Treppen in öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten
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- Ulrike Blau
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1 Übersicht Treppen in öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten -Bauordnungsrecht -Sonderbauordnungen -Gewerbeaufsicht (staatliche Regeln) -Unfallversicherungsträger (BG n und KUV- Kommunale Unfallversicherung) 1 Übersicht 2 1
2 Bauordnungsrecht - Musterbauordnung 34 Treppen (1) 1 Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). 2 Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. (2) 1 Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2 In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig. (3) 1 Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. 2 Dies gilt nicht für Treppen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, 2. nach 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2. (4) 1 Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen, 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein. 2 Tragende Teile von Außentreppen nach 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3 Bauordnungsrecht - Musterbauordnung (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. (6) 1 Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2 Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. (7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen. 4 2
3 Bauordnungsrecht - Musterbauordnung 5 Bauordnungsrecht - Musterbauordnung 6 3
4 Bauordnungsrecht - Musterbauordnung Beispiel Auslegung Hamburg 7 Bauordnungsrecht - Barrierefreiheit Barrierefreiheit je nach Bundesland weniger/mehr Anforderungen. Hinweise ergeben sich aus der jeweiligen Bauordnung. Die Musterbauordnung fasst es wie folgt: 8 4
5 9 Bauordnungsrecht Normen/Barrierefreiheit DIN (Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen öffentlich zugängliche Gebäude) und DIN (Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Wohnungen) machen Vorgaben rund um das barrierefrei Bauen und sind in der Liste der technischen Baubestimmungen aufgeführt. Damit erhalten sie einen verbindlichen Charakter. 10 5
6 Bauordnungsrecht Normen/Barrierefreiheit 11 Bauordnungsrecht Normen/Barrierefreiheit 12 6
7 Bauordnungsrecht Normen/Barrierefreiheit Auszüge aus den Normen 13 Bauordnungsrecht Normen/Barrierefreiheit 14 7
8 Bauordnungsrecht Normen/Barrierefreiheit 15 Bauordnungsrecht Normen/Barrierefreiheit 16 8
9 Sonderbauordnungen Zu den Sonderbauordnungen zählen z. B.: - Versammlungsstätten-VO (insbesondere 8) - Beherbergungsstätten-VO (keine speziellen Anforderungen, ab Sicherheitsbeleuchtung lt. 8) - Verkaufsstätten-VO ( 11, 12) Die Musterverordnungen werden i. d. R. durch entsprechende Verordnungen auf Landesebene verändert oder nicht verändert eingeführt. Daher ggf. immer die jeweilige Variante einsehen! Die Muster-Verordnungen können hier heruntergeladen werden: (Mustervorschriften/Bauaufsicht). Hier gibt es auch Links zu den Länderbehörden. Die Sonderbauordnungen betreffen Holztreppenhersteller eher nicht! 17 Die Gewerbeaufsichtsämter setzen u. a. Regeln aus dem Arbeitsstättenrecht des Bundesministerumfür Arbeit und Soziales um. z. B.: - ASR 1.8 Verkehrswege (zahlreiche Hinweise, am besten über Suchfunktion im PDF zu finden. Speziell Nr. 4.5 Treppen mit vielen Angaben.) - ASR 2.1 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände (Hinweise zu Umwehrung oder Geländer. Am besten über Suchfunktion im PDF zu finden.) - ASR 2.3 Fluchtwege Notausgänge (zahlreiche Hinweise, am besten über Suchfunktion im PDF zu finden. Keine konstruktiven Vorgaben, aber Hinweise zu Breiten, Mindestbreiten in Fluchtwegen.) Downlaodaller ASR sz. B. unter:
