Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX

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1 Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX RD NRW, Bereich Operativer Service/Eingangszone - Stand 11/2013 Jahrestagung ARGE SBV NRW Bereich Industrie und Wirtschaft am in Dortmund

2 Agenda Grundsätze der Gleichstellung Rechtsgrundlagen der Gleichstellung Formale und persönliche Voraussetzungen Besondere Personengruppen / Zusicherung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen Seite 2

3 Agenda Grundsätze der Gleichstellung Rechtsgrundlagen der Gleichstellung formale und persönliche Voraussetzungen Besondere Personengruppen / Zusicherung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen Förderinstrumente Seite 3

4 Grundsätze der Gleichstellung Grundsätze der Gleichstellung Härtefall erfassen Statusentscheidung Ausgleich von Nachteilen, keine Besserstellung oder Vorteile Einzelfallentscheidung Seite 4

5 Agenda Grundsätze der Gleichstellung Rechtsgrundlagen der Gleichstellung formale und persönliche Voraussetzungen Besondere Personengruppen / Zusicherung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen Förderinstrumente Seite 5

6 Rechtsgrundlagen der Gleichstellung Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Seite 6

7 Schwerbehindertenrecht Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen Teil 2 SGB IX Öffentliches Recht, z.b. Beschäftigungspflicht Anzeigeverfahren Straf-, Bußgeldvorschriften Regelungen für Versorgungsu. Integrationsamt sowie die BA Arbeitsrecht, z.b. besondere Rechte Kündigungsschutz Zusatzurlaub Beteiligung Schwerbehindertenvertretung / Betriebsrat / Arbeitgeberbeauftragter Seite 7

8 Rechtsgrundlagen der Gleichstellung Schwerbehinderte Menschen 2 (2) SGB IX Menschen sind schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (nach 2 Abs. 1 SGB IX) von wenigstens 50 und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort oder einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 (1) SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Seite 8

9 Rechtsgrundlagen der Gleichstellung Schwerbehinderte Menschen 2 (3) SGB IX Behinderte Menschen sollen mit sbm gleichgestellt werden bei einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 2 Abs. 2 SGB IX wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i.s.d. 73 SGB IX nicht erlangen können oder nicht behalten können Seite 9

10 Rechtsgrundlagen der Gleichstellung Geltungsbereich 68 SGB IX Gleiches Recht nach Teil 2 des SGB IX wie schwerbehinderte Menschen Ausnahmen: Zusatzurlaub ( 68 Abs. 3 i.v.m. 125 SGB IX) Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ( 68 Abs. 3 i.v.m. Kapitel 13 SGB IX) Außerdem: Vorzeitige Altersrente nur für schwerbehinderte Menschen ( 37 SGB VI) Voraussetzungen des 2 (2) SGB IX müssen erfüllt sein Aber ab wann und wie? Feststellung gem. 69 SGB IX Antrag Entscheidung bei der Agentur für Arbeit ab Antragstellung Besonderheit 68 (4) SGB IX Gleichstellung kraft Gesetz bei Berufsausbildung auch bei GdB unter 30 oder keinem GdB jedoch nur für Leistungen gem. 102 (3) Nr. 2c SGB IX Seite 10

11 Rechtsgrundlagen der Gleichstellung Arbeitsplatz 73 SGB IX Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer Beamte Richter Azubi und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Aber: Ausschlusstatbestände gemäß 73 Abs. 2 und 3 SGB IX Seite 11

12 Rechtsgrundlagen der Gleichstellung Arbeitsplatz 73 SGB IX Ausschlusstatbestände gemäß 73 (2) SGB IX Nr. 1 behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen Nr. 2 u. Nr. 3 Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient (caritativer Zweck, Religionsgemeinschaft, Heilung, Wiedereingewöhnung etc.) Nr. 4 Personen, die an ABM oder SAM nach SGB III teilnehmen Nr. 5 Personen, die in ihre Stellen gewählt werden Nr. 7 Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund Wehr- o. Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub oder wegen Bezuges von Rente auf Zeit ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist. Seite 12

13 Rechtsgrundlagen der Gleichstellung Arbeitsplatz 73 SGB IX Ausschlusstatbestände gemäß 73 (3) SGB IX Stellen, die nur auf die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden Seite 13

