 01.07.2001 ist das neue Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Kraft getreten. Die bisher im Schwerbehindertengesetz (SchwbG), welches zum 01.07.2001 abgeschafft wurde,
MehrDas neue S ch werbehindertenrecht
Joachim Weyand / Jens Schubert Das neue S ch werbehindertenrecht 2. Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 1. Die
MehrRechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Vortrag am 14.10.2015 bei der SALO-Fachtagung: Rehabilitation und Betriebliches Eingliederungsmanagement Übersicht 1. Zweck
MehrMerkblatt Ausbildungsbonus
Merkblatt Ausbildungsbonus Antragstellung Eine Förderung ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsbeginn beantragt wird. Ausbildungsbonus als Rechtsanspruch Für
MehrDer ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt.
Förderprogramm des Landkreises Konstanz ergänzende Eingliederungshilfeleistungen zur Integration ins Arbeitsleben für wesentlich behinderte Menschen im Sinne des 53 Abs. 3 SGB XII Präambel Der KVJS und
MehrKompakte Informationen für das Personalmanagement vor Ort. Gut zu wissen, wen man fragt: Fördermittel, Rente, Ausgleichsabgabe? DB Personalservice!
Kompakte Informationen für das Personalmanagement vor Ort Gut zu wissen, wen man fragt: Fördermittel, Rente, Ausgleichsabgabe? DB Personalservice! Inhaltsverzeichnis alles auf einen Blick 03 Das Wir fördern
Mehr38a SGB IX Unterstützte Beschäftigung Seite 1 Gesetzestext 38a
38a SGB IX Unterstützte Beschäftigung Seite 1 Gesetzestext 38a 38a Unterstützte Beschäftigung (1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist, behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine
MehrRichtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für Menschen mit Behinderung 1. Grundsätze Gemäß 97 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII i. V. m. Art.
MehrDas Integrationsamt Das ZBFS-Inklusionsamt
ZBFS Inklusionsamt Menschen mit Behinderung Das Integrationsamt Das ZBFS-Inklusionsamt Ansprechpartner bei allen Fragen zum Thema Schwerbehinderung und Beruf Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung
MehrHerzlich Willkommen Leistungen und Hilfsmöglichkeiten des Integrationsamtes Berlin. Referentin: Beate Jäger
Herzlich Willkommen Leistungen und Hilfsmöglichkeiten des Integrationsamtes Berlin Referentin: Beate Jäger Themen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (System der sozialen Sicherung) Leistungen und
MehrStand: Auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation haben die Rehabilitationsträger
1. Präambel Auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation haben die Rehabilitationsträger und die (BIH) eine Gemeinsame Empfehlung nach 38a Abs. 6 SGB IX Unterstützte Beschäftigung (Stand
Mehr16 Abs. 2 SGB II Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II
SGB II Arbeitshilfen AtG 16 Abs. 2 SGB II Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II Hinweise zu 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) 3 Abs. 1 AtG
MehrFörderung von Ausbildung im Überblick
Förderung von Ausbildung im Überblick 1. Beratungsangebote 1 2. Begleitung 6 3. Laufende Zuschüsse 11 4. Prämien 16 5. Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung 20 6. Ausgleichsabgabe 23 Seite 1 Beratung
MehrIntegrationsamt Aufgaben Leistungen
Integrationsamt Aufgaben Leistungen Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen schwerbehindert Anerkennung durch die Städte/Kreise Grad der Behinderung ab 50 Unabhängig vom Arbeitsleben gleichgestellt
Mehr1.3 Der Anspruch gemäß 102 Abs. 4 SGB IX ist auf eine Geldleistung gerichtet.
Empfehlungen der (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß 102 Abs. 4 SGB IX (Stand: 01.06.2003) 1. Rechtsgrundlagen und -charakter 1.1 102
Mehrgemäß 16 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) in Verbindung mit 104 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) I.
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung eines Arbeitsmarktprogramms "Arbeitsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen" im Land Sachsen-Anhalt gemäß 16 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
MehrFachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld
Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2017 Gesetzestext:
MehrRichtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien
Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. III. IV. Stellenpool für die Beschäftigung
MehrFinanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Der Wechsel behinderter Menschen aus einer WfbM auf den allgemeinen
MehrFördermöglichkeiten für Menschen mit Behinderung Übergang Schule - Beruf
Agentur für Arbeit Dresden 30.09.2014 Fördermöglichkeiten für Menschen mit Behinderung Übergang Schule - Beruf BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo
MehrAndere Leistungsanbieter - 60 SGB IX Budget für Arbeit - 61 SGB IX
Andere Leistungsanbieter - 60 SGB IX Budget für Arbeit - 61 SGB IX Fachtag zum Bundesteilhabegesetzes am 30. Juni 2017 Martina Krüger - Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Gliederung
Mehr(2) Schwerbehinderte Frauen sind bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht besonders zu berücksichtigen ( 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
TeilR: 4. Einstellung von schwerbehinderten Beschäftigten 4. Einstellung von schwerbehinderten Beschäftigten 4.1 Vorbildfunktion des Freistaates Bayern 1 Die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Berufsleben
MehrDer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SGB IX)
Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SGB IX) Ein Praxisratgeber von Christoph Beyer Landesoberverwaltungsrat, LVR-Integrationsamt, Landschaftsverband Rheinland und Rainer
MehrWillkommen zur Themeninsel V. SGB IX Integrationsprojekte in der Region Hannover
Willkommen zur Themeninsel V SGB IX Integrationsprojekte Referenten: Renate Conrad, Beauftragte der Region Hannover für Menschen mit Behinderungen Ute Wrede, GF des Cafès Anna Blume am Stöckener Friedhof
MehrExistenzgründer/-innen
Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen GESUND UND SICHER STARTEN für Existenzgründer/-innen und Übernehmer/-innen zum Das Projekt wird im Rahmen des Modellprogramms zur Bekämpfung arbeitsbedingter
MehrVorschlag zur Auszeichnung einer Firma oder Dienststelle
Antrag für die Teilnahme an der Auslobung des Landespreises 2015 Landespreis für die beispielhafte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Jahr 2015 Vorschlag zur Auszeichnung einer Firma oder Dienststelle
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 160 SGB III. Ruhen bei Arbeitskämpfen
Gültig ab: 20.07.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 160 SGB III Ruhen bei Arbeitskämpfen FW Seite 2 (07/2017) 160 Aktualisierung,
Mehr38a SGB IX Unterstütze Beschäftigung
38a SGB IX Unterstütze Beschäftigung Unterstützte Beschäftigung Erste Anfänge Ende der 1970 Jahre: Entwicklung des Konzeptes in den USA (1984 gesetzliche Verankerung) Erste Projekte in Europa: Ende der
MehrMenschen mit Behinderungen. Förderung von Fachkräften für Unternehmen
Menschen mit Behinderungen Förderung von Fachkräften für Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, geeignete Fachkräfte sichern die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens. Deshalb möchte ich Sie auf ein
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld
Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III Teilarbeitslosengeld FW Seite 2 (04/2017) 162 Aktualisierung, Stand
Mehr