10 Ziel der staatlichen Richtlinien: Vermeiden/Reduzieren von Unfällen/Gefährdungen. Hauptgefährdungen bei Treppen: - Stürzen/Abstürzen - Stolpern/Umknicken - Abrutschen/Ausrutschen Ca Unfälle bei den gewerblichen BG n. Davon ca. 800 mit bleibenden Schäden. Nahezu alle Verletzungen wären vermieden worden, wenn der Handlauf benutzt worden wäre! 19 Inhalt der ASR 1.8 Verkehrswege : - Beschaffenheit und Abmessungen der Verkehrswege - Beschaffenheit und Abmessungen von Treppen - Ausgleichsstufen in Verkehrswegen - Kennzeichnung von Gefahrenstellen auf Verkehrswegen - Schutz der Arbeitsplätze neben Verkehrswegen Mindestbreite von Wegen: 4.2 Absätze vor Treppen: 4.2 (4) Treppen:
11 Inhalt der ASR 1.8 Verkehrswege 21 Inhalt der ASR 1.8 Verkehrswege Geländer und Handläufe Die Höhe der Geländer muß lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muß die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen. Die Geländer müssen eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können (300 N/m für Geländer an Treppen, die nur zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden). Geländer müssen so ausgeführt sein, daß Personen nicht hindurchstürzen können (Öffnungen nicht breiter als 12 cm) 22 11
12 Inhalt der ASR 1.8 Verkehrswege Handläufe Sicheres Umgreifen ermöglichen. Freie Seiten der Treppen so, dass Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, daßman daran nicht hängenbleiben oder abgleiten kann. - Handlauf ab vier Stufen (außer BauO fordert weniger) - Handlauf auf beiden Seiten, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt, - Zwischenhandläufe wenn die Stufenbreite mehr als 4,0 m beträgt. 23 Inhalt der ASR 1.8 Verkehrswege Türen vor/hinter Treppen 24 12
13 Inhalt der ASR 2.1 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände -Sicherung gegen Absturz und Hineinstürzen -Sicherung an Bodenöffnungen -Sicherung an Wandöffnungen -Schutz vor herabfallenden Gegenständen -Schutz vor auslaufenden Flüssigkeiten 25 Inhalt der ASR 2.1 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände Umwehrungen - so gestalten, dass man nicht hindurchfallen kann, - die Umwehrungen müssen Fußleisten von mindestens 0,05 m Höhe haben oder einen gleichwertigen Schutz bieten, mit Ausnahme im Verlauf von Treppen. -Die Umwehrungen müssenmindestens 1,00 m hoch sein. Bei einer Absturzhöhevon mehr als 12 m muss die Höheder Umwehrungmindestens 1,10 m betragen
14 Die vorgenannten Regeln betreffen den Holztreppenhersteller oft weniger. Grundsätzlich ist es jedoch wichtig, Kenntnisse über die Anforderungen zu besitzen. 27 Auswahl von Vorschriften/Regeln - GUV-V S2 (Kindertageseinrichtungen) - GUV-V S1 (Schulen) - BGR/GUV-R-181 (Fußböden/Rutschgefahr) 28 14
15 GUV-V S2 (Kindertageseinrichtungen) 29 GUV-V S2 (Kindertageseinrichtungen) Regeln unter Treppen müssen für Kinder sicher benutzbar sein. Treppenstufen müssen gut erkennbar sein. Handläufe an beiden Seiten. Unterlaufen offener Treppen verhindern Weitere Regeln (Auszug) Umwehrungen dürfen nicht zum Rutschen, Klettern und Aufsitzen verleiten (3.3.8) Umwehrung ab 0 cm Höhe 30 15
16 Weitere Regeln (Auszug) Öffnungen von Absturzsicherungen max. 8.9 cm (3.4.7) In Kinderkrippen zusätzlicher Handlauf in mind. 60 cm Höhe. Treppen sind in Bereich der Krippenkinder zu sichern (3.4.7 (5)). Anforderungen erhöhte Spielebenen (3.4.9) 31 GUV-V S1 (Schulen) Ähnliche Regeln wie in Kindergärten
17 - GUV-V S2 (Kindertageseinrichtungen) - GUV-V S1 (Schulen) BGR/GUV-R-181 (Fußböden/Rutschgefahr) Fürdie Au ri sflächenvon Treppen gelten die Anforderungen dieser GUV- Regel an Bodenbeläge. Anforderungen: Treppen, innen R9 Treppen, außen R11/R
18 Weitere Informationsquellen: BGI/GUV-I-561 Information Treppen Die BGI/GUV-I-561 fasst die wesentlichen Anforderungen betreffend Arbeitssicherheit zusammen. 35 Weitere Informationsquellen: 36 18
19 Weitere Informationsquellen: z.b. auf den Seiten der BAUA unter 37 Treppen in öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 38 19
Anwendungsbereich Zulässige Maße (in mm) Vorschrift/ Regelwerk. Auftritt (a) notwendige Treppe: Schulen DIN 58125
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