14 Agenda Grundsätze der Gleichstellung Rechtsgrundlagen der Gleichstellung Formale und persönliche Voraussetzungen Besondere Personengruppen / Zusicherung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen Förderinstrumente Seite 14

15 Formale Voraussetzungen Formale Voraussetzungen: Behinderung GdB von 30 oder 40 belegt durch den Bescheid nach 69 Abs. 1 oder 2 SGB IX Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IX Rechtmäßigkeit von Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt und Beschäftigung Arbeitsplatz gemäß 73 SGB IX Seite 15

16 Persönliche Voraussetzungen Eignung des Arbeitsplatzes Persönliche Voraussetzungen: Gefährdung oder mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ( nicht behalten oder nicht erlangen ) Kausalität der Behinderung für Nicht- Behalten bzw. Nicht-Erlangen eines Arbeitsplatzes Seite 16

17 Kausalität der Behinderung Behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes Diese ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, wenn die Gefährdung auch Nichtbehinderte trifft, wie z.b. Stellenabbau, Produktionseinstellung, Auftragsmangel, Schließung von Geschäftsstellen etc. Seite 17

18 Keine Voraussetzungen sind: Bonuspunkte im Sozialplan Freistellungen (Akkord-, Schichtarbeit) Geringere Stundenzahl bei Lehrern nach dem Freistellungserlass des öffentlichen Dienstes Förderung technischer Hilfen am Arbeitsplatz durch das Integrationsamt Betreuungen durch den Integrationsfachdienst Kündigungsschutz Erfüllung der SB-Quote Seite 18

19 Agenda Grundsätze der Gleichstellung Rechtsgrundlagen der Gleichstellung formale und persönliche Voraussetzungen Besondere Personengruppen / Zusicherung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen Förderinstrumente Seite 19

20 Beamte Besonderheiten Dienstverhältnis und nicht nur Arbeitsplatz Anspruch auf Fürsorgeleistungen Dienstverhältnis vom Dienstherrn grundsätzlich nicht kündbar besondere Umstände erforderlich Drohende Versetzung aus behinderungsbedingten Gründen in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt, wenn der bisherige Status erhalten werden kann Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses/ Versetzung in Ruhestand Ankündigung / Beauftragung des Amtsarztes zur Prüfung der Dienstfähigkeit Seite 20

21 Zusicherung verbindliche Erklärung Die Zusicherung ist die verbindliche Erklärung, die Gleichstellung für den Fall auszusprechen, dass im Zuge der Vermittlungsbemühungen oder der Eigensuche eine Einstellung konkret von der Gleichstellung abhängig gemacht wird. Voraussetzungen der Gleichstellung müssen vorliegen Prüfung der behinderungsbedingt mangelnden Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt Seite 21

22 Zusicherung keine Statusbindung Die Frage des Arbeitgebers, ob der Bewerber schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, muss nicht beantwortet werden. Die Gleichstellung ist nur eine Option. flexibel und marktnah Mit der Zusicherung kann auf die Wünsche des Arbeitgebers flexibel reagiert werden. Der Arbeitgeber kann die Gleichstellung nutzen, muss dies aber nicht. Die Gleichstellung wird ab Einstellung erteilt, sodass der Arbeitgeber die Gleichstellung ab dem ersten Arbeitstag nutzen kann. Sie hat die gleichen Wirkungen wie eine sofort erteilte Gleichstellung; sie ist rechtlich gleichwertig. Seite 22

23 Auswirkungen der Gleichstellung Arbeitnehmer Kündigungsschutz 85 SGB IX Begleitende Hilfen im Arbeitsleben 102 SGB IX SB-Vertretung 93 SGB IX Integrationsvereinbarung und Prävention 83, 84 SGB IX Arbeitgeber Kündigung bedarf der Zustimmung des Integrationsamts 85 SGB IX Begleitende Hilfen im Arbeitsleben 102 SGB IX Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze 75 SGB IX Integrationsvereinbarung und Prävention 83, 84 SGB IX Seite 23

24 Agenda Grundsätze der Gleichstellung Rechtsgrundlagen der Gleichstellung formale und persönliche Voraussetzungen Besondere Personengruppen / Zusicherung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen Förderinstrumente Seite 24

