B. II. 1. Menschen mit Behinderung

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1 LBO 010 Änderungen LBO Novelle 015 B. II. 1. Menschen mit Behinderung a) Erweiterung des Anwendungsbereichs der Barrierefreiheit von Wohnungen 1 In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 1 In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Erweiterung des Anwendungsbereichs Gilt für Neubauten Umbauten, Nutzungsänderungen: ggf. Abweichungen nach 56 Abs. Nr.1 LBO 1 Stand:

2 LBO 010 Änderungen LBO Novelle 015 b) Barrierefreie Nutzbarkeit von Wohnungen In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich sein. barrierefrei nutzbar: DIN Teil z.b. - Bewegungsflächen vor Sanitäreinrichtungen oder in Küchen (Standardmaß 10 x 10 cm) - Niveaugleicher Duscheingang Nicht: mit dem Rollstuhl nutzbar DIN Teil - Rubrik R z.b. -Bewegungsflächen vor Sanitäreinrichtungen oder in Küchen: (Standardmaß 150 x 150 cm) - Dusch-Klappsitz Stand:

3 LBO 010 Änderungen LBO Novelle 015 c) Einschränkung der Ausnahmen bei der Barrierefreiheit sonstiger Anlagen (3) (3) Bei Anlagen nach Absatz können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. (3) (3) Bei Anlagen nach Absatz können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bekräftigung des Ausnahmecharakters 3 Stand:

4 LBO 010 Änderungen LBO Novelle 015 d) Abstellflächen für Gehhilfen In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen Abstellflächen auch für Rollatoren und sonstige Gehhilfen, 1. leicht erreichbare und gut sowie möglichst ebenerdig zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen, 1. möglichst ebenerdig zugängliche oder durch Rampen oder Aufzüge leicht erreichbare Flächen zum Abstellen von Kinderwagen und Gehhilfen, Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert. 4 Stand:

5 LBO 010 Änderungen LBO Novelle 015 e) Neue Terminologie: Menschen mit Behinderung () In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von behinderten Menschen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie 1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für behinderte Menschen, 9 () In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit Kindern, Menschen mit Behinderung und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von Menschen mit Behinderung ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie 1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen,Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für Menschen mit Behinderung, Neue Terminologie im Sozialrecht Grundsatznorm Aufzüge Barrierefreiheit 5 Stand:

6 LBO 010 Änderungen LBO Novelle Stand:

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