Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in NRW

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1 Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat Kreisverwaltung Postfach Schwelm Hauptstraße Schwelm Fachbereich Bau, Umwelt, Vermessung und Kataster Wohnungswesen Auskunft: Frau Abe Herr Görtz -siehe Seite 4- Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Aktenzeichen Datum 60/ Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in NRW Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand Sehr geehrte/r Interessent/in, eine Wohnung ist mehr als ein Gegenstand! Wohnen ist zu Hause, ist Geborgenheit und soll Sicherheit bieten. Angesichts der zunehmend älter werdenden Bevölkerung strebt das Land NRW einen barrierefreien - oder barrierereduzierten - Wohnungsbestand an, der es seinen Nutzern ermöglicht, zufrieden in einem Haus / einer Wohnung leben zu können und bei Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit dauerhaft in der vertrauten Umgebung zu verbleiben. Im Vordergrund der Förderung im Bestand steht somit die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren, so z.b. bauliche Maßnahmen zur Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss (innerhalb einer Wohnung) durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs. Dabei wird aber oft übersehen, dass die Elemente einer barrierereduzierten Wohnung auch für jüngere Menschen und besonders Familien mit Kindern von großem Interesse sind. Wer freut sich nicht über einen bodengleichen Zugang zur Dusche, über breite Türen, durch die man mit größerem Gepäck oder vielen Einkaufstüten problemlos hindurch kommt, einen schwellenlosen Zugang zum Balkon oder zur Terrasse... oder gar über einen Aufzug in einem Mietwohnhaus... Entsprechend Ihrer Anfrage sende ich Ihnen die beigefügte Kurzinformation als erste Orientierungshilfe zum Förderprogrammteil Reduzierung von Barrieren (Stand 2009). Ein solcher Überblick kann natürlich nicht alle Förderungsvoraussetzungen ausführlich wiedergeben, darum verweise ich auch auf den kompletten Inhalt der Richtlinie, der über das Internet unter der Adresse: Rubrik: Bauen / Wohnen Reduzierung von Barrieren...abgerufen werden kann. Antrags-Vordrucke erhalten Sie über meine Internet-Adresse: / Bürgerservice / Aufgabenbereich / Fachbereich VI / Wohnungswesen / Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand. Sollten Sie keinen Internet-Zugang haben, kann ich Ihnen auf Wunsch einen Antragsvordruck kostenlos übersenden. Telefon Telefax Städt. Spk. Schwelm BLZ Konto Sparkasse Witten BLZ Konto 9696 Postbank Dortmund BLZ Konto Sprechstunden: Mo-Do 8-12 Uhr Mi Uhr Führerschein- u. Zulassungsstelle: Mo , Di-Mi , Do , Fr Uhr Busverbindung: Linie 564, 567, 569, 588, 608 u. SB 37

2 - 2 - Wichtigster Hinweis vorab: Es dürfen keine Maßnahmen gefördert werden, mit denen bereits begonnen worden ist! (Maßnahmenbeginn ist auch schon der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Lieferungsvertrages). Falls Sie mit den Maßnahmen jedoch unverzüglich beginnen möchten/müssen, besteht die Möglichkeit, formlos bei mir die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme(n) zu beantragen (Voraussetzung: Vorliegen des formellen Antrages und eine durchgeführte Ortsbesichtigung durch den technischen Mitarbeiter). Der verwaltungsmäßige Ablauf gestaltet sich wie folgt (Kurzform): Nach Antragseingang erfolgt eine Ortsbesichtigung durch den technischen Sachbearbeiter, danach und nach positiver Prüfung aller Angaben des Antrages und Vollständigkeit aller dazugehörenden Unterlagen wird die Förderzusage nach meinen Vorgaben durch die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes NRW - Anstalt der NRW.BANK (Wfa) - Düsseldorf, erteilt. Die Darlehen werden ausgezahlt, wenn u.a. - der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, - die zur Sicherstellung der Darlehen erforderlichen Erklärungen abgegeben worden sind, - ggf. die zur Sicherung der Darlehen bestimmten Hypotheken ins Grundbuch eingetragen wurden und - falls erforderlich, die Baugenehmigung vorliegt. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in zwei Raten, die erste Rate in Höhe von 50 % bei Maßnahmenbeginn. Nach Fertigstellung aller Maßnahmen ist ein Kostennachweis (Vordruck) mit Rechnungsbelegen vorzulegen; es erfolgt eine Abschluss-Ortsbesichtigung mit Bericht über die Fertigstellung sowie die Prüfung der Nachweise durch den technischen Mitarbeiter; bei positivem Ergebnis steht dann einer Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von 50 % nichts mehr entgegen. Die Frist für die Fertigstellung beträgt maximal 2 Jahre nach Erteilung der Förderzusage; die Bewilligungsbehörde kann die Frist - nach begründetem Antrag - um 1 weiteres Jahr verlängern. Die Förderzusage wird jedoch unwirksam, wenn die Maßnahmen nicht spätestens 36 Monate nach Erteilung der Förderzusage abgeschlossen sind. Bei Objekten mit mehr als 19 Wohnungen - und mehreren Bauabschnitten - endet die Frist nach max. 3 Jahren, kann aber ebenfalls nach Begründung um 1 Jahr verlängert werden. Die Frist für die Unwirksamkeit der Förderzusage beträgt in diesen Fällen 48 Monate. Für weitere Rückfragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung: -adressen: Sachbearbeiterin: Frau Abe Tel Zi-Nr. 421 H.Abe@en-kreis.de erreichbar: mo - do 8.00 Uhr bis Uhr mi Uhr bis Uhr technischer Sachbearbeiter: Herr Görtz Tel Zi-Nr. 418 A.Goertz@en-kreis.de erreichbar: - wie vor - Fax-Nr.: / Durchwahl-Nr. Mit freundlichen Grüßen, Ihre Bewilligungsbehörde

