Wichtiges rund um die Förderung!

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1 Die Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren - Keine Mietpreis- und Belegungsbindung für Mietwohnungen! Keine Einkommensgrenzen für Eigentumsmaßnahmen! Gefördert wird jede Baualtersklasse! Ihre Ansprechpartner: Jürgen Jankowski J (0211) wfa_foerderberatung@nrwbank.de Carsten Peuser J (0211) wfa_foerderberatung@nrwbank.de Versand: Marion Kopp J (0211) marion.kopp@nrwbank.de Wfa Abteilung Seite 1

2 Inhalt Antragsverfahren und Förderausschlüsse Seite 3 Förderfähige Maßnahmen Seite 4 Darlehenshöhe und Darlehenskonditionen Seite 5 Auszahlung, Ausnahmen, Förderzusage, Darlehensverwaltung, Fristen Seite 6 Wichtiger Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Informationsbroschüre nicht die Feststellungen und Berechnungen der Bewilligungsbehörde ersetzen kann. Wfa Abteilung Seite 2

3 Wer kann Fördermittel beantragen? Natürliche und juristische Personen als Eigentümerin/Eigentümer oder als sonstige dinglich Verfügungsberechtigte von Mietwohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen mit ausreichender Kreditwürdigkeit. Wo werden Fördermittel beantragt? Fördermittel werden bei der Stadt- oder Kreisverwaltung (Städte und Gemeinden unter Einwohner) beantragt, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt. Zuständig ist i.d.r. das Amt für Wohnungswesen. Diese Stelle wird im folgenden Text auch Bewilligungsbehörde genannt. Die für Sie zuständige Bewilligungsbehörde mit Ansprechpartner können Sie bei der Gemeinde oder im Internet unter (Wohnraumportal) erfahren. Wie werden Fördermittel beantragt? Für die Beantragung der Fördermittel ist ein Formular vorgeschrieben. Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde oder zum Herunterladen im Wohnraumportal unter Vor Antragstellung wird ein Beratungsgespräch bei der Bewilligungsbehörde empfohlen. Welche Maßnahmen sind nicht förderfähig? Es werden keine Maßnahmen gefördert, mit denen schon begonnen worden ist. Hierzu zählt bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Lieferungsvertrags; die an Wohngebäuden durchgeführt werden sollen, für die eine Förderzusage innerhalb der letzten 5 Jahre erteilt, dann aber zurückgeben worden ist; denen planungs- und baurechtliche Belange entgegenstehen; an Wohngebäuden mit bauliche Missständen; in Wohngebäuden mit mehr als 4, in Innenstädten und Innenstadtrandlagen mit mehr als 6 Vollgeschossen. Wfa Abteilung Seite 3

4 Für welche Maßnahmen können Fördermittel beantragt werden? Im Vordergrund steht die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren, zum Beispiel durch: Einbau einer bodengleichen Dusche, Grundrissveränderungen zur Schaffung notwendiger Bewegungsflächen, Ausstattungsverbesserungen, wie z. B. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen, Einbau neuer, verbreiterter Türen (Innentüren, Wohnungsabschlusstüren und Balkontüren zum Abbau von Türschwellen), Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen, Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs, Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern, Einbau, Anbau und Modernisierung eines Aufzugs, Bau eines neuen Erschließungssystems zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen ( z. B. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege), Herstellung der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen des Grundstücks. Die baulichen Maßnahmen, die durch den Umbau erforderlich werden, können in die Förderung mit einbezogen werden. Was ist bei der Planung zu beachten? Innerhalb der Wohnungen muss nach Durchführung der geförderten Maßnahmen mindestens folgender Standard vorhanden sein: Ein Wohn- und Schlafraum, die Küche oder Kochnische sowie ein Bad müssen ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleicher Dusche ausgestattet sein. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Der Bau neuer Erschließungssysteme zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen (z. B. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege) in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen wird nur gefördert, wenn in mindestens 50 v. H. der durch die Baumaßnahmen erschlossenen Wohnungen die vorstehenden Mindestanforderungen erreicht sind/werden. Wfa Abteilung Seite 4

5 Erdgeschosswohnungen sowie ggf. Aufzug sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos zu erreichen sein. Wie hoch ist das Darlehen? Darlehensbeträge je qm Wohnfläche bis: 200 Euro bei Wohnungen bis zu 62 qm 150 Euro bei allen übrigen Wohnungen Das Darlehen beträgt 50 v. H. der anerkannten Baukosten, allerdings maximal Euro pro Wohnung bzw Euro pro Wohnung, die für Wohngruppen mit älteren und pflegebedürftigen oder behinderten Menschen mit Betreuungsbedarf bestimmt ist. Erhöhungsbeträge: 45 Euro pro qm Wohnfläche der erschlossenen Wohnung, wenn ein neues barrierefreies Erschließungssystem errichtet wird 30 Euro pro qm Wohnfläche der geförderten erschlossenen Wohnung, wenn erstmalig ein Aufzug eingebaut wird, maximal Euro pro Aufzug 35 Euro pro qm gestalteter Grundstücksfläche, wenn Maßnahmen zur barrierefreien Nutzung des privaten Wohnumfelds (Eingangsbereiche, Hof- und Gartenflächen) auf Grundstücken mit mehr als zwei Wohnungen durchgeführt werden. Darlehensbeträge unter 50 Euro qm Wohnfläche werden nicht bewilligt (Mindestkosten 100 Euro qm Wohnfläche)! Wie sind die Darlehenskonditionen? Zinsen: 0,5 v. H. jährlich für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahmen, danach 6 v. H. jährlich. Tilgung: 2 v. H. jährlich - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparter Zinsen - Verwaltungskostenbeitrag: 0,4 v. H. einmalig vom Darlehensbetrag 0,5 v. H. p. a. laufend vom Darlehensbetrag. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben. Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die Wfa zu zahlen. Wfa Abteilung Seite 5

6 Wann werden die Darlehen ausgezahlt? 50 v. H. bei Maßnahmenbeginn 50 v. H. nach Fertigstellung der Maßnahme Wer erteilt die Förderzusage? Die Bewilligungsbehörde, die den Antrag angenommen und Sie beraten hat, trifft die Entscheidung. Die Wfa erstellt im Auftrag der Bewilligungsbehörde die Förderzusage. Wie geht es weiter? Die Wfa verschickt die Vertragsunterlagen, zahlt die Mittel aus und verwaltet die Darlehen bis zur Rückzahlung. Was ist nach Erteilung der Förderzusage noch zu beachten? Die Maßnahmen müssen innerhalb von 36 Monaten nach Erteilung der Förderzusage abgeschlossen sein. Mit der Anzeige der Fertigstellung der Maßnahmen ist ein Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung vorzulegen. Die Vorlagefrist für den Kostennachweis bestimmt die Bewilligungsbehörde. Werden Maßnahmen nicht wie beantragt durchgeführt oder entstehen tatsächlich geringere Kosten, bleibt eine Darlehenskürzung oder Kündigung vorbehalten. Wfa Abteilung Seite 6

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