25 Ablauf des Verfahrens jederzeit neuer Antrag möglich Antrag bei der Agentur des Wohnsitzes durch behinderten Menschen oder Bevollmächtigten Entscheidung durch Widerspruchsausschuss der Regionaldirektion formlos möglich, aber Vordruck der Agentur für Arbeit Widerspruch möglich Bearbeitung und Entscheidung durch den für die Agentur zuständigen operativen Service (OS) Schriftliche Entscheidung: Gleichstellung, befristete Gleichstellung, Zusicherung, Ablehnung mit Zustimmung des Antragstellenden Befragung des Arbeitgebers, der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebs-/Personalrats Einschaltung der Fachdienste jederzeit möglich Seite 25

26 Zuständigkeiten der operativen Service (OS) OS Bielefeld 2 Teams OS Essen 1 Team OS Aachen-Düren 1 Team Seite 26

27 Agenda Grundsätze der Gleichstellung Rechtsgrundlagen der Gleichstellung formale und persönliche Voraussetzungen Besondere Personengruppen / Zusicherung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen Förderinstrumente Seite 27

28 Widerspruchsverfahren Zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch ist der Widerspruchsausschuss gem. 120 SGB IX Ggf. weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Bereich SGG des OS Düsseldorf In NRW derzeit Sitzung des Widerspruchsausschusses ca. im 4-wochen Rhythmus mit ca. 50 Vorlagen Ca. 95 % aller Entscheidungen werden durch den Ausschuss bestätigt. Seite 28

29 Agenda Grundsätze der Gleichstellung Rechtsgrundlagen der Gleichstellung formale und persönliche Voraussetzungen Besondere Personengruppen / Zusicherung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen Förderinstrumente Seite 29

30 Mehrfachanrechnung Mehrfachanrechnung Instrument zur Erlangung und Erhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses Finanzieller Anreiz für AG zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Regelfall ist die Anrechnung auf 2 Plätze. Nur in Ausnahmefällen auch 3 Plätze möglich. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Mehrfachanrechnung gegenstandslos. Antragsteller ist der AG Seite 30

31 Mehrfachanrechnung Voraussetzung zur Erhaltung: Schwerbehinderung / Gleichstellung Teilhabe am Arbeitsleben mehr als bei schwerbehinderten Menschen im Normalfall üblich erschwert Arbeitsplatz i.s.d. 75 Abs. 1 u. Abs. 2 SGB IX -ohne Rechts-/ Studienreferendare i.s.d. 74 Abs.1 S.2 sowie 127 SGB IX Gefährdung des Arbeitsplatzes Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prävention i. Sinne d. 84 SGB IX Beachte: schwerbehinderte / gleichgestellte Auszubildende Kraft Gesetz auf 2 Plätze angerechnet Seite 31

32 Mehrfachanrechnung Instrument der Vermittlungshilfe Offensiv als zusätzliche Hilfe zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Prüfungskriterium ist die Frage, ob mit einer Mehrfachanrechnung eine sonst nicht erreichbare Beschäftigung für einen schwerbehinderten Menschen ermöglicht werden kann. Dies gilt auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse. Seite 32

33 Agenda Grundsätze der Gleichstellung Rechtsgrundlagen der Gleichstellung formale und persönliche Voraussetzungen Besondere Personengruppen / Zusicherung Ablauf des Verfahrens Widerspruchsverfahren Mehrfachanrechnung Zahlen Förderinstrumente Seite 33

34 Auswertung der Bearbeitungsstatistik Gleichstellung in NRW Anträge Gesamt Bewilligungen Zusicherungen Widersprüche Abhilfen Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Seite 34

35 Jahresfortschrittswerte Anträge in NRW im Vorjahresvergleich Entwicklung Gleichstellung Gestellte Anträge auf Gleichstellung (JFW) Nordrhein-Westfalen Oktober % Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Seite 35

36 Jahresfortschrittswerte Bewilligungen in NRW im Vorjahresvergleich Entwicklung der Antragszahlen auf Gleichstellung Bewilligte Anträge auf Gleichstellung (JFW) Nordrhein-Westfalen Oktober % Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Seite 36

37 Gleichstellung Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit Seite 37

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