3 - 3 - Kurz-Information zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest 2006) -gemäß RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom IV B /2006, zuletzt geändert durch RdErl. vom , IV B / Gefördert werden Maßnahmen in Mietwohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen. - Es werden nur Wohnungen gefördert, deren Wohnfläche größer ist als 34 Quadratmeter. Die Förderung wird natürlichen und juristischen Personen als Eigentümer/in, als Erbbauberechtigte/r oder sonstige dingliche Verfügungsberechtigte gewährt. Art und Höhe der Förderung: Das Darlehen beträgt bis zu ,-- pro Wohnung; - höchstens jedoch 50 v.h. der von mir als förderfähig anerkannten Bau- und Nebenkosten; bei Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Förderzusage noch mindestens f ü n f Jahre öffentlichrechtlichen Bindungen unterliegen, 60 v.h. der förderfähig anerkannten Bau- u. Nebenkosten. Bei Förderung einer Wohnung die für Wohngruppen mit älteren und pflegebedürftigten oder behinderten Menschen mit Betreuungsbedarf barrierefrei umgebaut wird, beträgt dieser Höchstbetrag ,-- pro Wohnung. Weiterhin gibt es Zusatz-Darlehen bis zu 3.000,-- pro erschlossener Wohnung höchstens jedoch 60 % der als förderungsfähig anerkannten Bau- u. Nebenkosten für ein neues barrierefreies Erschließungssystem (z.b. Aufzugturm, Laubengänge), wenn gleichzeitig ein Aufzug eingebaut wird. Zusatz-Darlehen in Höhe von 2.100,-- pro erschlossener Wohnung höchstens jedoch 60 % der als förderungsfähig anerkannten Bau- und Nebenkosten für den erstmaligen Einbau eines Aufzuges; Darlehenshöchstbetrag ,-- pro Aufzug. (Darlehensbeträge unter 1.500,-- pro Wohnung -Bagatellgrenze- werden n i c h t bewilligt). Darlehensbedingungen: Für den Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung = 0,5 v.h. Zinsen, danach = 6,0 v.h. Zinsen. Das Darlehen ist mit jährlich 2 v.h. - unter Zuwachs der durch fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen, + einmaligem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.h. des bewilligten Darlehens + laufendem Verwaltungskostenbeitrag von jährlich 0,5 v.h. des bewilligten Darlehens Nach Tilgung des Darlehens um 50 v.h. wird dieser Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben. Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die Wohnungsbauförderungsanstalt - Anstalt der NRW.BANK (Wfa) - zu entrichten, mit der auch der Darlehensvertrag usw. abgeschlossen wird. Für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.h. des bewilligten Darlehens zu zahlen. -

4 - 4 - Förderungsfähige Maßnahmen: Förderungsfähig sind bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück, die dazu beitragen, die Barrierefreiheit im Sinne der DIN Teil 2 herzustellen. Bei Bedarf können auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit nach DIN Teil 1 gefördert werden. Im Vordergrund steht die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren, dazu zählen folgende Maßnahmen: barrierefreie Umgestaltung des Bades durch den Einbau einer bodengleichen Dusche (ein Duschplatz gilt auch als bodengleich, wenn er Wasserschutzkanten von bis zu 2 cm Höhe hat), Grundrissveränderungen zur Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen sowie weitere Ausstattungsverbesserungen (z.b. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen), barrierefreie Umgestaltung der Küchen (z.b. Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen), Einbau neuer, verbreiterter Türen (Innentüren und Wohnungsabschlusstür) sowie von Balkontüren zum Abbau von Türschwellen, Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Fluren, Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen, Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern, Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss, (sowie innerhalb einer Wohnung) durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs, barrierefreier Umbau eines vorhandenen oder Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder einer barrierefreien Terrasse, Modernisierung eines vorhandenen Aufzugs, sofern dabei Barrieren abgebaut werden, Herstellung der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen des Grundstücks, Bau eines neuen Erschließungssystems zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen (z.b. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege), Hinweis: Zusatzdarlehen möglich = siehe Seite 3 erstmaliger Einbau / Anbau eines Aufzuges. Hinweis: Zusatzdarlehen möglich = siehe Seite 3

5 - 5 - Miete: Im nicht preisgebundenen Wohnungen sind Mieterhöhungen im Rahmen von 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig. Dabei ist zu beachten, dass bei der Berechnung des zulässigen Mieterhöhungsbetrages der Zinsvorteil aus dieser Förderung berücksichtigt wird ( 559 a BGB). Werden Baumaßnahmaßnahmen in preisgebundenen Wohnungen durchgeführt, so sind zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG), der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumietenverordnung (NMV 1970) zu beachten. Im übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der Anlage zu beachten, die sich aber auf alle 5 Förder-Maßnahmen der Förderrichtlinie BestandsInvest beziehen; evtl. Besonderheiten, die n u r die barrierefreien Maßnahmen betreffen, sind im Text der Formulierung Nr. 1 der Richtlinie zu entnehmen.

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